Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Regelung persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat mit Dispositiv-Entscheid vom 11. Dezember 2018 den persönlichen Verkehr zwischen den Kindseltern B.___ und A.___ und ihren Kindern über Weihnachten geregelt und dabei ein Besuchsrecht für den 25. und 26. Dezember 2018 (ohne Übernachtung) festgelegt. Der Entscheid enthält keine Begründung, doch wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb von 10 Tagen eine Begründung verlangt werden kann.
2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 gelangte A.___ im Namen seiner Familie an das Verwaltungsgericht und gab an, er habe sofort eine Begründung verlangt. Da es eile, erhebe er aber gleichzeitig auch schon Beschwerde. Er verlange ein Besuchsrecht vom 24. Dezember 2018, 9:00 Uhr, bis 26. Dezember 2018, 18:00 Uhr.
3. Gemäss § 21bis lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.
4. Das Verwaltungsgericht hat mit SOG 2016 Nr. 23 entschieden, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen beginnt und ein nicht begründeter Entscheid somit nicht anfechtbar ist. Es hat in Erwägung 2.6 dieses Entscheids festgehalten, dass dies bei einem schweren Rechtseingriff problematisch sein könne. Es hat offengelassen, ob in einem solchen Fall nicht doch gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen Beschwerde erhoben werden könnte, auch wenn der Entscheid nur im Dispositiv vorliege.
5. Vorliegend wurde den Beschwerdeführern ein Besuchsrecht über Weihnachten gewährt. Es geht einzig um die Übernachtungen und die Zeit des 24. Dezember 2018. Damit handelt es sich um keinen schweren Rechtseingriff.
6. Auf die Beschwerde gegen den Dispositiv-Entscheid ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
7.1 Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer vorliegend nicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen verlangen, sondern die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme.
7.2 Nach Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorgliche Massnahmen anordnen. Gemäss der Lehre steht diese Möglichkeit auch der Beschwerdeinstanz offen (vgl. Thomas Geiser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 450c N 9). Das Gesetz enthält jedoch für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz keine entsprechende Regelung, weshalb sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich in Zurückhaltung übt. Die Lehre verlangt für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen unter anderem Dringlichkeit und eine günstige Hauptsachenprognose. Dringlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Verzicht auf die Massnahme einen erheblichen Nachteil bewirken würde (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., Art. 445 N 8 f.).
7.3 Auch wenn es sich vorliegend um einen begründeten und anfechtbaren Entscheid der Vorinstanz handeln würde, wäre der Antrag um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen somit abzuweisen. Wie bereits unter Erwägung 5 erwähnt, wurde den Beschwerdeführern ein Besuchsrecht gewährt, wenn auch nicht in dem Umfang, wie sie es wünschen. Der Verzicht auf die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bewirkt bei den Beschwerdeführern keinen erheblichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich für die Kinder pro Tag 3 ½ Stunden und für die Eltern 7 Stunden Zugfahrt ergeben würden. Der Unterbringungsort der Kinder ist vom Wohnort der Mutter mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 1 ¼ Stunden zu erreichen, vom (der KESB bekannten) Wohnort des Kindsvaters gar in 10 Minuten.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann