Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. 2006) und D.___ (geb. 2008) sind die gemeinsamen Kinder von B.___ (Obhut und alleinige elterliche Sorge) und E.___. Die Eltern leben seit 2012 getrennt.
2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 beantragte der Kindsvater E.___, vertreten durch Advokatin Patricia Jenny-Elmer, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn Folgendes:
1. Es sei die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder auf beide Eltern zu übertragen.
2. Es sei die Obhut über die gemeinsamen Kinder auf den Kindsvater zu übertragen.
3. Es sei der Kindsmutter ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
4. Eventualiter sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten und dem Kindsvater sei ein umfassendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
5. Dem Kindsvater sei die unentgeltliche Prozessführung mit Advokatin Patricia Jenny-Elmer als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
6. Unter Kostenfolge.
Zudem wurden vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens beantragt, sowie die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Kindsmutter.
Es wurde ausgeführt, dass sich die Kindseltern bis im Frühsommer 2017 einvernehmlich über die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters hätten einigen können. Seither beschwerten sich die Kinder beim Kindsvater vermehrt über die zuhause vorherrschenden und immer schlimmer werdenden Missstände. Die Kinder wollten nach den Besuchswochenenden beim Kindsvater vermehrt nicht mehr zur Kindsmutter zurückkehren und hätten den Wunsch geäussert, beim Vater wohnen zu wollen. Seit der Kindsvater die Kindsmutter auf die Zustände zuhause angesprochen habe, könne keine einvernehmliche Regelung des Besuchs- und Ferienrechts mehr stattfinden. Die Kinder fühlten sich insbesondere in Anwesenheit des neuen Ehemanns der Kindsmutter, mit welchem sie seit 2013 zusammenwohnten, unwohl.
3. Die KESB gab in der Folge bei den Sozialen Diensten Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) eine umfassende Abklärung in Auftrag. Nach summarischer Prüfung erstellten die SDMUL innert Monatsfrist einen ersten Bericht, woraufhin die KESB nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über die vorsorglich beantragten Massnahmen entschied und diese mit Entscheid vom 5. April 2018 abwies (Obhut, Regelung des persönlichen Verkehrs, Beistandschaft, unentgeltliche Rechtspflege).
4. Am 27. April 2018 erfolgte der definitive Abklärungsbericht der SDMUL, worin insbesondere angegeben wurde, dass keine Anhaltspunkte bestünden, welche mit der aktuellen Obhutsregelung auf eine Kindswohlgefährdung hindeuten würden. Nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der Kindseltern, sowie mündlicher separater Anhörung der Kinder und der Kindseltern und Eingang von Stellungnahmen der Grosseltern väterlicherseits, fällte die KESB am 19. Juli 2018 folgenden Entscheid:
3.1 Der Antrag des Kindsvaters auf Neuregelung der Obhut wird abgewiesen.
3.2 Der Antrag des Kindsvaters auf Regelung des persönlichen Verkehrs wird abgewiesen.
3.3 Der Eventualantrag des Kindsvaters auf Errichtung einer Beistandschaft wird abgewiesen.
3.4 Die Kindseltern werden angewiesen, bei Frau [...], Praxis für systemische Therapie und Beratung, [...], eine Familientherapie gemäss dem PEKTS – Stufenprogramm durchzuführen. Im Rahmen der Therapie sind insbesondere die folgenden Themen zu bearbeiten: Kindswohl; Handeln im Interesse des Kindswohls; Loyalitätskonflikt des Kindes; den Kindern vorleben, wie man miteinander umgeht (respektvoll und nachsichtig); die Sorge um die Kinder miteinander teilen und offen besprechen anstelle gegenseitiger Vorwürfe; angemessene Kommunikation; Strategien zur Konfliktlösung; konfliktfreie Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters; unterschiedliche Erziehungsstile akzeptieren. Die Kindseltern haben sich bis spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft bei Frau […] zu melden, um einen Ersttermin zu vereinbaren.
3.5 [...] wird gebeten der KESB Region Solothurn nach Abschluss (oder allenfalls bei vorzeitigem Abbruch oder Nichtantritt) der Therapie einen Kurzbericht zuzustellen.
3.6 Die Sozialen Dienste Wasseramt Süd werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.
3.7 Der anteilmässige Verfahrenskostenanteil des Kindsvaters wird auf CHF 1'175.00 festgesetzt und dem Kindsvater zur Bezahlung auferlegt.
3.8 Der anteilsmässige Verfahrenskostenanteil der Kindsmutter wird auf CHF 1'175.00 festgesetzt und dieser auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Verfahrenskostenanteil der Kindsmutter, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der Lage ist.
Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert hätten, weshalb keine Änderung des Sorgerechts und der Obhutszuteilung zu verfügen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine allfällige Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter vor, weshalb kein entsprechendes Gutachten nötig sei. Bezüglich des Besuchsrechts hätten sich die Eltern bisher einvernehmlich geeinigt und aufgrund der Arbeitszeiten des Kindsvaters wäre auch keine starre Regelung möglich. Da das Besuchsrecht funktioniere, sei auch keine Beistandschaft notwendig. Damit die Eltern wieder einen konfliktfreien Umgang miteinander finden könnten und Probleme der Kinder gemeinsam diskutieren könnten, werde eine Familientherapie angeordnet.
5. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___, der Grossvater väterlicherseits, mit Schreiben vom 13. August 2018 an das Verwaltungsgericht. Die Abklärung sei einseitig zugunsten der Mutter gemacht worden und das Kindeswohl sowie der Kindeswille falsch oder gar nicht berücksichtigt worden. Die schwere psychische Gefährdung der Kinder sei übersehen und die instabilen Verhältnisse bei der Mutter nicht berücksichtigt worden. Sie als Grosseltern, die stets einen grossen Betreuungsanteil übernommen hätten, seien nicht befragt worden. Der Kindsvater lebe nun mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen. Diese habe eine 8-jährige Tochter aus einer früheren Beziehung, und zusammen hätten sie eine 1-jährige Tochter. Beim Kindsvater würde den Kindern ein richtiges Familienleben mit sozialem Umfeld geboten. Die Kindsmutter lehne den Obhutswechsel aus egoistischen Gründen ab, obwohl dies dem Wunsch der Kinder entsprechen würde. Der Beschwerde wurden Vergleiche des sozialen Umfelds beim Kindsvater oder bei der Kindsmutter aus Sicht des Grossvaters sowie eine Stellungnahme des Kindsvaters beigelegt. Die Stellungnahme des Kindsvaters enthält diverse Richtigstellungen, welche im Abklärungsbericht der Sozialen Dienste und im Entscheid der KESB falsch widergegeben seien. Weiter führte der Kindsvater darin aus, die angeordnete Familientherapie sei überflüssig, da es während sechs Jahren nie zu grösseren Problemen gekommen sei und die Probleme der Kinder nichts mit den Problemen der Eltern zu tun hätten. Er betonte mehrmals, dass er ab März 2019 in der Nähe seines Wohnortes arbeiten und bereits in diesem Jahr sein Arbeitspensum zugunsten der Kinderbetreuung reduzieren könnte.
6. Mit Verfügung vom 17. August 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle.
7. Mit Eingabe vom 21. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Umteilung der Obhut an den Kindsvater sowie die Aufhebung der angeordneten Familientherapie. Weiter führte er aus, der abgewiesene Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs sei nur vorsorglich zu verfügen, damit ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch gestellt werden könnte, falls sich die Eltern nicht einig würden.
Die KESB habe es im Dispositiv unterlassen, über die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen Entscheid zu treffen. Der Kindsvater habe sich bis heute so verhalten, als bestünde ein gemeinsames Sorgerecht, und die Mutter könne keine plausiblen Gründe nennen, dem nicht zuzustimmen.
Bezüglich Obhutsumteilung habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und falsche Schlussfolgerungen gezogen. Der Wunsch der Kinder zum Vater zu ziehen und deren schwere psychische Gefährdung beim Verbleib bei der Mutter seien ignoriert worden. Es sei offensichtlich, dass die Mutter die Kinder nur aus materiellen Gründen bei sich behalten wolle.
Zum persönlichen Verkehr sei bisher tatsächlich keine formelle Regelung notwendig gewesen. Die Kindsmutter sei immer froh gewesen, die Kinder so oft wie möglich los zu werden. Mit dem laufenden Verfahren und dem Wunsch der Kinder zum Vater zu ziehen, habe sich dies geändert. Es müsse befürchtet werden, dass die Regelung künftig nicht mehr so einvernehmlich möglich sei, weshalb die Abweisung des Antrags nur temporär sein dürfe.
Die verfügte kostenpflichtige Familientherapie stehe im Widerspruch zur Feststellung, wonach keine Kindeswohlgefährdung bestehe. Sie habe auch nichts mit dem Antrag um Obhutsund Sorgerechtsumteilung zu tun.
Es sei ihm und seinem Sohn ein grosses Anliegen, dass das Kindswohl und der seit einem Jahr regelmässig geäusserte Wunsch der Kinder, zum Vater zu ziehen, höher gewichtet würden, als die egoistischen, materiellen Interessen der Mutter. Weiter verunglimpfte der Beschwerdeführer die Lebensweise der Kindsmutter massiv und führte aus, dass seine Familie den Kindern ein viel besseres Umfeld bieten könnte.
8. Mit Schreiben vom 22. August 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zudem ein Schreiben in Kopie, das er an die Vorinstanz richtete und in welchem er seine Argumente noch einmal wiederholte.
9. Die Kindsmutter, B.___, verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2018 auf eine detaillierte Stellungnahme und gab an, sie unterstütze den Entscheid der KESB und wolle, dass dieser weiterhin gelte.
10. Die KESB beantragte am 5. September 2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme.
11. Der Kindsvater, E.___, nahm mit Schreiben vom 2. September 2018 Stellung und führte aus, er unterstütze die Beschwerde seines Vaters in allen Punkten. Der Wunsch zum Obhutswechsel gehe von den Kindern aus und werde seit einem Jahr regelmässig geäussert. Aufgrund dieses tief sitzenden Wunsches der Kinder habe er zusammen mit seiner Partnerin eine grössere Wohnung gemietet und den Kindern je eigene Zimmer eingerichtet. Von der Behörde werde er nun behandelt, als wäre er ein gekränkter Vater, der die Kinder gegen deren Willen der Mutter wegnehmen wolle. Die Kinder seien sich aller Konsequenzen bewusst, die ein solcher Wechsel mit sich bringen würde. Das laufende Verfahren belaste die Kinder enorm und die Mutter habe nun begonnen, die Kinder zu schikanieren und Drohungen gegen sie auszusprechen. Die Verhältnisse hätten sich damit dramatisch verändert. Die Kinder berichteten wiederholt, dass sie Angst vor der Mutter hätten. Wenn nicht bald im Sinne des Kindeswohls gehandelt werde, bestehe die Gefahr, dass die KESB oder die Polizei plötzlich notfallmässig eingreifen müssten.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Grossvater und damit als nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, wonach nur vorläufig von der Regelung des persönlichen Verkehrs abgesehen werden soll. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheidpunkt, der seinem Antrag auf Nichtregelung entspricht, nicht beschwert (vgl. § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sollten sich die Verhältnisse in Zukunft tatsächlich so ändern, dass eine behördliche Regelung notwendig wird, besteht ein gesetzlicher Anspruch, dass auf das neue Gesuch einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts, wie es auch bereits bei der KESB beantragt war.
2.1 Zu Recht rügt er, dass die Vorinstanz darüber im Dispositiv ihres Entscheides keine Regelung getroffen hat, obwohl sie in Erwägung 2.3 des Entscheids begründet hat, weshalb dieser Antrag abzuweisen sei.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid aufgrund dieses Mangels würde zwar einen Leerlauf bedeuten, der das Verfahren nur unnötig verzögert. Die Erwägungen der Vorinstanz sind klar und der Beschwerdeführer hat vorliegend die Möglichkeit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198). Der geringfügige Mangel könnte geheilt werden, indem davon ausgegangen würde, die Vorinstanz habe den Antrag um gemeinsame elterliche Sorge abgewiesen, wie sie dies in E. 2.3 begründet hat. Eine Rückweisung hat jedoch aus inhaltlichen Gründen zu erfolgen, wie gleich zu zeigen ist.
2.2 Auf den 1. Juli 2014 (und nicht per 21. Juni 2013, wie von der Vorinstanz erwähnt) ist die Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Steht bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieser Änderung d.h. bis am 30. Juni 2015 - mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Art. 298b ZGB findet sinngemäss Anwendung (Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Antrag des Kindsvaters vom 16. Januar 2018 nach Ablauf dieser Frist erfolgt ist.
2.3 Nach Ablauf dieser Frist kann der betroffene Elternteil – stimmt der andere Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zu (vgl. dazu Art. 298a ZGB) – nach Art. 298d Abs. 1 ZGB deren Zuteilung verlangen, wenn dies wegen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Urteil 5A_266/2017 E. 8.1). Die Vorinstanz wies den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge mit der Begründung ab, dass sich die Verhältnisse nicht geändert hätten, was wohl zutreffend ist.
