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Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2019 VWBES.2019.200

19 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·4,000 mots·~20 min·3

Résumé

Persönlicher Verkehr

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,    

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,    

Beschwerdegegner

betreffend     Persönlicher Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geboren am [...] 2015). Mit Entscheiden vom 24. Oktober 2017 bzw. 24. November 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) für C.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zudem regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen C.___ und seinem Vater dergestalt, dass ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde für jeden zweiten Mittwoch von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Die Begleitung sollte durch das Chinderhuus Elisabeth Olten stattfinden. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, spätestens bis 30. April 2018 Bericht zu erstatten und entsprechend der Verhältnisse Antrag zu stellen. Eine von beiden Elternteilen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 (VWBES.2017.432) ab.

2. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018 wies die KESB die Anträge der Kindsmutter auf Sistierung des begleiteten Besuchsrechts und auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ab. Zudem wurde die der Beiständin gesetzte Frist zur Einreichung des Verlaufsberichts und zur entsprechenden Antragsstellung bis zum 30. Juni 2018 verlängert, weil bis zu diesem Zeitpunkt erst ein einziger begleiteter Besuch stattgefunden hatte. A.___ wurde unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, bei der Durchführung der begleiteten Besuche mitzuwirken, insbesondere den Sohn zu den vereinbarten Besuchszeiten ins Chinderhuus zu bringen.

3. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 reichte die Beiständin der KESB ihren Bericht ein, verbunden mit dem Antrag, das Besuchsrecht wie bisher zu belassen und nach Ablauf von sechs Monaten wiederum Bericht zu erstatten (insbesondere zu der Frage, ob das Besuchsrecht ausgedehnt werden könne und ob der Schutz des Kindes ohne eine Begleitperson gewährleistet wäre). Die KESB ordnete am 4. September 2018 die Weiterführung der begleiteten Besuche im bisherigen Umfang für weitere sechs Monate an und setzte der Beiständin Frist bis zum 28. Februar 2019 zur Berichterstattung und Antragstellung.

4. Am 28. Februar 2019 reichte die Stellvertreterin der Beiständin einen Bericht ein und beantragte, das begleitete Besuchsrecht sei für weitere sechs Monate fortzuführen, wobei die Beiständin nach Ablauf von sechs Monaten einen Verlaufsbericht einzureichen habe, der sich zur Frage äussere, ob eine Ausdehnung des Besuchsrechts zumutbar sei und ob der Schutz des Kinds ohne Begleitperson sichergestellt wäre.

5. Die Kindseltern wurden am 1. April 2019 im Beisein der Beiständin durch das fallführende Mitglied der KESB angehört. Die Kindsmutter beantragte sinngemäss die Beibehaltung der bisherigen Regelung, während der Kindsvater um eine Ausdehnung des Besuchsrechts ersuchte. Er wolle den Sohn an einem Tag pro Woche von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich nehmen und zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr.

6. Am 24. April 2019 entschied die KESB u.a.:

3.1 Der persönliche Verkehr zwischen B.___ und C.___ wird wie folgt festgelegt:

3.1.1 Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. Oktober 2017 bzw. 24. November 2017 festgelegte Besuchsrechtsregelung, gemäss welcher B.___ das Recht hat, seinen Sohn C.___ jeden zweiten Mittwoch von 09.00 Uhr bis 11:00 Uhr mit Begleitung durch das Chinderhuus Elisabeth, Olten, im Rahmen von begleiteten Besuchen zu besuchen, wird für die Dauer von vier Monaten weitergeführt.

3.1.2 Ab dem 2. September 2019 hat B.___ das Recht, einen halben Tag pro Woche (konkret: 4 Stunden inkl. Zeit für die begleiteten Übergaben) unbegleitet mit seinem Sohn zu verbringen. Die Übergaben finden begleitet statt mit Unterstützung einer hierfür geeigneten Institution.

Zudem formulierte die KESB die Aufgaben der Beiständin neu und beauftragte diese, einerseits die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind zu unterstützen und andererseits den persönlichen Verkehr zu organisieren und zu überwachen. Insbesondere solle sie das begleitete Besuchsrecht im Chinderhuus Olten bis 2. September 2019 organisieren, umsetzen und die Finanzierung regeln. Weiter wurde die Beiständin mit der Organisation, Finanzierungsregelung und Umsetzung des ab dem 2. September 2019 festgelegten unbegleiteten Besuchsrechts mit begleiteten Übergaben betraut, insbesondere mit der vorgängigen Organisation einer Institution, welche die begleiteten Übergaben durchführe.

