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Solothurn Verwaltungsgericht 07.11.2018 VWBES.2018.422

7 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·931 mots·~5 min·2

Résumé

Disziplinarmassnahme

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Amt für Justizvollzug  

Beschwerdegegner

betreffend     Disziplinarmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Am 16. Februar 2018 erhob er beim Departement des Innern Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug, mit welcher er mit sechs Tagen Arrest bestraft worden war.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Februar 2018 wies das Departement das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 300.00, zahlbar bis zum 20. April 2018, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.

4. Gegen diese Verfügung erhobene Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2018 und das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab.

5. Gestützt darauf setzte das Departement des Innern dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2018 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 300.00 bis zum 30. Juli 2018, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2018 nicht ein.

6. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 trat das Departement des Innern auf die Beschwerde gegen die Disziplinarmassnahme wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.

7. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 5. November 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache zu materiellem Entscheid, sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit § 38 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) begründet. Demgemäss kann im Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.2 Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie von Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), indem ihm der Rechtszugang verweigert werde, obwohl klar sei, dass er nicht über die nötigen Mittel für die Prozessführung verfüge. Zudem sieht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äussere, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss wegen Mittellosigkeit gar nicht leisten könne. Er stellt sich auf den Standpunkt, es dürfe nur dann wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer diesen auch bezahlen könnte, dies aber nicht tue. Wenn es nur um die Nicht-Aussichtslosigkeit gehe, dürfe kein Kostenvorschuss trotz bestehender Mittellosigkeit erhoben werden. Die Behörde müsse einen gerechten Entscheid treffen, welcher die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und sein Recht zur Beurteilung der Angelegenheit gegen das Interesse der Behörde an der Kostendeckung gegeneinander abwäge.

2.3 Mit § 38 Abs. 2 VRG besteht eine klare gesetzliche Grundlage, welche das Vorgehen der Behörde ausdrücklich so vorsieht, indem auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn der Kostenvorschuss nicht geleistet wird. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die angerufenen Gesetzesartikel nur dann einen unentgeltlichen Verfahrenszugang gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Ist hingegen zum Vornherein klar, dass die Verlustgefahren der Beschwerde die Gewinnchancen überwiegen, besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtszugang. Im vorliegenden Verfahren wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit des Verfahrens mit Urteil 6B_615/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 bestätigt. Mit anderen Worten wurden dabei das Interesse der Behörde an der Kostendeckung und jenes des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Angelegenheit gegeneinander abgewogen und erkannt, dass das Interesse der Behörde auf Kostendeckung aufgrund der geringen Gewinnchancen des Beschwerdeführers überwiegt. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 798 festgehalten, wer einen im Gesetz vorgesehenen Kostenvorschuss anfechte und sich darauf berufe, ihm werde der Zugang zum Gericht verwehrt, habe in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich drohe, da er finanziell nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lediglich einen minimalen Kostenvorschuss von CHF 300.00 erhoben. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde in keiner Weise auf, dass er nicht im Stande wäre, diesen zu leisten. Aus seinem bekannten bisherigen Verhalten ist vielmehr das Gegenteil zu schliessen, beschäftigt er doch seit mehreren Monaten einen Anwalt mit dem Verfassen unzähliger Beschwerden auch in Verfahren ohne unentgeltliche Rechtspflege. Er kann damit nicht behaupten, der Rechtszugang werde ihm in unrechtmässiger Weise verweigert.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ohne jegliche Belege) ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und geradezu mutwillig und trölerisch anmutet. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf CHF 300.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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