Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikant Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2017 wurde A.___, geb. 1978, wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 3. März 2015 in Pieterlen durch brüskes, unnötiges Bremsen und Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, sowie Nötigung zu einer Geldstrafe von CHF 3'000.00 verurteilt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes des Kantons Solothurn (BJD) den Entzug des Führerausweises für drei Monate an (Warnungsentzug). Der Beginn des Entzugs wurde, in teilweiser Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs, spätestens auf den 4. Juli 2018 festgesetzt. Das erneute Gesuch von A.___ um Verschiebung des Führerausweisentzugs vom 28. Mai 2018 wurde von der MFK mit Verfügung vom 30. Mai 2018 abgewiesen.
2. Am 12. Juli 2018 erstattete die Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen A.___ wegen Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (THC minimal: 2.59 μg/L, Kokain minimal: 21.7 μg/L), begangen am 9. Juni 2018, um 21:50 Uhr, in Zuchwil. Der Führerausweis wurde von der Polizei abgenommen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die MFK, Abteilung Administrativmassnahmen, namens des BJD mit Verfügung vom 2. August 2018 A.___ vorsorglich den Führerausweis. Zur Abklärung der Fahreignung wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung im Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (nachfolgend: BZVM) in Zürich angeordnet. Es wurde weiter festgehalten, dass die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des Gutachtens durch A.___ zu tragen seien. Das beiliegende Anmeldeformular sei innert 14 Tagen ausgefüllt und unterzeichnet an das BZVM zu senden. Dieses werde sich anschliessend zwecks Regelung der Kostenfrage und Vereinbarung eines Termins melden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.___ meldete sich in der Folge nicht beim BZVM an.
4. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 teilte die MFK A.___ mit, dass sie beabsichtige, das Administrativverfahren abzuschliessen und ihm den Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen und für das Fahren unter Drogeneinfluss eine Sperrfrist anzuordnen. A.___ wurde die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 und eingeschriebenem Brief vom 17. Oktober 2018 nahm A.___ sein Äusserungsrecht wahr.
5. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 entzog die MFK namens des BJD A.___ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit. Der Beginn des Entzugs wurde auf den 9. September 2018 festgesetzt. Die Sperrfrist wurde bei drei Monaten fixiert. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse abhängig gemacht. Die Anordnung des Sicherungsentzugs wurde damit begründet, dass sich A.___ der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen habe.
6. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. Oktober 2018.
7. Die Vorinstanz schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
8. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. Er ersuchte zusätzlich um Einsicht in die Akten der Blutentnahme vom 9. Juni 2018. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Strafanzeige vom 9. Juni 2018 zugestellt.
9. Am 21. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Bemerkungen ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Stellungnahmen vom 11. Oktober 2018 (per E-Mail) sowie vom 17. Oktober 2018 (per eingeschriebenen Brief) nicht zur Kenntnis genommen. Ihm sei durch den nicht eingeschriebenen Brief vom 2. Oktober 2018 verunmöglicht worden, innert der angesetzten Frist zu reagieren. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
2.2 Die MFK führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme unter anderem aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme ab Erhalt des Schreibens gesetzt worden sei. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit für die Einreichung einer Stellungnahme gehabt haben solle, sei nicht ersichtlich. Dass weiter die Stellungnahmen des Beschwerdeführers ignoriert worden seien, sei unzutreffend. Vielmehr seien die darin gemachten Ausführungen aufgrund der unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben für die Entscheidfindung nicht relevant gewesen, weshalb darauf in der angefochtenen Verfügung nicht in besonderer Weise habe eingegangen werden müssen.
2.3 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 18 Abs. 2 Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1). Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b).
2.4 In seinen übereinstimmenden Stellungnahmen vom 11. Oktober 2018 (per E-Mail) und vom 17. Oktober 2018 (per eingeschriebenen Brief) brachte der Beschwerdeführer gegenüber der MFK im Wesentlichen vor, dass er infolge der Krankheit seines Vaters gezwungen gewesen sei, nach Tschechien auszuwandern. Die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung des Ausweisentzugs habe zu einer schweren psychischen Belastung und in der Folge zum Drogenkonsum geführt. Seine langzeitige Arbeitslosigkeit, Aussteuerung und der Umzug ins Ausland hätten seine finanziellen Mittel erschöpft, so dass er sich den vom BZVM eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 nicht habe leisten können. Im Ergebnis könne er der geforderten Anmeldung beim BZVM nicht Folge leisten.
2.5 Die Vorinstanz begründete die Anordnung des Sicherungsentzugs mit der fehlenden Anmeldung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung beim BZVM. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung verletzt. Er habe dadurch die Vermutung, dass er zum Führen von Motorfahrzeugen ungeeignet sei, nicht entkräften können.
2.6 Die angefochtene Verfügung hat den Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Die Vorinstanz durfte sich in der Folge auf die Nennung der Gründe, weshalb sie die Voraussetzungen des Sicherungsentzugs im vorliegenden Fall für gegeben erachtet, beschränken. Ihrer Begründungspflicht ist die Vorinstanz mit dem Verweis auf die fehlende Anmeldung beim BZVM ohne Weiteres nachgekommen. Sie hat nicht die Begründungspflicht verletzt, sondern die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente lediglich als nicht entscheiderheblich qualifiziert. Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Stellungnahmen des Beschwerdeführers einfach ignoriert hat, gibt es keine. So sind sowohl die E-Mail vom 11. Oktober 2018 wie auch das Schreiben vom 17. Oktober 2018 Teil der von der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht eingereichten Akten. Ob die Begründung inhaltlich überzeugt oder ob gegebenenfalls die Argumente des Beschwerdeführers zu einem anderen Resultat hätten führen müssen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Gehörsanspruchs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Verfügung zu prüfen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 18 Abs. 2 KV) erweist sich demzufolge als unbegründet.
3. Zu prüfen sind weiter die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Anordnung des Sicherungsentzugs durch die Vorinstanz sowie dessen Modalitäten.
3.1 Die Vorinstanz ordnete den Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers an, weil sich dieser der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen hatte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 für die verkehrsmedizinische Untersuchung infolge seiner langzeitigen Arbeitslosigkeit, Aussteuerung und dem Umzug ins Ausland nicht leisten können. Weiter wies er darauf hin, dass er am Tag der Kontrolle keine Drogen konsumiert habe und nicht unter Vollrausch gestanden habe. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2018 gab er jedoch zu, dass er sich am Tag vor der Polizeikontrolle vom 9. Juni 2018 an einem Anlass zum Drogenkonsum habe verleiten lassen. In der Stellungnahme vom 21. Januar 2019 führte er aus, er habe am Abend des 8. Juni 2018 lediglich eine Marihuana-Zigarette konsumiert, die er von einem Partygast angeboten bekommen habe. Der Betäubungsmittelvortest (Drogenschnelltest) sowie der ärztliche Untersuchungsbefund seien nicht positiv auf Cannabis oder Kokain ausgefallen. Der Betäubungsmittelvortest der Polizei sei dagegen positiv auf Opiate ausgefallen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er das verschreibungspflichtige Medikament Optifen einnehme.
3.2 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Hinsichtlich des Führerausweisentzugs wegen fehlender Fahreignung wird Art. 16 Abs. 1 SVG durch Art. 16d SVG konkretisiert (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 3). So wird nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c; BGE 124 II 559 E. 3d und 4e). Um diese Frage abzuklären, ist nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, wenn eine Person unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels fährt, wobei bereits ein einmaliger Verstoss genügt (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 21). Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeugführers unter anderem Tetrahydrocannabinol (THC, Cannabis) sowie Kokain festgestellt werden (Art. 2 Abs. 2 lit. a und c Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Die Grenzwerte liegen gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) für THC bei 1.5 μg/L, für Kokain bei 15 μg/L. Gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG dürfen Kontrollen auf Betäubungsmittel hin im Gegensatz zu Alkoholkontrollen nur bei konkreten Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit durchgeführt werden. Wird eine Fahreignungsuntersuchung bzw. eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet, ist der Führerausweis grundsätzlich nach Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 451.51) vorsorglich zu entziehen. Wird die erforderliche Mitwirkung bei der Fahreignungsuntersuchungsuntersuchung verweigert, können daraus im Rahmen der Beweiswürdigung negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.3). Im Verfahren auf Abklärung der Fahreignung besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2018 um 21:50 Uhr in Zuchwil von der Polizei kontrolliert. Anlässlich der Kontrolle wurde um 21:55 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser verlief negativ. Da jedoch der Beschwerdeführer sehr nervös war und seine verwaschene Aussprache sowie verlangsamte Antworten auf die Fragen der Polizei auffielen, wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser fiel positiv auf die Substanz Opiate aus. Der Beschwerdeführer gab an, keine Drogen zu konsumieren. Bei der in der Folge durchgeführten Kontrolle der Tasche, die sich auf dem Rücksitz des Fahrzeuges befand, konnte ein Minigrip getrocknete Hanfblüten sichergestellt werden. Im Anschluss daran wurde von der diensthabenden Staatsanwältin die Entnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet. Der Beschwerdeführer erklärte sich hiermit einverstanden. Die Blut- und Urinentnahme wurde im Bürgerspital Solothurn durchgeführt. Die Proben wurden vom Institut für Rechtsmedizin der Universität analysiert. Es wurden Cannabinoide und Kokain festgestellt (THC minimal: 2.59 μg/L, Kokain minimal: 21.7 μg/L).
