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Solothurn Verwaltungsgericht 29.01.2019 VWBES.2018.491

29 janvier 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,253 mots·~6 min·1

Résumé

Ausschaffungshaft

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Januar 2019

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Kamber  

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Haftgericht  

2.    Migrationsamt   

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus Algerien stammende A.___ (geb. 28. Dezember 1975, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reichte im September 2011 unter einer falschen Identität in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Schliesslich schrieb das damalige Bundesamt für Migration das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden ab.

2. Nachdem der Beschwerdeführer bei einem Ladendiebstahl in Bern von der Polizei angehalten und festgenommen worden war, erliess das damalige Bundesamt für Migration am 10. Mai 2013 ein zweijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Gleichentags ordnete das hiesige Migrationsamt namens des Departements des Innern die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Auf die gegen letztere Verfügung erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2013 nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

3. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom 31. Juli 2018), weshalb er mehrere Freiheitsstrafen (insgesamt ca. 16 Monate) verbüsste. Am 16. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Mit Entscheid vom 13. März 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Am 5. April 2018 wurde der Beschwerdeführer zwecks Vollzugs der Wegweisung dem Kanton Solothurn zugewiesen.

4. Am 17. April 2018 führte das Migrationsamt ein Heimreisegespräch mit dem Beschwerdeführer, an dem er zum Ausdruck brachte, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Am 31. Mai 2018 erliess das SEM ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Am 19. September 2018 fand das konsularische Ausreisegespräch statt.

5. Mit Verfügung vom 22. November 2018 gewährte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 28. Dezember 2018.

6. In der Folge buchte das Migrationsamt einen polizeilich begleiteten Rückflug nach Algerien und gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft. Dieser gab an, er sei nicht bereit, nach Algerien auszureisen.

7. Am 14. Dezember 2018 verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 genehmigte das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis am 28. März 2019.

8. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Haftgerichts. Mit Eingaben vom 28. Dezember 2018 sowie 7. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.

9. Das Haftgericht überwies dem Verwaltungsgericht am 3. Januar 2019 die Akten und verzichtete gleichzeitig auf einen Antrag und auf eine Stellungnahme.

10. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz. 20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung.

2. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn ein Haftgrund im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4). Sodann stellte auch die fehlende Mitwirkung bei der Feststellung der Identität und der Papierbeschaffung sowie andere konkrete Anzeichen, die befürchten lassen, der Ausländer wolle sich der Ausschaffung entziehen, vorliegend einen Haftgrund dar (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3). Art. 79 Abs. 1 AuG legt die Höchstdauer der Ausschaffungshaft auf sechs Monate fest, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens 12 Monate (Art. 79 Abs. 2 AuG).

3. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG sind als gemeinsame Umschreibung der Gefahr des Untertauchens und damit als einheitlicher Haftgrund zu betrachten. Untertauchensgefahr besteht dann, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 128 II 241, E. 2.1 sowie Tarkan Göksu, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 11 zu Art. 76).

4. Der Beschwerdeführer wurde sowohl asyl- als auch ausländerrechtlich aus der Schweiz weggewiesen. Ungeachtet dessen hat er sich geweigert, das Land zu verlassen und hat in der Schweiz zahlreiche Straftaten begangen, welche teilweise zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen geführt haben. Die beiden gegen ihn erlassenen Einreiseverbote haben den Beschwerdeführer nicht beeindruckt. Im hiesigen Strafregister ist der Beschwerdeführer mit neun Falschpersonalien verzeichnet. Er ist in der Schweiz mehrfach untergetaucht, was mitunter auch zur Abschreibung des ersten Asylverfahrens geführt hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Migrationsamt wiederholt erklärt, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er ohne Ausschaffungshaft auch künftig behördliche Anordnungen missachten würde. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an dieser Einschätzung zweifeln liesse. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtete. Ob die Ausschaffungshaft zusätzlich aufgrund Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b und g AuG angezeigt ist, so das Haftgericht, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

5. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest und das SEM teilte dem Migrationsamt am 5. Oktober 2018 mit, es habe von den algerischen Behörden die formelle Bestätigung erhalten, dass ein Laissez-Passer ausgestellt werde und die Planung des Fluges vorgenommen werden könne. Das MISA hat den polizeilich begleiteten Flug bei der zuständigen Bundesstelle inzwischen angemeldet. Die zuständigen Behörden haben demnach Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung getroffen. Es liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor, welche die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen.  

6. Nach dem Gesagten hat das Haftgericht die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Dezember 2018 zu Recht geschützt und die angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten genehmigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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