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Solothurn Verwaltungsgericht 25.05.2018 VWBES.2018.84

25 mai 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,585 mots·~8 min·2

Résumé

vorsorglicher Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli   

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Burri    

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle    

Beschwerdegegner

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) führte am 12. Dezember 2016 einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (THC minimal: 8,4 μg/L). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zur Abklärung der Fahreignung vorsorglich. Aufgrund der verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (BZVM) in Zürich vom 1. März 2017 konnte die Fahreignung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht befürwortet werden. In der Folge musste der Beschwerdeführer fünf weitere Urinprobenkontrollen sowie einen augenärztlichen Bericht einreichen. Darauf gestützt hob das BZVM am 20. Juni 2017 den vorsorglichen Entzug auf und händigte dem Beschwerdeführer den Führerausweis am 21. Juni 2017 wieder aus.

2. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien für drei Monate, gestützt auf den Vorfall vom 12. Dezember 2016. Die Entzugsdauer war zwischen dem 10. Januar 2017 und dem 6. April 2017 bereits vollzogen worden. Gleichzeitig ordnete die MFK folgende Auflagen an: die Cannabisabstinenz sei weiterhin einzuhalten. Zum Nachweis der Cannabisabstinenz sei beim Hausarzt während der Dauer eines Jahres monatlich eine Urinprobe abzugeben, welche auf Cannabis getestet werde. Die Termine dürften nicht im Voraus bekannt gegeben werden. Nach jeweils sechs Monaten, d.h. im Dezember 2017 und Juni 2018 sei ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) einzureichen, welches Aufschluss über die Ergebnisse der Urinproben geben würde und die Fahreignung attestierte. Eine Missachtung der Auflagen hätte den sofortigen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur Folge.

3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 informierte die MFK den Beschwerdeführer über den fehlenden Arztbericht vom Dezember 2017 und setzte diesem eine Nachfrist bis 29. Januar 2018 unter Androhung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.

4. In der Folge entzog die MFK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2018 vorsorglich den Führerausweis, da dieser versäumte, den fälligen Arztbericht innert der angesetzten Nachfrist einzureichen.

5. Mit E-Mail vom 12. Februar 2018 stellte der Arzt der MFK den Arztbericht datiert vom 15. Januar 2018 zu. Gleichentags wurden die Laborbefunde des Beschwerdeführers vom untersuchenden Arzt nachgereicht. Der Beschwerdeführer nahm mit E-Mail vom 19. Februar 2018 Stellung zu den Laborbefunden. Demnach habe er Ende November 2017 begonnen, drei bis vier Mal pro Woche Kraft und Ausdauer zu trainieren. Erst danach habe er erfahren, dass die im Fett gespeicherten THC-Metaboliten durch den Ausdauersport aufgelöst und vom menschlichen Organismus über den Urin ausgeschwemmt werden könnten.

6. Die MFK verfügte mit Schreiben vom 22. Februar 2018, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 2. Februar 2018 aufrechterhalten werde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen die Auflagen verstossen, da die Urinproben vom 15. Dezember 2017 sowie vom 26. Januar 2018 positiv auf Cannabis getestet worden seien. Zur Abklärung des Einwandes des Beschwerdeführers, dass das im Fett eingelagerte THC durch intensiven Ausdauersport über den Urin ausgeschwemmt worden sei, habe die MFK Auskunft bei der zuständigen Verkehrsmedizinerin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich eingeholt. Demnach sei es aus medizinischer Sicht nicht möglich, dass infolge Fettabbaus positive Untersuchungsergebnisse resultierten, nachdem sie vorher negativ ausgefallen seien.