Sie hat jedoch nicht beachtet, dass die gemeinsame elterliche Sorge nachträglich bis zur Volljährigkeit des Kindes jederzeit erklärt werden kann, – und zwar auch ohne Veränderung der Verhältnisse – wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Dies gilt auch, wenn sich die Eltern in den übrigen Punkten betreffend Obhut und persönlicher Verkehr nicht einig sind (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 298b ZGB N 6 und 19). Vorliegend wurde im Zwischenbericht der Sozialen Dienste vom 26. Februar 2018 unter Ziffer 4.1 auf Seite 6 festgehalten, dass die Kindsmutter mit der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden sei. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde dieses Einverständnis der Kindsmutter nicht mehr thematisiert. Die Angelegenheit ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 298b ZGB zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Mutter ist dazu einzuholen.
3. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Umteilung der faktischen Obhut an den Kindsvater.
3.1 Seit der definitiven Trennung der Kindseltern im Jahr 2012 lebten die gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ bei der Kindsmutter. Inzwischen fordert der Kindsvater, die Obhut sei dem Wunsch der Kinder entsprechend auf ihn zu übertragen. Die Kindsmutter ist damit nicht einverstanden.
3.2 Gemäss Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich die einschlägige Literatur und die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach eine Änderung nur vorzunehmen ist, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., Art. 298d N 5). Zudem hat die Vorinstanz auch richtig festgehalten, dass es nicht dem freien Willen des Kindes überlassen ist, bei welchem Elternteil es leben möchte, und eine Änderung nur dann vorzunehmen ist, wenn sie wirklich nötig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 E. 6.2).
3.3 Die Vorinstanz hat umfangreiche Abklärungen vorgenommen, indem sie die Situation durch die Sozialen Dienste hat abklären lassen, beide Kinder eingehend befragt hat, und sich die Kindseltern mehrmals schriftlich und mündlich äussern konnten. Sie hat die Argumente vorsichtig gegeneinander abgewogen und ist zum Schluss gelangt, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten, keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Wohl der Kinder bei einem Verbleib bei der Mutter gefährdet würde und dass die Kriterien der Stabilität und Verfügbarkeit für die Beibehaltung der aktuellen Obhutsregelung spreche. Die Kinder hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie zu ihrem Mami ein gutes Verhältnis hätten und sich bei Problemen an sie wenden würden. Zudem sei festgestellt worden, dass die geschilderten Probleme mit dem jetzigen Ehemann der Kindsmutter schon länger zurückliegen würden und nicht derart gravierend seien, wie von der Gegenseite geschildert. Kindswohlgefährdung sei auch daraus keine zu erblicken. Die von C.___ geäusserten Probleme mit den Mitschülerinnen und Mitschülern der 6. Klasse sind inzwischen ohnehin behoben, da C.___ seit den Sommerferien selbst in die 6. Klasse gekommen ist und die älteren Schülerinnen und Schüler nun in die Oberstufe übergetreten sind. Bezüglich möglicher sozialer Probleme von C.___ mit dem neuen Ehemann der Kindsmutter und von Gleichaltrigen hat die Kindsmutter zudem gemäss der Vorinstanz bereits selbst mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Kontakt aufgenommen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz wird ihr Ermessen bei der Überprüfung dieses Entscheids zu einer möglichen Obhutsumteilung nicht ohne Not vor dasjenige der Fachbehörde stellen.
3.4 Nachdem die Vorinstanz auch ausgeführt hatte, es müsse berücksichtigt werden, dass die Kindsmutter die Kinder selber betreuen könne, während der Kindsvater arbeite und auf Fremdbetreuung durch seine Lebenspartnerin und Eltern angewiesen sei und arbeitsbedingt nicht einmal das gerichtsübliche Besuchsrecht wahrnehmen könne, wird nun zwar vom Beschwerdeführer und seitens des Kindsvaters ausgeführt, er könne sein Pensum auf 80 % reduzieren und werde bald eine Arbeitsstelle in der Nähe seines Wohnortes haben, doch ändert dies an der Gesamtsituation kaum etwas. Tatsache ist, dass die Kindsmutter ihre Kinder zu 100 % selbst betreuen kann und dies, soweit ersichtlich, auch gut macht. Das Schaffen von vollendeten Tatsachen, indem der Kindsvater nun zusammen mit seiner Partnerin und deren Kindern in eine grössere Wohnung gezogen ist, um mehr Platz für einen künftigen Umzug von C.___ und D.___ zu ihnen zu haben, kann auf die Frage der Obhutszuteilung keinen Einfluss haben.
