Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Empfehlung der Datenschutzbeauftragten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 6. April 2016 verlangte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, gestützt auf die kantonale Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle des Kantons Solothurn, es sei ihm schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den in der Liste der IV-Stelle vom 3. Dezember 2015 enthaltenen 75 bzw. 34 Gutachten der Dres. Z.___ und W.___ der Jahre 2012 bis 2014 die beiden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende Invalidität resultiert habe. Entsprechende Begehren erfolgten auch durch drei weitere Personen bezüglich Gutachten der Y.___ GmbH und der X.___-Gutachterstelle. Mit Schreiben vom 26. April 2016 entsprach die IV-Stelle Solothurn dem Datenherausgabegesuch von A.___ nicht.
2. Nach einem Schlichtungsverfahren erliess die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn am 19. Dezember 2016 die Empfehlung, die IV-Stelle solle jedem Gesuchsteller Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Die Gutachten seien grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten Arbeitsunfähigkeiten ersichtlich seien und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen und deren Krankheitsgeschichte möglich seien.
3. Am 1. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn, der Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz vom 19. Dezember 2016 werde mangels örtlicher Zuständigkeit sowie eventualiter aus materiellen Gründen keine Folge geleistet. Die Gesuche im Rahmen von § 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS 114.1) zur Herausgabe von Dokumenten würden abgewiesen.
4. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2017 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) nebst zwei weiteren Personen, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. a) Die IV-Stelle Solothurn sei anzuweisen, die Begutachtungsresultate der Dres. Z.___ und W.___ (wie viele Gutachten von 75 resp. 34 führten zu einem positiven Ergebnis für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit > 40 %], wie viele nicht) gestützt auf die Liste betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014 herauszugeben.
b) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016 einzutreten und dieses nach den Vorgaben des InfoDG neu zu prüfen.
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich die Präsidentin und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstands und der sich stellenden Rechtsfragen (Offenlegung, gesetzliche Grundlage und schützenswertes Interesse) bereits verbindlich geäussert haben, weshalb von deren fehlenden Ergebnisoffenheit und Befangenheit auszugehen ist und dieselben sich in den Ausstand zu begeben haben.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde und den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Urteil vom 10. Juli 2017 (nach vorgängiger Abweisung des Ausstandsbegehrens) vollumfänglich ab.
6. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 teilweise gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Juli 2017 auf und wies die Sache zurück an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Aus den Akten gehe nicht eindeutig hervor, inwiefern der Beschwerdeführer im ihn betreffenden Leistungsverfahren konkret mit dem Einsatz der beiden Gutachter, um deren Expertisen es hier gehe, rechnen müsse (E. 7.7). Zudem sei nicht konkret geprüft worden, wie gross der Aufwand wäre, um die geforderten Unterlagen zu anonymisieren. Dies erweise sich jedoch als unerlässlich, um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden (E. 8.6).
7. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 gab das Verwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungen in Auftrag.
8. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. August 2018 Unterlagen zu den Akten, wonach Dr. W.___ von der IV-Stelle Bern mit Mitteilung vom 7. Juli 2016 durch Dr. V.___ ersetzt worden sei. An der Begutachtung bei Dr. Z.___ sei aber festgehalten worden. Diese Begutachtung sei zwischenzeitlich durchgeführt worden. Wie erwartet, habe Dr. Z.___ keine IV-leistungsbegründende Einschränkung feststellen können, sodass die IV-Stelle Bern den Leistungsanspruch des Versicherten abgewiesen habe. An der Datenherausgabe bezüglich Dr. Z.___ bestehe somit nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers. Je nach Ausgang des Öffentlichkeitsverfahrens bestehe die Möglichkeit einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung, wenn sich herausstellen würde, dass Dr. Z.___ in allen oder in einer signifikant überwiegenden Mehrzahl der 75 Gutachten eine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit verneint hätte. Dadurch hätte er zumindest den Anschein erweckt, nicht ergebnisoffen zu urteilen.
9. Mit Stellungnahme vom 13. September 2018 gab die IV-Stelle an, sie schätze den zeitlichen Aufwand für die Herausgabe der gewünschten Daten auf mindestens eine halbe Stunde pro Gutachten. Das Bundesgericht erwäge, dass es für den Beschwerdeführer einzig von Belang sei, ob das Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bejahe oder verneine. Diesbezüglich sei zu konkretisieren, dass es im Sozialversicherungsrecht respektive im Invalidenversicherungsrecht nicht DIE Arbeitsunfähigkeit gebe. Das Invalidenversicherungsrecht unterscheide zwischen der Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten resp. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der Arbeits(un)fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Hinzu komme, dass die Gutachter nebst der Arbeits(un)fähigkeit auch Stellung zu einer allfälligen Leistungseinschränkung beziehen würden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Gutachter(institute) nicht ausschliesslich die im Zeitpunkt der Begutachtung bestehende Arbeits(un)fähigkeit festzustellen hätten. Vielmehr müssten sie eine Beurteilung über einen längeren Zeitraum vornehmen. Dies könne gegebenenfalls dazu führen, dass während dem massgebenden Zeitraum unterschiedliche Arbeits(un)fähigkeiten attestiert würden. Aufgrund des Gesagten erweise sich die Anonymisierung der Gutachten nicht ganz so einfach und rasch durchführbar, wie dies das Bundesgerichtsurteil auf den ersten Blick erahnen lasse.
Bei den 75 Gutachten von Dr. Z.___ sei mit einem zeitlichen Aufwand für die Anonymisierung von 37,5 Stunden zu rechnen, was immens sei und viele Ressourcen binde. Die Problematik vergrössere sich unter Berücksichtigung, dass der IV-Stelle bereits weitere Dokumentenherausgabegesuche ähnlicher Art vorlägen und mit einer weiteren Zunahme zu rechnen sei. Das Bundesgericht sehe eine mögliche Lösung in der Führung einer entsprechenden Statistik, auch wenn darauf rechtlich kein Anspruch bestehe. Die Einführung einer Statistik, mit welcher in Zukunft allen möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung getragen werden könne, stelle sich bei näherer Betrachtung jedoch nicht als praktikabel resp. nicht zeitsparend dar: Einerseits gebe es nicht DIE Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben) und hinzukomme, dass in weiteren bekannten Dokumentenherausgabegesuchen nicht immer dieselben Angaben gewünscht seien. Soll die IV-Stelle nun für die Zukunft allen möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung tragen können (bspw. Datum Gutachtensauftrag, Datum Gutachtenseingang, Diagnosen, IV-Grade, Höhe IV-Renten, Arbeitsunfähigkeiten bei Gutachtensinstituten aufgeschlüsselt nach den jeweils begutachtenden Ärzten, Arbeitsunfähigkeit gesamthaft etc.), so nehme eine entsprechende Statistik ein nicht mehr handhabbares Ausmass an. Zusammenfassend werde die Erfüllung der alltäglichen IV-Abklärungsarbeiten durch die Bearbeitung des Dokumentenherausgabegesuchs wesentlich beeinträchtigt. Zudem werde die Erstellung einer Statistik den zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung von weiteren Dokumentenherausgabegesuchen nicht ohne weiteres erheblich senken.
Im Weiteren habe die IV-Stelle den Zugang zu den verlangten Gutachten auch gestützt auf § 13 InfoDG abgewiesen. Auf diesen Aspekt sei bisher weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht eingegangen, was im vorliegenden Verfahren nachzuholen sei.
Die IV-Stelle vergebe zum aktuellen Zeitpunkt an rund 70 Gutachterpersonen sowie 7 Gutachterinstitute, die jeweils eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten beschäftigten, Gutachtensaufträge.
