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Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2019 VWBES.2018.374

1 février 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·905 mots·~5 min·2

Résumé

Sistierung Bauvorhaben

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Mathias Reinhart,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    

2.    Bau-, Planungs- und Verkehrskommission Feldbrunnen,   

3.    B.___    vertreten durch  C.___   

Beschwerdegegner

betreffend     Sistierung Bauvorhaben

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 15. November 2017 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, Einsprache bei der Bau-, Planungs- und Verkehrskommission der Gemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus gegen das Bauvorhaben auf GB Feldbrunnen Nr. [...]. Es wurde beantragt, das Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die laufende Ortsplanungsrevision öffentlich aufgelegt werde. Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Gesuch um Festlegung einer Planungszone auf GB Feldbrunnen Nr. [...] an den Gemeinderat weiterzuleiten.

2. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies die Bau-, Planungs- und Verkehrskommission das Sistierungsgesuch ab und leitete das Gesuch um Festlegung einer Planungszone an den Gemeinderat weiter.

3. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die laufende Ortsplanungsrevision öffentlich aufgelegt werde, eventualiter für drei Monate, und es seien Stellungnahmen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie, Denkmalpflege und des Amts für Raumplanung, Abteilung Ortsbildschutz einzuholen.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem Schreiben des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 13. November 2017 und des Amts für Raumplanung vom 22. Mai 2018 wies das BJD die Beschwerde mit Verfügung vom 11. September 2018 ab und auferlegte A.___ die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.

5. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, am 27. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistierung des Baugesuchsverfahrens bis zur öffentlichen Auflegung der laufenden Ortsplanungsrevision beantragen, eventualiter für drei Monate.

6. Nach diversen durch den Beschwerdeführer verursachten verfahrensleitenden Anordnungen beantragten die Vorinstanzen am 5. bzw. 17. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichteten auf eine Stellungnahme. Gemäss Beilage der Bau-, Planungs- und Verkehrskommission wurde das fragliche Baugesuch am 13. Dezember 2018 bewilligt.

7. Seit dem 11. Januar 2019 liegt nun die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus öffentlich auf.

II.

1. Das Verfahren ist demnach in der Hauptsache bezüglich des Sistierungsantrags gegenstandslos geworden. Bezüglich der Kostenauferlegung durch die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer hingegen nach wie vor durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit in diesem Umfang einzutreten.

2.1 Gemäss § 37 Abs. 2 i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, nach Art. 107 Abs. 1 ZPO könne von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei (lit. b) oder wenn Unbilligkeit vorliege (lit. f). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das BJD sei in der Ortsplanungsrevision eine Gestaltungsplanpflicht vorgesehen gewesen, welche das Bauvorhaben hätte tangieren können, weshalb in guten Treuen Anlass zur Beschwerde gegeben gewesen sei.

2.3 Die Vorinstanz hat unter Erwägung 9 zutreffend ausgeführt, dass die durch das Baugesuch vorgesehenen baulichen Veränderungen keinen Einfluss auf die Schutzzone Allee haben. Es ist weder der Revision der Ortsplanung hinderlich, noch präjudiziert es eine allfällige Gestaltungsplanpflicht. Im Übrigen hat der Gemeinderat den Erlass einer Planungszone abgelehnt und für das Grundstück nun keine Gestaltungsplanpflicht eingeführt, wie den inzwischen öffentlich aufgelegten Plänen der Ortsplanungsrevision entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer ist aus diesen Gründen vor der Vorinstanz voll und ganz unterlegen, womit ihm die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden sind. Auch wenn er in guten Treuen zur Beschwerde veranlasst gewesen sein mag, bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Grundsatz der Auferlegung der Kosten an den unterlegenen Beschwerdeführer abzuweichen.

3.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Soweit das Verfahren im Hauptpunkt gegenstandslos geworden ist, kann das Gericht nach § 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen.

3.2 Dabei ist zu beachten, dass bereits fraglich ist, ob mit der Verweigerung der Sistierung des Baugesuchs überhaupt ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorlag. Selbst wenn die örtliche Baubehörde das Sistierungsgesuch bewilligt hätte, wäre die dreimonatige Frist nach § 137 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1), wie auch eine allfällige Verlängerung um weitere drei Monate (vgl. Abs. 3), längst abgelaufen gewesen. Jedenfalls wäre die Beschwerde aus den gleichen Gründen wie durch die Vorinstanz ausgeführt abzuweisen gewesen, da das fragliche Bauvorhaben die Schutzzone Allee nicht tangiert und inzwischen auch klar ist, dass keine Gestaltungsplanpflicht für das fragliche Grundstück eingeführt wird. Auch eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Erwägung 9 der Vorinstanz nennt die wesentlichen Punkte, welche zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, womit der Entscheid ausreichend begründet ist.

3.3 Die reduzierten Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 sind aus diesen Gründen vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang keine geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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