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Solothurn Verwaltungsgericht 10.09.2018 VWBES.2018.39

10 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,708 mots·~14 min·2

Résumé

Niederlassungsbewilligung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. September 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller   

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,    Oensingen

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 18. März 1951 in der Türkei) reiste am 1. September 1973 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Juli 1974 wurde ihre Tochter geboren, die heute eingebürgert ist. Ihre beiden Söhne (geb. am 5. Februar 1966 und am 4. Februar 1972) reisten am 30. September 1976 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein. Sie sind heute beide hier niederlassungsberechtigt. Der Ehemann und Vater kehrte 1995 in die Türkei zurück, wo er später verstarb. A.___ selbst ist seit (spätestens) Februar 1982 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Deren Kontrollfrist wurde letztmals am 26. Februar 2014 bis 28. Februar 2019 verlängert.

2. Am 12. Juli 2016 teilte die Einwohnergemeinde [...] den Wegzug vom A.___ per 30. Juni 2016 nach [...] mit. Die Einwohnergemeinde [...] zeigte den Zuzug am 13. September 2016 rückwirkend per 1. Juli 2016 an. Gleichzeitig liess die Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt (MISA) die Niederlassungsbewilligung von A.___ zur Adressänderung zukommen.

3. Auf Wunsch hin wurden A.___ Rückreisevisa vom 29. September 2016 bis 28. Oktober 2016, vom 18. Januar 2017 bis 17. April 2017 und vom 24. Mai 2017 bis 23. August 2017 ausgestellt.

Anlässlich ihrer Anfrage am Schalter des MISA vom 24. Mai 2017 wurde A.___ im Beisein ihres Sohns zu ihrem Lebensmittelpunkt befragt. Dabei zeigte sich, dass sie weder Deutsch spricht noch versteht. Ihr Sohn übersetzte deshalb für sie. Im Wesentlichen gab sie an, zwei- bis dreimal pro Jahr für jeweils drei Monate in die Türkei zu reisen. Ihr Ehemann sei ca. im Jahr 1994 bzw. 1995 in die Türkei zurückgekehrt. Seither pendle sie zwischen der Schweiz und der Türkei hin und her. Sie besitze seit den 90er-Jahren eine Wohnung in Istanbul. Ihr Ehemann habe nach seiner Rückkehr in die Türkei dort gelebt. Sie sei bis 1995 in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Im selben Jahr habe sie ihr Pensionskassengeld von rund CHF 70'000.00 bezogen, welches sie in der Türkei wiederum in die Pensionskasse einbezahlt habe. In der Türkei erhalte sie eine monatliche Alters- und Witwenrente von ca. CHF 700.00 bis 800.00. Ihre Kinder würden sie finanziell unterstützen. Sie habe in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenversicherung, kein Einkommen und verfüge entsprechend auch über kein Bank- oder Postkonto. Sie habe jedoch ein Bankkonto in der Türkei. Dort würden vier Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen und viele weitere Verwandte leben. Hier hingegen seien ihre drei Kinder und fünf Enkelkinder. Sie möchte ferienhalber in die Türkei reisen und ersuche deswegen um das Rückreisevisum für drei Monate. Sie halte sich ein wenig hier und ein wenig dort auf. Ebenfalls im Rahmen dieses Gesprächs wurden sämtliche gestempelten Seiten ihres türkischen Reisepasses kopiert.

4. Am 16. Juni 2017 ging beim MISA die Abmeldung der Einwohnergemeinde [...] ein, aus der hervorging, dass A.___ am 19. Mai 2017 nach Oensingen zu ihrem Sohn Erdogan gezogen war. Auf telefonische Nachfrage teilte die Einwohnergemeinde [...] mit, die Anmeldung sei wegen fehlender Unterlagen noch ausstehend. Am 7. September 2017 erkundigte sich A.___ am Schalter des MISA erneut nach dem Verbleib ihrer Niederlassungsbewilligung. Bei dieser Gelegenheit wurden die Seiten ihres Reisepasses mit den aktuellsten Stempeln kopiert. Die Auswertung des am 15. Juli 2011 in der Türkei ausgestellten Reisepasses ergab folgende Reisetätigkeit:

Aufenthalt in der Türkei

Dauer

Aufenthalt in der Schweiz

Dauer

mind. vom 15. Juli 2011 bis 20. Oktober 2011

mind. 3 Monate

vom 14. November 2011 bis 16. Februar 2014

2 ¼ Jahre

vom 20. Oktober 2011 bis 14. November 2011

3 Wochen

Ausreise aus der Türkei am 4. Januar 2015

nicht bekannt

Einreise in die Schweiz am 16. Februar 2014

nicht bekannt

vom 14. März 2015 bis 5. Januar 2016

9 ¾ Monate

vom 4. Januar 2015 bis 14. März 2015

2 Monate 10 Tage

vom 12. März 2016 bis 12. September 2016

6 Monate

vom 5. Januar 2016 bis 12. März 2016

2 ¼ Monate

vom 2. Oktober 2016 bis 24. Oktober 2016

3 Wochen

vom 12. September 2016 bis 2. Oktober 2016

3 Wochen

vom 22. Januar 2017 bis 15. April 2017

2 ¾ Monate

vom 24. Oktober 2016 bis 22. Januar 2017

3 Monate

vom 27. Mai 2017 bis 20. August 2017

2 ¾ Monate

vom 15. April 2017 bis 27. Mai 2017

1 Monat 12 Tage

5. Daraufhin gewährte das MISA A.___ am 29. September 2017 das rechtliche Gehör zum etwaigen Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und der vorgesehenen Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 zeigte ihr Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und ersuchte um angemessene Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Frist wurde zunächst dreimal erstreckt, einmal bis 30. Oktober 2017, dann bis 13. November 2017 und dann «letztmals» 10 Tage. Auf nochmalige Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2017 hin, bewilligte das MISA am 11. Dezember ausnahmsweise eine weitere Fristerstreckung um 10 Tage. Diese Frist lief unbenutzt ab.

6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 stellte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A.___ fest und ordnete an, dass A.___ die Schweiz bis 30. April 2018 zu verlassen habe.

7. Gegen diesen Entscheid liess A.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ersuchte darum, ihr die Niederlassungsbewilligung weiterhin zu belassen. Weiter stellte sie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erteilung eines Rückreisevisums. In prozessualer Hinsicht forderte sie zusätzlich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK. Sie führte im Wesentlichen aus, weder habe sie die Schweiz für sechs Monate verlassen, noch habe sie ihren Lebensmittelpunkt von der Schweiz in die Türkei verlegt. Wenn bloss auf den Reisepass abgestellt werde, handle es sich um falsche, reine Mutmassungen. Der Pass werde bekanntlich nicht immer gestempelt. Die Beschwerdeführerin sei jeweils für höchstens drei Monate in der Türkei gewesen.  Die sehr häufigen Reisen in die Türkei seien wegen der schweren Erkrankung ihres Mannes, dessen Tod und den damit verbundenen Aufwendungen sowie der Verwaltung ihres Wohnblocks in Istanbul nötig gewesen. Und es sei nicht so, dass sie kein Deutsch spreche, sondern sie sei Analphabetin.

8. Das MISA schloss am 23. Februar 2018 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

9. In ihrer Eingabe vom 23. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.  

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Von vornherein nicht einzutreten ist auf den Antrag, der Beschwerdeführerin sei ein Rückreisevisum auszustellen. Dies fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts.

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person unter anderem Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (civil rights) von einem Gericht öffentlich verhandelt wird. Der Begriff «civil rights» bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 137 I 371 E. 1.3.1 S. 374 f.; 134 I 140 E. 5.2 S. 147; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht u.a. im Urteil 2D_ 3/2012 in E. 2.3 festgehalten hat, gilt ein Wegweisungsverfahren nicht als zivilrechtliche Streitigkeit. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich vorliegend mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb sich weitere Beweismassnahmen wie etwa die Anhörung der Parteien erübrigen.

2.1 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland über die Frist hinaus die Bewilligung erlöschen (Urteile 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1; 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 4.2.1; 2C_397/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2.2; 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1; 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1; je mit Hinweisen), sodass namentlich auch eine Inhaftierung im Ausland diese Konsequenz nach sich ziehen kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2; 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Art. 61 Abs. 2 AuG beruht auf dem Gedanken, dass nach einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der bisherigen Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck kommt, dass nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.3). Mit Art. 61 Abs. 2 AuG hat der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten und zwingenden Erlöschensgrund geschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1, 2A.740/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).

2.2 Nach der Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise - die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016, 2C_400/2015; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_831/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz die Frist nicht (Urteil 2C_81/2011 des Bundesgerichts vom 1. September 2011, E. 3.2 mit Hinweis auf Silvia Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, 2010, N. 19 f. zu Art. 61; Zünd/Arquint Hill, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 8.9; vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE [SR 142.201]).

3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Eruierung der Heimataufenthalte in erster Linie auf die Stempel im Reisepass. Diese zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juli 2011 (Ausstellungsdatum des Passes in der Türkei) sehr oft und zum Teil über erhebliche Zeitspannen hinweg in der Heimat aufgehalten hat. Sie lässt dagegen vorbringen, dieses Beweismittel sei untauglich, weil der Pass nicht jedes Mal gestempelt werde. Dies mag bei kurzen Aufenthalten noch der Fall sein, ist aber gerade bei längeren Aufenthalten in der Türkei äusserst zweifelhaft, zumal die Beschwerdeführerin bei länger dauernden Abwesenheiten über ein Rückreisevisum verfügen musste; es ist davon auszugehen, dass der Pass in diesem Zusammenhang gestempelt wurde. Wie das MISA in seiner Vernehmlassung denn auch treffend darlegt, hat die Beschwerdeführerin im Verlaufe des bei ihm hängigen Verfahrens dreimal um Ausstellung von Rückreisevisa für die Dauer von einmal mehr als einem Monat und zweimal für drei Monate ersucht. Die Dauer dieser Aufenthalte konnte mit den Reisestempeln abgeglichen werden.

