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Solothurn Verwaltungsgericht 04.09.2018 VWBES.2018.279

4 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,088 mots·~5 min·3

Résumé

Sicherungsentzug des Führerausweises

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. September 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,  

Beschwerdegegner

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, am 27. Juni 2018 gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 7. Februar 2016 auf der Autobahn um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) sowie mangelnder Fahreignung. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht.

2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte er vor, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst am Steuer gesessen. Und selbst wenn, wäre ein Entzug von zwei Jahren unverhältnismässig lang. Er stelle im Strassenverkehr keine Gefahr dar und sei zudem auf den Führerausweis angewiesen.

2.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 27. Juli 2018 auf Beschwerdeabweisung.

2.3 Mit Replik vom 19. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (Art. 4a Abs. 4 VRV). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen.

3.1 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 27. Oktober 2016 überschritt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2016, 2:25 Uhr auf der Autobahn A1 die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge, um 35 km/h. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 28).

3.3 Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zulassen würden, zumal der Vater des Beschwerdeführers diesen anhand des Radarbildes sofort als Lenker identifiziert hatte (siehe Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe vom 6. April 2016). Der Beschwerdeführer blieb mit seiner Einsprache und seinen Beschwerden durch alle Instanzen erfolglos. Der Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer muss sich diesen uneingeschränkt entgegenhalten lassen. Gestützt auf den durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn am 7. Februar 2016 um 35 km/h überschritten.

4.1 In Bezug auf Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach ist objektiv eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) ungeachtet der konkreten Umstände, d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat (vgl. BGE 123 II 106 E. 2c mit ausführlicher Begründung bestätigt in Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1 [in: JdT 2008 I 447]). Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden (BGE 126 II 196 E. 2a).

4.2 Vorliegend sind keine solchen besonderen Umstände gegeben. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen.

5.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (sog. Kaskadensystem). Bei einem früheren Ausweisentzug ist der Tag massgebend, an dem diese Massnahme endete (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 46). Die Wiedererteilung eines auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises setzt gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG unter anderem voraus, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

5.2 In den vergangenen zehn Jahren wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zweimal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen, nämlich mit Verfügung vom 14. September 2009 für fünf Monate und mit Verfügung vom 4. März 2011 auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zweimal einen Monat wegen einer leichten Widerhandlung entzogen, dies mit Verfügung vom 7. September 2012 und vom 28. Mai 2014. Dies führt nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zum Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Diese Mindestentzugsdauer von zwei Jahren darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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