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Solothurn Verwaltungsgericht 31.07.2018 VWBES.2018.229

31 juillet 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,067 mots·~10 min·2

Résumé

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

Beschwerdegegner

betreffend     Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Da sich der Beschwerdeführer nicht plausibel von fremdgefährdendem Verhalten distanzierte und sich wiederholt unangemessen verhielt, wurde sein Vollzug ca. ab Mitte Februar 2018 im Setting der Interventionsstufe weitergeführt. Auf Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügte das Amt für Justizvollzug (AJUV) den Verbleib in der Interventionsstufe am 15. März 2018. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro Tag verlassen könne. Die Mahlzeiten würden ihm in die Zelle abgegeben.

3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 22. März 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 16. März 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2.   Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche Massnahmenvollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3.   Es sei festzustellen, dass die Interventionsstufe Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie Art. 13 i.V.m. Art. 3 und 5 EMRK verletzt.

4.   Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

5.   Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 16. März 2018 aufzuheben und an die Vor­instanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

6.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

7.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab, forderte die Vor­instanz zur Stellungnahme auf, verfügte, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben würden, und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2018 nicht ein.

5. Am 6. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer zudem durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei das Departement des Innern des Kantons Solothurn anzuweisen, unverzüglich sofort eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Setting (Interventionsstufe) des Beschwerdeführers zu erlassen (Verfügung AJUV vom 16. März 2018, RA20180316).

2.   Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn (Beschwerde vom 22.03.2018) zu einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gekommen ist (Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 3-4 BV sowie Art 6 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK; RA20180316).

3.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

4.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 forderte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz bis zum 29. Juni 2018 zur Einreichung der Akten und einer Vernehmlassung auf.

7. Am 22. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an das Bundesgericht erheben und beantragen, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, unverzüglich sofort einen Entscheid betreffend die am 6. Juni 2018 erhobene Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erlassen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2018 nicht ein und führte aus, die Beschwerde entbehre bereits aufgrund des zeitlichen Kriteriums jeder Begründetheit. Die Beschwerdeführung sei als rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Rechtsinstituts zu qualifizieren.

8. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 beantragte das Departement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die JVA am 9. Januar 2018 bereits sieben Beschwerden an das DdI erhoben habe. Er scheine systematisch nahezu alle Verfügungen des AJUV anzufechten.

9. Der Beschwerdeführer liess sich am 13. Juli 2018 erneut vernehmen und zitierte Rechtsprechung zur Anordnung von Haft und zur fürsorgerischen Unterbringung. Weiter liess er ausführen, sein Gesundheitszustand sowie der schwere Persönlichkeitseingriff durch die Interventionsstufe begründeten sein Interesse an einem raschen Entscheid.

II.

1. Rechtsverzögerungsbeschwerden können grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die am 6. Juni 2018 schriftlich eingereichte Beschwerde ist im Übrigen formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach, insoweit Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, er warte nun schon seit knapp vier Monaten auf eine Beurteilung seines Haftsettings (Interventionsstufe sowie Zwischenstufe), ohne dass das Verfahren überhaupt vor einem Gericht hätte eingeleitet werden können. Es liege damit eine Rechtsverzögerung vor, und Art. 5 Ziffer 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei verletzt. Die Interventionsstufe sei gar nicht zulässig, da sie im Gesetz nicht vorgesehen und zeitlich nicht befristet sei.

Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem zur Vollzugskoordinationssitzung vom 9. März 2018 kein Gesprächsprotokoll geführt worden sei. Die Akten würden zudem ohne jegliches Verzeichnis und Paginierung geführt, was ebenfalls Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletze.

2.2 Wie bereits unter Erwägung 1 erwähnt, kann vorliegend einzig eine allfällige Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geprüft werden. Auf inhaltliche Rügen kann nicht eingetreten werden.

3.1.1 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung der Entscheidung und besagt, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das Beschleunigungsgebot von Art. 5 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Beschleunigungsgebots auch auf den Strafvollzug bedeutet allerdings nicht, dass dafür unbesehen die gleichen Fristen gelten wie für die Strafverfolgung. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; es kann dafür keine allgemein gültige Frist festgelegt werden. Im Rahmen des Strafverfahrens bilden Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Angeschuldigten. Die Überlegung, wonach der Beschuldigte nicht unnötig lange Zeit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt werden soll, gilt grundsätzlich im Rahmen des Strafvollzugs nicht: Der Verurteilte weiss, dass er die Strafe verbüssen muss. Insoweit besteht keine belastende Ungewissheit mehr. Dass Urteile zu vollstrecken sind, muss dem Verurteilten klar sein. Aus diesem Grund gelten für den Strafvollzug auch in anderer Hinsicht strengere Grundsätze als etwa für eine Untersuchungs- oder Sicherungshaft (vgl. BGE 130 I 269 E. 3.1 und 3.3 S. 273 f. mit Hinweisen).

3.1.2 Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung zum Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist somit vorliegend nicht anwendbar. Auch die Regeln der fürsorgerischen Unterbringung (ehemals fürsorgerischer Freiheitsentzug) sind hier auf den Strafvollzug nicht anwendbar. Dem Beschwerdeführer wurde die Freiheit bereits mit dem rechtskräftigen Strafurteil entzogen.

3.2 Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrenslänge von insgesamt neun Monaten für die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus einer Verwahrung (Urteil 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 4). Es verneinte eine solche auch bei einer Gesamtverfahrensdauer von 18 Monaten und wies darauf hin, dass es bis zur definitiven Entscheidung der Frage, ob ein Betroffener aus einer stationären Massnahme entlassen werden könne, unter Umständen lange dauern könne, insbesondere wenn Gutachten einzuholen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen seien und dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren sei (Urteil 6A.63/2001 vom 6. August 2001 E. 1). Hingegen beurteilte das Bundesgericht eine Gesamtverfahrensdauer von 31 Monaten als zu lang, auch wenn nicht nur schnell, sondern richtig zu urteilen sei (n.p. E. 2 von BGE 127 IV 154). Es erachtete auch eine Verfahrensdauer von 30 Monaten, welche zwischen der Einreichung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus der Verwahrung bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid verstrichen waren, als zu lang (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 5.5). 

4. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim DdI am 22. März 2018 ein. Dieses gewährte ihm mit Schreiben vom 29. März 2018 Frist zur Stellungnahme bis 9. April 2018, um anzugeben, ob an der Beschwerde festgehalten werde, da der Beschwerdeführer inzwischen aus der Interventionsstufe entlassen worden sei und sich in einer Stufe zwischen der Interventionsstufe und der Stufe 1 befinde. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 9. April 2018 an seiner Beschwerde fest und verlangte unverzüglich den Erlass eines Anfechtungsobjekts. In der Folge erliess das DdI am 16. April 2018 eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Vorinstanz zur Stellungnahme bis 8. Mai 2018 aufgefordert wurde. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 27. April 2018 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Am 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in die Interventionsstufe zurückversetzt, wogegen er wiederum Beschwerde erhob. Am 22. Mai 2018 forderte der Beschwerdeführer das DdI zum Erlass eines Endentscheids auf. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 24. Mai 2018 mit, es warte den Entscheid des Verwaltungsgerichts ab. Am 6. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 6. Juli 2018 nicht auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 16. April 2018 ein.

4.1 Eine Rechtsverweigerung ist dabei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz reagierte auf die Eingaben des Beschwerdeführers jeweils umgehend und informierte auch darüber, dass sie nicht entscheiden werde, solange beim Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren gegen die verfahrensleitende Verfügung hängig sei.

4.2.1 Auch liegt bei Weitem keine Rechtsverzögerung vor. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2018 bezüglich die vorliegende Angelegenheit ausgeführt hat, muss eine eingereichte Beschwerde erfasst, registriert, zugeteilt, bearbeitet, entschieden, ausgefertigt und versandt werden, was ebenso viele Handänderungen bewirkt. Hinzu kommt das Akteneinreichungs- und regelmässig das Vernehmlassungsverfahren mit weiteren Fristansetzungen zu Stellungnahmen. Beachtlich ist ferner der Umstand, dass Behörden und Gerichte Pendenzen aufweisen, die alle beförderlich zu behandeln sind. Für die Angemessenheit der vorinstanzlichen Verfahrensdauer ist relevant, dass die Beschwerde sachlich die Modalitäten des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs und damit einen interdisziplinären Sachverhalt betrifft, der seiner Natur nach komplex ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 E. 1.6 und 1.7).

4.2.2 Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war das Verfahren vor der Vor­instanz gerade einmal seit 2 ½ Monaten hängig, heute sind es etwas mehr als vier Monate. Bei dieser Verfahrensdauer in einem Strafvollzugsverfahren, in welchem das Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO nicht im gleichen Ausmass wie im Strafverfahren anwendbar ist, entbehrt der Vorwurf der Rechtsverzögerung jeglicher Grundlage. Die Vorinstanz hat über den Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bereits innert kurzer Frist von weniger als einem Monat entschieden, was der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, und sie hat auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers jeweils sofort reagiert. Indem der Beschwerdeführer beinahe sämtliche Verfügungen und Änderungen des Vollzugssettings über mehrere Instanzen anficht und damit die Ressourcen der Behörden bindet, hat er sich eine Verlängerung der Verfahrensdauer auch selbst zuzuschreiben. Bei der kurzen Verfahrensdauer von wenigen Monaten liegt auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und des Persönlichkeitseingriffs durch das Setting der Interventionsstufe keine Rechtsverzögerung vor.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Verfahren beim DdI selbst veranlasst, indem er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Ob der Wechsel in oder aus der Interventionsstufe in der JVA überhaupt justiziabel ist, ist offen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

6. Das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_852/2018 vom 18. Oktober 2018 bestätigt.

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