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Solothurn Verwaltungsgericht 25.01.2019 VWBES.2018.304

25 janvier 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·4,704 mots·~24 min·1

Résumé

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,   Solothurn, vertreten durch Migrationsamt,    Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geboren am [...] 1965 in Sri Lanka) reiste – nach einem ersten erfolglosen Versuch am 1. Januar 1989 – am 11. Juli 1989 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration, SEM) vom 10. Oktober 1996 wurde das Asylgesuch abgewiesen. A.___ wurde aber vorläufig aufgenommen, da der Vollzug einer Wegweisung aufgrund eines Notenwechsels im Januar 1994 zwischen der schweizerischen Vertretung in Colombo und dem sri-lankischen Aussenministerium zur koordinierten Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka und wegen eines Bundesratsbeschlusses nicht möglich war.

2. Am 27. März 2000 wurde A.___ erstmals eine Aufenthaltsbewilligung von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn erteilt.

3. A.___ heiratete am 4. August 2000 die Landsfrau B.___ (geboren am [...] 1977), die sich zu diesem Zeitpunkt als Asylsuchende in der Schweiz aufhielt. Am 20. September 2000 wurde der gemeinsame Sohn geboren.

4. In seinem Verlängerungsgesuch vom 23. Januar 2004 hatte A.___ angegeben, er und seine Frau würden in getrennten Haushalten leben, seine Ehefrau halte sich im Frauenhaus auf. Dies stimmt mit der Mutationsmeldung der Gemeinde […] vom 11. März 2004 überein, wonach die Eheleute seit dem 29. Februar 2004 getrennt leben würden.

5. Am 23. März 2006 erstattete die Ehefrau Strafanzeige gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, ev. einfacher Körperverletzung und Drohung. Im Rahmen eines Streits habe er seine Ehefrau an den Kopf und in die Bauchgegend geschlagen und zudem gedroht, sie und den Sohn umzubringen. Laut der Anzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. April 2006 war A.___ Anfang März 2006 wieder bei seiner Ehefrau eingezogen, habe aber die eheliche Wohnung bereits am 22. März 2006 wieder verlassen. Gemäss Urteil des Richteramts […] vom 19. September 2007 (act. 263) wurde A.___ vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freigesprochen.

Die Ehe wurde am 12. September 2008 geschieden, der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.

6. Mit Schreiben vom 12. April 2010 verweigerte die Migrationsbehörde A.___ die Niederlassungsbewilligung, weil er gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden im Umfang von rund CHF 44'699.00 hatte. Anlässlich des folgenden Verlängerungsgesuchs für die Aufenthaltsbewilligung wurde erneut die Erteilung der Niederlassungsbewilligung geprüft. Wiederum musste die Migrationsbehörde aufgrund der Schulden und der Sozialhilfeunterstützung einen abschlägigen Entscheid fällen.

7. Am 21. Juni 2010 ging bei der Migrationsbehörde ein Rapport der Kantonspolizei Aargau über einen Streit bei einer Hochzeitsfeier ein. Demnach sei es am 21. März 2010 zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Familien gekommen, wobei Schlagstöcke, Stühle sowie Feuerständer als Schlagwerkzeuge eingesetzt worden seien. A.___ sei sowohl als Täter wie auch Opfer involviert gewesen sein.

8. Am 2. Mai 2014 wurde A.___ vom Migrationsamt ermahnt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Verlustscheine in Höhe von CHF 54'204.60, und der Sozialhilfebezug belief sich auf CHF 98'895.30. Es werde erwartet, dass er keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die Schulden abbaue.

Letztmals verlängerte die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung am 5. März 2015 mit Gültigkeitsdauer bis 31. März 2016.

9. Laut Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde […] vom 1. April 2016 hatte A.___ seinen Wohnsitz per 1. März 2016 in das Hotel [...] verlegt. Die Sozialregion [...] teilte auf Nachfrage mit, die Wohnung sei A.___ wegen einer Totalsanierung gekündigt worden und er habe keine Anschlusslösung gefunden. Der Fokus liege darauf, eine neue Wohnung zu finden, weshalb er momentan keine Bewerbungsnachweise einreichen müsse.

10. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.___ mehrfach strafrechtlich belangt: mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 12. Juli 2006 zu fünf Tagen Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Januar 2009 zu einer Busse von CHF 50.00 wegen Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 21. September 2009 zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben während zwei Jahren, und einer Busse von CHF 150.00 wegen Hausfriedensbruchs, schliesslich mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 16. Dezember 2010 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 70.00 wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Raufhandels sowie einfacher Körperverletzung.