3.2 Lange Zeitintervalle sind aufgrund der Stempel einerseits vom 14. November 2011 bis 16. Februar 2014 sowie vom 14. März 2015 bis 5. Januar 2016. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind im Rahmen der Gehörsgewährung unbestritten geblieben. Zwar bringt die Beschwerdeführerin jetzt dagegen vor, sie sei in diesen Perioden öfters hin und her gereist, u.a. per Auto, was unzählige Verwandte und Bekannte bestätigen könnten. Belege dafür fehlen, und eine Autoreise nach Istanbul ist doch ziemlich beschwerlich. Selbst wenn dem aber so sein sollte, bestehen genügend weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin heute nicht mehr in der Schweiz, sondern in der Türkei liegt. Deswegen erübrigt sich auch eine Befragung der angebotenen Auskunftspersonen. 

3.3 Massgeblich kann auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2017 abgestellt werden, die sie – in Übersetzung durch ihren Sohn – gegenüber dem MISA gemacht hat, als sie um ein weiteres Rückreisevisum ersucht hat (act. 134 und 135). Damals gab sie an, sie erhalte in der Türkei eine Rente von ca. CHF 700.00 - 800.00, hier keine. Entsprechend verfüge sie in der Schweiz auch über kein Bank- oder Postkonto, weil sie in der Schweiz kein Einkommen habe. Ihr Ehemann sei ca. 1994/95 in die Türkei zurückgekehrt, weil die [...] «zugemacht» habe. Sie sei bis 1995 in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Im gleichen Jahr habe sie Pensionskassengeld von CHF 70'000.00 bezogen und in die Pensionskasse in der Türkei eingezahlt. Von diesem Geld lebe sie jetzt. Als Pensionierte sei sie in der Türkei automatisch krankenversichert. In der Türkei habe sie ein Bankkonto. Hier lebe sie mit ihrem Sohn zusammen in einer Vierzimmerwohnung. Sie werde von ihren drei Kindern unterstützt. In der Heimat lebten vier Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen und viele weitere Verwandte. Nach dem Grund für ihre Türkeireise gefragt, gab sie an, sie wolle ferienhalber hin, sie lebe ein wenig hier, ein wenig dort.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gab sie zusätzlich an, sie lasse sich aus Kostengründen hauptsächlich in der Türkei ärztlich behandeln. In der Schweiz habe sie darum für die Krankenversicherung eine hohe Franchise gewählt. Zudem begründete sie das Gesuch um ein neuerliches Rückreisevisum damit, dass sie sich um ihre fünf vermieteten Wohnungen (offenbar handelt es sich um einen Wohnblock) kümmern müsse. Dem MISA war nur das Eigentum an einer Wohnung in Istanbul bekannt.

3.4 Zusammengefasst bezieht die Beschwerdeführerin demnach in der Türkei ihre Altersrente und ist dort krankenversichert, hat in der Schweiz (im Unterschied zur Türkei) weder Banknoch Postkonto, verfügt in der Türkei über eine Eigentumswohnung, während sie in der Schweiz bei ihrem Sohn in einer Vierzimmerwohnung lebt, vermietet überdies in der Heimat fünf Wohnungen und lässt sich auch überwiegend in der Türkei ärztlich behandeln. Nach wie vor leben viele Verwandte der Beschwerdeführerin in der Türkei, weshalb sie dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen dürfte. All diese einzelnen Faktoren zeichnen ein Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen Lebensmittelpunkt in der Heimat schliessen lässt, selbst wenn reger Kontakt zu den Kindern und Enkeln in der Schweiz besteht und sie in der Schweiz noch zusätzlich krankenversichert (mit hoher Franchise) ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch nach der langen Zeit in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die Behauptung, sie sei schlicht Analphabetin, erscheint als vorgeschoben, zeigt doch u.a. die Aktennotiz des MISA vom 19. April 2017 (act. 126), dass sie selber bei der Nachfrage am Schalter kein Wort gesprochen hat. Weitere Erhebungen zu den sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erübrigen sich, würden auch beste Deutschkenntnisse nichts am Umstand ändern, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin mittlerweile in ihrer Heimat und nicht mehr bei ihrer Kernfamilie in der Schweiz befindet.

3.5 Infolgedessen durfte die Vorinstanz willkürfrei von einem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ausgehen. Nicht nur, dass die Daten im Reisepass darauf schliessen lassen. Es sind vor allem die Lebensumstände der Beschwerdeführerin, die zeigen, dass eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes in die Türkei stattgefunden hat (vgl. E. 2.2. hiervor).

4. Nicht zu beanstanden ist die in der Folge verfügte Wegweisung, die konsequenterweise gestützt auf Art. 4 Abs. 1 AuG erfolgt ist und auch vor Art. 96 AuG standhält. Dazu kann vorab auf die treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bereits in der Heimat, ist es ihr auch zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. Den Kontakt zu den längst erwachsenen Kindern und Enkeln kann sie mit Ferienreisen und modernen Kommunikationsmitteln weiterhin pflegen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise mittlerweile verstrichen ist, ist diese neu auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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