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Solothurn Verwaltungsgericht 23.11.2018 VWBES.2018.313

23 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,993 mots·~10 min·2

Résumé

Schlussbericht und Schlussrechnung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

       beide vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, KSC Rechtsanwälte und Notare,   

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Olten-Gösgen,    

2.    C.___   

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Schlussbericht und Schlussrechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen fest, dass die Beistandschaft für D.__ selig, verstorben am 16. Dezember 2017, von Gesetzes wegen beendet sei und von der Kontrolle abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziffer 3.1.). Weiter genehmigte die KESB den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 16. Dezember 2017 und erteilte der Beiständin im Sinne von Art. 425 Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Entlastung (Dispositiv-Ziffer 3.2.). Sodann wurde auf die Verantwortlichkeiten gemäss Art. 454 f. ZGB hingewiesen (Dispositiv-Ziffer 3.3.). Überdies wurde die Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 3'070.00 (Mandatsträgerentschädigung CHF 2'200.00 zuzüglich Spesen von CHF 870.00) festgelegt. Die Erben, B.___, A.___ und E.__ wurden – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflichtet, der Sozialregion Oberes Niederamt SON den Betrag von CHF 3'070.00 zu bezahlen. Die Sozialregion Oberes Niederamt wurde ersucht, der Beiständin die Entschädigung vorab auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3.4.). Schliesslich erhob die KESB Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu Lasten von B.___, A.___ und E.__ unter solidarischer Haftbarkeit (Dispositiv-Ziffer 3.5.).

2. Gegen diesen Entscheid wandten sich A.___ und B.___ (Kinder und Erben von D.__ selig, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, am 27. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht und liessen folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei Ziffer 3.2. des Entscheids der 2. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 27. Juni 2018 aufzuheben und der Schlussrechnung die Genehmigung zu versagen bezüglich folgender Punkte:

-      Rechnung [...] vom 28. Juni 2017;

-      Rechnung [...] AG vom 13. Oktober 2015;

-      Darlehen A.___;

-      Verkaufspreis Liegenschaft GB […] Nr. [...].

2.    Es sei Ziffer 3.2. des Entscheids der 2. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 27. Juni 2018 aufzuheben und der Beiständin die Entlastung im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB zu verweigern.

3.    Es sei Ziffer 3.4. des Entscheids der 2. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 27. Juni 2018 aufzuheben und die Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 2'200.00 zu streichen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegner.

3. Mit Eingabe vom 9. August 2018 schloss die KESB Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihren begründeten Entscheid.

4. C.___, die ehemalige Beiständin von D.__ selig, nahm mit Schreiben vom 17. August 2018 Stellung zur Beschwerde.

5. Mit Replik vom 5. September 2018 nahmen die Beschwerdeführer erneut Stellung und hielten an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ und B.___ sind als Erben von D.__ selig durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

2. Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 erster Satz ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin (Art. 425 Abs. 3 ZGB).

3. Zunächst machen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie monieren, dass sie als Nachkommen von D.__ selig vor Genehmigung der Schlussrechnung nicht angehört worden seien, wie dies gemäss Art. 425 i.V.m. Art. 410 ZGB vorgesehen sei. Aufgrund der Akten steht fest, dass den Beschwerdeführern die Schlussrechnung zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zur Kenntnis gebracht worden ist. Demnach wurden die Beschwerdeführer zusammen mit dem angefochtenen Entscheid über die Vermögensverhältnisse von D.__ selig orientiert. Eine Anhörung der Erben vor Genehmigung der Schlussrechnung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gesetzlich jedenfalls nicht vorgesehen und erscheint mit Blick auf den Zweck des Schlussberichts auch nicht sinnvoll (siehe auch E. 4 hienach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

4. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was schon mit Bezug auf das alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt wurde: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich grundsätzlich mit der Schlussrechnung. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3.).  

4.1 Die Beschwerdeführer werfen der Beiständin zunächst vor, diese habe die Rechnung vom 28. Juni 2017 für den Austausch der Schliessanlage an der ehemaligen Liegenschaft der Verbeiständeten über CHF 1'303.85 ungerechtfertigterweise aus deren Vermögen beglichen, obschon die Liegenschaft bereits mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2016 und unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft worden sei. Sodann stellen die Beschwerdeführer die Rechnung für die Räumungsarbeiten für die genannte Liegenschaft vom 13. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 3'596.40 in Frage. Es erscheine insbesondere nicht plausibel, dass für die Räumung der Liegenschaft total 49.5 Stunden Arbeit angefallen sein sollen. Weiter sei das in der Schlussabrechnung aufgeführte Darlehen in der Höhe von CHF 44'666.35 nicht nur an den Beschwerdeführer A.___, sondern auch an dessen Ex-Frau gewährt worden. Schliesslich sei der erzielte Verkaufspreis für die Liegenschaft der Verbeiständeten wesentlich zu tief ausgefallen.

4.2 Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, der Beiständin Fehlhandlungen vorzuwerfen und mit dieser Begründung die Nichtgenehmigung der Schlussrechnung zu verlangen. Eine Verletzung der Informationspflicht – der einzig zulässige Beschwerdegrund – ist weder dargetan noch ersichtlich. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Rechnung für die Räumungsarbeiten vom 13. Oktober 2015 datiert und somit nicht in die relevante Rechnungsperiode der Schlussrechnung vom 1. Juli 2016 bis 16. Dezember 2017 fällt. Jedenfalls verkennen die Beschwerdeführer, dass allfällige Verfehlungen der Beiständin nach Art. 454 ZGB geltend zu machen sind und nicht im Rahmen der Schlussberichtsgenehmigung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5. Die Beschwerdeführer verlangen weiter die Streichung der im Genehmigungsentscheid auf CHF 3'070.00 festgesetzten Mandatsträgerentschädigung. Die Beiständin habe vor der Einsetzung intern erklärt, die Beistandschaft unentgeltlich auszuüben.

5.1 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

5.2 Laut § 119 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.

5.3 Nach § 88 GT beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen (Abs. 2). Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

5.4 Gemäss den «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kanton Solothurn (nachfolgend Richtlinien genannt) ist bei Mandaten mit Einkommensund Vermögensverwaltung für private Beistände im ersten Jahr eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (CHF 150.00/Monat) und in den Folgejahren eine von CHF 1'200.00 (CHF 100.00/Monat) üblich (Ziff. 3.1. der Richtlinien). Bei Vermögen über CHF 100'000.00 kann eine höhere Entschädigung verlangt werden (Ziff. 3.5. der Richtlinien). Ausserordentlicher Aufwand kann nach Absprache mit der zuständigen Sozialregion zum Ansatz von CHF 25.00/Std. entschädigt werden und ist nach Möglichkeit (sofern keine Bedürftigkeit vorliegt) dem Vermögen der verbeiständeten Person zu belasten. Als ausserordentlicher Aufwand gilt insbesondere die Organisation einer Wohnungsräumung (eigenhändige Räumung bzw. Reinigung und/oder Instandstellung einer Wohnung; Ziff. 4.1.1. der Richtlinien).

5.5 Die Vorinstanz übernahm die von der Sozialregion vorgeschlagene Entschädigung. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Entschädigung nach Ziffer 3.1 der Richtlinien: CHF 100.00/Monat = 18 Monate

CHF 1'800.00

Zusätzliche Entschädigung nach Ziffer 3.5 der Richtlinien (Vermögen höher als CHF 100'000.00)

CHF 400.00

Grundsätzliche Pauschale für Spesen: CHF 15.00 pro Monat = 18 Monate

CHF 270.00

Zusätzliche Spesen für die Hausräumung/Entsorgung (gemäss Antrag 24 Std. à CHF 25.00 für Räumung)

CHF 600.00

Total Entschädigung/Spesen

CHF 3'070.00

5.6 Diese gemäss kantonalen Richtlinien korrekt festgesetzte Mandatsträgerentschädigung entspricht dem übergeordneten Recht und ist nicht zu beanstanden. Schliesslich wurden die von der Mandatsträgerin im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf geltend gemachten Aufwendungen (mit Ausnahme der Hausräumung) nicht entschädigt, obschon die KESB in ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2017 festgehalten hat, diese Aufwendungen nach Abschluss des Verkaufs separat zu entschädigen. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offen bleiben. Soweit die Beschwerdeführer angeben, die Beiständin habe mündlich zugesichert, das Mandat unentgeltlich zu führen, läuft ihr Einwand ins Leere. Zwar ist bei der Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 44). Aus den Akten ergibt sich indes nicht im Ansatz, dass die Beiständin beabsichtigt hat, das Mandat unentgeltlich zu führen. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, inwiefern die KESB die Entschädigung nicht gebührentarifbzw. gesetzeskonform festgesetzt haben soll.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben B.___ und A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen. C.___ hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb ihr keine zuzusprechen ist. Sie war zudem nicht anwaltlich vertreten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    B.___ und A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_35/2019 vom 11. November 2019 bestätigt.

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