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Solothurn Verwaltungsgericht 19.11.2018 VWBES.2018.269

19 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,518 mots·~8 min·3

Résumé

Gebühren

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___, vertreten durch B.___ 

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Gebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Region Solothurn für A.___ (geb. [...] Juni 1959) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. Als Beiständin wurde B.___ ernannt. Die Festlegung der Gebühr für die Massnahme wurde nach Eingang des Inventars in Aussicht gestellt.

2. Am 24. November 2017 reichte die Beiständin der KESB Region Solothurn das Eingangsinventar per 5. Oktober 2017 mit einem Aktivsaldo von CHF 206'768.70 und einem Passivsaldo von CHF 93'050.00 ein. Mit Schreiben vom 27. November 2017 beantragte die Beiständin, dass ihr lediglich die Verwaltung von CHF 30'000.00 überlassen werde und das restliche Vermögen in der alleinigen Verwaltung von A.___ verbleiben solle. Zur Regelung der laufenden finanziellen Verpflichtungen und der während der Zeit des Klinikaufenthaltes aufgelaufenen Kosten sei es nicht notwendig, dass das gesamte Vermögen von A.___ durch die Beiständin verwaltet werde. Mit den von der C.__ Bank überwiesenen CHF 30'000.00 auf das durch die Beiständin verwaltete Konto, könne die Finanzierung auch bei einem Heimaufenthalt für mindestens einem Jahr sichergestellt werden. Bis dahin werde sich auch die gesundheitliche Situation von A.___ voraussichtlich verändert bzw. hoffentlich weiter verbessert haben.

3. Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 passte die KESB Region Solothurn antragsgemäss die Aufgabe der Beiständin im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung dahingehend an, A.___ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, dabei ihr gesamtes Einkommen und ihr angelegtes Vermögen auf dem Klienten-Kontokorrent in der Höhe vom CHF 30'000.00 sorgfältig zu verwalten. Weiter wurde das Eingangsinventar per 5. Oktober 2017 abgenommen und in Ziffer 3.4 eine Gebühr von CHF 1'250.00 erhoben, da A.___ vermögend und für das Verfahren zur Anordnung der Beistandschaft noch keine Gebühr erhoben worden sei.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch die Beiständin B.___, am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, auf die Erhebung einer Gebühr sei vollständig zu verzichten, da das verwaltete Vermögen unter dem Grenzbetrag von CHF 50'000.00 gemäss § 87 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) liege. Die KESB Region Solothurn habe mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 die Gebührenerhebung explizit verschoben und das Eingangsinventar abgewartet. Erst mit der Ernennungsurkunde habe bei der Bank die Information zur Vermögenslage und zum Umgang der betroffenen Person mit ihrem Vermögen eingeholt werden können. Damit sei klar geworden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Erkrankung ihr Vermögen zuverlässig selber zu sichern vermocht habe und vermöge. Nach dem Wortlaut des kantonalen Gebührentarifs bemesse sich die Gebühr nicht nach dem vorhandenen Vermögen, sondern nach dem mit der Massnahme unter Schutz gestellten Vermögen. Die KESB Region Solothurn habe mit Entscheid vom 5. Juni 2018 ausdrücklich entschieden, dass lediglich der Betrag von CHF 30'000.00 unter die Verwaltung der Beiständin gestellt werde.

5. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 widerrief die KESB Region Solothurn Ziffer 3.4 des Entscheides vom 5. Juni 2018 und erhob eine Gebühr von CHF 750.00. Die Gebühr im Entscheid vom 5. Juni 2018 in der Höhe von CHF 1'250.00 setze sich zusammen aus einer Gebühr für die Anordnung der Beistandschaft einerseits und einer Gebühr für die Änderung des Aufgabenbereichs der Beistandsperson andererseits, wobei dies im Entscheid nicht ausdrücklich ausgeführt worden sei. Wie die Beiständin richtig festgehalten habe, bemesse sich die Gebühr nicht nach dem tatsächlich vorhandenen Vermögen, sondern nach dem mit der Massnahme unter Schutz gestellten Vermögen. Da lediglich noch CHF 30'000.00 aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin durch die Beistandschaft geschützt werde, diene also die Änderung des Aufgabenbereichs der Beiständin und damit die aktuell bestehende Massnahme gerade nicht im Sinne von § 87 Abs. 1 lit. a GT dem Schutze eines Nettovermögens ab CHF 50'000.00, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten für die Änderung der Massnahme zu verzichten sei. Da jedoch zuerst das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin und damit über CHF 50'000.00 unter die Verwaltung der Beiständin gestellt worden seien, sei für das mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 abgeschlossene Verfahren zur Prüfung von gesetzlichen Massnahmen für die Beschwerdeführerin weiterhin eine Gebühr von CHF 750.00 zu erheben.

