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Solothurn Verwaltungsgericht 30.04.2019 VWBES.2019.13

30 avril 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·4,089 mots·~20 min·2

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, 

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der kosovarische Staatsangehörige A.___, geb. [...] 1975, reiste am 4. April 1997 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Am 16. Juni 1997 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er wurde aus der Schweiz weggewiesen.

1.2 Am 13. März 1998 verheiratete sich A.___ mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen B.___, geb. [...] 1979, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. A.___ und B.___ haben drei gemeinsame Kinder (geb. 1998, 2000 und 2004), welche heute alle im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind.

1.3 A.___ stellte sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Wegen seiner finanziellen Situation wurde den Begehren nicht entsprochen (AS 187 und 220).

1.4 Mit Schreiben der Migrationsbehörde vom 21. März 2013 wurde A.___ aufgrund der angehäuften Schulden (79 Verlustscheine in der Höhe von CHF 99'080.10) sowie wegen Sozialhilfebezugs (im Umfang von CHF 61'079.15) ermahnt (AS 242).

1.5 Gemäss Auszügen aus dem Betreibungsregister war A.___ per 21. Oktober 2014 mit 102 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 134'855.65 sowie per 21. April 2015 mit 107 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 144'567.90 verzeichnet. Bis zum 21. April 2015 bezog er Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 86'055.95 (AS 327 ff.).

1.6 Wegen laufender Abklärungen der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) wurde A.___ die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 19. Mai 2015 verlängert, unter der Bedingung, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sich mit seiner Familie von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden abbaue und nicht straffällig werde (AS 339 ff.).

1.7 Den Akten ist zu entnehmen, dass es zwischen A.___ und seiner Ehefrau wiederholt zu ehelichen Auseinandersetzungen gekommen ist (z.B. AS 246 ff., 140 ff.). Seit einer erneuten Auseinandersetzung am 19. Juni 2015 leben A.___ und seiner Ehefrau getrennt.

1.8 Mit Beschluss der IV vom 9. Februar 2016 wurde A.___ ab 1. April 2015 eine Viertels-Rente und ab 1. Juli 2015 eine halbe Rente zugesprochen. Sein Invaliditätsgrad wurde auf 53 % festgesetzt (AS 425 ff.). Mit der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) ist es A.___ gelungen, sich von der Sozialhilfe abzulösen.

1.9 Gemäss Auszügen aus dem Betreibungsregister war A.___ per 1. Februar 2017 mit 133 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 173'697.45 (AS 483 ff.), per 12. März 2018 mit 144 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 187'663.20 (AS 517 ff.) und per 17. Mai 2018 mit 147 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 191'249.90 (AS 541 ff.) verzeichnet.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (AS 551 ff.) verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 die gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge Trennung nicht, verneinte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG und wies A.___ unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, die Schweiz bis 28. Februar 2019 zu verlassen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung des Migrationsamts vom 7. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2.      Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei antragsgemäss zu verlängern.

3.      Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine von der Familiengemeinschaft unabhängige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.      Der Beschwerdeführer sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

5.      Der Beschwerde sei in Bezug auf die Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6.      Dem Unterzeichneten sei Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

7.      Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

8.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Am 26. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein, mit welcher er an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt.

3.4 Mit Vernehmlassung vom 20. März 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

3.5 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. März 2019 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Fürsprech Jürg Walker ernannt.

3.6 Mit Eingabe vom 12. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 25. März 2019 eine Arbeitsstelle in einem 20 % Pensum gefunden habe und mit Eingabe vom 18. April 2019 reichte er weitere Unterlagen ein.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer - und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.

3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die angefochtene Verfügung weise eine falsche Absenderangabe auf. Sie stamme vom Migrationsamt und nicht vom DdI, das eigentlich zuständig sei. Gemäss § 2 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zum Asylgesetz (EAuV, BGS 512.153) sowie Anhang zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV, BGS 122.112) ist das DdI zuständige kantonale Behörde in der vorliegenden Sache. Aus dem Dispositiv der Verfügung ist klar ersichtlich, dass das DdI verfügt hat, und auch aus der Unterschrift ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt «namens des Departements des Innern» gehandelt hat. Die Verfügung ist damit vom zuständigen Departement erlassen worden. Der falsche Briefkopf stellt keinen Ungültigkeitsgrund, schon gar keinen Nichtigkeitsgrund, dar. Die Verfügung ist zudem gemäss § 4 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS 122.218) auch vom unterschriftsberechtigten Amtschef unterzeichnet worden. Dass die Unterzeichnung i.V. erfolgte und die Unterschrift nicht leserlich ist und damit nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann, ändert daran nichts, zumal nach § 4 Abs. 1 lit. l bei ausländerrechtlichen Verfügungen auch Verwaltungsjuristen unterschriftsberechtigt sind. Die Verfügung wurde rechtsgültig erlassen und es besteht kein Kassationsgrund, was dem Vertreter des Beschwerdeführers im Übrigen aus anderen Verfahren bereits bekannt ist (vgl. zuletzt VWBES.2018.157 vom 14. November 2018).

4.1 Das Migrationsamt begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit einer nicht erfolgreichen Integration, zufolge Sozialhilfebezugs, Schuldenanhäufung und Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe Schulden in der Höhe von CHF 193’713.55 angehäuft sowie mit seiner Familie Sozialhilfe im Umfang von CHF 119‘350.90 bezogen (Stand: Mai 2018). Der Gesuchsteller sei deshalb bereits am 21. März 2013 ermahnt worden. Zudem sei seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 19. Mai 2015 unter den Bedingungen verlängert worden, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich mit seiner Familie von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden abbaue und nicht straffällig werde. Der Gesuchsteller habe sich mittels IV-Rente und EL zwar von der Sozialhilfe ablösen können. Es sei ihm aber nicht gelungen, keine neuen Schulden anzuhäufen bzw. Schulden abzubauen. Mit seinem Einkommen (IV und EL) und der Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit wäre ihm dies möglich gewesen. Ferner sei der Gesuchsteller zu Geldstrafen von 165 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bzw. CHF 50.00 verurteilt worden. Darunter befinde sich ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Januar 2016, wonach der Gesuchsteller wegen mehrfacher Drohung (häusliche Gewalt), mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt worden sei. Gründe für eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG seien keine gegeben. Den Akten sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden volljährigen Kindern zu entnehmen und ein solches werde auch nicht geltend gemacht. Ob in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum jüngsten Sohn bestehe, könne vorliegend offenbleiben, da sich der Gesuchsteller nicht tadellos verhalten habe. Die beim Gesuchsteller diagnostizierten Erkrankungen könnten in seinem Heimatland behandelt werden. Der Beschwerdeführer habe rund sein halbes Leben in seinem Heimatland verbracht und eine Rückkehr sei ihm zumutbar. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedern könne mittels modernen Kommunikationsmitteln oder besuchsweise gepflegt werden. Eine Wegweisung aus der Schweiz erweise sich folglich als verhältnismässig.

4.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und den wiederholten Verlust seiner Arbeitsstellen mit seiner psychischen Erkrankung. Er habe seine Arbeitsstelle immer wieder verloren und sei dann wieder sozialhilfeabhängig geworden und habe deshalb seine aufgelaufenen Schulden nicht bezahlen können, weshalb es zu Betreibungen und Verlustscheinen gekommen sei. Die IV-Rente und die EL würden es ihm ermöglichen, neue Schulden zu vermeiden. Seine Krankheit sei vermutlich schlimmer, als bisher angenommen, weshalb eine Revision des IV-Entscheids wahrscheinlich erscheine. Dazu müsse er in der Lage sein, mit der IV-Stelle in Kontakt zu bleiben. Seine Behandlung sei nur in der Schweiz möglich. Er pflege einen sehr intensiven Kontakt zum jüngsten Sohn. Während des IV-Abklärungsverfahrens sei er nicht in der Lage gewesen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Die Kinderrenten seien an das Oberamt ausgerichtet worden, so dass dort keine Ausstände mehr bestehen würden. Zurzeit würden seinem Sohn Kinderrente von IV und Pensionskasse, sowie die entsprechenden EL als Unterhaltsbeiträge zukommen. Damit komme er seiner Unterhaltspflicht nach und er habe die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückbezahlt. Er lebe seit bald 22 Jahren in der Schweiz. Er spreche sehr gut Deutsch und habe sich immer für die in der Schweiz geltende verfassungsmässige Ordnung eingesetzt.

5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich (lit. a) die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und (lit. b) den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet. Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).

5.2 Die «Schuldenwirtschaft» vermag eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).  

5.3 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung der aufenthaltsbeendenden Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, darf dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Aufenthaltsbeendigung führen. Erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Es kommt darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; ein Widerruf ist zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (Urteil des BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).  

5.4 Der Beschwerdeführer wurde wegen seines Sozialhilfebezugs und seiner Schulden mit Verfügung vom 21. März 2013 ermahnt. Zudem wurde ihm seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 19. Mai 2015 unter der Bedingung verlängert, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sich von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, bestehende Schulden abbaue und nicht straffällig werde. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer dank der nun ausbezahlten IV-Rente von der Sozialhilfe lösen. Hingegen ist es ihm nicht gelungen, keine neuen Schulden anzuhäufen bzw. bestehende Schulden abzubauen. Mehrheitlich handelt es sich um Forderungen der öffentlichen Hand und der Krankenkasse, die nicht beglichen wurden. Es fehlt und fehlte dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg an ernsthaften, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sanierungsbemühungen, wie das Migrationsamt sie unter der Androhung, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern, wiederholt von ihm verlangt hatte. Trotz der Androhung der Ausweisung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich beruflich und wirtschaftlich mit einer gewissen Konstanz und Stabilität mit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit im hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden (vgl. dazu nachfolgend: Erw. II/6.5).

6.1 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1).

6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die fehlende Möglichkeit, Einkommen zu generieren, bzw. Schulden zu vermeiden oder abzubauen, beruhe auf gesundheitlichen Gründen und sei deshalb unverschuldet. Des Weiteren behauptet er, eine Wegweisung aus der Schweiz sei nicht verhältnismässig.

6.3 Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik […], […], vom 11. Dezember 2018 wurden dem Beschwerdeführer folgende psychischen Diagnosen gestellt: Panikstörung (ICD-10 F 41.0), mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) und soziale Phobien (ICD-10 F 40.1 [AS 697]).

6.4 Der Beschwerdeführer wurde von der IV umfassend abgeklärt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss seine Schuldenwirtschaft zumindest teilweise als selbstverschuldet gelten. Die IV setzte den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 53 % fest und sprach ihm ab 1. Juli 2015 eine halbe IV-Rente zu. Auch wenn der Beschwerdeführer eine IV-Rente bezieht, so wäre es ihm bei entsprechenden Bemühungen möglich gewesen, schon früher eine geeignete Teilzeit-Anstellung zu finden bzw. zu behalten.

6.5 Strafrechtlich wurde der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz wie folgt verurteilt: mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 19. Juni 2006 zu einer Busse von CHF 120.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren (AS 168 f.); mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 5. Februar 2007 zu einer Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 186 f.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2009 zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 800.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (AS 203 ff.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 15. Dezember 2014 zu einer Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 306 f.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Mai 2015 zu einer Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. Dezember 2015 zu einer Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 377 f.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Januar 2016 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 800.00 wegen mehrfacher Drohung (häusliche Gewalt), mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS 373 ff.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Februar 2016 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 600.00 wegen Betruges (AS 387 f.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juli 2016 zu einer Busse von CHF 400.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 404 f.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Oktober 2018 zu einer Busse von CHF 100.00 wegen Missachtens eines richterlichen Verbots, Parkdauer bis 24 Stunden (AS 595).

6.6 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer ist der Beschwerdeführer nicht derart in der Schweiz integriert, wie dies aufgrund der hier verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre. Angesichts der Betreibungsregisterauszüge ist das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einhalten seiner finanziellen Verpflichtungen negativ zu beurteilen. Bemühungen zur Schuldentilgung werden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er die Schulden kontinuierlich generiert. Insbesondere Steuerschulden und Krankenkassenforderungen wuchsen ständig weiter. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer wiederholt gegen die rechtsstaatliche Ordnung verstossen, auch wenn es sich grösstenteils um SVG-Delikte handelte. Immerhin gab es auch schwerwiegendere Vorfälle (Erw. II/6.5). Aufgrund der hohen Verschuldung und der strafrechtlichen Verurteilungen besteht ein gewichtiges ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

6.7 Der heute 44-jährige Beschwerdeführer hat zwar fast die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er allerdings in seinem Heimatland verbracht, wo er auch heute noch Familie hat. Die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Kosovo sind dem Beschwerdeführer somit bekannt.

6.8 Auch die Krankheit des Beschwerdeführers steht einer Wegweisung nicht entgegen: Die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind im Kosovo grundsätzlich behandelbar. Es kann zurzeit nicht gesagt werden, dass er im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr in seine Heimat einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Nach dem Bericht des Staatssekretariats für Migration «Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen» vom 25. Oktober 2016, der gemäss den EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer erstellt worden ist, bestehen heute im Kosovo verschiedene Pflegemöglichkeiten auch für schwere Fälle psychischer Beeinträchtigungen: Die am 1. August 2005 eingeweihte «Intensive Care Psychiatric Unit (ICUP)», welche der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina angegliedert ist, gewährleistet eine sichere Unterbringung von Patienten mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Grundsätzlich können - so der Bericht weiter - in den verschiedenen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen «alle Krankheitsbilder, das heisst leichte bis schwere Depressionen, Psychosen oder paranoide Schizophrenie», behandelt werden. Auch wenn die gesprächstherapeutischen Möglichkeiten - gemessen an westeuropäischen Ansprüchen - primär aus Kapazitätsgründen eingeschränkt sind, wird durch die medikamentöse Behandlung doch eine wesentliche Symptom-Reduktion erreicht. Personengruppen, die eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhielten, kämen auch in den Genuss einer unentgeltlichen psychiatrischen Betreuung. Generell sei schliesslich ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen auch im Kosovo erhältlich. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass für die Zulässigkeit des Vollzugs einer Wegweisung nicht schweizerische Pflege- und Betreuungsverhältnisse erforderlich sind, sondern es im Rahmen von Art. 3 EMRK genügt, dass die weitere lebensnotwendige Grundversorgung - allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau - sichergestellt bleibt. Im Kosovo besteht somit eine genügende psychiatrische Versorgung inklusive der notwendigen Medikamente (vgl. die Urteile des BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.3 und 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 und 3.2.2).  

7.1 Der Beschwerdeführer behauptet, eine Wegweisung aus der Schweiz verstosse gegen EMRK 8.

7.2 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person die bisher tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Familienmitglied durch Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht oder erschwert wird. Ist es den aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ohne weiteres zumutbar, ihr Familienleben mit der weggewiesenen Person im Ausland zu führen, wird das Zusammenleben durch die Wegweisung nicht beeinträchtigt und damit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Ein Eingriff in das Familienleben ist nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im Rahmen des unantastbaren Kerngehalts der Bestimmungen sind im Weiteren auch die Nachteile von Bedeutung, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, wenn sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen müssten (BGE 135 II 377 E. 4.3, Urteile des BGer 2C_36/2009 E. 2.2, 2C_515/2009 E. 2.2, 2C_793/2008 E. 2.2).

7.3 Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet und hat hier drei Kinder im Alter von 21, 19 und 15 Jahren. Seit 2015 leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt. Vor Richteramt Olten-Gösgen ist ein Scheidungsverfahren hängig. Zu Recht macht er weder zur Ehefrau noch zu seinen beiden volljährigen Kindern eine besonders enge Beziehung geltend. Ob der Beschwerdeführer zum jüngsten Sohn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung hat, kann - wie bereits von der Vorinstanz bemerkt - offenbleiben, da sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten hat (vgl. dazu BGE 137 I 247 E. 4.2.3).

8. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

9.1 Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Fürsprech Jürg Walker, wird entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 2'016.40 (inkl. Auslagen und MwSt./CHF 180.00/Std.) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprech Jürg Walker im Umfang von CHF 520.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Fürsprech Jürg Walker, wird auf CHF 2'016.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 520.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_512/2019 vom 21. November 2019 bestätigt.

VWBES.2019.13 — Solothurn Verwaltungsgericht 30.04.2019 VWBES.2019.13 — Swissrulings