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Solothurn Verwaltungsgericht 27.09.2018 VWBES.2018.245

27 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,524 mots·~8 min·4

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege / vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. September 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,  vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,    

Beschwerdegegner

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege / vorsorgliche Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn. Er hat sich dort einer stationären therapeutischen Massnahme zu unterziehen, zu welcher ihn das Obergericht Solothurn am 8. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen einer vorsätzlichen Tötung und weiteren Delikten, begangen im Frühling 2011, verurteilt hatte. Vom Amtsgericht war er zuvor erstinstanzlich verwahrt worden.

2. Das «Stufenkonzept Massnahmenvollzug» der JVA hat zum Ziel, das milieutherapeutische Klima und die lern- und entwicklungsfreudige Atmosphäre in den Wohngruppen zu fördern, stärken und erhalten. Weiter verfolgt das Stufenkonzept für die sozialtherapeutischen Wohngruppen das Ziel, die Insassen vor destruktivem bzw. fremd- und selbstschädigendem Verhalten zu schützen. Nach dem Beginn in der geschlossenen Eintrittsabteilung «Beobachtung und Triage» (B+T), der sich in 3 Stufen gliedert, nämlich die Eintrittsstufe 1, die Beobachtungsstufe 2 und die Übertrittsstufe 3, erfolgt in der Stufe 4 der Übertritt in eine Wohngruppe und dort dann in weiteren Stufen mit jeweils zunehmenden Vollzugserleichterungen die Fortsetzung bis zur Stufe 7 («Integration»), welche bis zum Austritt oder dem Übertritt in eine andere Vollzugseinrichtung dauert.

Der Antrag für Aufstufungen und Lockerungen erfolgt durch die Betreuungsperson (BP) und wird mit der Wohngruppenleitung (WGL) abgesprochen. Anpassungen am Setting werden einmal wöchentlich nach einem Standortgespräch oder nach der Teamsitzung der Betreuung vorgenommen. Bei Nichteinhalten der geltenden Institutionsregeln (Hausordnung) und der Regeln der Abteilung B+T gelangt die Interventionsstufe B+T zur Anwendung. Darüber entscheiden die Wohngruppenleitung und die Bezugsperson; bei Fremdgefährdung wird der Sicherheitsdienst involviert. Ab Stufe 4 ist bei destruktivem Verhalten, Nichteinhalten von Institutions- und/oder Wohngruppenregeln, bei anhaltender Arbeitsverweigerung oder nicht tragbarem Verhalten, bei unklarer Selbst- oder Fremdgefährdung und psychischer Instabilität eine Rückstufung oder ein Time-out möglich, die zum Ausschluss aus dem Gruppenleben führen. Eine solche Rückstufung wird immer verfügt (vgl. Konzept in den Akten DdI, RD).

3. A.___ verhält sich seit seinem Eintritt in die JVA offenbar unkooperativ und fordernd (Aktennotizen der JVA, forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. [...] vom 3. Juni 2018, S. 20 f.). Nach Beleidigungen und schweren Drohungen gegenüber Personal der JVA erfolgten bereits Anfang Februar Disziplinarmassnahmen in Form von Arrest, welche der Beschwerdeführer anfocht. Die Verfahren sind hängig; abgewiesen hat das Bundesgericht letztinstanzlich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urteile 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018).

Eine weitere Disziplinierung erfolgte mit Verfügung vom 8. Mai 2018, nachdem der Beschwerdeführer am Vorabend das Fenster seiner Zelle mutwillig beschädigt hatte. Eine Beschwerde gegen diese Massnahme wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2018 ab.

4. Aufgrund einer erneuten Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der JVA wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 16. Mai 2018 aufgrund der vorliegenden Drittgefährdung in die Interventionsstufe zurückgestuft.

5. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 16. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2.   Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3.   Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

4.   Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 16. Mai 2018 aufzuheben und an die Vor­instanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

5.   Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6.   Es sei festzustellen, dass die Interventionsstufe Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.

7.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

8.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab, verfügte, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben und auf einen Kostenvorschuss verzichtet werde, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und forderte die Vorinstanz zur Stellungnahme auf.

7. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 5. Juni 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung vom 5. Juni 2018 aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2.   Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen (Dispo-Ziffer 1).

3.   Eventualiter zu 2.: Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom 16. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben und die JVA Solothurn zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.   Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der verwaltungsinternen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Dispo-Ziffer 2).

5.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten (Dispo-Ziffer 4).

6.   Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

8.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

9. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 beantragte auch das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2018 befristet bis zum 9. Juli 2018 in einem durch die Vollzugsbehörde angeordneten Time-Out in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen befinde.

10. Der Beschwerdeführer liess sich am 12. Juli 2018 erneut vernehmen.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist eine Zwischenverfügung des Departements des Innern, welches als Beschwerdeinstanz verfügt hatte, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der bei ihm hängigen Beschwerde würde abgewiesen, auf Verfahrenskosten würde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt. Zwischenverfügungen sind nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann bei einer Rückstufung im Massnahmenvollzug zu einer Benachteiligung tatsächlicher Art im Alltag führen, weshalb wohl von einem erheblichen Nachteil und damit vom Vorliegen dieser Anfechtungsvoraussetzung auszugehen wäre.

1.2 Das braucht jedoch nicht entschieden zu werden, wenn feststeht, dass es in der Sache selbst an einem schutzwürdigen Interesse fehlt, sodass diese gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Zwischenzeit – vom 25. Juni bis 9. Juli 2018 – in die Psychiatrische Klinik in Münsterlingen verlegt, wodurch die «Rückversetzung» in die Interventionsstufe B+T bzw. das entsprechende Regime in der Massnahmevollzugsanstalt per 25. Juni 2018 dahinfiel. Damit wurde die Hauptsache gegenstandslos, und somit besteht offensichtlich kein Interesse mehr an einem Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welche durch die Vorinstanz verweigert worden ist.

1.3 Ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Antrages um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestand offensichtlich nie, führte das doch nicht zu dem gewünschten Erfolg, da höchstens der (negative) Entscheid der Vorinstanz weiterdauern würde.

1.4 Das Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle des Verwaltungsgerichts abzuschreiben.

2. Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Erw. 2.3 mit Verweis auf Erw. 1.6) verwiesen werden, wo die Hauptsachenprognose dargestellt wird. Angesichts des ausführlich dokumentierten Verhaltens des Beschwerdeführers wäre einer Beschwerde gegen die «Versetzung» in die Interventionsstufe mit zusätzlichen Sicherheitsvorkehren wohl kaum Erfolg beschieden gewesen, hat doch der Beschwerdeführer, der wegen eines aus nichtigem Anlass begangenen Tötungsdelikts vorbestraft ist, Gewaltund sogar Todesdrohungen gegen das Personal ausgestossen. Dass unter solchen Umständen sofort reagiert werden muss und Sicherheitsmassnahmen keinen Aufschub ertragen, leuchtet ohne Weiteres ein. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ist daher zu Recht erfolgt.

3. Die Beschwerde erweist sich also als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 und 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) teilweise dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen bzw. nach Ermessen zu verteilen. Bei Gegenstandslosigkeit erfolgt die ermessensweise Kostenaufteilung nach der Praxis vor allem nach dem mutmasslichen Prozessausgang. Angesichts der dargestellten Hauptsachenprognose (oben Erw. 2), die auch für das Zwischenverfügungsverfahren gilt, wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Davon wird auf Grund der schlechten finanziellen Verhältnisse ausnahmsweise abgesehen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

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