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Solothurn Verwaltungsgericht 04.03.2019 VWBES.2019.14

4 mars 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·858 mots·~4 min·2

Résumé

Beschwerdefrist / A-Post Plus

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach,    

Beschwerdegegner

betreffend     Beschwerdeschrift / A-Post Plus

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wird seit 1. November 2018 von den Sozialen Diensten Zuchwil-Luterbach (SDZL) sozialhilferechtlich unterstützt.

2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die Nummernschilder ihres Personenwagens bis spätestens am 31. Januar 2019 bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen und dies mit einer entsprechenden Quittung zu belegen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werde ihr am 1. Februar 2019 ein Abzug von CHF 500.00 im Budget verrechnet. Der Versand erfolgte gleichentags mit «A-Post-Plus».

3. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Januar 2019 beim Departement des Innern an. Dieses trat mit Entscheid vom 8. Januar 2019 auf das Rechtsmittel nicht ein, da dieses verspätet eingereicht worden sei.

4. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 9. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanz­lichen Entscheides und die materielle Behandlung der Angelegenheit.

5. Das Departement des Innern und die SDZL schlossen mit Eingabe vom 11. Januar 2019 bzw. 12. Februar 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Soweit die Eingabe der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufzufassen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die materiellrechtlichen Aspekte der Verfügung der SDZL (also ob die Beschwerdeführerin ein Auto benötigt oder nicht) wurden vom Departement nicht überprüft und können somit hier nicht Prozessthema sein. Auf das zumindest sinngemässe Begehren um materielle Behandlung der Angelegenheit kann demnach nicht eingetreten werden. 

2. Gemäss § 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden (§ 159 Abs. 2 SG).

3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015, E. 2.2).

4. Die Verfügung der SDZL vom 18. Dezember 2018 wurde vorliegend als «A-Post Plus»-Sendung zugestellt. Bei dieser Versandmethode werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind «A-Post Plus»-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015, E. 2.2).

5. Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur Zustellung mittels «A-Post Plus» geäussert (vgl. Urteile 8C_573/2014 vom 26. November 2014; 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012; 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, publ. in; StR 65 [2010] 396, RDAF 2010 II 458, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dabei hat es die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösenden Moment bezeichnet, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015, E. 2.2).

6. Auf dem für die Sendung der SDZL vom 18. Dezember 2018 ausgedruckten Beleg der Post («Track & Trace») geht hervor, dass die Verfügung gleichentags verschickt und einen Tag später, am Mittwoch, 19. Dezember 2018, in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt wurde. Damit begann die 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde am folgenden Tag, dem Donnerstag, 20. Dezember 2018 zu laufen und sie endete am Montag, 31. Dezember 2018 (vgl. § 9 Abs. 1 VRG). Die erst am 4. Januar 2019 der Post übergebene Sendung mit Beschwerde an das Departement des Innern war somit verspätet. Dieses verfügte demnach zu Recht das Nichteintreten auf die Beschwerde. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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