Zum Thema «schutzwürdiges Interesse» sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Bern habe. Die IV-Stelle Solothurn sei infolgedessen nicht zuständig zur Abklärung allfälliger Leistungsansprüche aus der Invalidenversicherung und habe aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Einsicht in das bernische IV-Dossier. Nach den neuesten Angaben des Beschwerdeführers müsse dieser nicht mit einer Begutachtung durch Dr. W.___ rechnen, weshalb kein schutzwürdiges Interesse zur Herausgabe der Gutachten von Dr. W.___ bestehe. Mangels Aktenkenntnis lasse sich nicht eingehend beurteilen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Herausgabe der Gutachten von Dr. Z.___ habe. Ohne eingehende Kenntnis der Umstände lasse sich die Frage des schutzwürdigen Interesses nicht abschliessend beurteilen. Aus Sicht der IV-Stelle Solothurn scheine deshalb der Beizug der IV-Akten unentbehrlich.
Es wurden folgende Anträge gestellt:
1. Es seien bei der IV-Stelle Bern die IV-Verfahrensakten des Beschwerdeführers zu edieren und der IV-Stelle Solothurn im Anschluss angemessene Frist zur Stellungnahme betreffend das schutzwürdige Interesse zu setzen.
2. Eventualiter – falls dem 1. Antrag nicht entsprochen wird – sei der IV-Stelle angemessene Frist zur Stellungnahme betreffend das schutzwürdige Interesse zu setzen.
3. Es sei eine Interessensabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen.
10. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten und brachte vor, der veranschlagte zeitliche Aufwand für die Anonymisierung von 42,5 (recte 37,5) Stunden sei auf den ersten Blick bereits nicht geeignet, die IV-Stelle Solothurn lahmzulegen. Bei den rund 88 Beschäftigten der IV-Stelle mache dies gerade mal 1,2 % (recte: 1,1 %) der wöchentlichen Arbeitsleistung aus. Zudem seien für die Anonymisierung keine Fachpersonen erforderlich.
Was das schutzwürdige Interesse betreffe, reiche es gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts, wenn die fraglichen Experten in invalidenrechtlichen Leistungsverfahren beigezogen worden seien oder noch beigezogen würden. Zwar sei Dr. W.___ im vorliegenden Fall durch Dr. V.___ ersetzt worden. Dr. W.___ werde aber sowohl durch die IV-Stelle Solothurn als auch Bern als Gutachter berücksichtigt, weshalb der Beschwerdeführer während seiner Aktivitätszeit jederzeit damit rechnen müsse, von diesem Gutachter beurteilt zu werden, sollte eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle erforderlich sein.
11. Mit Eingabe vom 19. November 2018 brachte die IV-Stelle vor, ein hypothetisches Interesse, wie es in Bezug auf die Gutachten von Dr. W.___ vorliege, reiche offensichtlich nicht aus.
Es sei wiederholt darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Anonymisierung nicht um eine Hilfsarbeitertätigkeit handle, sondern dass diese einen intellektuellen Einsatz erfordere.
Der Beschwerdeführer werde mit der Herausgabe der anonymisierten Gutachten keine prozessuale Revision in die Wege leiten können, wie sowohl das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn als auch das Bundesgericht erst kürzlich gerade wieder festgehalten hätten.
An den gestellten Rechtsbegehren 1 und 3 wurde festgehalten.
12. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei unklar, worin der intellektuelle Einsatz für die Anonymisierung bestehen sollte. Namen und Vornamen zu schwärzen sei eine einfache Aufgabe.
Das rechtlich geschützte Interesse könne auch ausserhalb des IV-Verfahrens liegen. Über den Gesichtspunkt der formellen Revision hinaus bestehe das aktuelle, rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers auch darin, dass die im vorliegenden Schadenfall involvierte Motorfahrzeughaftpflichtversicherung schon jetzt signalisiere, bei der dereinstigen Schadenliquidation auf die IV-Verfügung vom 22. Januar 2018 und damit auf das auf dem Prüfstand stehende Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. November 2017 abstellen zu wollen. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Interessenabwägung würde also so oder so zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen.
II.
