Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement
2. B.___, Schuldirektor,
3. C.___, Gemeindepräsident,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, KSC Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ war seit dem 1. August 2003 als Sekundarlehrperson an der Oberstufe in [...] tätig. Ab dem 27. April 2017 war er krankgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte der Schuldirektor der Einwohnergemeinde [...] A.___ mit, er sei ab sofort und bis Ende Schuljahr 2016/2017 freigestellt.
3. A.___ blieb in der Folge bis zum 18. Februar 2018 arbeitsunfähig.
4. Am 11. Juli 2017 mandatierte A.___ Rechtsanwalt Andreas Wehrle, welcher in einem Schriftenwechsel und Mailverkehr mit dem Schuldirektor die Vorwürfe, mit welcher die Freistellung begründet wurde, zurückwies und kritisierte, dass im Monat August 2017 die Entschädigung für den Mehraufwand aus der Leitung der Kerngruppe (Gruppe für Schulentwicklung) im Betrag von CHF 463.95 nicht mehr ausbezahlt worden sei. Ein beabsichtigtes Zielvereinbarungsgespräch resp. eine Mediation scheiterte daran, dass sich die Beteiligten über die Modalitäten des Gesprächs nicht einig wurden.
5. Am 12. Februar 2018 erhob A.___ – seit 8. Dezember 2017 nun durch Rechtsanwalt Boris Banga vertreten – beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Als Beschwerdegegner wurden sowohl der Schuldirektor als auch der Gemeindepräsident der Einwohnergemeinde [...] angeführt. Beantragt wurde, der Schuldirektor bzw. der ihm vorgesetzte Gemeindepräsident sei anzuweisen, in der rubrizierten Angelegenheit die formell richtigen Verfahren durchzuführen und umgehend die erforderlichen Entscheide zu fällen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, die Gründe für die Freistellung seien weder näher bezeichnet, geschweige denn konkretisiert worden. Die Freistellung sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und nicht als anfechtbare Verfügung erfolgt. Auch die im August 2017 erfolgte Lohnkürzung wurde beanstandet.
6. Die Gemeinde überwies die Beschwerde in der Folge an das Finanzdepartement.
7. Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein. Der Regierungsrat sei gemäss § 53 des Staatspersonalgesetzes (StPG, BGS 126.1) zuständig zur Beurteilung von Anständen aus dem Anstellungsvertrag von Volksschullehrpersonen, die sich aus einer erlassenen, verweigerten oder verzögerten Verfügung der Anstellungsbehörde ergeben würden.
Aus der Beschwerde sei nicht auf den ersten Blick erkennbar, gegen welche Verfügung/en sich die Beschwerde richte. Einerseits erhebe A.___ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. In der Begründung zur Beschwerde kritisiere er andererseits in Beweissatz 2 die Freistellung, welche «ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und nicht als anfechtbare Verfügung erfolgt» sei. Er unterlasse es aber, bezüglich der erfolgten Freistellung ein entsprechendes Rechtsbegehren zu stellen. In Beweissatz 3 werde der Mailverkehr erwähnt, der «ohne Verfügungen, ohne Rechtsmittelbelehrungen» ergangen sei. In Beweissatz 4 werde die «einseitige Lohnkürzung ohne formelles Verfahren, Verletzung der Persönlichkeitsrechte» erwähnt und in Beweissatz 5 vermisse A.___ die «korrekten formell richtigen Verfahren».
Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, seine Beschwerde zu konkretisieren und insbesondere die Entscheide und Verfahren zu nennen, welche nicht getroffen resp. nicht durchgeführt worden seien. Er sei aber auch in seiner nächsten Eingabe nicht konkret geworden und habe ausgeführt, dass es vorliegend um «unterlassene und/oder verzögerte Verfügungen des Schuldirektors der Einwohnergemeinde [...]» gehe. Die Anfechtung der Freistellung sei nicht mehr genannt worden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe es damit unterlassen, die Verfügungen oder Verfahren zu nennen, die nicht oder verzögert ergangen sein sollen. Auch gehe es ihm in seiner Beschwerde nicht um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der erfolgten Freistellung. Mangels Substantiierung des Anfechtungsobjekts genüge die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Im Übrigen wäre die Freistellung inzwischen ohnehin längst in Rechtskraft erwachsen und im Nachhinein nicht mehr anfechtbar. Auch fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, da der Beschwerdeführer nur bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 freigestellt worden sei und inzwischen eine neue Anstellung gefunden habe. Der Beschwerdeführer könnte somit aus einer Gutheissung seiner Beschwerde keinen praktischen Nutzen ziehen.
8. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 18. Mai 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung dieses Regierungsratsbeschlusses und die Rückweisung der Angelegenheit an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] zum Entscheid. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die «Freistellung» sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und nicht als anfechtbare Verfügung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich um eine gütliche Streitbeilegung bemüht, doch seien die Vorwürfe an ihn nie konkretisiert worden, eine Aussprache habe nicht stattgefunden, es sei keine anfechtbare Verfügung erlassen worden, die einseitige Lohnkürzung sei ohne formelles Verfahren erfolgt, die Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden u.v.m.
Die Vorinstanz habe sich mit dem Antrag um Rückweisung an den Gemeinderat mit keinem Wort befasst und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Es gehe vorliegend sowohl um vermögensrechtliche als auch um nicht vermögensrechtliche Anstände. Das Gemeindepersonal stehe unter der Aufsicht des Gemeinderats und das Staatspersonalgesetz sei nur subsidiär anwendbar. Gemäss der Gemeindeordnung von [...] sei die Beschwerdekommission selbständig entscheidende, kommunale letzte Beschwerdeinstanz gegen Beschlüsse, Entscheide und Verfügungen eines Beamten. Der Regierungsratsbeschluss sei deshalb wegen der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit an den Gemeinderat zum Entscheid zuzuweisen.
Am 5. März 2018 habe der Schuldirektor nun eine entsprechende Verfügung über die Freistellung erlassen und mit einer Rechtsmittelbelehrung an die kommunale Beschwerdekommission versehen. Auch dagegen habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Bis heute habe man diesbezüglich nichts mehr gehört.
In § 87ter des Volksschulgesetzes werde immer von Entscheiden des Schulleiters gesprochen. Der Schuldirektor habe vorliegend nicht dieselbe Stellung wie ein Schulleiter, womit dieser geltendes Recht verletzt habe.
Es sei überspitzter Formalismus, wenn nun begründet werde, die Beschwerde genüge den Anforderungen nicht. Es sei stets verlangt worden, die Gründe für die Freistellung zu konkretisieren. Es sei auch gerügt worden, dass die Freistellung ohne anfechtbare Verfügung und die einseitige Lohnkürzung ohne formelles Verfahren erfolgt seien. Weiter seien die Persönlichkeitsrechte verletzt worden «u.a.m.»
Das Schreiben zur Freistellung sei am 18. Mai 2017 erfolgt und der Beschwerdeführer sei am 11. Juli 2017 zu Rechtsanwalt Wehrle gegangen. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Rechtsmittelfrist ohnehin längst abgelaufen gewesen. Es könne doch nicht allen Ernstes behauptet werden, dass Rechtsanwalt Wehrle dies hätte merken müssen. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung habe die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.
9. Die Vorinstanz beantragte am 4. Juni 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
10. Der Schuldirektor und der Gemeindepräsident beantragten am 12. Juni 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdelegitimation werde bestritten. Der Beschwerdeführer begründe nicht, inwiefern er ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses habe. Dem Beschwerdeführer sei aus der Freistellung kein Nachteil erfolgt. Er habe den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 30. März 2018 selbständig gekündigt.
Die Zuständigkeit des Regierungsrats sei in einem Meinungsaustausch festgestellt worden. Hätte der Beschwerdeführer diese bestreiten wollen, hätte er dies auch schon früher im Verfahren tun können.
11. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde [...] und das Sekretariat des Gemeindepräsidiums hätten kürzlich im Beschwerdeverfahren gegen die am 12. Februar 2018 erlassene Freistellungsverfügung zwei Instruktionsverfügungen erlassen. Es könne nicht sein, dass der Regierungsrat betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung zuständig sei, in der Sache aber die Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde.
Vorliegend gehe es nicht um die Rechtsmässigkeit der Freistellung, welche während der Krankheit des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei durch eine einseitige Lohnkürzung ein Nachteil entstanden. Zudem sei er durch Mobbing seitens seiner Vorgesetzten in eine psychische Krankheit getrieben worden.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Fraglich ist jedoch, welches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren hat. Nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt vor dem Verwaltungsgericht, dass der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats aufzuheben und die Angelegenheit an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...], eventualiter an den Regierungsrat zurückzuweisen sei.
1.2.1 In seiner erstinstanzlich erhobenen «Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung» hatte der Beschwerdeführer verlangt, der Schuldirektor bzw. der ihm vorgesetzte Gemeindepräsident sei anzuweisen, in der rubrizierten Angelegenheit die formell richtigen Verfahren durchzuführen und umgehend die erforderlichen Entscheide zu fällen.
1.2.2 Nachdem der Regierungsrat auf die Beschwerde mangels Substantiierung des Anfechtungsobjekts nicht eingetreten ist, bringt der Beschwerdeführer nun vor, es sei stets verlangt worden, die Gründe für die Freistellung zu konkretisieren. Es sei auch gerügt worden, dass die Freistellung ohne anfechtbare Verfügung und die einseitige Lohnkürzung ohne formelles Verfahren erfolgt sei. Weiter seien die Persönlichkeitsrechte verletzt worden «u.a.m.».
1.3 Am 5. März 2018 hat die Einwohnergemeinde [...] nachträglich eine Verfügung erlassen, mit welcher die Freistellung vom 18. Mai 2017 bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 festgestellt worden ist. Dabei wurden auch die Gründe, welche zu dieser Freistellung geführt hatten, detailliert aufgelistet, und die Verfügung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welches aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde noch verfolgen könnte bzw. welche Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung der Gemeinderat von [...] bei einer Rückweisung an diesen denn feststellen sollte.
Ein Leistungsbegehren bezüglich der geltendgemachten Lohnkürzung wurde auch nicht gestellt. Dieses wäre ohnehin auf dem Klageweg durchzusetzen.
Weiter besteht auch kein praktisches Interesse daran, hier festzustellen, ob der Regierungsrat oder die Beschwerdekommission zuständige Beschwerdeinstanz ist bzw. gewesen wäre. Nachdem die Freistellung längst abgelaufen ist und der Beschwerdeführer inzwischen offenbar wieder eine Anstellung gefunden hat, besteht wohl auch kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der materiellen Überprüfung der Freistellung.
2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer zudem an die Beschwerdegegner B.___, Schuldirektor von [...] und C.___, Gemeindepräsident von [...], welche gemeinsam durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus vertreten sind, eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote vom 16. Januar 2019 auf CHF 1'393.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ und C.___ gemeinsam eine Parteientschädigung von CHF 1'393.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann