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Solothurn Verwaltungsgericht 09.11.2018 VWBES.2018.297

9 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,469 mots·~12 min·3

Résumé

Familiennachzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Die aus Thailand stammende A.___, geb. [...] 1981, verheiratete sich am 4. August 2015 mit dem Schweizer B.___. Am 10. November 2015 zog sie in die Schweiz. Sie ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung.

1.2 Am 9. April 2018 stellte A.___ zugunsten ihrer in Thailand lebenden Kinder C.___, geb. [...] 1999, und D.___, geb. [...] 2003, ein Familiennachzugsgesuch.

2. Das Migrationsamt trat, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), mit Verfügung vom 6. Juli 2018 auf das Familiennachzugsgesuch für die Tochter C.___ nicht ein (Ziffer 1) und wies dasjenige für den Sohn D.___ ab (Ziffer 2).

3.1 Gegen die Ziffer 2 der obgenannten Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte deren Aufhebung und die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für ihren Sohn D.___, u.K.u.E.F.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 16. August 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 3. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Unbestritten ist, dass das Nachzugsgesuch verspätet ist. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegen.

2.2 Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteil des BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird (Urteil des BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3 Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass andere Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Möglichkeiten zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Möglichkeit muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil des BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4 Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (Urteil des BGer 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1 Die Vorinstanz verneinte die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs und führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen aus, was folgt: Sollte D.___ - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - tatsächlich nicht mehr bei seiner Tante wohnen können, bestünde die Möglichkeit, ihn in einem Internat unter zu bringen. Auch könnten die Grosseltern von D.___ ebenfalls noch gewisse Betreuungsfunktionen ausüben. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Kinder und somit die Familie der Schwester finanziell unterstützten. Der Tod des Onkels von D.___ ändere an der Sachlage nichts. Dass man den Kindern ermöglichen wolle, die Schulen in Thailand abzuschliessen, gelte nicht als wichtiger familiärer Grund, der einen nachträglichen Nachzug rechtfertige. Dass D.___ eine Lehrstelle bei der Firma E.___ AG in [...] antreten könne, dürfte in einer ersten Phase kaum realistisch sein. D.___ habe keinerlei Deutschkenntnisse. Er könnte weder dem Unterricht in einer Gewerbeschule noch dem in einer Anlehre folgen. Es sei davon auszugehen, dass nicht mehr der Nachzug zur Mutter im Vordergrund stehe, sondern der Umstand, dass D.___ mit der erleichterten Zulassung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Ausbildung machen könne.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Kindeswohl völlig unberücksichtigt gelassen. D.___ habe in den vergangenen Jahren zusammen mit seiner Schwester bei seiner Tante und deren Familie in Thailand gelebt. Der Tod seines Onkels, der seine wichtigste männliche Bezugsperson gewesen sei, habe D.___ schwer getroffen. Seine Tante müsse nun alleine für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen. Da sie bisher die Betreuung der Kinder übernommen und keinen Beruf erlernt habe, könne sie das Geschäft ihres verstorbenen Ehemannes nicht weiterführen. Sie habe eine Ausbildung zur Thai-Masseurin begonnen, welche ihr viel Zeit abverlange. Es sei ihr daher nicht möglich, die Betreuung von D.___ weiterhin zu übernehmen. Bei einer Unterbringung D.___s in einem Internat werde er seinem sozialen Umfeld entrissen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine solche Unterbringung gravierende negative Auswirkungen hätte. D.___ sei als 15-Jähriger, der mitten in der Pubertät stecke, auf ein stabiles soziales Umfeld angewiesen. Zu seinem leiblichen Vater habe D.___ seit Jahren keinen Kontakt. Es könne einem Kind, nicht zugemutet werden, getrennt vom einzig ihm verbleibenden Elternteil zu leben. D.___s Tante werde das Haus, das sie momentan bewohne, nicht halten können. D.___ werde keine Möglichkeit haben, langfristig bei seiner Tante wohnen zu bleiben. D.___s Grosseltern seien sodann beide über 60 Jahre alt, gesundheitlich angeschlagen und der Herausforderung, einen pubertierenden Jungen zu betreuen und zu erziehen, nicht gewachsen. D.___ sei mit seinen 15 Jahren noch sehr jung und vermöge die Integration in der Schweiz ohne weiteres schnell voranzutreiben. Da er bereits mehrmals in der Schweiz gewesen sei, sei ihm die schweizerische Kultur bereits vertraut und er spreche ein wenig Deutsch. Bei Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs könnte D.___ bei der E.___ AG eine Anlehre oder eine Lehre beginnen. Da sie und ihr Ehemann davon ausgegangen seien, dass der Nachzug der Kinder auch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos möglich sei, hätten sie sich im Jahr 2015 dazu entschieden, C.___ und D.___ vorerst bei der Tante unterzubringen und sie die Schule in Thailand beenden zu lassen. Sie bestreite nicht, dass D.___ in der Schweiz eine Ausbildung geniessen solle, doch gehe damit keine Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen einher. Ob D.___ nach Abschluss der Ausbildung in der Schweiz bleiben möchte, sei ungewiss.

