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Solothurn Verwaltungsgericht 02.11.2018 VWBES.2018.379

2 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,278 mots·~6 min·3

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1965) ist seit [...] 1984 im Besitze des Führerausweises der Kategorie B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wurde ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats entzogen. 

2. Am 3. Juli 2018, 6:50 Uhr, wurde der von A.___ geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle ausserorts in [...] auf der [...]strasse bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.

3.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.___ aufgrund der Widerhandlung vom 3. Juli 2018 mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. August 2018 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

3.2 Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die Verkehrswiderhandlung vom 3. Juli 2018 als schwer ein und entzog A.___, namens des Bau- und Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 24. September 2018 für die Dauer von sechs Monaten.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor, er sei der Meinung gewesen, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden, auf der 80 km/h gefahren werden dürfe. Grundsätzlich fahre er immer sicher und vorausschauend und habe aus diesem Grund auch noch nie einen Unfall verursacht. Die Vorinstanz habe den Toleranzwert unbeachtet gelassen und sei davon ausgegangen, dass er 33 km/h zu schnell gefahren sei. Er bezweifle auch, ob das verwendete Gerät ordnungsgemäss verwendet worden sei.

4.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 2. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, so liegt eine schwere Widerhandlung vor (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

2.2 Vorliegend ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h (ausserorts) um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat.

2.3 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Ungeachtet der konkreten Umstände liegt ein objektiv schwerer Fall demnach vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn überschritten wird (vgl. nur BGE 132 II 234 E. 3; Urteil des BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h stellt nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Dass die Vorinstanz (versehentlich) von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h ausgegangen ist, ändert an der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung nichts.

2.4.1 Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, geht das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. hierzu Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N. 6 ff. und 90 N. 71 ff., mit Hinweisen; BGE 121 IV 230 E. 2c). In subjektiver Hinsicht könnte von der Qualifikation der Schwere der Widerhandlung ausnahmsweise etwa dann abgewichen werden, wenn der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hätte, er befinde sich in einem Bereich mit einer höheren zulässigen Geschwindigkeit (BGE 126 II 196 E. 2c).

2.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in einem Irrtum betreffend der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befunden. Aus diesem Vorbringen kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn der Beschwerdeführer hätte seinen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können (Art. 19 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die Signalisation auf der [...]strasse (Fahrtrichtung [...]) ist klar: Während die Höchstgeschwindigkeit nach dem Dorfausgang [...] 80 km/h beträgt, wird sie bereits vor der Autobahnunterführung auf 60 km/h reduziert. Auch nach dem Kreisel im Industriegebiet wird die Höchstgeschwindigkeit nochmals mit 60 km/h ausgeschildert. Diese Ausschilderung hätte dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht auffallen müssen. Entsprechend ist auch in subjektiver Hinsicht eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln gegeben.

2.5 Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.

3.1 Nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3).

3.2 Vorliegend war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2014 der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen worden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer folglich mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von sechs Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf nicht unterschritten werden. Entsprechend können die Vorbringen des Beschwerdeführers, er fahre immer sicher und vorausschauend und er sei bis anhin immer unfallfrei gefahren, nicht weiter berücksichtigt werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 2. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um der MFK den Führerausweis einzusenden. Die Einsendung des Führerausweises hat innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits vorgenommen worden ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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