11. Laut Auskunft der Sozialregion [...] vom 14. Dezember 2017 wird A.___ seit dem 1. November 2010 von der Sozialhilfe unterstützt, wobei der Saldo Mitte Dezember 2017 CHF 190'975.00 betrug. Er habe bisher keine eigene Wohnung gefunden. Im Register des Betreibungsamts [...] war A.___ mit 26 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 68'978.25 verzeichnet.

12. Am 10. Januar 2018 gewährte das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Am 7. Mai 2018 ging die vom Rechtsvertreter verfasste Stellungnahme ein, in welcher massgeblich mit dem angeschlagenen Gesundheitszustand von A.___ argumentiert wurde. Aufgrund der Schlägerei an der Hochzeit sei er über sehr lange Zeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen und habe auch seine nächste Arbeitsstelle deswegen verloren. Er befinde sich noch immer in ständiger ärztlicher Behandlung und es sei von einer kaum bestehenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Abklärungen bei der Invalidenversicherung (IV) seien hängig. Darum ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung bis Ende Mai 2018, damit anhand der Akten der IV sowie des Arztes eine weitere Stellungnahme eingereicht werden könne. 

13. Da eine solche Stellungnahme ausblieb, zog das Migrationsamt Erkundigungen bei der IV-Stelle Solothurn ein. Gemäss Auskunft vom 12. Juni 2018 sei das IV-Gesuch von A.___ im Juli 2013 abgelehnt worden, ein weiteres Verfahren sei nicht hängig.

Der aktuelle Saldo der bezogenen Sozialhilfe betrug Ende Juni 2018 CHF 200'211.75, im Betreibungsregister waren die vorerwähnten 26 Verlustscheine verzeichnet.

14. Am 11. Juli 2018 verweigerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.___ aus der Schweiz weg. Es begründete diese Massnahmen sinngemäss und im Wesentlichen mit dem hohen Sozialhilfebezug und den Schulden von A.___.

15. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid erheben und beantragen, dieser sei als nichtig zu erklären oder an die tatsächlich zuständige Beschwerdeinstanz zur Behandlung weiterzuleiten. Die Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In drei Eventualanträgen forderte er, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. neu zu erteilen, Ziff. 2 des Entscheiddispositivs sei aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das Migrationsamt sei anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. 

Am 17. August 2018 ersuchte er zusätzlich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dies wurde ihm mit Verfügung vom 21. August 2018 bewilligt.

16. Das Migrationsamt schloss am 11. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

17. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 3. Oktober 2018 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

18. Am 13. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nachträglich den Bericht des SEM vom 20. August 2018 zur Stellungnahme zu.

19. Mit umfangreicher Eingabe vom 10. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch und verwies u.a. nochmals ausdrücklich auf seinen schlechten Gesundheitszustand und die ungünstige politische Lage in seinem Heimatland.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwehrt und er aus der Schweiz weggewiesen wurde, besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Ob die erstmals vor Verwaltungsgericht klar formulierten Begehren im Lichte von § 68 VRG zulässig sind, was die Vorinstanz bezweifelt, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offenbleiben. Ein Laie mag im erstinstanzlichen Verfahren auch keine formellen Anträge stellen, weshalb die erstmalige Formulierung ausdrücklicher Rechtsbegehren kaum zu einem Nichteintreten führen dürfte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich in beiden Verfahren (sowohl vor der Migrationsbehörde als auch vor dem Verwaltungsgericht) gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz gewehrt hat bzw. wehrt.

2.1 Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung unter Verweis auf § 29 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) als nichtig, weil das Migrationsamt als Rechtsmittelinstanz das Verwaltungsgericht angegeben habe und nicht das Departement.

2.2 Es entspricht einem prozessualen, aus Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz, dass den Parteien aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen («falsa demonstratio non nocet»; vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) und eine Frist auch als eingehalten gilt, wenn die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde erfolgt (vgl. § 6 und § 9 Abs. 2 VRG). Wäre die Rechtsmittelbelehrung falsch, wäre dies mit Sicherheit kein Nichtigkeitsgrund. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass die Verfügung vom Migrationsamt namens des Departements des Innern erlassen wurde. Es handelt sich also um eine Departementsverfügung, die gestützt auf den oben zitierten § 49 GO direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er bemängelt, zwar ein Fristerstreckungsgesuch bis Ende Mai 2018 eingereicht zu haben, um nähere Angaben zu seinen Gesundheitsproblemen zu beschaffen und eine Stellungnahme einzureichen. Vom Migrationsamt sei ihm in der Folge aber keine entsprechende Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu diesem Sachverhalt angesetzt worden. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts habe sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme als extrem schwierig erwiesen; gleichzeitig sei vom Migrationsamt zugewartet worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte sich das Migrationsamt bei seinem Rechtsvertreter nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, hier eine korrekte Frist anzusetzen oder zumindest nachzufragen, wann weitere Beweismittel eingereicht würden.

3.2 Das Migrationsamt hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt und ihm – die zugegebenermassen kurze – Frist gesetzt, sich innert zehn Tagen zu äussern. Erst am 21. März 2018 gab sein Rechtsvertreter die Mandatsübernahme bekannt und ersuchte um Akteneinsicht (act. 434). Ein formelles Fristerstreckungsgesuch stellte er nicht. Dennoch setzte ihm das Migrationsamt im Rahmen der Aktenzusendung eine neue, wiederum zehntägige Frist, die der Anwalt kommentarlos verstreichen liess. Am 23. April 2018 gelangte das Migrationsamt an den Rechtsvertreter und setzte ihm eine neuerliche Frist von zehn Tagen. Bei Unterbleiben einer Stellungnahme werde aufgrund der Akten entschieden (act. 439). Daraufhin ging am 7. Mai 2018 eine zweiseitige Stellungnahme vom 4. Mai 2018 ein. Am Schluss dieses Schreibens wurde wörtlich ausgeführt: «Ich gehe davon aus, dass mir diese Akten spätestens in drei Wochen vorliegen, so dass die Ansetzung einer neuen Frist auf Ende Mai 2018 zur Einreichung einer Stellungnahme sicher angemessen wäre. Ohne Ihren ausdrücklichen Gegenbericht gehe ich davon aus, dass Sie diesem Fristerstreckungsgesuch zustimmen». Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, das Migrationsamt hätte sich bei ihm nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen bzw. formell eine neue Frist ansetzen, so grenzt dies an Rechtsmissbrauch. Hinzu kommt, dass ihn – wie in jedem Verwaltungsverfahren – eine Mitwirkungspflicht trifft. Gemäss § 26 VRG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist. Zusätzlich hält Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20, bis 31. Dezember 2018 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG [dazu sogleich]) fest, dass die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Der Beschwerdeführer kann nicht einfach über zwei Monate zuwarten, nachdem er die Einholung weiterer Unterlagen bei der IV-Stelle in Aussicht gestellt hat, und sich dann auf eine Gehörsverletzung durch die Entscheidbehörde berufen. Eine solche ist klar zu verneinen.

4. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz. 20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung. Der Wortlaut der hier massgeblichen Normen ist weitgehend unverändert übernommen worden.

4.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen (Abs. 3). Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht. Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, E. 4.1 m.w.H.). In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.2). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2). 

4.2 Als weiteren Widerrufsgrund nennt Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG den Umstand, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die genauere Definition dazu findet sich in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142. 201): Demnach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b).

4.3 Der Beschwerdeführer wird seit November 2010, also seit über acht Jahren, vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Am 28. Juni 2018 betrug der Saldo CHF 200'211.75. Inzwischen dürfte dieser weiter angewachsen sein. Dies gilt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich (vgl. Urteile 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2). Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ergaben die Abklärungen des Migrationsamts, dass im Verfahren 2013 keine IV-Rente zugesprochen wurde. Dass ein weiteres Verfahren hängig wäre, ist nicht belegt. Der Beschwerdeführer musste sich seiner Lage bewusst sein: Bereits am 12. April 2010 bzw. am 24. Februar 2011 war ihm die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse verweigert worden. Im Mai 2014 wurde er vom Migrationsamt ausdrücklich ermahnt bzw. verwarnt (act. 369). Damals betrug der Sozialhilfesaldo bereits CHF 98'895.30, die Schulden beliefen sich auf CHF 54'204.60. Seither ist der Saldo unaufhörlich angewachsen. Nach der Wohnungskündigung ist es dem Beschwerdeführer aus unerfindlichen Gründen nicht gelungen, eine neue Unterkunft zu finden. Zwar ist die zeitliche Koinzidenz zwischen der Schlägerei auf der Hochzeit am 21. März 2010 und dem Bezug der Sozialhilfeleistungen ab November 2010 nicht von der Hand zu weisen. Neuere ärztliche Belege fehlen aber, ein IV-Verfahren ist wie erwähnt nicht hängig. Der Austrittsbericht des Inselspitals vom 25. September 2018 steht nicht in Zusammenhang mit den geltend gemachten Langzeitschäden. Dort ist die Rede von einer Leberzirrhose, einem hypovolämen Schock (Missverhältnis von Sauerstoffangebot und -bedarf) bei Ösophagusvarizenblutung aus Ösophagenvarizen (Krampfadern der Speiseröhre) und einer Alkoholkrankheit. Daneben wurden Bluthochdruck, eine psychosoziale Belastungssituation, Gallensteine und Verkalkungen im Samenleiter diagnostiziert. Weiter wurde vermerkt, der Patient sei am 25. September 2018 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Ein «desolater Gesundheitszustand», wie ihn der Rechtsvertreter beschreibt, lässt sich daraus nicht ablesen. Insofern ist auch künftig mit keiner Besserung der finanziellen Situation zu rechnen. Im Betreibungsregister war der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 mit sechs Verlustscheinen aus der Zeitspanne zwischen 2014 und 2017 verzeichnet, dazu kommen 26 Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Umfang von CHF 68'978.25. Vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation ist darum auch die Gefahr einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit akut gegeben. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG beim Beschwerdeführer erfüllt. Es besteht aufgrund der langjährigen und bedeutsamen Sozialhilfeabhängigkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts.