4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt ein «Parteiverhör». Dies würde die Durchführung einer Verhandlung voraussetzen, was von der Beschwerdeführerin nicht verlangt wurde. Nach § 71 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) findet eine mündliche Verhandlung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nur bei Disziplinarbeschwerden zwingend statt. In allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten; es kann, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

4.2 Vorliegend geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften gefunden haben, aus einer mündlichen Verhandlung hervorgehen könnten. Aufgrund der nicht eingehaltenen ordentlichen Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ist das Vorliegen von wichtigen familiären Gründe zu beurteilen. Die Umstände des vorliegenden Falls sind ausreichend geklärt, so dass aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig erscheint. Der Antrag auf Durchführung eines «Parteiverhörs», welcher ohnehin nur als unbegründeter Beweisantrag gestellt worden ist (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2 S.147), ist daher abzuweisen.

5. Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland vor drei Jahren freiwillig verlassen, um mit ihrem Ehemann zusammen in der Schweiz zu wohnen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder in Thailand zurückgelassen und damit akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung nur besuchsweise und damit eingeschränkt wahrnehmen zu können. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, es könne einem Kind nicht zugemutet werden, getrennt vom einzig verbleibenden Elternteil zu leben, ist zu bemerken, dass sie eine solche Trennung bei ihrer Ausreise in die Schweiz bewusst in Kauf genommen hat, nachdem D.___ – nach ihren eigenen Angaben – seit Jahren keinen Kontakt zum leiblichen Vater mehr hat. Dass die Betreuung von D.___ in Thailand nicht mehr gewährleistet wäre, ist nicht in genügender Weise dargetan. Selbst wenn sich die Tante nicht mehr um D.___ kümmern könnte, bestehen für den mittlerweile 15½-jährigen D.___ alternative Betreuungsmöglichkeiten, die es ihm ermöglichen, in seinem Heimatland zu bleiben. Es ist gerichtsnotorisch, dass oftmals auch für eine Betreuung durch Verwandte – allenfalls gegen einen finanziellen Beitrag – optiert wird. Die erstmals in der Beschwerde gemachten Ausführungen über den Gesundheitszustand der Grosseltern von D.___ – welche ihn auch betreu(t)en – bleiben oberflächlich und sind nicht belegt. Sollte auch eine Betreuung durch die Grosseltern nicht möglich sein, so wäre angesichts des Alters von D.___ gegebenenfalls auch eine Betreuung durch Personen ausserhalb der Familie, die mit finanzieller Hilfe beigezogen werden könnten, denkbar. Mit den aufgezeigten Betreuungsmöglichkeiten würde vermieden, dass D.___ aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen würde. Die von der Vorinstanz genannte Unterbringung in einem Internat ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Die Betreuungsaufgaben dürften bei einem 15-jährigen Jugendlichen ohnehin nicht mehr allzu gross sein (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen, 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). D.___ hat sein bisheriges Leben in seiner Heimat Thailand verbracht und dort die ganze Schulausbildung absolviert. Er spricht nur ein bisschen deutsch, weshalb ihm die Eingliederung ins Berufsleben in der Schweiz und in die lokalen Verhältnisse schwerfallen würde. Somit dürfte der Familiennachzug den Kindesinteressen zuwiderlaufen. Zu beachten ist zudem Sinn und Zweck einer frühzeitigen Integration der Bestimmungen zum Familiennachzug: Die Mutter nahm die örtliche Trennung von ihrem Sohn hin, obwohl sie für eine längere Zeit über einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Familiennachzug verfügte. Es entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention, dass ältere Kinder in einer solchen Situation mit der (hier ausdrücklich geäusserten) Absicht, in der Schweiz eine Berufslehre zu absolvieren, nachgezogen werden sollen (vgl. die Urteile des BGer 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2, 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.2 und 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2).

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs werde ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt.

6.2 Den Fristen in Art. 47 AuG kommt (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1, Urteile des BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1, 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 2.2.1 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).

6.3 Das öffentliche Interesse daran, den Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AuG restriktiv zu handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn D.___ verhindert wird. Der Kontakt kann mittels Telefonaten, Briefen und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien aufrechterhalten werden.

7. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von D.___ zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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