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Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2019 VWBES.2018.475

23 octobre 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,617 mots·~18 min·1

Résumé

Schadenersatz- und Genugtuungsforderung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichter Winiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatskanzlei Legistik und Justiz

2.    Solothurner Spitäler AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Schadenersatzund Genugtuungsforderung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am Abend des 1. August 2013 wegen rezidivierend auftretenden kolikartigen Unterbauchschmerzen in der Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn. Die gestellte Diagnose lautete Urolithiasis links (4x2 mm grosser Stein im linken Harnleiter) mit der Nebendiagnose Nephrolithiasis links (ca. 6 mm grosser Stein in der linken Niere). Der Beschwerdeführerin wurden diverse Medikamente verschrieben sowie Urinsiebe abgegeben, und sie wurde gebeten, sich bei Zunahme der Beschwerden, Fieber oder ausbleibender Besserung wieder auf der Notfallstation zu melden. Am 2. August 2013 um 2.09 Uhr meldete sich die Beschwerdeführerin wieder auf der Notfallstation und wurde im Bürgerspital stationär aufgenommen. Am Mittag des 2. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in das Kantonsspital Olten verlegt, wo sie um 14.20 Uhr operiert werden sollte. Noch vor der Narkoseeinleitung wurde die Beschwerdeführerin kreislaufinstabil und musste auf der Intensivstation betreut werden. Nachdem sie wieder stabil war, wurden bei ihr eine retrograde Ureteropyelographie (Kontrastmittel-Röntgendarstellung) und eine Doppel-J-Einlage (Harnleiterschienung) durchgeführt. Nach der Operation kam es bei der Gesuchstellerin zu einem Multiorganversagen, und sie wurde vom 3. August bis 15. August 2013 mechanisch beatmet. Am 16. August 2013 konnte sie zurück auf die urologische Abteilung verlegt werden. Am 19. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Perm-Cath-Einlage (Katheter zur Dialyse) eingesetzt, und am 3. September 2013 wurde sie aus dem Kantonsspital Olten entlassen. Am 13. September 2013 wurde der Katheter und am 24. Oktober 2013 der 4 mm grosse Stein operativ entfernt.

2. Mit Schreiben vom 12. September 2014 an die Solothurner Spitäler AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) liess die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Hugo Feuz, einen Anspruch auf Schadensersatz (in noch zu bestimmender Höhe) und Genugtuung gegen die Beschwerdegegnerin geltend machen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die sich aufdrängenden notwendigen Massnahmen vorzunehmen, obwohl die verlaufstypischen Probleme und deren extrem negative Folgen bekannt gewesen seien. Des Weiteren sei die am 19. August 2013 eingesetzte Perm-Cath-Einlage nicht korrekt eingelegt worden.

3. Mit Eingabe vom 11. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung bei der Staatskanzlei des Kantons Solothurn (im Folgenden: Vorinstanz) ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie bei der Notfallkonsultation vom 1. August 2013 trotz erhöhter Entzündungswerte wieder nach Hause geschickt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, am 1. August 2013 oder spätestens am 2. August 2013 beim Wiedereintritt eine antibiotische Behandlung anzuordnen. Weiter seien die notwendigen Massnahmen bzw. die Verlegung in das Kantonsspital Olten zur Durchführung der Operation zu spät erfolgt und das Funktionieren der Perm-Cath-Einlage nicht kontrolliert worden. Als Folge der Pflichtverletzungen sei ihre Leistungsfähigkeit heute derart reduziert, dass sie weder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen noch vollständig den Haushalt besorgen könne. Insbesondere sei die Leistungsfähigkeit ihrer Nieren massiv reduziert und werde sich nicht mehr verbessern.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2015 zog die Vorinstanz von der Invalidenversicherung die IV-Akten der Beschwerdeführerin bei. Am 19. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und setzte Rechtsanwalt Hugo Feuz als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2016 gab die Vorinstanz ein auf die Frage der Sorgfaltspflicht beschränktes Gutachten bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Nephrologie, Chefarzt und Klinikdirektor am Inselspital Bern, in Auftrag. Dem Gutachter wurden die gesamten Kranken- und Verfahrensakten zur Verfügung gestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edierung der Prozesshandbücher der Beschwerdegegnerin wurde abgelehnt.

Am 6. Januar 2017 erging das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___. Dieses stellte die Vorinstanz den Parteien am 9. Januar 2017 zu und setzte Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen.

Am 30. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen ein und beantragte ein Obergutachten, eventualiter ein zweites Gutachten mit diversen Anweisungen an den Gutachter. Weiter beantragte sie die Befragung vom Dr. med. C.___  in Bezug auf die Falschplatzierung der Perm-Cath-Einlage, das Einholen eines Gutachtens über die Sorgfaltspflichtverletzung in der Organisation der Beschwerdegegnerin und die Edierung der Prozesshandbücher.

Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 29. Januar 2018 bzw. 15. Februar 2018 unterbreitete die Vorinstanz einerseits Dr. med. C.___   diverse Fragen im Rahmen einer schriftlichen Auskunft und stellte andererseits dem Gutachter Ergänzungsfragen. Den Parteien wurde in der Folge die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten und Ergänzungsgutachten Bemerkungen einzureichen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Juli 2018 wies die Vorinstanz die weiteren beantragten Beweismassnahmen ab und schloss den Schriftwechsel.

6. Mit Verfügung vom 29. November 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ab (Dispositiv-Ziff. 1). Infolge unentgeltlicher Rechtspflege übertrug sie die Verfahrenskosten dem Staat (Ziff. 2) und setzte eine Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___   sei in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Beschwerdegegnerin könne keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden. Die Behandlung der Beschwerdeführerin im Bürgerspital Solothurn und im Kantonsspital Olten sei lege artis erfolgt.

7. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

«1. Die Verfügung vom 29. November 2018 der Staatskanzlei Solothurn sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter: Es sei ein Gutachten über die Mängel in der Organisation der Solothurner Spitäler AG sowie ein Obergutachten zur Frage der medizinischen Sorgfaltsverletzung anzuordnen, unter vorgängiger Gewährung des Fragerechts.

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschränkung des Verfahrens aufzuheben und die Sache unter dem Aspekt der Mängel in der Spitalorganisation zu behandeln.

4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, unter vorgängiger Gewährung des Fragerechts ein Obergutachten zur medizinischen Sorgfaltspflichtverletzung sowie ein Gutachten zu Organisationsmängeln der Solothurner Spitäler AG anzuordnen.

5. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.»

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, da sie die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge zu Unrecht nicht abgenommen habe bzw. indem sie auf die Äusserungen der – in Bezug auf Fragen der Spitalorganisation nicht kompetenten – Gutachterstelle abgestellt habe. Weiter sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb sie den Gehörsanspruch und das Recht auf Beweisführung der Beschwerdeführerin verletzt habe. Das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___   sei mangelhaft und die Vorinstanz verletze ihr Ermessen, wenn sie ihren Entscheid massgeblich darauf abstütze. In Bezug auf die schriftliche Auskunft von Dr. med. C.___   ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, diesen unter Gewährung des Fragerechts als Partei oder als Zeuge zu befragen.

8. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 nahm die Staatskanzlei zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Am 7. März 2019 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung und am 8. März 2019 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Schliesslich nahm die Beschwerdeführerin am 1. April 2019 noch einmal Stellung.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 [GO, BGS 125.12] sowie § 19ter Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 12. Mai 2004 [SpiG, BGS 817.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend, die im Bürgerspital Solothurn bzw. im Kantonsspital Olten und damit an einem Spitalstandort der Solothurner Spitäler AG erfolgte. Die Haftung der Solothurner Spitäler AG und ihres Personals richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (VG, BGS 124.21; vgl. § 19bis SpiG sowie § 1 Abs. 3 VG).

2.2 Gemäss § 2 Abs. 1 VG haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese als Kausalhaftung ausgestaltete Staatshaftung ist gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass ein Schaden entstanden ist, die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und die Schädigung widerrechtlich ist. Widerrechtlich ist ein schädigendes Verhalten dann, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (SOG 1994 Nr. 44 E. 3).

2.3 Es ist unbestritten, dass die Behandlung von Patientinnen und Patienten in einem Spital der Solothurner Spitäler AG als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gilt und deshalb für Ansprüche aus mangelhafter Aufklärung oder fehlerhafter Behandlung das Verantwortlichkeitsgesetz zur Anwendung kommt (BGE 122 III 101; vgl. Walter Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in: Kuhn/Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 159 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Behandlung vom 1. August 2013 bis 3. September 2013 als dienstliche Verrichtung gilt und von den behandelnden Ärzten in Ausübung ihrer Amts- oder Berufstätigkeit vorgenommen wurde. Umstritten ist, ob diese Tätigkeit widerrechtlich war oder nicht.

3.1 Fordert ein Patient Schadenersatz und/oder Genugtuung, trägt er die Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, bei dessen Verursachung die erforderliche Sorgfalt nicht angewendet wurde, er dadurch einen Schaden erlitten hat und zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Pflicht, die übertragene Behandlung getreu und sorgfältig zu besorgen, ist dann verletzt, wenn der Arzt seine Leistung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht in der geschuldeten Weise erbringt. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die allgemein anerkannten und praktizierten Regeln des Berufs verletzt werden. Der fehlende Erfolgseintritt einer Operation als solcher begründet keine Haftpflicht. Für den Erfolg hat der Arzt nicht zu garantieren; er schuldet nur ein sorgfältiges Verhalten (Urteil VWBES.2013.86 des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2014 E. 4.3.1).

3.2 Gemäss der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung haftete der Arzt nicht für einfache Fehlgriffe, die bis zu einem gewissen Grad in der Natur seines Berufs liegen; er haftete für einen offenkundigen Irrtum, für eine offensichtlich fehlerhafte Behandlung, für einen klaren Kunstfehler oder die Unkenntnis von allgemein bekannten Grundlagen der ärztlichen Wissenschaft (BGE 105 II 284). Gemäss der neueren Praxis haftet er grundsätzlich für jede Pflichtverletzung (Urteil 4A_668/2010 vom 17. Februar 2011, 120 II 248; 120 Ib 411). Der Begriff der Pflichtverletzung darf nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, die aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Für die Umschreibung der geschuldeten Sorgfalt ist die Situation im Zeitpunkt des Ereignisses massgebend, nicht eine ex-post-Betrachtung. Die Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 120 Ib 411).

3.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist jeder medizinische Eingriff mit gewissen Risiken verbunden, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden sind (BGE 120 II 249); Ärzte und Spitäler üben eine gefahrengeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Eine Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn das Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht. Nach der Rechtsprechung hat der Arzt für eine unrichtige Beurteilung nur dann einzustehen, wenn diese unvertretbar ist oder auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht; ihm sind aber objektive Fehltritte nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, die bei einem so vielfältigen und verschiedenen Auffassungen Raum bietenden Beruf in gewissem Umfang als unvermeidbar erscheinen (BGE 130 I 337 E. 5.3 S. 543 ff, 120 Ib 411).

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Über diese Rüge ist vorab zu befinden, könnte doch eine Bejahung zur sofortigen Gutheissung der Beschwerde führen.

4.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler: BGE 143 IV 65 E. 5.2 S. 70f.).

4.2 Grundsätzlich ist es im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [VRG, BGS 124.11]). Die Verwaltungsbehörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftiger-weise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind nach § 15 VRG berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen.

4.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die Beweisführung über Mängel in der Organisation verweigert und damit ihr Recht auf Beweisführung verletzt. Konkret hätte die Vorinstanz eine Expertise über die Mängel in der Organisation in der Solothurner Spitäler AG anordnen bzw. die Prozesshandbücher edieren sollen. Sie bezieht sich dabei auf Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), so insbesondere Art. 188 Abs. 3 und 190 Abs. 2 ZPO.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es vorab nicht zu, dass die Vorinstanz das Verfahren generell auf die Frage der Sorgfaltspflicht beschränkt hat. Einzig die Fragen an den Gutachter waren auf diese Thematik begrenzt, da sich der Gutachter kaum zu grundsätzlichen organisatorischen Belangen hätte sachverständig äussern können. Mängel in der Spitalorganisation wären dann wesentlich, wenn dadurch ein kausaler Schaden entstehen konnte. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin indes nur in pauschaler Weise die Organisation bemängelt, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Organisation mangelhaft gewesen sein soll. Gemäss Art. 19ter Abs. 1 SpiG ist ein Schadenersatzbegehren schriftlich und begründet einzureichen. Damit wäre es mitunter an der Beschwerdeführerin gelegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen, welche Organisationsmängel konkret vorliegen sollen, was sie jedoch nicht getan hat. Im Übrigen setzt sich E. II 7 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich und mit hinreichender Detailliertheit mit der Spitalorganisation auseinander. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, neben dem eingeholten Gutachten noch weitere Beweiserhebungen durchzuführen, da aus ihrer Sicht der Sachverhalt genügend abgeklärt war (vgl. § 14 VRG).

Dies gilt auch hinsichtlich der schriftlichen Auskunft von Dr. med. C.___  . Die Vor­instanz hat den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie es unterlassen hat, diesen unter Gewährung des Fragerechts als Partei oder als Zeu­ge zu befragen. Im vorinstanzlichen Verfahren war nicht Dr. med. C.___  – mangels Organstellung – Partei, sondern die Solothurner Spitäler AG. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Auskunft von Dr. med. C.___   vom 30. Januar 2018 auch nicht mehr vernehmen lassen. Sodann verkennt die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen, dass im Verwaltungsverfahren die ZPO für das Beweisverfahren nur sinngemäss anwendbar ist (§ 17 Abs. 1 VRG). Aus den Materialien ergibt sich denn auch klar, dass viele Vorschriften des Zivil­prozessrechts nicht tel quel im Verwaltungsverfahren angewendet werden können, sondern immer im Hinblick auf die dort geltenden Verfahrensmaximen sowie die kantonalrechtlich vorgegebene Behördenorganisation und –zuständigkeit. Die Verweisungen auf das Zivilprozessrecht im VRG sind deshalb zu relativieren (Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 22. Dezember 2009 über die Einführungsgesetzgebung zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, RRB Nr. 2009/2466, S. 23).

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss rügt, sie habe sich nicht vollständig zur Sache bzw. den Erkenntnissen der Vorinstanz äussern können, verkennt sie den Charakter des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495 mit Hinweis; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 39), was vorliegend ohne Weiteres der Fall war.

4.5 Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, könnte diese nicht besonders schwerwiegende Verletzung hier ausnahmsweise als geheilt gelten, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, sich vor dem Verwaltungsgericht zu äussern, das sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 67bis Abs. 1 und 2 VRG).

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei ein Gutachten über die Mängel in der Organisation der Solothurner Spitäler AG sowie ein Obergutachten zur Frage der medizinischen Sorgfaltsverletzung anzuordnen, unter vorgängiger Gewährung des Fragerechts.

5.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einem weiteren Gutachten bzw. Obergutachten hervorgehen könnten (vgl. auch E. 6.2 hiernach). Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Gutachten bzw. Obergutachten eingeholt werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.

6.1 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___   sei mangelhaft und die Vorinstanz verletze ihr Ermessen, wenn sie ihren Entscheid massgeblich darauf abstütze bzw. sie verletze damit ihre Pflicht zur sachgemässen Feststellung des Sachverhalts.

6.2 Die Rügen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen.

6.2.1 Indem die Beschwerdeführerin argumentiert, der Gutachter sei fachlich gar nicht geeignet, sich zur Spitalorganisation zu äussern, verhält sie sich widersprüchlich, da sie diese Vorbehalte schon hätte im vorinstanzlichen Verfahren äussern müssen. Das gleiche gilt für die Rüge, wonach dem Gutachter Rechtsfragen und nicht Sachverhaltsfragen unterbreitet worden sein sollen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2016 eine einmonatige Frist gesetzt, um Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend zu machen und Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte also im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gehabt, allfällige Mängel in der Fragestellung zu rügen, was sie indes nicht getan hat.

Beim Gutachter handelt es sich um einen renommierten Chefarzt und Direktor der Klinik für Nephrologie und Hypertonie am Inselspital Bern. Der Gutachter hat als medizinischer Experte zum Einzelfall Stellung genommen und sich dabei auf seine berufliche Erfahrung abgestützt. Das Gutachten äusserst sich ausreichend zu den gestellten Fragen und stimmt mit der Krankengeschichte überein. So ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, wonach das Gutachten von Prof. Dr. B.___   insgesamt vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist.

Die Vorinstanz hat damit weder eine Ermessensverletzung begangen noch ihre Pflicht zur sachgemässen Feststellung des Sachverhalts verletzt, indem sie auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___   abgestellt hat.

6.2.2 Aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. B.___   ergibt sich mit genügender Klarheit, dass die Beschwerdegegnerin den damals geltenden, objektiv gebotenen medizinisch-wissenschaftlichen Standard in allen Teilen eingehalten hat. Der Gutachter bemängelt im Ergebnis weder die getroffenen medizinischen Massnahmen noch die zeitlichen Abläufe. Er hält vielmehr fest, dass die Beschwerdegegnerin in allen Teilen lege artis gehandelt hat.

Damit kann die Beschwerdeführerin den behandelnden Ärzten der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. E. 3.3 hiervor) nachweisen und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Es kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind, grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Hugo Feuz ist entsprechend der am 1. April 2019 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 5'177.05 (26.37 h à CHF 180.00 nebst CHF 60.30 Auslagen und CHF 370.15 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Hugo Feuz im Umfang von CHF 3‘408.05 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 300.00/Std.), sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

7.3 Schliesslich ist der Solothurner Spitäler AG praxisgemäss keine Entschädigung auszurichten (vgl. § 19quater Abs. 1 SpiG; Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2013.86 vom 23. September 2014 E. 6.2, VWBES.2014.56 vom 11. November 2014 E. 14, VWBES.2016.141 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahren vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 werden Der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten durch den Kanton Solothurn getragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

3.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwält Hugo Feuz eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 5'177.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch von Rechtsanwalt Hugo Feuz im Umfang von CHF 3'408.05 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 300.00/h), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mir Urteil 4A_579/2019 vom 18. Februar 2020 bestätigt.

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