5.1 Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG, Art. 96 AIG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern - wie oben erwähnt - eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile des Bundesgerichts 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, E. 3.2. mit Hinweis). Nach ständiger Rechtsprechung hat gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten jedoch nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienund Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f).

5.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht beim SEM einen Amtsbericht eingeholt. Am 20. August 2018 äusserte sich das SEM in grundsätzlicher Weise zur Zulässigkeit einer etwaigen Wegweisung. Es hielt nochmals fest, dass der Beschwerdeführer kein formell anerkannter Flüchtling sei. Sein Asylgesuch sei damals abgewiesen worden, da seine Ausreise- bzw. Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Seine Aussagen hätten damals in wesentlichen Punkten Widersprüche aufgewiesen, welche an den geltend gemachten Vorbringen hätten Zweifel aufkommen lassen. Die entsprechende Verfügung vom 10. Oktober 1996 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nun werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht aufgrund seines politischen Engagements massive Verfolgung erlebt und befürchte deswegen bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut verfolgt zu werden. Mit Sicht auf die dem SEM vorliegenden Akten ergäben sich allerdings keine unmittelbaren Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Aus den Akten ergäben sich heute keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «background check» hinausgingen oder dass er persönlich gefährdet wäre. Trotz der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation vermöge er keine auch nur annähernd konkrete auf ihn gerichtete Gefährdung zu schildern. Eine aktuell akute individuelle Gefährdung sei nicht ersichtlich. Es könne durchaus sein, dass er sich heute in einer schwierigen persönlichen Lage befinde, die ihn psychisch belaste, sei doch sein Aufenthaltstitel in der Schweiz gefährdet. Es genüge aber nicht, sich unspezifisch auf nur mögliche Bedrohungsquellen zu berufen. An dieser Einschätzung vermöchten die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel und die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel wiesen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf und er könne aus der mit dieser dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso mehr, als er eigenen Angaben zufolge damals mit seinem eigenen, echten Pass aus Sri Lanka ausgereist sei respektive sich nach seiner Ausreise im Jahr 1989 aus Sri Lanka am 4. April 2009 einen neuen bis zum 4. April 2019 gültigen Reisepass durch die zuständige heimatliche Behörde in Colombo habe ausstellen lassen (act. 380). Dieser Umstand spreche klarerweise gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Es sei demnach auch nicht ersichtlich, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und «in flüchtlingsrelevanter Weise» verfolgt werde.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte das SEM aus, aus den Akten und namentlich auf der Basis der eingereichten ärztlichen Dokumente seien keine Umstände abzuleiten, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen könnten. Es seien keine ganz aussergewöhnlichen Umstände festzustellen. So habe der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1998 i.S. D. gegen Grossbritannien festgehalten, dass neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzugekommen sei. Vorliegend könnten solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ausgeschlossen werden (vgl. EGMR N. gegen Grossbritannien, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05). Der Beschwerdeführer sei zwar ab 17. Mai 2010 in verschiedenen ärztlichen Behandlungen gewesen, seit Juni 2015 hätten keine Konsultationen mehr stattgefunden. Es sei aufgrund seiner Angaben heute nicht davon auszugehen, er leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen, welche bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung führen würden. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweise, sei vorliegend davon auszugehen, dass eine allenfalls notwendige Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich sei und grundsätzlich vom Staat bezahlt werde. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Eine etwaige medikamentöse Therapie wäre in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage das Angebot bisweilen übersteige (Urteil E-1866/2015 des BVGer, E. 14.2.2). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stelle demnach kein Vollzugshindernis für die Wegweisung dar.

Zusammenfassend gelangte das SEM zum Schluss, es ergäben sich keine unmittelbaren und konkreten Hinweise aus den Akten, wonach der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen würden. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt worden und seine medizinischen Leiden könnten durchaus in Sri Lanka adäquat weiterbehandelt werden. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK drohten.

5.3 Diesen Ausführungen ist nicht mehr viel beizufügen. Für das Verwaltungsgericht besteht keinerlei Anlass, an den Schilderungen der eidgenössischen Fachstelle zu zweifeln. Was der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Stellungnahme vom 10. Januar 2019 dagegen vorbringt, überzeugt nicht, sondern legt seine Sicht der politischen Lage in Sri Lanka dar, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb genau er mit Restriktionen zu rechnen hat, die eine Rückschiebung gestützt auf Art. 3 EMRK verbieten würden. Die Unmengen an eingereichten Belegen zur Lage in Sri Lanka enthalten keinerlei Hinweis auf das persönliche Schicksal des Beschwerdeführers. Und wenn er sich bezüglich seines Gesundheitszustands auf die Offizialmaxime beruft und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung ärztlicher Gutachten verlangt, verkennt er (wie bereits in E. 3.2 hiervor erwähnt), dass ihn sowohl nach eidgenössischem (Art. 90 Abs. 2 AuG bzw. Art. 90 Abs. 2 AIG) wie auch nach kantonalem (§ 26 VRG) Recht eine Mitwirkungspflicht trifft. Er kann nicht auf Zusehen hin weitere Abklärungen durch die kantonalen Behörden verlangen, ohne detailliertere Belege zu seinem angeblich desolaten Gesundheitszustand (dazu E. 4.3 hiervor) einzureichen. Dass der psychische Druck angesichts der zu erwartenden Wegweisung enorm ist, ist verständlich und nachvollziehbar. Wie das SEM aber überzeugend dargelegt hat, ist dies allein kein Hinderungsgrund.   

5.4 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Erst im Alter von 23 Jahren reiste er in die Schweiz ein, so dass er Sprache und Gepflogenheiten seiner Heimat bestens kennt; dort hat er auch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre erlebt. Zudem verfügt er über einen (noch) gültigen Reisepass. Zwar lebt der Beschwerdeführer seit knapp 30 Jahren in der Schweiz, was nicht ausser Acht zu lassen ist. Sein Sohn ist seit letztem September volljährig. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht betroffen, zumal keine Anhaltspunkte über eine besonders enge Vater-Sohn-Beziehung bestehen noch dargetan sind. Kontakt zu Familienmitgliedern und Freunden ist mittels moderner Kommunikationsmittel oder besuchsweise weiterhin möglich. Mit Blick auf den fortgesetzten Sozialhilfebezug seit acht Jahren und die doch erheblichen Schulden überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, auch wenn ihn dies nach so langer Zeit hart treffen mag.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu festzusetzen. Zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils erscheinen praxisgemäss als angemessen.

Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung hat der Kanton diese Kosten zu übernehmen, allerdings unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs während zehn Jahren, sollte der Beschwerdeführer dazu in der Lage sein. Somit trägt der Staat Solothurn vorderhand die Prozesskosten. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 161 GT beträgt der Stundensatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt macht in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 24.25 Std. geltend. Dies scheint im Vergleich mit ähnlichen Fällen und mit Blick auf die weitschweifigen Rechtsschriften zu hoch. Zu entschädigen ist gemäss § 160 Abs. 1 GT nur der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Die Ausarbeitung für die erste Kostennote stellt Kanzleiaufwand dar, der in der Pauschale bereits abgegolten wird. 16 Stunden sind insgesamt angesichts der rechtlichen Ausgangslage grosszügig bemessen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, wird deshalb gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 3'179.10 (Honorar: 16 Std.×180.00=CHF 2'880.00, Auslagen: CHF 71.80, MWST: CHF 227.30) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Gabriel Püntener im Umfang von CHF 960.00 ([CHF 240.00-CHF 180.00]× 16 Std.=CHF 960.00) zuzügl. MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis spätestens zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Gabriel Püntener wird auf CHF 3'179.10 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Gabriel Püntener im Umfang von CHF 960.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

VWBES.2018.304 — Solothurn Verwaltungsgericht 25.01.2019 VWBES.2018.304 — Swissrulings