7. Dagegen gelangte C.___, vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ans Verwaltungsgericht und liess um Aufhebung des angefochtenen Entscheids ersuchen. Gleichzeitig beantragte er die Einholung eines Gutachtens zur Gesamtbeurteilung der Besuchsregelung und die Fortführung des begleiteten Besuchsrechts im bisherigen Umfang. Eventualiter sei der Entscheid an die KESB zurückzuweisen und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen den Kindsvater zu sistieren. Die Aufgaben der Beistandsperson seien wie bisher zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Roland Winiger als Rechtsbeistand. Begründet wurden die Anträge sinngemäss im Wesentlichen damit, es sei unverständlich, dass die aktuelle Besuchsrechtsregelung jetzt zugunsten des Kindsvaters geändert werde. U.a. wurde auf das Strafurteil des Richteramts Thal-Gäu vom 7. Mai 2019 hingewiesen, mit welchem der Kindsvater der mehrfachen Freiheitsberaubung (zum Nachteil der Kindsmutter und des Sohns), der mehrfachen Drohung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 20.00 und einer Busse von CHF 250.00 verurteilt worden war. Die in den Akten vorhandenen Berichte über die Besuche des Kindsvaters würden zwar grundsätzlich ein positives Bild vermitteln. Dabei handle es sich aber um Momentaufnahmen, welche nicht bzw. nur sehr beschränkt geeignet seien, das Verhalten des Kindsvaters und letztlich das Kindswohl zu beurteilen. Das Verhalten des Kindsvaters in Abwesenheit einer Betreuungsperson sei komplett unbekannt und entsprechend auch die Auswirkungen auf den Jungen.

8. Die KESB schloss am 3. Juni 2019 unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.

9. B.___ liess am 2. August 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Abzustellen sei auf die aktuellen Verhältnisse, es seien keine das Kindswohl gefährdende Umstände ersichtlich oder zu befürchten.

10. Mit Verfügung vom 5. August 2019 hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies dasjenige um unentgeltliche Verbeiständung indes ab. Dem Kindsvater wurde Frist gesetzt, Angaben zu seiner Einkommenssituation zu machen. Die aufschiebende Wirkung wurde belassen.

11. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2019 auf eine ergänzende Stellungnahme und wies nochmals darauf hin, dass objektive Anhaltspunkte gegen die Ausweitung des Besuchsrechts sprächen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zwar wurde die Beschwerde ursprünglich im Namen des Kindes, vertreten durch die Mutter erhoben. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kindsmutter A.___ selber Beschwerdeführerin ist, zumal ein schutzwürdiges Interesse des Kindes an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht von vornherein klar ist und sich allenfalls die Frage der prozessualen Verbeiständung des Kindes stellen würde. Zumindest A.___ ist aber durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.

2.2 Im Urteil VWBES.2017.432 vom 12. Januar 2018 hatte das Verwaltungsgericht in Erwägung gezogen, insbesondere aufgrund des aggressiven Verhaltens des Kindsvaters bestünden konkrete Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung, weshalb die Schutzmassnahme eines begleiteten Besuchsrechts erforderlich und gerechtfertigt sei. Die Massnahme sei vorerst auf sechs Monate befristet. Der Kindsvater habe während dieser Zeit Gelegenheit zu beweisen, dass er den Anforderungen, die der Umgang mit einem Kleinkind stelle, gewachsen sei. Zeige sich, dass er angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse eingehen könne, könne die Schutzmassnahme nach dem 30. April 2018 gelockert oder aufgehoben werden. Zurzeit sei sie aber gerechtfertigt und zu schützen. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts könne zurzeit kein Thema sein. Die Beschwerde des Kindsvaters wurde damals abgewiesen, genauso wie diejenige der Kindsmutter, welche eine Begrenzung des Besuchsrechts auf 1.5 Stunden beantragt hatte.

2.3 Die Kindsmutter stellt sich nun sinngemäss und zusammengefasst auf den Standpunkt, an dieser Ausgangslage habe sich nichts geändert. Sie verweist auf das am 7. Mai 2019 ergangene Strafurteil, macht darauf aufmerksam, dass der Kindsvater wohl illegale Substanzen konsumiere, diesbezüglich aber nie nähere Abklärungen getroffen worden seien, und nennt die Besuchsberichte des Chinderhuus als eigentliche Momentaufnahmen. Aus ihrer Sicht ist ein Gutachten einer geeigneten Fachperson einzuholen, welche überprüfen solle, ob das begleitete Besuchsrecht mit dem Kindswohl zu vereinbaren sei. Die zuständige Beiständin habe beantragt, die bisherige Regelung weiterzuführen und habe ausgeführt, eine Ausdehnung des Besuchsrechts ohne Begleitperson wäre aktuell nicht realisierbar. Ohne sich damit auseinanderzusetzen sei die KESB zum Schluss gelangt, es seien keine das Kindswohl gefährdenden Umstände (mehr) erkennbar. Dies erstaune doch angesichts des noch laufenden Strafverfahrens und des weiterhin geltenden Kontaktverbots. Letztlich liege es im Ermessen der Behörden zu beurteilen, ob eine Kindsgefährdung weiterhin vorliege. Ein Abweichen von früheren Feststellungen trotz weitgehend gleicher Verhältnisse und entgegen den Anträgen der Beistandsperson müsse jedoch begründet werden.

2.4 Die KESB hat bei ihrem Entscheid bedacht, dass das Verhältnis zwischen den Kinds­eltern nach wie vor äusserst schwierig ist. Eine Kommunikation sei nicht möglich und im Rahmen der begleiteten Besuche werde darauf geachtet, dass sich die Eltern nicht begegnen. Auch im Rahmen der neuerlichen Überprüfung der Besuchsregelung sei die Kindsmutter nicht zu einem Zusammentreffen mit dem Kindsvater bereit gewesen. In der Strafsache (die nun am 7. Mai 2019 erstinstanzlich entschieden wurde) stünden sich der Vater als Beschuldigter und die Mutter als Privatklägerin gegenüber. Das begleitete Besuchsrecht habe ebenfalls nicht konsequent durchgeführt werden können. Es er­scheine derzeit wenig realistisch, dass sich die Eltern von C.___ in mittel- oder auch langfristiger Zukunft wieder derart annähern könnten, dass eine angemessene Kommunikation in Kindsbelangen möglich werde. Aufgrund der Ereignisse in der Vergangenheit, mit aktenkundigen Vorfällen häuslicher Gewalt bzw. aggressiven Ver­haltens des Kindsvaters sei es nicht weiter verwunderlich, dass es der Kindsmutter schwer falle, auf dessen Betreuungsfähigkeiten zu vertrauen. Auf der anderen Seite habe der Kindsvater im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts unter Beweis stellen können, dass er adäquat auf die Bedürfnisse seines Sohnes eingehen könne. Im Rahmen der begleiteten Besuche sei nie ein aggressives Verhalten aufgefallen. Er sei im September 2018 erneut Vater geworden und lebe zusammen mit seiner Partnerin und dem kleinen Kind in einem Haushalt. Zudem sei C.___ mittlerweile vier Jahre alt und damit in der Lage, seine Befindlichkeiten verbal auszudrücken. Insofern seien keine das Kindswohl gefährdenden Umstände (mehr) ersichtlich, die eine längerfristige Aufrechterhaltung von begleiteten Besuchen rechtfertigen würde. Eine Ausweitung des Besuchsrechts sei zum Wohl des Kindes schrittweise vorzunehmen und wohlbedacht aufzugleisen. Aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass der Junge nach dem Säuglingsalter nie mit dem Vater zusammengelebt habe, gehe das vom Kindsvater beantragte Besuchsrecht zu weit. Der bisherige Beziehungsaufbau lasse es indessen als zumutbar erscheinen, wenn C.___ einen halben Tag pro Woche mit seinem Vater verbringen könne. Aufgrund der zwischen den Eltern bestehenden Schwierigkeiten stehe ausser Frage, dass die Übergaben begleitet stattfinden müssten. In der Folge ordnete die KESB die hier umstrittenen Modalitäten an.

2.5 Das Verwaltungsgericht hatte im Urteil vom Januar 2018 eine Lockerung der Besuchsregelung bereits ab April 2018 als möglich erachtet. Die Besuchsrechtsregelung dauert nun bereits fast zwei Jahre an. Es ist deshalb der KESB nicht vorzuwerfen, wenn sie eine schrittweise Weiterung des Kontakts zwischen Vater und Sohn anstrebt. Dies rechtfertigt sich umso mehr mit Blick auf die Besuchsberichte aus dem Chinderhuus: Diese zeichnen das Bild eines Vaters, der auf sorgfältigen und liebevollen Umgang mit seinem Sohn bedacht ist, und sind entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mehr als nur eine Momentaufnahme.

2.5.1 Im Bericht vom 8. Dezember 2018 etwa führte die Begleitperson [...] aus, der Junge habe (nach problemloser Übernahme) Freude gezeigt bei der Begrüssung. Der Vater habe ihm eine Comicfigur geschenkt, dazu ein weiteres Spielzeug «mit integrierten Süssigkeiten» und zwei passende Pullover. Der Kindsvater habe dem Jungen keine Süssigkeiten gegeben respektive die Begleitperson gefragt und entsprechend deren Empfehlung gehandelt. Anschliessend habe der Vater dem Jungen Fotos von dessen Halbbruder gezeigt und kindgerecht von der neuen Familiensituation erzählt. Der Kindsvater sei vor zwei Monaten wieder Vater geworden. Danach hätten die beiden gespielt. Der Junge wirke immer sehr zufrieden und entspannt. Er habe oft gelacht und viel gesprochen. Der Kindsvater sei liebevoll und einfühlend auf seinen Sohn eingegangen. Es habe jederzeit eine angenehme Stimmung geherrscht. Eine sichere Bindung sei ersichtlich gewesen. Der Kindsvater habe sich empathisch verhalten. Weiter wird u.a. ausgeführt, die Nähe habe der Norm entsprochen. Ab und zu habe der Junge aus eigener Initiative die Nähe zum Vater gesucht. Beim Verabschieden habe C.___ seinem Vater zugerufen: «Ich liebe dich!». Die Begleitperson habe der Kindsmutter bei der Übergabe des Sohns erzählt, dass der Besuch positiv verlaufen sei, woraufhin die Beschwerdeführerin «ohne […] ersichtlichen Grund» die Übergaben am Ende der Besuche kritisiert habe (act. 325).

2.5.2 Anlässlich des Besuchs vom 16. Januar 2019 habe sich C.___ im ersten Moment zurückhaltend gezeigt, er habe den Vater seit Anfang Dezember 2018 nicht mehr gesehen. Nach kurzer Zeit habe der Junge aber Vertrauen gefasst und beide hätten sich herzlich umarmt. Der Kindsvater habe seinem Sohn altersentsprechende Weihnachtsgeschenke gemacht, drei Autos, eine Mütze und Handschuhe. Der Junge habe grosse Freude gezeigt. Während den ersten zwanzig Minuten hätten sich C.___ und sein Vater sehr lebhaft verhalten, aktiv, laut und in ständiger Bewegung. Der Junge habe sich kaum beruhigen können. Die Begleiterin habe dem Vater empfohlen, einen ruhigeren Umgang zu pflegen, damit sich sein Sohn beruhige und sich ruhige Spielsequenzen ergäben. Der Kindsvater habe Verständnis gezeigt und sein Spielverhalten geändert. Danach habe sich der Junge beruhigt und es habe anschliessend immer ein angenehmes und ruhigeres Spielverhalten bestanden. Der Vater habe jederzeit kindgerecht und liebevoll gesprochen. Ab und zu habe er seinen Sohn fotografiert. Die Aufnahmen seien angemessen gewesen. Der Junge begebe sich aus eigener Initiative regelmässig zu seinem Vater und suche seine Nähe. Der Vater gehe auf dieses Bedürfnis ein. Es sei eine vertrauensvolle Beziehung ersichtlich. C.___ habe während der ganzen Besuchszeit sehr zufrieden gewirkt. Bei der Übergabe an die Mutter sei der Junge in ein Spielzimmer gerannt und habe nicht zur Mutter gewollt, sondern weiter im Chinderhuus spielen wollen (act. 324).

2.5.3 Zum Besuch vom 27. Februar 2019 berichtete die Begleitperson, bei der Begrüssung habe sich das Kind erfreut gezeigt (der Besuch vom 13. Februar 2019 war wegen Krankheit des Jungen kurzfristig abgesagt worden). Vater und Sohn hätten sich umarmt. Der Kindsvater habe seinem Sohn mehrere Kleider und ein Sandwich mitgebracht. Gemeinsam hätten sie das Znüni eingenommen. Die Kindsmutter habe ebenfalls ein Znüni mitgegeben. C.___ habe sich entschieden, ein paar Bissen vom Sandwich des Vaters zu essen, weshalb er nur wenig vom Znüni der Mutter genommen habe. C.___ sei erkältet gewesen. Sein Vater habe, wenn immer nötig, das Näschen des Kinds geputzt, dies habe er sehr sorgfältig gemacht. Inzwischen könne der Junge verständlich sprechen. Es hätten sich wertvolle, altersentsprechende Gespräche ergeben und der Junge habe sichtlich die Zuwendung seines Vaters genossen. Er habe oft gelacht, sich lebhaft verhalten und sehr zufrieden gewirkt. Der Kindsvater habe immer kindgerecht und liebevoll mit seinem Sohn gesprochen. Einmal habe er den Buben fotografiert und gefilmt. Die Aufnahmen seien angemessen gewesen. Nach Beendigung der Besuchszeit habe der Junge seine Schuhe nicht anziehen und noch beim Vater bleiben wollen. Bei der Übergabe an die Mutter habe die Begleiterin diese informiert, dass der Besuch sehr gut verlaufen sei und dass C.___ vom Sandwich seines Vaters ein paar Bissen gegessen habe und folglich kaum vom Brötchen der Mutter. Diese habe massiv reagiert, sei entsetzt gewesen. Sie wolle nicht, dass der Junge Essen von seinem Vater zu sich nehme. Diese Äusserung habe auch das Kind gehört. Die Erklärung der Begleitperson, wonach es ganz normal sei, wenn Kinder von ihrem Vater gesundes Essen zu sich nähmen, habe die Kindsmutter nicht gelten lassen und unangemessen widersprochen. Der Junge habe darauf noch im Chinderhuus bleiben wollen. Die Mutter habe das so interpretiert, dass er noch wegen des Spielzimmers bleiben wolle und nicht wegen des Vaters (act. 322).

2.6 Sämtliche Berichte über die begleiteten Kontakte (act. 322-342) widerspiegeln eine herzliche, rücksichtsvolle Vater-Sohn-Beziehung. Der Junge freut sich jeweils, den Vater zu sehen und hat oft Mühe beim Abschied. Der Vater verhält sich liebevoll und geht altersentsprechend auf das Kind ein.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres völlig zerrütteten Verhältnisses zum Kindsvater und der unbestritten schlimmen Erlebnisse mit ihm gegen die Ausweitung des Besuchsrechts wehrt. Ihre konfliktbeladene Geschichte wird wohl stets zwischen den Eltern von C.___ stehen, eine Vertrauensbasis wird sich kaum finden lassen. Dennoch gilt es, das Kindswohl an erste Stelle zu setzen (vgl. dazu auch BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 f.). Der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen ist insbesondere nach einer Trennung der Eltern von zentraler Bedeutung für dessen Entwicklung. Die Eltern sind entsprechend gefordert, dem Kind zuliebe und trotz ihres Paarkonfliktes, einen altersgemässen, spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Dies bedingt unter anderem, dass die Eltern zwischen Paarebene und Elternebene unterscheiden können (Diana Wider/Daniel Pfister-Wiederkehr in: Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, S. 322). Es ist gemäss Bundesgericht allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 589 f.). 

2.7 Die KESB hat all diese Faktoren berücksichtigt und weder das Strafverfahren gegen den Kindsvater noch das bestehende Kontaktverbot ausser Acht gelassen. Bezüglich des Kontaktverbots wurde ausdrücklich dargelegt, dass die KESB nach Rechtskraft ihres Entscheides eine Anpassung des Annäherungsverbots vom Amtes wegen beantragen werde. Ein begleitet angeordnetes Besuchsrecht ist stets als Übergangslösung gedacht und entsprechend zu befristen und mit Zielen zu verbinden (Wider/Pfister-Wiederkehr, a.a.O., S. 328 N. 751). Dies hatte das Verwaltungsgericht im letzten Urteil VWBES.2017. 432 klar festgehalten. C.___ ist mittlerweile vierjährig, kann nun sprechen und seine Bedürfnisse oder Ängste verständlich ausdrücken. Im Rahmen der bisherigen Besuche hat er gezeigt, dass er an seinem Vater hängt und sich jeweils über die Treffen freut. Daran ändert der ins Recht gelegte Abklärungsbericht der heilpädagogischen Früherziehung vom 13. April 2018 nichts, zumal sich bei einem Kind in der Entwicklung innerhalb von fast eineinhalb Jahren einiges tut. Die Heilpädagogin beruft sich bezüglich der begleiteten Besuche einzig auf die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin und gibt deren Eindruck, nicht den eigenen wieder («C.___ sei nach diesen Begegnungen meist sehr unruhig, teilweise aggressiv und schlafe sehr schlecht. Er brauche mehrere Tage um sich zu 'beruhigen'»). Dass die Mutter mit den Besuchen grosse Mühe hat, zeigen die Berichte der Begleitperson anlässlich der jeweiligen Rückgaben des Kindes nach den Terminen. Wie erwähnt, ist dies zwar verständlich. Das heisst aber nicht, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind deswegen nicht schrittweise erweitert werden könnte. Anlass für ein kinderpsychologisches Gutachten besteht derzeit nicht.

2.8 Die KESB hat den besonderen Umständen Rechnung getragen und festgelegt, dass die Übergaben für die Besuche begleitet stattzufinden haben. Der Kindsvater soll seinen Sohn vier Stunden pro Woche sehen dürfen. In diese vier Stunden mit einberechnet ist die Zeit für die Übergabe. Für die Organisation des ganzen Ablaufs und die Vorbereitung von C.___ auf die neue Regelung wurden rund vier Monate einberechnet. Die neue Regelung wurde also nicht «von einem Tag auf den andern» angeordnet. Die Beistandschaft wurde beibehalten, die Aufgaben der Beiständin neu formuliert. Dass die genauen Besuchszeiten noch nicht festgelegt wurden, macht Sinn, dies obliegt der Beiständin in Absprache mit den involvierten Personen und insbesondere der Institution, welche für die Übergaben zuständig sein wird. Insgesamt scheint die von der KESB festgelegte Erweiterung des Besuchsrechts verhältnismässig und mit Blick auf die bisherige Entwicklung gerechtfertigt.

3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Neu festzusetzen ist die Frist, ab welcher die neue Besuchsregelung gelten soll, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war. Angemessen scheint ein Start per 4. November 2019, da sich die Parteien inzwischen mit der Möglichkeit der neuen Modalitäten auseinandersetzen konnten.

3.2 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

3.3 Zudem hat bei diesem Ausgang die Beschwerdeführerin der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit sie nicht davon (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO).

Der Kindsvater hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Über das Gesuch ist bis anhin nicht entschieden worden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wäre die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten zwar gewährt worden. Mit seinem Obsiegen wird es gegenstandslos; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist aber – analog zum Fall der Beschwerdeführerin – mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung abzuweisen. Die sich stellenden Rechtsfragen über die Modalitäten und die Dauer des Besuchsrechts greifen nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Kindsvaters ein, noch sind sie kompliziert oder vielschichtig (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsgerichtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, und BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Insofern gelangt Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung.

3.4 Mit Kostennote vom 9. September 2019 macht Rechtsanwalt Fabian Brunner einen Aufwand von 19 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 245.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist der Schwierigkeit der Angelegenheit nicht angemessen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat demgegenüber einen Aufwand von 6.6 Stunden. in Rechnung gestellt. Vorab nicht entschädigt werden kann Aufwand für ein Schreiben an die KESB vom 10. Mai 2019, welches vorprozessualen Aufwand (UP-Gesuch im KESB-Verfahren) darstellt. Desgleichen kann der Aufwand für die Stellungnahme an die KESB vom 5. August 2019 im Umfang von vier Stunden nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Auch der Aufwand für Fristerstreckungsgesuche und für das Ausfüllen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht verrechnet werden. Eine pauschale Entschädigung für 8 Stunden Aufwand erscheint der Schwierigkeit der Sachund Rechtsfragen angemessen. Bezüglich den Auslagen sind die Kopien im Zusammenhang mit Schreiben an die KESB, ausmachend mindestens 52 Stück, nicht vor Verwaltungsgericht verrechenbar. Die Entschädigung von pauschal CHF 220.00 für Auslagen erscheint grosszügig und gerechtfertigt. Insgesamt ist die Entschädigung auf CHF 2’218.60 (Honorar: 8h à CHF 230.00, ausmachend CHF 1'840.00; Auslagen: CHF 220.00; 7,7 % MwSt.: CHF 158.60) festzusetzen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das neue Besuchsrecht von B.___ im Sinne der Verfügung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. April 2019 gilt ab dem 4. November 2019.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

5.    A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'218.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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