Wird die Kindsmutter in ihrer Lebensführung durch den Beschwerdeführer und dessen Familie stetig kritisiert und verunglimpft sowie ihr Lebensumfeld – das wohl dem Beschwerdeführer und Grossvater ohnehin nur aus Erzählungen bekannt sein dürfte – stetig als minderwertig abgetan und ihr gar vorgeworfen, sie wolle ihre Kinder nur aus Geldgier und nicht etwa aus Liebe nicht der Obhut des Vaters überlassen, ist nicht weiter verwunderlich, dass die Kindsmutter den Kontakt zu den Grosseltern väterlicherseits abgebrochen hat und sich die Fronten verhärtet haben. Die sich seither ergebenden Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts betreffen, soweit ersichtlich, offenbar vor allem Anlässe, die bei den Grosseltern väterlicherseits stattfinden, was nach den ehrenrührigen Vorwürfen an die Kindsmutter nicht weiter verwunderlich ist. Auch wenn diese mehrere Männerbeziehungen gepflegt und einmal abgetrieben haben sollte, ändert dies nichts an ihren Kompetenzen als Mutter. Es konnten keine Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit festgestellt werden, weshalb die vom Grossvater geäusserten Schilderungen auch keine Gründe für eine Obhutsumteilung an den Kindsvater darstellen können.
Es wird nicht verkannt, dass die Kinder im Umfeld ihrer Mutter wohl diversen sozialen Belastungen ausgesetzt waren und sind, nachdem die Kindsmutter bereits mehrere Tumore entfernen lassen musste (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018: Knoten im Hals, Entfernung der Gebärmutter im Oktober 2017, Augen-OP wegen Tumoren 2018) und ihre eigene Mutter im Januar 2018 verstorben ist. Auch wird die Kindsmutter offenbar zusätzlich durch Kritik von Seiten der Familie des Kindsvaters belastet, und es scheinen eheliche Probleme mit ihrem jetzigen Ehemann zu bestehen. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz gehen diese jedoch nicht über ein Mass hinaus, deren Bewältigung den Kindern nicht zugemutet werden könnte. Vielmehr gehört es zu den normalen Entwicklungsaufgaben eines Kindes auch mit belastenden Situationen umgehen zu lernen. Gründe, die Kinder deswegen in die Obhut des Kindsvaters zu übergeben, ergeben sich daraus nicht, auch wenn davon ausgegangen wird, dass auch der Kindsvater zusammen mit seiner Familie den Kindern ein gutes Umfeld bieten könnte. Die Kinder sind in der Obhut der Kindsmutter nicht derart gefährdet, dass eine Obhutsumteilung erforderlich würde, und das Kriterium der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse ist höher zu gewichten als der gegenüber dem Vater geäusserte Wunsch der Kinder, zu ihm zu ziehen. Der Antrag um Zuteilung des Obhutsrechts an den Kindsvater ist aus all diesen Gründen abzuweisen.
4. Letztlich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angeordneten Familientherapie, da dies nichts bringe und die Probleme nicht zwischen den Kindseltern, sondern anderswo lägen.
4.1 Die Vorinstanz hat ihre Anordnung auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützt, wonach bei Gefährdung des Kindes, wenn die Eltern nicht selbst für Abhilfe sorgen, Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilt werden können. Die Vorinstanz hat mit Bedacht festgehalten, es sei entscheidend, dass die Eltern anstelle gegenseitiger Vorwürfe die Sorge um die Kinder miteinander teilten und offen besprechen würden sowie dass sie unter sich eine angemessene Kommunikation betrieben und den Kindern vorlebten, dass man miteinander respektvoll und nachsichtig umzugehen habe. Solange dieser angemessene Umgang fehle, würden Schilderungen von Kindern als Munition für einen Krieg um die Obhut verwendet. Gleichzeitig würden die Kinder in nicht altersadäquater Art und Weise in diese Konflikte miteinbezogen. Darin sei gemäss Einschätzung der KESB eine kindswohlgefährdende Situation zu erblicken, da die Kinder unter diesen Umständen in massive Loyalitätskonflikte geraten und erheblich belastet würden.
4.2 Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Grossvater in dieser Angelegenheit hat, diese angeordnete Therapie zu verhindern. Vielmehr scheint es erforderlich und sinnvoll, dass mittels Gesprächen das Kräfteverhältnis zwischen den Kindseltern wieder ins Gleichgewicht gebracht wird und diese zum Wohl ihrer Kinder einen respektvollen Umgang in Bezug auf die Kinderbelange lernen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen, indem die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist zur Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 298b ZGB zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die übrigen Kosten übernimmt der Kanton Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die Angelegenheit zur Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 298b ZGB zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten bezahlt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann