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Solothurn Verwaltungsgericht 16.08.2018 VWBES.2018.201

16 août 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·4,469 mots·~22 min·2

Résumé

Verweigerung der bedingten Entlassung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug, 

Beschwerdegegner

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Gegen den aus Moldawien stammenden A.___, geb. [...] 1985, werden folgende in der Schweiz ergangenen Entscheide vollzogen:

-            Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. August 2015 (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Missbrauch von Kontrollschildern, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt: drei Jahre Freiheitsstrafe abzüglich 384 Tage Untersuchungshaft);

-            Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2014 (Sachbeschädigung: Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe);

-            Urteil des Tribunal de première instance du Jura Porrentruy vom 1. Juli 2016 (Raub, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung: drei Jahre Freiheitsstrafe abzüglich 469 Tage Untersuchungshaft, Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. August 2015);

-      Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2016 (Sachbeschädigung: 60 Tage Freiheitsstrafe).

1.2 Nach Platzierungen im Untersuchungsgefängnis Olten und Solothurn und im Prison de Delémont befindet sich A.___ aktuell in der Justizvollzugsanstalt Solothurn. Die bedingte Entlassung wäre auf den 12. Mai 2018 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende fällt auf den 18. Juni 2020.

2.1 Am 9. Februar 2018 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2.2 Das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) wies das Gesuch um bedingte Entlassung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 8. Mai 2018 ab.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2018 wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt.

3.4 Das DdI schloss mit Stellungnahme vom 10. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

3.5 Am 2. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme zu den Akten.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 16).

3. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

4.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Entscheid vor allem den Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten vom 23. November 2016 (vgl. dazu Erw. II/4.2 nachstehend), den Antrag der Vollzugsbehörde vom 8. Februar 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.3 nachstehend), den Führungsbericht der JVA Solothurn vom 9. März 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.4 nachstehend) sowie den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 10. April 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.5 nachstehend):

4.2 Dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten vom 23. November 2016 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 18. August 2016 bis 7. Oktober 2016 im Untersuchungsgefängnis Olten gewesen sei. Bei seinem Eintritt im August 2016 sei der Beschwerdeführer sehr fordernd und frustriert gewesen. Er habe geltend gemacht, dass er seit mehr als zwei Jahren in verschiedenen Untersuchungsgefängnissen gewesen sei, nie Geld gehabt habe und nicht habe arbeiten können. Dies habe sich nach etwa einer Woche gelegt und er habe sich mit der Situation abgefunden. Er habe in eine grössere Anstalt verlegt werden wollen. Gegenüber der Betreuung habe er sich meistens ruhig und zurückhaltend verhalten. Er habe immer wieder nach Arbeit gefragt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er auf der Warteliste sei. Am 4. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer einen Fluchtversuch begangen und dabei eine massive Sachbeschädigung rund um das Fenster verursacht. Es sei eine Anzeige bei der Polizei wegen Sachbeschädigung erfolgt und es seien sieben Tage Arrest ausgesprochen worden. Die Hygiene sei jederzeit einwandfrei gewesen. Die Zellenordnung habe den Erwartungen entsprochen und sei ohne Aufforderung erstellt worden. Der Beschwerdeführer sei täglich spazieren gegangen. Wenn er Geld gehabt habe, habe er wöchentlich telefoniert. Besuch habe er während seinem Aufenthalt keinen gehabt. Nach einem schwierigen Start sei es ruhiger um den Beschwerdeführer geworden. Am 4. Oktober 2016 habe er sich mit der Situation nicht mehr abfinden können und habe mit seinem Fluchtversuch und der Sachbeschädigung die Forderung, in eine JVA versetzt zu werden, unterstrichen.

4.3 Die Vollzugsbehörde wertete in ihrem Bericht vom 8. Februar 2018 die anstehende Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland und eine Rückkehr in die familiären Strukturen als legalprognostisch positiv. Als legalprognostisch negative Kriterien nannte sie stichwortartig: Gewaltund Sexualdelikt unter Gewaltanwendung; trotz laufendem Strafverfahren habe der Beschwerdeführer weiter delinquiert; klassischer «Kriminaltourist»; hohe kriminelle Energie; teilweise unkooperatives Verhalten im Vollzug (Flucht und Fluchtversuche); wirtschaftliche Situation berge die Gefahr der Begehung neuer Delikte; illegaler Aufenthaltsstatus; diverse Vorstrafen im Ausland; dissoziales Verhalten, keine Abschreckung durch Strafe; schrecke in unterschiedlichen Situationen nicht vor Gewaltanwendung zurück. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auf Geldbeschaffung aus sei. Dazu dringe er sowohl (und mehrheitlich) in gewerbliche Liegenschaften wie auch in Wohnhäuser ein. Bei Wohnhäusern bevorzuge er Liegenschaften, die umfriedet und dadurch schwer einsehbar seien. Das Aufeinandertreffen mit möglichen Opfern schrecke ihn nicht ab, bzw. er scheine dies sogar in einem gewissen Masse in Kauf zu nehmen. Seit über 10 Jahren trete der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Bei den Vermögens- und Eigentumsdelikten sei die Geldbeschaffung handlungsleitend. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen klassischen Kriminaltouristen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weiterhin mit Einbruchdiebstählen bestreite, sei sehr hoch. Aufgrund des Anlassdeliktes lasse sich aber auch eine unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben feststellen. Wenn ihm jemand bei einem Einbruch (v.a. in Wohnhäuser) in die Quere komme bzw. anwesend sei, schrecke der Beschwerdeführer vor Gewaltanwendung nicht zurück. Dabei sei kein impulsives Handeln oder eine ihn überfordernde Situation erkennbar, sondern ein skrupelloses und berechnendes Vorgehen, indem er direkt auf das Opfer zugehe und dieses durch Gewaltanwendung handlungsunfähig mache. Besonders steche der Umstand heraus, dass der Beschwerdeführer nur 11 Tage nach dem Raubdelikt erneut in die gleiche Liegenschaft bei der gleichen Geschädigten eingebrochen sei und erneut versucht habe, Diebesgut zu erbeuten. Ein Sexualdelikt sei aktenkundig, da aber kaum Informationen vorliegen würden, könnten keine Aussagen zu einer möglichen Rückfallgefahr gemacht werden.

4.4 Der Führungsbericht der JVA Solothurn vom 9. März 2018 nimmt Stellung zum Vollzugsverlauf und zur Gewährung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei am 17. Oktober 2017 vom Untersuchungsgefängnis Solothurn in die Justizvollzugsanstalt Solothurn überführt worden. Dort sei er im Bereich mit hoher Sicherheit untergebracht und lebe mit 14 weiteren Insassen in der Wohngruppe […]. Nach einer einmonatigen Wartefrist habe er in die zweite Stufe des internen Stufenprogramms übertreten können, was ihm am Abend einen längeren Aufenthalt in der Wohngruppe und die Teilnahme an Freizeitprogrammen ermöglicht habe. Der Beschwerdeführer verhalte sich gegenüber dem Personal korrekt und anständig. Er sei ein sehr ruhiger Insasse, der sich im Vollzug völlig unaufgeregt verhalte und in Gesprächen respektvoll und ruhig auftrete. Der Beschwerdeführer habe wenig Anliegen. Wenn er gleichwohl einmal eines habe und ihm dies nicht erfüllt werde, könne er durchaus fordernd und ungehalten auftreten. Es könne dann sein, dass er beleidigt und stur reagiere und wenig Einsicht zeige. Der Beschwerdeführer halte seine Zelle sauber und ordentlich. Auch an seinem Erscheinungsbild und an seiner Körperhygiene habe es bisher nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Im Rahmen der Tataufarbeitungsgespräche TAWI hätten drei Gespräche unter Beizug einer Dolmetscherin stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er einsichtig sei, was die Unrechtmässigkeit seiner Handlungen anbelange und er die Tat auch bereue. Da er jedoch Schulden gehabt habe, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als mittels Einbruchs an Geld zu kommen, um diese tilgen zu können. Er sei grundsätzlich keine kriminelle Person, sondern sehe sich auch als Opfer der Umstände. Er wolle damit keineswegs seine Verantwortung an seinen Taten verleugnen, aber in Anbetracht seiner damaligen Lebenssituation hätte er kaum eine andere Möglichkeit gehabt. Auch habe er letztendlich die Tat auf sich genommen. Nach seiner Entlassung wolle der Beschwerdeführer den Gutsbetrieb seines Schwagers übernehmen. Zudem sehe er seine Tätigkeit im Unterhalt von Landmaschinen. Er habe in der mechanischen Werkstatt während seiner Inhaftierung in der JVA wichtige handwerkliche Grundlagen erlernen können. Er habe über viele Jahre Delikte begangen und sei letztendlich müde, immer wieder im Gefängnis zu sein und träume von einem anderen Leben. Gegen die anstaltsinterne Hausordnung habe der Beschwerdeführer lediglich einmal verstossen, als er die Aufnahme der Arbeit verweigert habe. Der Beschwerdeführer sei bisher 22-mal auf Drogen- und 18-mal auf Alkohol getestet worden. Sämtliche Tests seien negativ ausgefallen. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 20. Oktober 2017 in der mechanischen Werkstatt. Dort sei er in den Tätigkeitsfeldern allgemeiner Schlossereiarbeiten eingeführt worden und erledige inzwischen umfangreichere Auftragsarbeiten von Anfang bis zum Ende selbständig. Der Beschwerdeführer habe stets eine grosse Lernbereitschaft gezeigt und jeweils neu erlernte Fähigkeiten in einer hohen Qualität umsetzen können. Aufgrund seiner sprachlichen Defizite sei es schwierig, angemessene fachliche Gespräche zu führen. Im Insassenteam sei er gut integriert und dank seiner fachlichen Fähigkeiten auch schwächeren Insassen eine grosse Hilfe. Es seien insgesamt vier Insassenfähigkeitsanalysen erstellt worden, wobei eine kontinuierliche Steigerung von durchschnittlichen zu überdurchschnittlichen Leistungen erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei nach seinem Eintritt in die JVA für die Bildungsgruppe Deutsch Intensiv angemeldet worden. Er habe jedoch bereits nach der ersten Lektion erklärt, er sehe nicht ein, wieso er Deutsch lernen sollte, wenn er nach seiner Entlassung sowieso das Land verlassen müsse. Gemäss Rückmeldung der Bezugsperson habe sich der Beschwerdeführer rasch in der Wohngruppe integriert und es sei bisher nie zu Schwierigkeiten gekommen. Er pflege den Kontakt mit anderen Insassen und nehme auch aktiv am Wohngruppenleben teil und leiste so einen aktiven Beitrag für ein gelingendes Zusammenleben. Um Ruhe zu haben, ziehe er sich aber auch bewusst in seine Zelle zurück. Seine sprachlichen Defizite führten dazu, dass er vorwiegend mit Insassen Kontakt habe, mit denen er sich auch zu verständigen wisse. Da der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder Bekannte in der Schweiz habe, beschränkten sich seine Kontakte zum sozialen Empfangsraum ausserhalb der Anstalt auf regelmässige Telefonate mit seiner Familie in Moldawien. Der Beschwerdeführer gestalte seine Freizeit aktiv. Er habe seine Finanzen einigermassen im Griff. Sein Freikonto könne er so einteilen, dass es ihm für den ganzen Monat reiche. Er bestelle auch regelmässig Kleider im Internet. Dabei möchte er jeweils einen Bezug ab seinem Sparkonto vornehmen, was nur beschränkt möglich sei. Der Beschwerdeführer bekunde grosse Mühe, dies zu akzeptieren, da er die Meinung vertrete, es sei sein Geld und damit könne er tun und lassen, was er wolle. Ob sich ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Haft noch zusätzlich auf die Verbesserung der Legalprognose auswirken werde, scheine in Anbetracht seines bisherigen korrekten Verhaltens eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer scheine in seiner Person gefestigt und ein weiterer Verbleib im Vollzug werde wohl wenig daran ändern. Daher liessen sich keine stichhaltigen Gründe erkennen, die gegen eine bedingte Entlassung per 12. Mai 2018 sprechen würden.

4.5 Die Bewährungshilfe schloss sich mit Schreiben vom 10. April 2018 der Empfehlung der Vollzugsanstalt (Führungsbericht vom 9. März 2018) an, den Beschwerdeführer bedingt zu entlassen. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz seien nicht angezeigt. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe solle, mangels Umsetzungsmöglichkeit, verzichtet werden.

5.1 Die Vorinstanz folgte nicht dem Antrag der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe, sondern dem Antrag der Vollzugsbehörde, welcher nachvollziehbar, schlüssig und konsistent sei. Sie schlussfolgerte, zwar könne das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers mittlerweile als problemlos bezeichnet werden, jedoch sei bei ihm nach wie vor von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Zur Begründung führte sie aus, zur kriminellen Entwicklung des Beschwerdeführers lasse sich festhalten, dass er gemäss den Ausführungen im Urteil vom 6. August 2015 zahlreiche Vorstrafen in Italien aufweise, u.a. mehrfachen Diebstahl und ein Sexualdelikt. Am 30. September 2013 sei der Beschwerdeführer verhaftet worden. Am 3. Oktober 2013 habe das Haftgericht des Kantons Solothurn Untersuchungshaft angeordnet und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe ab dem 12. Februar 2014 den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt. Zwischen dem 12. und 13. Mai 2014 sei dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn gelungen. Während seiner Flucht habe er unter anderem ein Raubdelikt im Kanton Jura begangen. Er habe schliesslich in Moldawien festgenommen und am 21. Mai 2015 in die Schweiz überführt werden können. Er sei aufgrund des Raubdelikts im Prison de Delémont inhaftiert gewesen und am 18. August 2016 ins Untersuchungsgefängnis Olten, am 7. Oktober 2017 ins Untersuchungsgefängnis Solothurn und am 17. Oktober 2017 in die JVA Solothurn versetzt worden. Gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2014 sei der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz. Er werde die Schweiz am Entlassungstag zu verlassen haben. Zur kriminellen Entwicklung gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Italien diverse Delikte, darunter auch ein Sexualdelikt, begangen habe, welche zu neun Verurteilungen zwischen 2007 und 2012 geführt hätten. Das Vorleben bzw. die kriminelle Entwicklung des Beschwerdeführers sei als legalprognostisch ungünstig zu werten. Das anfänglich auffällige Vollzugsverhalten habe in einem Fluchtversuch gegipfelt. Bei der Begehung des Raubes habe der Beschwerdeführer Gewalt gegen ein ihm aufgrund des Alters und Geschlechts körperlich klar unterlegenes Opfer ausgeübt. Besonders dreist erscheine in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer ein paar Tage nach dem Raubdelikt erneut einen Diebstahl beim gleichen Opfer habe begehen wollen. Das Anlassdelikt habe er zudem während seiner Flucht aus dem Untersuchungsgefängnis begangen, was dafür spreche, dass der Beschwerdeführer sich nicht strafempfindlich zeige. Im Rahmen der durchgeführten Tataufarbeitungsgespräche habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er die Delikte aus Geldnot begangen habe. Weitere Motive in Bezug auf das Raubdelikt sowie auch Informationen zum in Italien abgeurteilten Sexualdelikt hätten im Rahmen der durchgeführten Tataufarbeitungsgespräche nicht eruiert werden können. Kriminalität lasse sich beim Beschwerdeführer als eingeschliffenes Verhaltensmuster feststellen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer persönlichkeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko aufweise, Straftaten zu begehen, aber auch die Umstände (z.B. Geldnot) seine Delinquenz begünstigen würden. Es lasse sich auch ein Mangel an Empathie feststellen. In der Schwere der Delinquenz habe sich der Beschwerdeführer gesteigert. Hinweise auf eine nachhaltige Veränderung in der Persönlichkeitsdisposition gebe es derzeit keine. Die Legalprognose sei für Delikte im bekannten Spektrum nach wie vor ungünstig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Raub unter erheblicher Gewaltanwendung mehr begehen und keine weitere Steigerung in der Delinquenz mehr eintreten werde. Es liessen sich somit keine bedeutenden und nachhaltigen, legalprognostisch relevanten Fortschritte erkennen, welche das in der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausreichend zu verändern oder zu kompensieren vermöchten. Differenzialprognostisch ergebe sich, dass die legalprognostische Einschätzung heute weiterhin ungünstig ausfalle und die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht erfüllt seien. Es bestehe zwar eine geringe, aber dennoch eine Aussicht, dass sich die Legalprognose bei einer Fortsetzung des Strafvollzugs unter Weiterführung und Vertiefung der Tataufarbeitungsgespräche verbessern liesse. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, bleibe die Legalprognose ungünstig.