3.4 In einem ersten Schritt ist (vorfrageweise) zu prüfen, ob für die polizeiliche Kontrolle auf Betäubungsmittel hin ein genügender Anlass bestand. Wie dargelegt, bedarf es hierfür konkreter Anzeichen (vgl. oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer fiel zum Zeitpunkt der Kontrolle mit verwaschener Aussprache sowie verlangsamten Antworten auf die Fragen der Polizei auf. Mit Blick auf den negativ verlaufenen Alkoholschnelltest waren dies typische Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum, womit ein Anlass für die Durchführung eines Drogenschnelltests bestand (vgl. Bundesamt für Strassen ASTRA, Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Bern 2016, 2.1). Nicht weiter erheblich ist die Tatsache, dass der Drogenschnelltest kein positives Resultat auf THC und Kokain, sondern auf Opiate ergab, was sich in der Folge nicht bestätigte. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Schnelltest keine absolute Sicherheit bei der Bestimmung der konsumierten Substanzen bietet. Das positive Resultat für Opiate kann im Übrigen nicht auf das vom Beschwerdeführer angeblich konsumierte Medikament «Optifen» zurückgeführt werden, da es sich bei diesem Wirkstoff Ibuprofen nicht um ein Opiat handelt. Aufgrund der mangelnden Verlässlichkeit des Drogenschnelltests ist bei einem positiven Resultat in der Folge eine Urinund Blutentnahme anzuordnen. Die Polizei hatte deshalb nach dem Drogenschnelltest nach wie vor Anlass, weitere Abklärungen hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Beschwerdeführers vorzunehmen bzw. bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Für die Kontrolle des Beschwerdeführers auf Betäubungsmittel hin bestand nach dem Gesagten somit ein genügender Anlass.
4. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet hat. Die beim Beschwerdeführer am 9. Juni 2018 gemessene Konzentrationen von THC sowie Kokain in Blut und Urin überstiegen die vom ASTRA festgelegten Grenzwerte. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um Mischkonsum handelte, was die gegenseitige Verstärkung der Wirkungen und Nebenwirkungen der Betäubungsmittel zur Folge haben kann. Der Beschwerdeführer gibt zumindest auch den Konsum von Cannabis am Vorabend der Kontrolle zu. Demnach lag im Zeitpunkt der Kontrolle am 9. Juni 2018 beim Beschwerdeführer Fahrunfähigkeit infolge des Konsums von Betäubungsmitteln vor. Zudem führte er Betäubungsmittel mit. Dies hat zur Folge, dass zur Abklärung einer eventuellen Drogenabhängigkeit mit Einfluss auf die Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist. Entgegen seinen Aussagen kann beim Beschwerdeführer nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass es sich beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am 9. Juni 2018 lediglich um eine einmalige Angelegenheit gehandelt hat. Vielmehr ist genau dies Gegenstand der Untersuchung. Die verkehrsmedizinische Untersuchung dient dazu, abzuklären, ob beim Beschwerdeführer eine Drogenabhängigkeit vorliegt, weil er nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen und insofern die Fahreignung nicht mehr besteht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.
5.1 In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug angeordnet hat. Der Beschwerdeführer ist der Anordnung der Vorinstanz, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgekommen und hat folglich seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Verweis auf fehlende finanzielle Mittel vermag an der Pflicht zur Untersuchung nichts zu ändern. Solange die Untersuchung nicht durchgeführt ist, besteht Unsicherheit über die Fahreignung des Beschwerdeführers. Die Verweigerung der Mitwirkung deutet im Rahmen der Beweiswürdigung auf ein Fehlen der Fahreignung hin. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht einen Sicherungsentzug angeordnet.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht klar, wie er nun vorzugehen habe, um wieder in den Besitz seines Führerausweises zu kommen. Es ist offensichtlich, dass der Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland das Verfahren der Abklärung der Fahreignung verkompliziert. Der Beschwerdeführer befand sich nach dem vorsorglichen Führerausweisentzug jedoch noch längere Zeit in der Schweiz. In diesem Zeitraum hätte er sich ohne Weiteres der angeordneten Untersuchung unterziehen können. Ob gegebenenfalls die verkehrsmedizinische Untersuchung und/oder eventuelle Nachkontrollen im Ausland durchgeführt werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Zuerst hätte der Beschwerdeführer ein entsprechendes, konkret formuliertes Gesuch an die MFK zu richten. Es ist aber angesichts des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers sowie der im internationalen Vergleich verhältnismässig geringen Distanz zwischen der Schweiz und Tschechien zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer zur Durchführung der Untersuchung eine Rückkehr in die Schweiz nicht zumutbar ist.
6. In einem vierten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Dies ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. Wer durch eigenes Fehlverhalten – wie vorliegend eine Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln – ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung geweckt hat und, was ihm frei steht, den zu Recht vorsorglich entzogenen Führerausweis wiedererlangen möchte, kann selbstredend für die dafür erforderlichen verkehrsmedizinischen Abklärungen keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2). Der sinngemässe Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die verkehrsmedizinische Untersuchung ist deshalb abzuweisen. Nach Absprache mit dem BZVM dürfte eine Ratenzahlung mit grösster Wahrscheinlichkeit möglich sein.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Scherrer Reber Bachmann