7. Mit Beschwerde vom 2. März 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 22. Februar 2018 sei aufzuheben. Er führte aus, dass er seit Ende Juni 2017 unregelmässig Sport treibe. Er sei fettleibig, ca. 135 kg schwer sowie 185 cm gross. Ab November 2017 habe er seine Trainingsabläufe intensiviert und regelmässig drei bis vier Mal pro Woche trainiert. Seine Trainings würden jeweils über eine Stunde dauern und Fahrradfahren, Rudern und ein wenig Joggen beinhalten. Dadurch habe er bis Ende Februar 2018 um die 20 kg abgenommen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Stoffwechsel und die verfälschten Resultate aus den Urinproben kann sinngemäss auf die Ausführungen im E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2018 verwiesen werden. Er sei zudem bereit, weitere Urinproben abzugeben, jedoch könne er es sich finanziell nicht leisten, eine weitere Untersuchung des BZVM zu bezahlen.

8. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer das Ergebnis dreier weiterer Urinproben (vom 19. März 2018, 24. April 2018 und 16. Mai 2018) ein. Alle Proben waren negativ.

II.

1. Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement (BJD) nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudiziell oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis entzogen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zu dessen Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt. Ein Entzug des Führerausweises ist angezeigt, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).

2.1 Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 N 13 f.; BGE 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die MFK in Anwendung von Art. 30 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) rechtmässig die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzuges verfügte.

2.3 Falls ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen, kann einer Person gemäss Art. 30 VZV der Lernfahroder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Bis zum rechtskräftigen Entscheid hinsichtlich der Frage eines Sicherungsentzuges soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden dürfen. Dafür müssen jedoch hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen werden (Daniel Kaiser: Zwangsmassnahmen bei Alkoholund/oder Betäubungsmittelkonsum im Strassenverkehr, in: Strassenverkehr 2/2016, S. 20 ff.). Jedoch darf nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Diesbezüglich ist eine möglichst rechtsgleiche Praxis im Vergleich zum Alkoholmissbrauch am Steuer anzustreben (vgl. dazu BGE 126 II 185 E. 2; 124 II 559 E. 3c-d).

2.4 Im vorliegenden Fall hat die MFK aufgrund des Arztberichtes vom 15. Januar 2018 und den zwei positiven Urinproben vom Dezember 2017 und Januar 2018 verfügt, dass eine Fahreignung nicht mehr befürwortet werden kann. Den Einwand des Beschwerdeführers, das im Fett eingelagerte THC hätte sich aufgrund seiner starken Gewichtsabnahme wieder freigesetzt, wies die MFK mit der schlichten Begründung ab, dass aus medizinischer Sicht ein verfälschtes positives Resultat infolge Fettabbaus nicht möglich sei, falls die vorherigen Urinproben negativ ausgefallen seien. Die Aussage lässt sich jedoch nicht überprüfen, da weder Quellen noch Verweise angegeben wurden. Hingegen lassen sich anhand einer simplen Internetrecherche diverse anderslautende Thesen finden, die unter den gegebenen Umständen eine Veränderung von Messwerten als plausibel erachten (vgl. www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/24018317; www.ncbi.nlm. nih.gov/pubmed/ 24696079; de.wikipedia.org/wiki/Tetrahydrocannabinol#Drogennachweis). Der Einwand des Beschwerdeführers erscheint zumindest plausibel, so dass eine gründliche Abklärung angebracht erscheint. Die MFK ihrerseits holte lediglich eine mündliche Auskunft vom 14. Februar 2018 bei der zuständigen Verkehrsmedizinerin beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich ein. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur Wahrung des rechtlichen Gehörs fand nicht statt. Weitere Gründe, die zeigen, dass der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, sind nicht ersichtlich. Die letzten drei Urinproben von März, April und Mai 2018 waren negativ. Demzufolge hat die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Unrecht vorsorglich entzogen, weshalb dieser unverzüglich wieder auszuhändigen ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung mittels Gutachtens unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der verfälschten Urinproben durch intensives Training und damit einhergehendem Gewichtsverlust an die MFK zurückzuweisen.

3. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben. Der vorsorglich entzogene Führerausweis ist A.___ unverzüglich wieder auszuhändigen.

2.    Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Rechtspraktikant

Scherrer Reber                                                                 Burri

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