5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die Bewährungshilfe würden seine bedingte Entlassung empfehlen. Er habe im Strafvollzug eine durchaus positive Entwicklung durchgemacht. Er sei jetzt 33-jährig und habe seine kriminelle Vergangenheit hinter sich gelassen. Er müsse in seine Heimat Moldawien zurückkehren. Er habe in der Metallwerkstätte gearbeitet und Erfahrungen gesammelt, die es ihm erlaubten, Landmaschinen zu reparieren. Er werde sein und das Land seiner Verwandten bewirtschaften können. So könne er ein existenzsicherndes Einkommen für sich und seine pflegebedürftige Mutter erzielen. Bei Ende der Strafe sei es ganz einfach zu spät, Tataufbereitungsgespräche nachholen zu wollen. Solche hätten in einem bescheidenen Rahmen stattgefunden. In Anbetracht des Strafendes sei es verfehlt, bei einem ausländischen Strafgefangenen, der der Sprache nicht mächtig sei, fragwürdige Psychotherapien durchführen zu wollen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde dies nur deshalb in Erwägung ziehe, weil sie davon ausgegangen sei, dass er sich eines Sexualdelikts schuldig gemacht habe, über welches er bisher nie habe sprechen wollen. Das Delikt sei aber durch eine andere Person begangen worden. Die Legalprognose könne deshalb heute durchaus positiv beurteilt werden.

5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2018 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 8. Mai Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei gemäss Strafregisterauszug vom 26. Juni 2018 in der Schweiz vier Mal innerhalb von 2 1/2 Jahren verurteilt worden, wobei eine deliktische Progredienz festzustellen sei. Die letzte Verurteilung sei während des aktuellen Strafvollzugs während der Flucht erfolgt. Der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in unzähligen ausländischen Verfahren zu insgesamt mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei. Das Vorleben des Beschwerdeführers falle - auch ohne das Sexualdelikt in Italien - negativ ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe Delikte in verschiedenen Ländern und Lebenslagen verübt, woraus zu schliessen sei, dass die Gründe für die gezeigte Kriminalität nicht primär in den Umweltfaktoren lägen, sondern in seiner Persönlichkeit. Ebenfalls negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. August 2015 keine Verantwortung für die durch ihn begangenen Delikte übernehme. Auch setze er sich gemäss genanntem Urteil über behördliche Auflagen bzw. Verbote hinweg und zeige keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Der Beschwerdeführer vermöge seine Bedürfnisse kaum aufzuschieben, was sich exemplarisch am erfolgten Fluchtversuch aus dem Untersuchungsgefängnis gezeigt habe. Selbiges habe sich auch im Vollzug gezeigt, indem der Beschwerdeführer die Arbeit verweigert habe. Das Verhalten im Vollzug und die Art der Straftaten seien in dieser Hinsicht insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf das künftige Verhalten erlaubten. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers falle negativ ins Gewicht. Das urteilende Gericht habe das Verhalten des Beschwerdeführers als skrupellos qualifiziert mit fehlender Einsicht und Reue. Was sich an dieser Einschätzung geändert haben solle, sei aus den Vollzugsakten nicht ersichtlich. Die von der JVA Solothurn umschriebene Persönlichkeitsstruktur («in seiner Person verfestigt») spreche eben gerade dafür, dass heute von der gleichen Täterpersönlichkeit wie bei der Begehung der Anlassdelikte auszugehen sei. Gerade aus diesem Grund erscheine eine vertiefte Auseinandersetzung mit der gezeigten Kriminalität im Rahmen von intensiven Tatbearbeitungsgesprächen eindeutig angezeigt. Der Beschwerdeführer habe selbst während den erfolgten Tatbearbeitungsgesprächen weiter die Schuld auf die Umstände geschoben. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die gerademal drei durchgeführten Gespräche könne bislang nicht von einer Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden. Es dürfe in differenzialprognostischer Sicht angenommen werden, dass sich die Legalprognose bei Weiterführung des aktuellen Strafvollzugs und bei entsprechender Mitarbeit des Beschwerdeführers verbessern werde. So attestiere auch die JVA Solothurn dem Beschwerdeführer eine bessere Verständigung sowie, dass er seine Anliegen besser anbringen könne. Es würden nach wie vor keine glaubhaften Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft hinterfrage oder sich damit tiefgreifend auseinandersetze. Die bisherigen Verurteilungen und Inhaftierungen hätten nicht zu einer Abnahme der deliktischen Tätigkeiten geführt. Was sich an der fehlenden Beeindruckbarkeit durch Straferfahrung geändert haben solle, sei nicht ersichtlich. Insgesamt liessen sich keine ernsthaften Hinweise finden, wie sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers verändert haben solle, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen habe und ob er seine Tat bereue. In einer legalprognostischen Gesamtschau falle die neuere Einstellung zu seinen Taten und die allfällige Besserung bei hohen bedrohten Rechtsgütern deutlich negativ ins Gewicht. In differenzialprognostischer Sicht würden mit der Weiterführung des Strafvollzugs noch legalprognostisch relevante Veränderungen möglich erscheinen. Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen könne festgehalten werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bislang zu keinem Zeitpunkt von der Ausübung seiner jahrelangen inkriminierten Tätigkeiten habe abhalten können. Immerhin lege der Beschwerdeführer ein Entlassungssetting vor, welches in Anbetracht der bevorstehenden Ausschaffung durch die Migrationsbehörden genügend konkret sei. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse seien neutral zu werten.