1.1 § 12 Abs. 1 des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) gewährleistet jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG kann der Zugang jedoch vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden, wenn er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern würde. Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil (1C_461/2017) ist grundsätzlich erstellt, dass die Erteilung der nachgesuchten Auskünfte mit einem beachtlichen Aufwand seitens der Verwaltung verbunden wäre und deshalb ein schutzwürdiges Interesse für den Dokumentenzugang erforderlich ist (E. 7.4).
Die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hielt zwar fest, dass es keinen relevanten Erkenntnisgewinn bedeuten würde, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten der vorgesehene Experte in den Jahren 2012 bis 2014 für die IV-Stelle attestiert hat. Diese Zahlen seien für die vorliegend streitigen Belange (Ablehnungsbegehren gegen einen Gutachter) bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt sei, welche Werte bei einem anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen Gutachter zu erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von lediglich 87 Gutachten auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage beruhen, um statistisch valide Werte ermitteln zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2016 E. 4.3; vgl. auch die durch die Vorinstanz eingereichte Zwischenverfügung des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2018 im Verfahren 9C_582/2018 und die Rechtsprechung des kantonalen Versicherungsgerichts im Verfahren VSBES.2017.119).
Im vorliegenden Verfahren hält die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die hier fragliche gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit hingegen invalidenrechtlich für den Leistungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen Gutachter eine Tendenz gebe, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, sei daher auch für die davon betroffenen Personen von Belang. Ob eine solche Tendenz aussagekräftig sei und ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen liessen, sei zwar eine Frage, die erst im einzelnen Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang definitiv zu beantworten sei. Erscheine ein Dokument aber geeignet, darüber Auskunft zu erteilen, lasse sich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene Leistungsansprecher konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen müsse. Die entsprechende Erkenntnis sei mit Blick darauf nicht nur von theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen (E. 7.6).
In Bezug auf die Dokumentenherausgabe bejaht das Bundesgericht vorliegend somit klar, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente bestehe, sofern der Beschwerdeführer mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen müsse. Das Bundesgericht vermochte dann aber nicht zu prüfen, ob im konkret vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in Bezug auf die Herausgabe der Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. W.___ ein schutzwürdiges Interesse hat, da aus den Akten nicht hervorging, ob eine Begutachtung bei diesen Ärzten erfolgen wird oder schon erfolgt ist.
1.2 Gemäss den durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde er bereits durch Dr. Z.___ begutachtet. Das entsprechende Gutachten datiert vom 5. November 2017. Das Leistungsgesuch wurde in der Folge gestützt auf dieses Gutachten abgewiesen. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ist somit entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Dr. Z.___ klar erstellt.
Soweit die IV-Stelle den Beizug der IV-Akten des Kantons Bern verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen, da mit dem vorgelegten Gutachten klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer durch den fraglichen Arzt bereits begutachtet worden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem klar, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn der Beschwerdeführer durch den fraglichen Gutachter bereits begutachtet worden ist (E. 8.9).
1.3 Anders sieht die Situation in Bezug auf die herausverlangten Gutachten von Dr. W.___ aus. Zwar war anfänglich vorgesehen, dass der Beschwerdeführer durch diesen psychiatrisch begutachtet werden solle. Gemäss dem eingereichten Schreiben der IV-Stelle des Kantons Bern vom 7. Juli 2016 wurde Dr. W.___ aber dann auf Wunsch des Beschwerdeführers durch Dr. V.___ ersetzt.
Der Beschwerdeführer bringt keine Belege vor, wonach er noch mit einer Begutachtung durch Dr. W.___ zu rechnen hätte. Zwar bringt er vor, Dr. W.___ werde sowohl in den Listen der IV-Stelle Bern als auch Solothurn weiterhin als Gutachter aufgeführt, und der Beschwerdeführer müsse jederzeit damit rechnen, von diesem begutachtet zu werden, sollte eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle erforderlich sein. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit aber nicht grösser als jene einer beliebigen Person der restlichen Bevölkerung, die sich eventuell einmal bei der IV-Stelle wird anmelden müssen. Das Bundesgericht verlangt, dass der betroffene Leistungsansprecher «konkret» mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen müsse (E. 7.6). Die potenzielle Betroffenheit des Beschwerdeführers reicht somit nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Herausgabe der Gutachten von Dr. W.___ zu begründen, weshalb die Beschwerde in Bezug auf die herausverlangten Gutachten von Dr. W.___ abzuweisen ist.
2. Die IV-Stelle beantragt, es sei eine Interessenabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen. Gemäss dieser Bestimmung wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a); der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).
Wie die IV-Stelle bereits in ihrer ursprünglichen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, enthalten die verlangten Gutachten sensible Gesundheitsdaten, sodass bei einer allfälligen Herausgabe der anonymisierten Gutachten absolut sichergestellt werden muss, dass keine Rückschlüsse auf die versicherten Personen gezogen werden können. Bei kleinen Mengen von Gutachten könnte dies problematisch sein, da die Gutachten nicht einfach eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % bejahen oder verneinen, sondern detailliert formuliert sind, sodass durchaus Rückschlüsse möglich sein können. Die IV-Stelle hat Beispiele von anonymisierten Gutachten eingereicht, die wie folgt lauten können:
«Die Arbeitsfähigkeit ist, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Versicherten bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen.
Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil kann, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
Die Beschwerden können, mit der Umsetzung der weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen Massnahmen, möglicherwiese günstig beeinflusst werden.
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die […] Komponente mitberücksichtigt, kann für […] Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
Bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus rein […] Sicht beurteilt, verweise ich auf die Begutachtung von Dr. med. […].»
Vorliegend geht es um eine Anzahl von 75 Gutachten. Bei einer solchen Anzahl ist kaum zu erwarten, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden könnten. Weitere öffentliche oder private Interessen oder Gesetze, die der Dokumentenherausgabe gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG absolut entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.
3.1 Eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Informationsfreiheit ist vorhanden. Es ist weiter zu prüfen, ob die Verweigerung der verlangten Informationen auch dem öffentlichen Interesse entspricht und verhältnismässig ist. Das Bundesgericht hat in Erwägung 7.8 festgehalten, es sei nicht unhaltbar zu verlangen, dass das schutzwürdige Interesse an der Dokumentenherausgabe umso grösser sein müsse, je erheblicher der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfalle. Es wäre daher auch nicht willkürlich, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 InfoDG zu verweigern, wenn das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen wäre. Es führte weiter aus, das solothurnische Gesetz gewähre einen sehr weitreichenden Öffentlichkeitsanspruch. Diese gesetzliche Ordnung gebe den Spielraum für die Interessenabwägung bei einem Eingriff in die Informationsfreiheit vor. Eine Verweigerung des Aktenzugangs könne nur in Betracht fallen, wenn ein so ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde (E. 8.2 mit Hinweisen).
3.2 Die IV-Stelle führte aus, das Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten erfordere einen Aufwand von rund 30 Minuten pro Gutachten, was bei 75 Gutachten einen Gesamtaufwand von ca. 37,5 Stunden ergebe. Unter Hinweis auf RRB Nr. 2018/1248 bringt der Beschwerdeführer vor, bei 88 Arbeitskräften der IV-Stelle machten 42,5 Stunden (recte: 37,5 Stunden) bei rund 3'500 Wochenarbeitsstunden lediglich 1,2 % (recte: 1,1 %) der Wochenarbeitsleistung aus.
3.3 Zwar handelt es sich bei 37.5 Stunden nicht um einen unerheblichen Aufwand, doch ist auch klar, dass dieser die IV-Stelle nicht gerade lahmlegen würde. Auch wenn fraglich ist, welchen Nutzen der Beschwerdeführer aus der Herausgabe der Begutachtungsresultate von Dr. Z.___ aus den Jahren 2012 bis 2014 ziehen kann, so ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar und die Begutachtungsresultate sind dem Beschwerdeführer durch die IV-Stelle herauszugeben. In welcher Form dies geschehen kann, lässt sich Erwägung 8.6 des Bundesgerichtsurteils vom 27. Juni 2018 entnehmen. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, könnte es in Zukunft Sinn machen, über die Begutachtungsresultate eine Statistik zu erstellen, auch wenn das Gesetz darauf keinen Anspruch erteilt.
4. Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf die Begutachtungsresultate von Dr. Z.___ als begründet. Diesbezüglich ist sie gutzuheissen und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2017 aufzuheben. Die IV-Stelle Solothurn ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Resultate der 75 Gutachten von Dr. Z.___ der Jahre 2012 bis 2014 in anonymisierter Form herauszugeben. In Bezug auf die Gutachten von Dr. W.___ ist die Beschwerde hingegen mangels eines aktuellen schutzwürdigen Interesses abzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, die Hälfte, also CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.
5.2 Rechtsanwalt Rémy Wyssmann hat am 13. Dezember 2018 eine Kostennote eingereicht und dabei einen Aufwand von 27.93 Stunden zu CHF 320.00 plus CHF 331.40 Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 9'999.45 geltend gemacht. Dabei wurden jedoch diverse Aufwände verrechnet, die vorliegend nicht entschädigt werden können. So ist der Aufwand für Klientenkurzbriefe von 13 x 0.17 Stunden normaler Kanzleiaufwand, der bereits im Stundenansatz enthalten ist, und nicht entschädigt werden kann. Die Entschädigung von drei längeren Kundenbriefen von je 0.5 Stunden erscheint gerechtfertigt. Zudem können auch Kontakte mit der Rechtsschutzversicherung von 3.6 Stunden nicht entschädigt werden, da es sich dabei um ein internes Rechtsverhältnis handelt, das vom Beschwerdegegner nicht zu entschädigen ist. Auch Aufwand für ein Fristerstreckungsgesuch von 0.25 Stunden ist nicht zu entschädigen, da dieser durch den Beschwerdeführer selbst zu vertreten ist. Weiter ist nicht ausgewiesen, was Telefonate mit einem Behindertenforum, einem Coaching-Unternehmen für berufliche Wiedereingliederung und mit lic. iur. [...] mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, weshalb auch dieser Aufwand von insgesamt 1.16 Stunden nicht entschädigt werden kann. Aufwand, der während dem bundesgerichtlichen Verfahren angefallen ist, wurde bereits durch das Bundesgericht entschädigt und kann vorliegend nicht noch einmal geltend gemacht werden (0.13 Stunden). Letztlich kann für nachprozessualen Aufwand höchstens 0.5 Stunden entschädigt werden. Somit rechtfertigt sich ein Aufwand von 20 Stunden für das vorliegende Verfahren. Entsprechend sind auch die geltend gemachten Auslagen zu kürzen, und Kopien können zudem pro Stück nur mit CHF 0.50 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) entschädigt werden. Insgesamt ergeben sich damit anrechenbare Auslagen von CHF 153.10. Der Beschwerdeführer hat mit Honorarvereinbarung vom 8. September 2015 einen Stundenansatz von CHF 320.00 nachgewiesen, zu welchem der geltend gemachte Aufwand zu entschädigen ist.
Für das Jahr 2017 ergibt sich ein Aufwand von 12.25 Stunden und Auslagen von CHF 77.40. Für diese gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8 %. Für die Jahre 2018/2019 (Aufwand: 7.75 Stunden, Auslagen: CHF 75.70) gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7,7 %. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von CHF 7'069.70. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen ist davon die Hälfte, ausmachend CHF 3'534.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2017 wird bezüglich des Gesuchs von A.___ um Herausgabe der Begutachtungsresultate von Dr. Z.___ aufgehoben. Die IV-Stelle Solothurn wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Resultate der 75 Gutachten von Dr. Z.___ aus den Jahren 2012 bis 2014 in anonymisierter Form herauszugeben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 einen Anteil von CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'534.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann