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Solothurn Verwaltungsgericht 04.02.2020 VWBES.2019.160

4 février 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,557 mots·~13 min·3

Résumé

Opferhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Februar 2020       

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch    

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit    

Beschwerdegegner

betreffend     Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 6. September 1988, aus Thailand, nachfolgend Beschwerdeführerin) war im Zeitraum von 2013 bis 2015 im Kanton Solothurn in verschiedenen Bordellen als Sexarbeiterin tätig.

2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, an die Opferhilfestelle Solothurn und beantragte darin die Ausrichtung einer Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) in der Höhe von CHF 11'000.00. Grund der Forderung bildete das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 3. Mai 2016, mit welchem [...] (nachfolgend Täterin 1) im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens der mehrfachen Förderung der Prostitution schuldig gesprochen wurde. Das Gericht verpflichtete die Täterin 1, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 11'000.00 nebst Zins zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 hiess die Opferhilfestelle Solothurn namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI) das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2017 teilweise gut und sprach ihr eine Genugtuung im Umfang von CHF 6'000.00 zu.

4. Mit Eingabe vom 29. August 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, erneut an die Opferhilfestelle Solothurn und stellte zwecks Wahrung der Verwirkungsfrist ein vorsorgliches Gesuch um Genugtuung und Entschädigung betreffend das Strafverfahren gegen [...] (nachfolgend Täterin 3) wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution.

5. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, wiederum an die Opferhilfestelle Solothurn und beantragte, der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 9'000.00 auszurichten und ihr für das Verfahren Kostengutsprache für längerfristige Hilfe (anwaltliche Unterstützung durch die Unterzeichnende) zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Begründet wurde das neuerliche Gesuch namentlich mit dem Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018, mit welchem [...] (nachfolgend Täterin 2) des Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, begangen zwischen März/April 2011 bis 25. August 2015, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen in der Zeit zwischen März 2011 bis am 25. August 2015 und der mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen wurde. Das Gericht verpflichtete die Täterin 2, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 9‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Februar 2015 zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

6. Mit Gesuch vom 31. Oktober 2018 verlangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, von der Opferhilfestelle eine Genugtuung in der Höhe von CHF 9'000.00 sowie Kostengutsprache für längerfristige Hilfe. Grund für die Forderung bildete das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Mai 2017, mit welchem [...] (nachfolgend Täterin 4) im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens des Verbrechens gegen das BetmG, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall schuldig gesprochen wurde. Das Gericht verpflichtete die Täterin 4, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

7. Am 12. Dezember 2018 stellte die Beschwerdeführerin zwecks Wahrung der Verwirkungsfrist je ein vorsorgliches Gesuch um Genugtuung und Entschädigung im Strafverfahren gegen [...] (nachfolgend Täterin 5) und [...] (nachfolgend Täter 6) und bat die Opferhilfestelle um Sistierung der beiden Verfahren.

8. Mit Verfügung vom 16. April 2019 wies die Opferhilfestelle das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2018 um Ausrichtung einer Genugtuung nach OHG ab, setzte zufolge Verzichts keine Entschädigung nach OHG fest und erhob keine Verfahrenskosten.

9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, am 26. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung vom 16.04.2019 vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend […] alias «JOY» eine Genugtuung in der Höhe von CHF 9'000.00 zuzusprechen.

3.    Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer nach Abschluss aller sechs die Beschwerdeführerin betreffenden Strafverfahren zu erfolgenden Neubeurteilung zurückzuweisen.

4.    Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

12. Mit Replik vom 6. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 zur Begründung aus, Grundlage für die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistungen nach OHG bilde lediglich die Opferperspektive, weshalb es unbeachtlich sei, dass gegenüber der (mutmasslichen) Täterschaft einzelne Strafverfahren durchgeführt worden seien/würden. Da aus Opferperspektive keine täterisolierte Betrachtung erfolgen könne, könne der opferhilferechtlich relevante Sachverhalt grundsätzlich erst nach Abschluss aller drei Strafverfahren vollständig überblickt und abschliessend erstellt werden. Insbesondere könne die durch die Straftat hervorgerufene sexuelle und psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, welche letztendlich entscheidend sei für die Höhe der Genugtuung nach OHG, nicht auf einzelne Täter oder Zeiträume aufgeteilt werden. Die von der Opferhilfestelle am 22. Mai 2018 zugesprochene Genugtuung habe sich an der Beeinträchtigung der sexuellen und psychischen Integrität, welche die Beschwerdeführerin dadurch erlitten habe, dass sie während ca. 5 Wochen als Prostituierte in Solothurn im Bordell «Lolita» von der Täterin 1 ausgebeutet worden sei. Nach Eingang von weiteren Gesuchen hätten sie die Staatsanwaltschaft um Auskunft über den Verfahrensstand der betroffenen Strafverfahren gebeten. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt in drei Strafverfahren involviert sei. Zufolge unbekannten Aufenthalts der beschuldigten Person sei das Verfahren […] bis auf Weiteres sistiert und die Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben. Weiter sei von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden, dass sich die Verfahren zwar weder örtlich noch zeitlich überschneiden würden, sich die Geschehnisse jedoch dennoch nicht vollständig unabhängig betrachten liessen, da die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Anhaltung im Rahmen der Ausbeutung in diesen verschiedenen Bordellen als Sexarbeiterin tätig gewesen sei, teilweise um ihre Schulden abzuarbeiten. Der opferhilferechtlich relevante Sachverhalt könne zwar erst nach Abschluss des noch hängigen Verfahrens abschliessend beurteilt werden, da jedoch zeitlich nicht absehbar sei, wann und wie das Verfahren fortgeführt werden könne, bemesse die hiesige Behörde anhand der bereits abgeschlossenen Verfahren die Genugtuung nach OHG.