6.1 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).

6.2 Künftiges Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).

6.3 Dem Beschwerdeführer wurde grossmehrheitlich ein korrektes und folglich ein positives Vollzugsverhalten attestiert. Sein Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung somit nicht entgegen. Gegen eine günstige Prognose spricht das Vorleben des Beschwerdeführers, der sich durch verschiedene strafrechtliche Verurteilungen (auch während des Strafvollzugs) nicht davon abhalten liess, aus rein finanziellen Motiven weitere und zunehmend schwerwiegendere Delikte zu begehen. Ferner richteten sich die Straftaten des Beschwerdeführers teilweise gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben. Insgesamt spricht somit das Vorleben des Beschwerdeführers sowie die Schwere der von ihm begangenen Delikte gegen eine günstige Legalprognose, während sein Verhalten im Strafvollzug ein Anhaltspunkt dafür ist, dass er eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht haben könnte und nunmehr willens ist, sich von seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden und sich in seiner Heimat eine legale Existenz aufzubauen. Die Aussichten des Beschwerdeführers, in Moldawien eine Existenz aufbauen zu können, erscheinen realistisch, auch wenn dies nicht überprüfbar ist.

6.4 Die Vorinstanz hat zu wenig berücksichtigt, dass sich differenzialprognostisch das Risiko eines Rückfalls durch die Vollverbüssung der Strafe kaum senken lässt. Entsprechend ist dem Führungsbericht der JVA Solothurn zu entnehmen, dass es aufgrund des bisher korrekten Verhaltens des Beschwerdeführers eher unwahrscheinlich erscheine, ob sich ein weiterer Verbleib in der Haft noch zusätzlich auf die Verbesserung der Legalprognose auswirken werde. Der Beschwerdeführer scheine in seiner Person gefestigt und ein weiterer Verbleib im Vollzug werde wohl wenig daran ändern. Die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten ist bei einer bedingten Entlassung somit nicht höher einzuschätzen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Es könnte einzig versucht werden, wie dies nun offenbar getan wird, die Tat mit dem Beschwerdeführer durch eine Gesprächstherapie aufzuarbeiten und mit ihm deliktpräventiv wirkende Strategien zu erarbeiten, um seine Legalprognose noch weiter zu verbessern. Nachdem aber die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es unverhältnismässig, ihm die bedingte Entlassung aus dem Grund zu verweigern, er habe sich mit den Taten zu wenig auseinandergesetzt und zu wenig Reue gezeigt. In den erfolgten TAWI-Gesprächen hat der Beschwerdeführer darlegen können, dass er seine Taten bereut und gewillt scheint, sein deliktisches Verhalten in Zukunft zu ändern. Beim Beschwerdeführer wurde gerichtlich keine Therapie angeordnet und es handelt sich auch nicht um einen Massnahmenvollzug. Im Vordergrund steht die Verbüssung der Strafe, von welcher 2/3 nun vollzogen sind. Von einem fremdsprachigen Straftäter ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz kann kaum erwartet werden, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot bemüht, um seine Legalprognose zu verbessern. Der Beschwerdeführer wird nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend in seine Heimat zurückkehren. Es bestehen insgesamt keine genügend wichtigen Gründe, die es erlauben würden, von der Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 8. Mai 2018 des DdI ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit dem Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Moldawien organisieren kann.

7.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'612.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des DdI vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben.

2.      Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden mit der Organisation der Ausschaffung nach Moldawien in Absprache mit dem Migrationsamt des Kantons Solothurn.

3.      Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4.      Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteienschädigung von CHF 3'612.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2018.201 — Solothurn Verwaltungsgericht 16.08.2018 VWBES.2018.201 — Swissrulings