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Solothurn Verwaltungsgericht 04.04.2019 VWBES.2019.21

4 avril 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,528 mots·~8 min·3

Résumé

Hundehaltung / unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend     Hundehaltung / unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 27. Mai 2014 verfügte das Oberamt Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund […] so zu beaufsichtigen bzw. beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen oder verletzen könne.

1.2 Am 9. April 2015 verfügte das Oberamt Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund […] so zu beaufsichtigen bzw. beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen oder verletzen könne. Insbesondere habe die Hundehalterin die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass ihr Hund […] nicht eigenständig das Grundstück verlassen könne.

1.3 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.___ am 8. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz, weil sie am 16. Mai 2017 in Bern ihre Pflichten als Hundehalterin zum Schutz von Mensch und Tier im öffentlichen Raum verletzt hat. Dagegen ergriffene Rechtsmittel blieben erfolglos.

2.1 Am 13. Dezember 2018 erliess das Oberamt Region Solothurn folgende Verfügung:

3.1 Die Hundehalterin, A.___, hat sich strikte an die mit Verfügung vom 27. Mai 2014 und vom 9. April 2015 ausgesprochene Ermahnung im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. a des Hundegesetzes zu halten. Insbesondere darf […] unter keinen Umständen ohne Aufsicht irgendwo angebunden zurückgelassen werden.

3.2 Sollte sich […] unbeaufsichtigt im Garten aufhalten, hat die Hundehalterin dafür zu sorgen, dass dieser auf keine Art und Weise das Grundstück verlassen kann.

3.3 Drittpersonen, welche mit […] spazieren gehen, haben ihn an der Leine zu führen und stets unter Kontrolle zu halten.

3.4 Die Kosten des Verfahrens von total CHF 200.00 sind von der Hundehalterin, A.___, zu bezahlen. […]

2.2 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14./20. Dezember 2018 Beschwerde an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI). Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege. Zur Begründung brachte sie vor, das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018, konkret der darin festgestellte Sachverhalt, sei nicht richtig.

3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wies das DdI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 zu leisten. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des DdI vom 14. Dezember 2018, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser Frist gesetzt wurde, für das von ihr angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen.

1.2 Gemäss § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

1.3 Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung, Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.4 Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da es in gewissen Verfahren einen erheblichen Nachteil mit sich bringen könnte, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt würde.

1.5 Die Beschwerde ist im Übrigen fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im Verwaltungsrecht in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG legen fest, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen kann, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Unabhängig davon ist der Anspruch schon in Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankert. Damit soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen, und es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit möglich sein. Die Aufgabe des Staates beschränkt sich darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren könnte (vgl. BGE 139 I 138 E. 4.2).

2.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (fehlende Kontrolle von Hunden im öffentlichen Raum und dadurch Gefährdung von Mensch und Tier), begangen am 16. Mai 2017, verurteilt worden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel seien erfolglos geblieben. Aufgrund der rechtskräftigen Strafurteile sei die Beschwerdegegnerin (resp. das Oberamt) beim Erlass ihrer Verfügung an den darin festgestellten Sachverhalt gebunden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 nicht einverstanden sei, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund erscheine die Beschwerde vom 14. Dezember 2018 aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als aussichtslos. Entsprechend sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, sie verfüge nicht über genügend Einkommen, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Sie sei nach wie vor der Überzeugung, dass die Verfügungen vom 27. Mai 2014 und vom 9. April 2015, sowie das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 falsch seien. Sie gehe davon aus, dass eine Neubeurteilung zu ihren Gunsten ausfallen werde.

4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz rechtskräftig verurteilt, weil sie am 16. Mai 2017 in Bern ihre Pflichten als Hundehalterin zum Schutz von Mensch und Tier im öffentlichen Raum verletzt hat. Die von ihr ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschwerde an das DdI vom 14. Dezember 2018 stellt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils erneut in Zweifel. Zwar können rechtkräftige Urteile in Revision gezogen werden (vgl. Art. 410 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Da die Beschwerdeführerin aber zum einen keinen einzigen Revisionsgrund anruft und zum andern das DdI offensichtlich für eine Revision eines Strafurteils nicht zuständig wäre, ist es nur folgerichtig, dass das DdI den gerichtlich festgestellten Sachverhalt für verbindlich erklärte und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Nachdem die angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 500.00 zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat das DdI der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es handle sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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