6. Die KESB Region Solothurn schloss am 9. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Gegen die Gebühr vom CHF 750.00 erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2018 ebenfalls Beschwerde. Auf die Begründung kann auf die Beschwerde vom 2. Juli 2018 verwiesen werden.

8. Mit Schreiben vom 6. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region Solothurn ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Verfügungen und Entscheide können nach § 22 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern.

3. Bestritten ist vorliegend nur noch die Gebühr von CHF 750.00 betreffend die Errichtung der Beistandschaft.

3.1 Nach § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gemäss Botschaft zur Revision des EG ZGB anlässlich des neuen Erwachsenenschutz-, Personen- und Kindesrechts betrifft die Kostenpflicht in erster Linie Geschäfte, bei denen die betroffenen Personen aus dem Handeln der Behörden einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (RRB Nr. 2011/1798, Beilage S. 65). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).

§ 87 GT regelt, für welche Verrichtungen der KESB welche Gebühren zu erheben sind. Für die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von Beistandschaften und Vormundschaften zum Schutze von Nettovermögen ab CHF 50'000 wird gemäss § 87 Abs. 1 lit. a GT eine Gebühr von CHF 200.00-2'000.00 erhoben. Nach Ziffer 1.1 des Anhangs der Richtlinien Gebühren der KESB Kanton Solothurn ab 1. Januar 2017 (nachfolgend Richtlinie genannt) beträgt der Grundansatz für die Anordnung (d.h. Neu-Errichtung) von Beistandschaften und Vormundschaften zum Schutz von Nettovermögen ab CHF 50'000.00 CHF 650.00. Der Grundansatz erhöht sich bei einem Nettovermögen ab CHF 100'000.00 um CHF 100.00.

3.2 Die KESB Region Solothurn begründet ihre Gebühr von CHF 750.00 damit, auch wenn die Beiständin nie das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin verwaltet und entsprechend frühzeitig einen Antrag auf Anpassung der Massnahme gestellt habe, sei die Beistandschaft ursprünglich zum Schutze eines Nettovermögens über CHF 100'000.00 angeordnet worden. Deshalb sei der Grundansatz gemäss Richtlinie von CHF 650.00 um CHF 100.00 erhöht worden, was eine Gebühr von CHF 750.00 ergebe (vgl. E-Mail der KESB Region Solothurn vom 26. Juni 2018, Entscheid der KESB vom 5. Juli 2018 und Stellungnahme der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2018).

4. In ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2017 hielt die KESB Region Solothurn in der Ziffer 2.7 explizit fest: «Da die aktuellen Vermögensverhältnisse von A.___ der KESB zzt. noch nicht bekannt sind, erfolgt die Festsetzung der Gebühren nach Vorlage des Eingangsinventars.» Dies entspricht der Praxis bei Verfahren zur Prüfung von Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht, da zuvor die finanzielle Situation der Betroffenen in der Regel nicht genau bekannt ist. Im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft wurde das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin unter die Verwaltung der Beiständin gestellt. Gemäss Eingangsinventar vom 24. respektive 27. November 2017 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin per 5. Oktober 2017 über ein Vermögen von über CHF 100’000.00 verfügte (Aktiven CHF 206'768.50, Passiven CHF 93'050.00). Die Beistandschaft wurde somit ursprünglich zum Schutze eines Nettovermögens über CHF 100'000.00 angeordnet, weshalb die KESB Region Solothurn zu Recht eine Gebühr in der Höhe von CHF 750.00 erhoben hat.

Von der Erhebung einer Gebühr für die Anordnung einer Beistandschaft ist die Abänderung derselben zu unterscheiden: Bei der Abänderung bemisst sich die Gebühr – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – nicht nach dem tatsächlich vorhandenen Vermögen, sondern nach dem mit der Massnahme unter Schutz gestellten Vermögen. Da nachträglich und zur Zeit lediglich CHF 30'000.00 des Vermögens der Beschwerdeführerin unter Schutz gestellt wurden respektive von der Beiständin verwaltet werden, widerrief die Vorinstanz am 5. Juli 2018 Ziffer 3.4 des Entscheides vom 5. Juni 2018 (dort hatte sie CHF 1'250.00 verlangt) und sah zu Recht von der Erhebung der zusätzlichen CHF 500.00 für die Abänderung der Massnahme ab.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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