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Solothurn Verwaltungsgericht 15.10.2018 VWBES.2018.241

15 octobre 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,541 mots·~8 min·2

Résumé

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,   

Beschwerdegegner

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___, geb. […] 1991, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 8. April 2018, 23:42 Uhr, in Biberist, von der Polizei Kanton Solothurn angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittel führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und der Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Bürgerspital Solothurn gebracht.

1.2 Die forensisch-toxikologische Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ergab ein negatives Blutanalyseresultat für Kokain gemäss ASTRA. Hingegen wurde ein längere Zeit zurückliegender Konsum vom Kokain nachgewiesen.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), am 6. Juni 2018 einen vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Juni 2018 sei aufzuheben.

2.      Die Motorfahrzeugkontrolle sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis umgehend auszuhändigen.

3.      Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 24. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die MFK, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis am 9. April 2018 wegen Verdachts auf Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss abgenommen worden. Gemäss dem Blutprobegutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern sei zum fraglichen Zeitpunkt kein aktiver Kokaineinfluss festgestellt worden. Der Tatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss sei somit nicht erfüllt. Das im Blut gefundene Abbau- und Stoffwechselprodukt von Kokain (Benzoylecgonin [316 pg/L]) bestätige allerdings einen Kokainkonsum. Es beständen deshalb erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Konsumverhaltens die Aussage verweigert. Dies sei nach einem angeblich einmaligen Probierkonsum nicht verständlich. Eine Benzoylecgonin-Konzentration (gemessen im Venen-Vollblut) von 316 pg/L spreche nicht für einen bloss einmaligen Probierkonsum. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde dem Beschwerdeführer der Führerausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung vorsorglich entzogen. Zur Abklärung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine die Fahreignung beeinträchtigende Drogenabhängigkeit vorliege oder ob er aus anderen Gründen nicht fahrgeeignet sei, werde eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.

2.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass aufgrund der Benzoylecgonin-Konzentration von 316 pg/L nicht bloss von einem einmaligen Probierkonsum ausgegangen werden könne. Benzoylecgonin sei ein Abbaustoff von Kokain, welcher maximal während 48 Stunden im Blut nachgewiesen werden könne. Die Höhe des Wertes sage nichts über die Häufigkeit des Konsums aus. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung habe er ausgeführt, dass er am 8. April 2018 um 02:00 Uhr eine Linie Kokain konsumiert habe. Der Probierkonsum sei somit noch keine 24 Stunden zurückgelegen. Dies erkläre die Höhe des Wertes. Aus dem Umstand, dass er gegenüber der Polizei keine Angaben zu seinem Kokainkonsum gemacht habe, dürfe die Vorinstanz nichts Nachteiliges für ihn ableiten. Gemäss dem Blutprobegutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern sei zum fraglichen Zeitpunkt kein aktiver Kokaineinfluss festgestellt worden, weshalb der Tatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss nachweislich nicht erfüllt sei. Der einmalige Konsum von Kokain stehe somit nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges und stelle daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar. Er verfüge zudem über einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund. Es würden mithin keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken würden.

2.3 Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung fest, es treffe zu, dass ein einmaliger Kokainkonsum nicht allgemeingültige Aussagen darüber zulasse, ob eine betroffene Person tatsächlich in der Lage sei, den Konsum und das Führen von Motorfahrzeugen verlässlich zu trennen. Gerade der Beantwortung dieser Frage diene die verkehrsmedizinische Untersuchung. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben am 8. April 2018, morgens um 2:00 Uhr, angeblich im Sinne eines einmaligen Probierkonsums, eine Linie Kokain konsumiert. Es sei nicht ganz verständlich, warum er bei der polizeilichen Befragung nicht einfach gesagt habe, dass es sich um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Das Argument des Probierkonsums tauche denn auch erst in der Stellungnahme vom 1. Juni 2018 auf. Ob der Beschwerdeführer in einem seine Fahreignung beeinträchtigenden Mass Kokain konsumiere, lasse sich nur mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung feststellen.

2.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, vorliegend habe er nachweislich nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmittel ein Motorfahrzeug geführt und es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, wonach er von einer die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanz abhängig sei oder diese regelmässig und in grossen Mengen konsumiere. Wie bereits in der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2018 ausgeführt, habe es sich um einen einmaligen Konsum von Kokain ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges gehandelt.

3. Strittig und zu klären ist, ob die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.

4.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01), u.a. wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Entscheide des BGer 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1).

4.2 Der Konsum von Kokain führt rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (Urteile des BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1; 2A.252/1994 vom 29. September 1994 E. 4c; je mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Ein einmaliger nachgewiesener Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt zwar noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (Urteil des BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2).

4.3 Die chemisch-toxikologische Untersuchung der am 9. April 2018 um 0:30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab zwar ein negatives Ergebnis auf Kokain. Hingegen wurde ein positiver Befund auf Benzoylecgonin (316 µg/L), ein Abbauprodukt von Kokain, erhoben. Auch die Urinprobe ergab positive Ergebnisse auf Kokain.

4.4 Kokain ist im Blut und im Urin nur wenige Tage nach dem Konsum nachweisbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 8. April 2018, morgens um 2:00 Uhr, im Sinne eines einmaligen Probierkonsums, eine Linie Kokain konsumiert. Mit dem gemessenen Wert ist jedenfalls nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer regelmässig oder gelegentlich Kokain konsumiert. Wie bereits erwähnt, stellt ein einmaliger nachgewiesener Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (vgl. Urteil des BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei die Aussage verweigerte, darf ihm – wie von ihm zu Recht vorgetragen – kein Nachteil erwachsen.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des BJD vom 6. Juni 2018 ist aufzuheben.

5.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'366.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BJD vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'366.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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