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Solothurn Verwaltungsgericht 05.09.2018 VWBES.2018.242

5 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,106 mots·~6 min·3

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. September 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,   

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend   Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, geb. 1996, hatte seinen am 13. Januar 2015 erworbenen französischen Führerausweis gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) am 1. Februar 2017 in einen schweizerischen umgetauscht. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) sandte den französischen Ausweis gemäss Art. 44 Abs. 4 VZV an die französische Ausstellungsbehörde zurück, erhielt aber von dort am 23. Februar 2018 den Bescheid, dieser Ausweis sei seit dem 26. Januar 2017 nach dem französischen Punktesystem ungültig.

2. Daraufhin ordnete die MFK am 1. Mai 2018 einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises von A.___ an, den sie mit Verfügung vom 7. Juni 2018 bestätigte. Am 4. Juli 2018 verfügte sie den Sicherungsentzug.

3. Sowohl gegen die Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs als auch gegen den Sicherungsentzug erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juni 2018 bzw. am 16. Juli 2018 je eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der jeweiligen Verfügung, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Vorliegend angefochten sind sowohl der Entscheid betreffend Aufrechterhaltung der vorsorglichen Massnahmen vom 7. Juni 2018 wie auch der Entscheid betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises vom 4. Juli 2018. Gegen beide Verfügungen hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde erhoben, welche zusammen beurteilt werden können. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.1 Die MFK erwog in beiden angefochtenen Verfügungen, die zuständige französische Behörde habe mit E-Mail vom 23. Februar 2018 mitgeteilt, dass der Ausweis wegen Nullpunktsaldos seit 26. Januar 2017 ungültig und der Umtausch somit unrechtmässig erfolgt sei. Der Inhaber eines ausländischen Führerausweises sei selber dafür verantwortlich, dass ein gültiger ausländischer Führerausweis zum Umtausch eingereicht werde. Wie die französische Behörde bestätige, sei der ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Umtauschs nicht mehr gültig gewesen.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in beiden Beschwerden, dass ihm das Schreiben der französischen Behörde betreffend Ungültigkeit des Führerausweises am 26. Januar 2017 zugestellt worden sei. Aus den Akten werde ersichtlich, dass die französische Behörde offenbar immer noch eine alte Adresse von ihm verwende, nämlich: [...]. Gemäss schweizerischem Ausländerausweis sei er jedoch bereits am 29. Februar 2016 in die Schweiz eingereist und sei seither hier wohnhaft. Sollte der französische Entscheid tatsächlich verschickt worden sein, dann wohl an seine alte Adresse in [...]. Entgegen der Behauptung der französischen Behörde habe er den Erhalt des französischen Entscheids nicht bestätigt. Wer den Erhalt bestätigt haben soll, bzw. ob überhaupt eine solche Bestätigung vorliege, könne laut schriftlicher Auskunft der französischen Behörde nicht rekonstruiert werden. Die französische Behörde könne denn auch keinen einzigen Sachbeweis, namentlich ein weiteres Exemplar des angeblichen Entscheids oder eine Sendeverfolgungsnummer des Einschreibens liefern. Solange die MFK oder die französische Behörde die notwendigen Beweise nicht liefern könnten, sei die Aussage, dass der französische Führerausweis per 26. Januar 2017 seine Gültigkeit verloren habe, eine reine Behauptung und könne nicht als Grundlage für eine derart einschneidende Administrativmassnahme dienen.

2.3 Die MFK führt in ihrer Vernehmlassung zur Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweises aus, es könne offenbleiben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich Zustellung der Verfügung zutreffe oder nicht. Nach Art. L223-1 des französischen Code de la route werde der Führerausweis bei seiner Erteilung mit einem Punktekonto versehen. Er verliere seine Gültigkeit, wenn der Punktestand Null betrage. Ein neuer Führerausweis könne nach einer sechsmonatigen Frist erworben werden, wenn der Inhaber wieder als fahrgeeignet gelte. Der nach französischem Recht als zum Führen von Motorfahrzeugen ungeeignet geltende Beschwerdeführer habe der MFK einen ungültigen Führerausweis zum Umtausch vorgelegt. Der schweizerische Führerausweis sei ihm daher zu Unrecht erteilt worden. Er sei wieder und so lange zu entziehen, bis der Beschwerdeführer seine Fahreignung nachweisen könne. Unerheblich sei, ob ihm das Schreiben der zuständigen Behörde mit der Mitteilung, dass sein französischer Führerausweis nicht mehr gültig sei, zugestellt worden sei oder nicht oder ob sich diese Zustellung noch beweisen lasse. Massgebend sei der Eintrag im französischen Führerausweisregister, aus dem die Ungültigkeit klar hervorgehe.

3.1 Der Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis setzt Gültigkeit und Echtheit des vorgelegten ausländischen Ausweises voraus (Urteile des BGer 1C_682/2013 vom 5. September 2013; 1C_85/2012 vom 22. November 2012; 1C_221/2008 vom 8. Dezember 2008.

3.2 In einer E-Mail der zuständigen französischen Behörde an die MFK vom 18. April 2018 wird bestätigt, dass der französische Führerschein des Beschwerdeführers seit dem 26. Januar 2017 keine Gültigkeit mehr habe. Der entsprechende Entscheid sei dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt worden. Er habe den Erhalt am 26. Januar 2017 bestätigt. Da das Dokument nur in einem Exemplar veröffentlicht werde, sei es nicht möglich, ein Exemplar davon zu liefern.

3.3 Auch wenn mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen ist, dass es fragwürdig erscheint, dass ein Entscheid über die Ungültigkeit des französischen Führerausweises nicht gespeichert und auch nicht archiviert worden ist, so ist vorliegend nur entscheidend, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Umtausches über keinen gültigen Führerausweis verfügte. Wenn die Anzahl der Punkte null ist, verliert der Führerausweis seine Gültigkeit (Lorsque le nombre de points est nul, le permis perd sa validité; vgl. Art. L223-1 Code de la route). Gemäss Mail der französischen Behörde vom 5. März 2018 wurde der ungültige französische Ausweis am 1. Februar 2017 ans dortige Departement des Innern geschickt und mittlerweile vernichtet. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, an den Ausführungen der französischen Behörde zu zweifeln. Beim «service national du permis de conduire» (s.n.p.c.) ist im fichier national des permis de conduire (nationales Führerausweisregister) jedenfalls die Ungültigkeit des Führerausweises verzeichnet. Aufgrund dieses Umstandes hat die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers angeordnet.

4. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_526/2018 vom 17. Januar 2019 bestätigt.

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