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Solothurn Verwaltungsgericht 27.09.2018 VWBES.2018.312

27 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·927 mots·~5 min·3

Résumé

Erlass einer Feststellungsverfügung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. September 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Staatskanzlei, Legistik und Justiz,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Erlass einer Feststellungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ ersuchte mit Gesuch vom 3. Juli 2018 die Staatskanzlei, Legistik und Justiz, um Zulassung zu den Anwaltsprüfungen sowie um Feststellung der rechtswidrigen Nichtanrechnung der Zivilschutzdauer an das Rechtspraktikum.

2. Die Staatskanzlei liess den Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. Juli 2018 vorbehaltslos zu den Rechtsanwaltsprüfungen zu, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass der Gesuchsteller die notwendigen Praktika vollständig absolviert hatte. Auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung trat sie unter Ziffer 2 ihrer Verfügung mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht ein.

3. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 erhob A.___ gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, Ziffer 2 der Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Staatskanzlei zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Staatskanzlei stellte in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kostenfolgen.

5. Am 5. September 2018 (Beschwerdeführer) und am 25. September 2018 (Vorinstanz) erfolgten weitere Eingaben.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide der Staatskanzlei und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, da auf sein Begehren nicht eingetreten wurde, und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitfrage ist, ob die Vorinstanz zu Recht mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

2.1 Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit welcher das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten und Pflichten festgestellt werden soll, ist nach allgemeiner Auffassung und ständiger Praxis das Vorliegen eines schutzwürdigen aktuellen Interesses. Das ergibt sich für das kantonale Recht aus § 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), wonach in einem Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden Partei ist, wer durch eine zu erlassende Verfügung berührt werden kann, und aus § 12 VRG, wo die Legitimation zur Beschwerde geregelt ist und das schutzwürdige Interesse explizit verlangt wird. Auch aus der nachträglich ins Gesetz eingefügten Bestimmung von § 28bis VRG, wo für den Erlass einer Verfügung über Realakte explizit ein schutzwürdiges Interesse einer Partei, deren Rechte oder Pflichten berührt werden, verlangt wird, ist diese allgemeine Voraussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung ablesbar (vgl. zu gleichlautenden Bestimmungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar VRG, 3. Auflage Zürich 2014, oder z.B. auch Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. Zürich 2016, Art. 25 N 17).

2.2 Dass der Beschwerdeführer kein aktuelles eigenes Interesse an einem theoretischen Entscheid darüber hat, ob er allenfalls nicht zu den Anwaltsprüfungen zugelassen würde, wenn er wegen 2 Tagen Militär- oder Zivilschutzdienstes während der Praktikumsdauer die vorgeschriebene Praktikumszeit nicht vollständig absolviert hätte, ist unbestritten, nachdem er das Praktikum vollständig absolviert hat und vorbehaltslos zu den Prüfungen zugelassen worden ist.

2.3 Ebenso klar ist auch, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einem derartigen Entscheid in dem Sinne hat, weil sich diese Situation für ihn jederzeit wiederholen könnte und ein rechtzeitiger Entscheid sonst nie möglich wäre. Mit der Zulassung zu den Prüfungen ist diese Frage für ihn endgültig vom Tisch.

2.4 Das Geltendmachen von Drittinteressen genügt für die Legitimation nicht, wie dem Beschwerdeführer schon im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2018 (VWBES.2017.324, E. 4) aufgezeigt wurde, auf welches in diesem Punkt verwiesen werden kann.

Im Übrigen hat die Vorinstanz wohl zu Recht festgehalten, dass in den vergangenen 45 Jahren, in welchen die entsprechende Regelung bzw. die gleichlautenden Vorgängerregelungen galten, diese Frage nie entschieden werden musste, was erheblich daran zweifeln lässt, dass sie tatsächlich ein grundsätzliches Problem aufwirft.

3. Worin die behauptete Verletzung des Gleichstellungsgebotes bzw. eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegen soll, ist unerfindlich. Für alle gesuchstellenden Personen wird dieselbe Praktikumsdauer von mindestens 12 Monaten verlangt, und wenn eine Frau Militärdienst leistet, gilt für sie dieselbe Regel wie für einen Mann. Über eine allfällige Diskriminierung wie über die Pflicht zur Leistung von Militäroder Zivilschutzdienst ist jedoch hier nicht zu befinden, zumal der Beschwerdeführer zugesteht, dass die Pflicht zur Leistung dieses Dienstes eine gesetzlich gewollte Ungleichbehandlung darstellt, die verfassungsrechtlich nicht angreifbar ist.

Eine Feststellungsverfügung nach Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) kann nur beantragen, wer dadurch betroffen ist, dass sich eine Diskriminierung weiterhin störend auswirkt (Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG). Das ist beim Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, nicht der Fall, liegt doch jedenfalls keine andauernde Störung mehr vor. Eine allfällige Störung in seinem persönlichen Rechtsempfinden genügt jedenfalls auch nicht für ein Feststellungsinteresse nach dem Gleichstellungsgesetz.

4. Eine Verweigerung der Rechtsweggarantie liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Wenn sich jemand mit einem schutzwürdigen aktuellen Interesse gegen eine Verfügung wehren will, steht der Rechtsweg ohne Weiteres offen, wie das vorliegenden Verfahren ja zeigt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_986/2018 vom 30. November 2018 nicht ein.

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