Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Schuldirektion B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Schulausschluss
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 C.___ (geb. [...] 2005) besuchte die Primarschule [...] in [...]. Vom 3. April 2018 bis 6. April 2018 wurde er von der Schule ausgeschlossen. Auf Verlangen seiner Mutter A.___ erliess die Schuldirektion B.___ am 30. Mai 2018 eine anfechtbare Verfügung. Als Begründung für den befristeten Schulausschluss wurde angeführt, C.___ habe am 25. Januar 2018 andere Schüler körperlich angegriffen, ein Mädchen gepackt und es zu Boden geworfen. Darauf sei ihm angedroht worden, dass es im Wiederholungsfall zu einem «Time-Out» kommen werde. Am 22. März 2018 habe C.___ einen Schüler von hinten in die Beine getreten.
1.2 Am 14. Juni 2018 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Schulausschluss Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben.
2. Die Massnahme des Timeouts sei aus den gesamten Akten zu entfernen.
3. Die Schulakten seien so zu führen, als ob nie ein Timeout erfolgt oder erwähnt worden sei.
4. Das Schreiben der Schulleitung vom 20. Februar 2018 sei aus den gesamten Akten zu entfernen.
1.3 Mit Verfügung vom 5. November 2018 wies das DBK die Beschwerde ab.
2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
2.2 Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 beantragte das DBK auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
2.3 Die Schuldirektion B.___ schloss mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.
2.4 Mit Replik vom 3. Januar 2019 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111).
1.2 Gemäss § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweisen).
1.3 Der Schulausschluss erfolgte für die Zeit vom 3. bis 6. April 2018. Eine Aufhebung oder Korrektur der in Frage stehenden Disziplinarmassnahme nützt (dem Sohn) der Beschwerdeführerin insofern nichts mehr. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn unter diesen Umständen kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der Massnahme haben, ist offensichtlich. Es wurden denn auch keine Gründe dargetan, weshalb die nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit noch von Nutzen sein könnte. Fraglich ist, ob der Ausnahmefall eines virtuellen Interesses vorliegt. Dies dürfte nicht der Fall sein: Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht gemäss Gesprächsprotokoll vom 5. April 2018 jetzt die Oberstufe, welche in [...] im Oberstufenzentrum [...] angesiedelt ist. Die Schule [...], wo das Time-Out verhängt wurde, wird darum in etwaige künftige Verfahren ähnlicher Art gar nicht mehr involviert sein. Insofern ist auch das virtuelle Interesse zu verneinen. Zudem ist die rechtzeitige Überprüfung eines Time-Outs grundsätzlich möglich:
1.4 Nach § 24ter Abs. 1 VSG ergreift die Lehrperson gegenüber Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, diejenigen Massnahmen (nach Absatz 2), die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes nötig sind. Die Lehrperson orientiert bei Disziplinarproblemen frühzeitig den Schulleiter und zieht Fachstellen bei. Eine Massnahme nach Abs. 2 lit. f ist etwa der Ausschluss vom Unterricht bis höchstens 7 Tage, nach vorgängiger Benachrichtigung der Inhaber der elterlichen Sorge. Zum Verfahren sieht § 24quater VSG folgende Regelung vor: Bei Anständen aus der Ergreifung von Massnahmen durch die Lehrperson nach § 24ter Absatz 2 Buchstaben e und f sowie bei Massnahmen gemäss § 24ter Absatz 3 Buchstaben b-e erlässt der Schulleiter eine Verfügung (Abs. 1). Die betroffenen Schüler sowie die Inhaber der elterlichen Sorge sind vor einer Verfügung des Schulleiters gemäss Absatz 1 anzuhören. In dringenden Fällen ist ein sofortiger Ausschluss ohne vorgängige Anhörung möglich. Die Anhörung ist in diesen Fällen so bald als möglich nachzuholen (Abs. 2). Der Schulleiter kann allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist jeweils explizit zu begründen (Abs. 3). Offenbar verfasste die Schule im vorliegenden Fall ein Schreiben vom 29. März 2018, aus welchem hervorging, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin eine Auszeit verfügt wurde (so Mail der Beschwerdeführerin vom 3. April 2018 an Frau D.___) und welches laut Angaben der Schule zumindest inhaltlich als Verfügung gedacht war. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin ist dieses Aktenstück anscheinend aus den Unterlagen entfernt worden. Die Beschwerdeführerin verlangte in der Folge anlässlich des Elterngesprächs vom 5. April 2018 eine neue anfechtbare Verfügung, welche allerdings erst am 30. Mai 2018 erging und vom Departement im Beschwerdeverfahren am 5. November 2018 materiell behandelt wurde. Die Verzögerung von Seiten der Schule ist schwerlich nachvollziehbar. Aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wäre eine rechtzeitige Anfechtung eines Time-Outs immerhin theoretisch möglich, stets unter dem Vorbehalt, die aufschiebende Wirkung werde nicht entzogen und die Angelegenheit werde vordringlich behandelt.
1.5 Auf die Beschwerde ist darum mangels schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Selbst wenn aber darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen.
2.1 Auch im vorliegenden Verfahren bildet Beschwerdegegenstand ausschliesslich der Schulausschluss in der Zeit vom 3. bis 6. April 2018. Datenschutzrechtliche Fragen stehen hier nicht zur Diskussion.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der als Disziplinarmassnahme verfügte Schulausschluss sei ungerechtfertigt, unverhältnismässig und willkürlich gewesen. Sie sei vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden und die Verfügung sei nicht verfahrenskonform ergangen.
3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b).
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde vor und nach Erlass der Massnahmenverfügung persönlich, telefonisch und schriftlich angehört. Sie selbst führt in ihrem Schreiben zu Handen der Schulleitung vom 10. April 2018 aus, sie sei am 27. März 2018 darüber informiert worden, dass ihr Sohn eine einwöchige Schulauszeit erhalten werde. Dies stellt sie bis heute nicht in Abrede. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit offensichtlich nicht gegeben. Am 5. April 2018, während des Time-Outs, fand ein weiteres Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin, der Schulleitung und dem Klassenlehrer statt. Auch danach stand die Beschwerdeführerin in ständigem Kontakt mit der Schule. Dass das Volksschulamt bei etwaigen Gesprächen nicht dabei war, ist nicht zu beanstanden.
4.1 Gemäss § 24ter Abs. 2 lit. f VSG kann eine Lehrperson gegen Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, als schwerste Disziplinarmassnahme einen Ausschluss vom Unterricht bis höchstens sieben Tagen anordnen.
4.2 Der Schulausschluss während der obligatorischen Schulzeit stellt zwar einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht dar. Auf Grund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Erfüllung der Schulpflicht. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie können auch präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht dazu dienen, schlechte Leistungen zu ahnden. Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffes als auch bei ihrer Organisation muss sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der vorübergehende oder definitive Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Grundschulbildung (BGE 129 I 35 E. 9.1).
4.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger einschneidende Massnahme zu treffen. Der Ausschluss aus disziplinarischen Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weitgehende Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 35 E. 10.2).
4.4. C.___ hat am 22. März 2018 einen Schüler von hinten attackiert und gegen dessen Beine getreten (vgl. E-Mail vom 23. März 2018 von [...] an [...]). Zudem wird in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2018 dargelegt, C.___ habe auf die Intervention der beaufsichtigenden Lehrperson erwähnt, diese habe ihm nichts zu sagen. Diese Verfehlung vermag den auf vier Tage befristeten Schulausschluss von C.___ insofern zu rechtfertigen, als es sich nicht um das erste Fehlverhalten des Schülers handelte. Offenbar musste sein Benehmen schon früher beanstandet werden. So hat C.___ am 25. Januar 2018 ein Mädchen gepackt und es zu Boden geschleudert. Der Beschwerdeführerin wurde mit Brief der Schulleitung vom 20. Februar 2018 mitgeteilt, dass ein solches Verhalten nicht geduldet werde. Sollte C.___ noch einmal einen anderen Schüler/eine andere Schülerin körperlich so massiv attackieren, werde sein Verhalten eine Konsequenz (einwöchiger Ausschluss von der Schule oder Versetzung in ein anderes Schulhaus) zur Folge haben. Zuvor waren Gespräche geführt, Informationen gemacht, Abmachungen zwischen dem Klassenlehrer, C.___ und der Beschwerdeführerin getroffen worden. Dies ergibt sich aus den eingereichten Akten (etwa Beilagen A der Schuldirektion).
4.5 Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin vor allem appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und bemängelt Einzelheiten, die für die Beurteilung der Rechtslage nicht ausschlaggebend sind. Selbst wenn also auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen.
5. Richtig ist allerdings, dass die Schulleitung wie der Schuldirektor ihre Entscheide nicht, wie vom Gesetz verlangt, als Verfügung bezeichneten und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versahen (§§ 19 und 20 VRG). Irrig ist auch die Auffassung des Schuldirektors, das rechtliche Gehör wäre spätestens mit dem Gespräch vom 6. Juni 2018, eine Woche nach Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2018, gewährt worden.
6. Auf die Beschwerde ist somit mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel