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Solothurn Verwaltungsgericht 19.02.2018 VWBES.2018.21

19 février 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·968 mots·~5 min·5

Résumé

selbständige Erwerbstätigkeit

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     selbständige Erwerbstätigkeit

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, syrischer Staatsangehöriger (geboren am [...] März 1985, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), ist im Besitze eines F-Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer. Aktuell ist der Beschwerdeführer als unselbständiger Coiffeur in einem Teilzeitpensum von 30% bei Coiffeur B.___ in [...] tätig. Seit dem 31. Oktober 2013 wird seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo per 3. Januar 2018 belief sich auf CHF 105'424.20.

2. Am 11. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt (MISA) ein Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit ein, da er per 1. März 2018 einen Coiffeursalon an der [...]strasse 29 in [...] eröffnen möchte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer die vom MISA zur Prüfung des Gesuchs eingeforderten Unterlagen ein.

3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wies das MISA das Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab. Aufgrund des langjährigen, hohen und gemäss Aussagen des Beschwerdeführers weiterhin andauernden Sozialhilfebezuges verfüge dieser offensichtlich nicht über die notwendigen eigenen finanziellen Voraussetzungen, um ein eigenes Unternehmen zu führen. Er sei weder in der Lage, mit eigenen Mitteln die Miete der Geschäftsräumlichkeiten von monatlich CHF 1'100.00 zu bezahlen, noch sich die benötigten Utensilien eines Coiffeursalons zu beschaffen, sondern sei trotz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei Coiffeur B.___ auf Sozialhilfe angewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem empfohlen, sein Teilzeitpensum als unselbständiger Coiffeur in ein Vollzeitpensum umzuwandeln, sich von der Sozialhilfe abzulösen und anschliessend den Wechsel in eine selbständige Erwerbstätigkeit zu versuchen.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2018 beim MISA Beschwerde, welche zuständigkeitshalber am 15. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer begehrte, das Gesuch um selbständige Erwerbstätigkeit sei zu bewilligen. Er wolle einer Selbständigkeit ab 1. März 2018 nachgehen, damit er und seine Familie zukünftig keine Sozialhilfe mehr beziehen müssten. Da am Standort seines zukünftigen Coiffeurgeschäfts bereits eines bestanden habe sei er zuversichtlich, dass durch die bestehende Kundschaft und die Kunden, welche er neu akquirieren werde, genug Umsatz erzielt werden könne, um sich von der Sozialhilfe abmelden zu können. Da das Arbeitspensum beim jetzigen Arbeitgeber nicht erhöht werden könne, habe er beschlossen, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, damit er auf diese Art und Weise finanziell unabhängig werde. Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten sei bereits unterschrieben worden.

5. Am 23. Januar 2018 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann vorläufig Aufgenommenen eine selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 19 lit. b Gesetz über die Ausländerinnen und Auslänger, Ausländergesetz, AuG, SR 142.20).

Dass die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss nachgewiesen oder mindestens glaubhaft gemacht werden. Die notwendigen finanziellen Voraussetzungen gelten dann als gegeben, wenn mit der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit voraussichtlich genügend Einkommen erzielt werden kann, um die im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken. Zudem muss genügend Startkapital vorhanden sein, um die anfangs anfallenden Kosten (z.B. Anmietung von Räumlichkeiten, Firmengründung etc.) decken zu können, bis die selbständige Tätigkeit die nötigen Erträge generiert. Die Arbeitsmarktbehörden können vom Gesuchsteller insbesondere einen Businessplan und Belege zum vorhandenen Vermögen sowie zu Verbindlichkeiten aus Krediten verlangen. Die betrieblichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die notwendige Infrastruktur (z.B. Räumlichkeiten oder Ausrüstung) besteht oder bis zur Erwerbsaufnahme voraussichtlich beschaffen werden kann. Die gewerberechtlichen Bewilligungen, z.B. bei Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens oder auch in der Gastronomie, müssen bereits vorliegen (vgl. Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 19 N 9 ff.).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird geprüft, weil selbständig Erwerbende die Risiken eines schlechten Geschäftsganges nicht alleine tragen, sondern auch ein Risiko für den Staat besteht. Da selbständig Erwerbende nicht obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, kann ein Scheitern des Unternehmens insbesondere zur Abhängigkeit von der staatlichen Fürsorge führen (Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, a.a.O., Art. 19 N 11).

2.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, bezieht der Beschwerdeführer neben seinem Lohn als unselbständiger Coiffeur seit Oktober 2013 bis heute Sozialhilfe. Gemäss seinem Schreiben vom 22. Dezember 2017 (vgl. Aktum 84) wird er auch zu Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch auf Sozialhilfe angewiesen sein, da er nicht wisse, wie sein Geschäft laufen werde. Er sei jedoch zuversichtlich, dass er nach einigen Monaten diese nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Der Beschwerdeführer verfügt demnach offensichtlich nicht über genügend Startkapital, um die anfangs anfallenden Kosten wie Miete oder Coiffeurutensilien decken zu können, bis die selbständige Tätigkeit die nötigen Erträge generiert. Auch ist nicht gewährleistet, dass mit der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit voraussichtlich genügend Einkommen erzielt werden kann, um die im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken. Die notwendigen finanziellen Voraussetzungen sind demnach erwiesenermassen nicht erfüllt. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 19 lit. b AuG kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen. Das MISA hat somit zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um selbständige Erwerbstätigkeit abgewiesen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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