Die Vorinstanz führte sodann aus, betreffend Prostitutionsmodalitäten, Abgabepflichten und Kontrollverhalten der Bordellbesitzerinnen seien beide Fälle (Täterin 1 und 2) ähnlich gelagert. So habe die Beschwerdeführerin in beiden Bordellen die Hälfte ihrer Einnahmen an die Täterinnen abgeben müssen, sie habe sich rund um die Uhr zur Verfügung halten müssen, sei kontrolliert worden und habe das Studio nur sehr eingeschränkt verlassen dürfen. Ebenfalls habe sie Kunden auch dann bedienen müssen, wenn sie Schmerzen gehabt habe oder krank gewesen sei. Im Studio der Täterin 1 habe die Beschwerdeführerin rund fünf Wochen verbracht, im Salon der Täterin 2 rund fünf Monate. Der Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 12. Oktober 2016 entspreche inhaltlich exakt dem Bericht der FIZ vom 15. August 2016, der im Zusammenhang mit der Straftat der Täterin 1 verfasst worden sei. Dies sei nachvollziehbar, da beide Berichte erstellt worden seien, nachdem die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015 von der Polizei angehalten worden sei und die geschilderten Folgen der Beeinträchtigungen auf die ganze Dauer der sexuellen Ausbeutung in allen Bordellen seit ihrer Ankunft in der Schweiz zurückzuführen seien. Ex post lasse sich im vorliegenden Fall eine täterorientierte Differenzierung der sexuellen und psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht bewerkstelligen.

Gemäss den obigen Ausführungen bilde die Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat die Grundlage für die Bemessung einer Genugtuung. Die Verfügung vom 22. Mai 2018 habe betreffend die Folgen der Straftat auf dem Bericht der FIZ vom 15. August 2016 und somit auf der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin seit ihrer Ankunft in der Schweiz bis zu ihrer Anhaltung durch die Polizei am 18. Februar 2015 basiert. Demzufolge sei die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, die sie durch die Straftat der Täterin 2 erlitten habe, bereits in der Verfügung vom 22. Mai 2018 mitberücksichtigt. Der Anspruch auf Ausrichtung einer weiteren Genugtuung der Opferhilfe entfalle damit.

3. Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem vorliegenden Aktendossier Nr. 2018/166 und der ebenfalls aktenkundigen Verfügung vom 22. Mai 2018 bei der Vorinstanz insgesamt sechs Gesuche um Ausrichtung einer Genugtuung (und z.T. Entschädigung) anhängig gemacht; die letzten beiden vorsorglichen Gesuche datieren vom 12. Dezember 2018. Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 – und damit in Kenntnis aller sechs Gesuche – ausführt, gemäss letztem Informationsstand vom 22. Mai 2018 sei die Beschwerdeführerin in lediglich drei Strafverfahren als Zivilklägerin beteiligt. Unklar ist allerdings auch, weshalb die Staatsanwaltschaft in ihrem Antwortschreiben vom 28. Februar 2019 an die Vorinstanz angegeben hat, die Beschwerdeführerin sei (nebst den drei genannten) in keine weiteren Verfahren bei ihnen involviert. Fest steht jedenfalls, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgeht.

4. Wie auch die Vorinstanz eingesteht, kann vorliegend nicht abgegrenzt werden, inwiefern sich die Handlungen der einzelnen Täterinnen und Täter auf das Opfer ausgewirkt haben. Beim Tatgeschehen handelt es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt, welcher sich als Ganzes auf die Beschwerdeführerin ausgewirkt und einen bestimmten Grad der Betroffenheit ausgelöst hat. Für die Bemessung der Genugtuung ist denn nach Art. 22 und 23 OHG auch auf «die Schwere der Beeinträchtigung» abzustellen, welche vorliegend nur gesamthaft beurteilt werden kann. Im Opferhilferecht gilt ein opfer- und nicht ein täterbezogener Ansatz. Bei der vorliegend festzulegenden Genugtuungssumme handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Staat. Die Genugtuung wird durch die Allgemeinheit bezahlt. Dass die festgesetzte Genugtuung im Regressverfahren auf die (mutmasslich) sechs Täterinnen und Täter aufgeteilt wird, hat keinen Einfluss auf die gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzte Genugtuung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2017.359 vom 20. Juni 2018, E. 4.3). Bei der vorliegenden Sachlage leuchtet nicht ein, weshalb die Vorinstanz (unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Genugtuung von CHF 6'000.00) keine gesamthafte Genugtuungssumme für die fünf verbleibenden Gesuche der Beschwerdeführerin festgesetzt hat. Dies umso weniger, als sie die fünf Gesuche in einem einzigen Aktendossier vereinigt hat. 

5.1 Weil es bei den Ansprüchen gemäss Art. 19 bis 23 OHG um die definitive Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung geht, müssen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sein, auch die einer Straftat. Dass ein einfaches und rasches Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 29 Abs. 1 OHG), bedeutet nicht, eine eingehende Abklärung dieser Frage habe nicht zu erfolgen und auch nicht, an ihre Bejahung seien nicht die üblichen Anforderungen einer ordentlichen Anspruchsprüfung zu stellen. Es ist nicht ein summarisches Verfahren vorgesehen. Vielmehr ist in Art. 29 OHG einzig bezüglich des Gesuches um Vorschuss auf Entschädigung von einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs die Rede. Eine andere Frage ist, ob an den Nachweis der Straftat ausnahmsweise weniger strenge Anforderungen als in einem Straf- oder Zivilverfahren zu stellen sind, wenn auch die Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Beweismittel einen schlüssigen Beweis nicht erbringt (vgl. BGE 122 II 211, E. 3d). Diese stellt sich hier – soweit ersichtlich – wohl nicht.

5.2 Das vorgeschriebene einfache und rasche Verfahren sowie die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG), verbieten auch eine Sistierung der Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens nicht grundsätzlich. Eine Verfahrenssistierung verletzt Bundesrecht jedenfalls nicht, wenn das Verfahren vor der Opferhilfestelle ohnehin nicht rascher hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsmittel, die dem Täter bei einer Verurteilung im Strafverfahren zustehen, können zu einer Verlängerung des Verfahrens führen; dies kann jedoch, ausser allenfalls bei offenkundig trölerischer Beschwerdeführung, noch kein Grund sein, um ein Aussetzen des Entscheides über Entschädigung und Genugtuung zu untersagen. Es darf nicht übersehen werden, dass das Abwarten der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Täters auch Vorteile für das Opfer bietet; dieses ist so nicht gegebenenfalls veranlasst, einen negativen Entscheid der Opferhilfestelle selber mit Rechtsmitteln anzufechten, die ebenso eine Verfahrensverlängerung zur Folge hätten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt. Es bestehen keine Gründe, diese Anforderungen bei der Opferhilfe zu verschärfen, zumal das OHG die nötigen Soforthilfen (vgl. Art. 13 Abs.1 OHG) zur Verfügung stellt, so dass trotz einer Verfahrenssistierung die geforderte wirksame Hilfe für das Opfer gewährleistet ist (BGE 122 II 211, E. 3e).

5.3 Das beabsichtigte Vorgehen der Vorinstanz, jedes weitere Gesuch separat, aber stets unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2018 zu beurteilen, überzeugt nicht. Die vorgenannte Rechtsprechung, welche auch unter dem heutigen Opferhilfegesetz Geltung hat, macht deutlich, dass eine Sistierung aller Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Strafurteile zulässig ist und bei der vorliegenden Sachlage sinnvoll erscheint. Ergreift die Beschwerdeführerin gegen jeden einzelnen künftigen Entscheid der Opferhilfestelle ein Rechtsmittel, hätte dies mutmasslich eine längere Verfahrensdauer zur Folge, als wenn nach Abschluss aller Strafverfahren gesamthaft eine Genugtuungssumme in einem Entscheid festgelegt wird. Der Verfügung vom 22. Mai 2018 lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.00 auch eine Entschädigung seelischer Unbill betreffend die übrigen Straftaten durch die Täterschaft 2 bis 6 mitumfasst.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Festsetzung der Genugtuung vorliegend nicht einzelne Zeiträume separat zu prüfen sind, sondern gesamthaft eine Genugtuung zu ermitteln ist, welche die Folgen der gesamten Dauer aller sechs Straftaten angemessen berücksichtigt. Die bereits ausbezahlte Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.00 ist bei der ermittelten Genugtuungssumme in Anrechnung zu bringen. Im Hauptstandpunkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

5.5 Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage kann die Frage der Schwere der Beeinträchtigung noch nicht beantwortet werden; dies wird nach Abschluss aller sechs Strafverfahren möglich sein. Die Beschwerde erweist sich somit im Eventualstandpunkt als begründet.

6. Demnach ist in Gutheissung des Eventualantrages die Verfügung des Departements des Innern vom 16. April 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen 5.3 und 5.4 neu verfügt.

7. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Hauptoder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210, E. 7.1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwältin Claudia Trösch eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine Parteientschädigung von total CHF 2'554.75 (12.74 Stunden à CH 180.00 zuzügl. CHF 78.90 Auslagen + 7.7 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Verfügung vom 16. April 2019 des Departements des Innern wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen 5.3 und 5.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'554.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Gottesman

VWBES.2019.160 — Solothurn Verwaltungsgericht 04.02.2020 VWBES.2019.160 — Swissrulings