Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Weisungen an Kindseltern
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die voneinander getrennt lebenden Eltern von C.___ (geb. [...] 2016), welche über das gemeinsame Sorgerecht verfügen.
2. Am 25. August 2017 informierte die Stadtpolizei Grenchen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn über einen am 13. August 2017 wegen einem Streit der Kindseltern erfolgten Polizeieinsatz in der Wohnung der Familie von C.___. Daraufhin eröffnete die KESB Region Solothurn ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen für C.___ und beauftragte am 14. November 2017 die Sozialen Dienste [...] mit den entsprechenden Abklärungen.
3. Gestützt auf den Bericht der Sozialen Dienste [...] vom 25. Januar 2018 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB Region Solothurn am 15. März 2018 folgende Weisungen:
3.1 Der Kindsvater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich bei der Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt für eine Gewaltberatung anzumelden und der KESB Region Solothurn bis zum 30. März 2018 mitzuteilen, an welchem Datum die erste Sitzung stattfinden wird.
3.2 Die Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt wird gebeten, bei Nicht-Befolgen der unter Ziffer 1 erteilten Weisung durch den Kindsvater umgehend die KESB Region Solothurn zu informieren.
3.3 Die Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt wird gebeten, der KESB Region Solothurn bei allfälligem Abbruch oder ordentlichem Abschluss einen Kurzbericht zum Verlauf und den erreichten Zielen der Gewaltberatung zukommen zu lassen.
3.4 Die Kindseltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich bei D.___ für eine Elternberatung anzumelden und der KESB Region Solothurn bis zum 30. März 2018 mitzuteilen, an welchem Datum die erste Sitzung stattfinden wird.
3.5 D.___ wird gebeten, bei Nicht-Befolgen der unter Ziffer 4 erteilten Weisung durch die Kindseltern umgehend die KESB Region Solothurn zu informieren.
3.6 D.___ wird gebeten, der KESB Region Solothurn bei allfälligem Abbruch oder ordentlichem Abschluss einen Kurzbericht zum Verlauf und den erreichten Zielen der Elternberatung zukommen zu lassen.
[…]
4. Gegen den ihm am 12. April 2018 eröffnete begründete Entscheid liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, mit Schreiben vom 14. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:
1. Die Ziffern 3.1 bis 3.3 (Anordnung Gewalttherapie) des Kammerentscheides vom 15. März 2018 seien aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
5. Die KESB Region Solothurn sowie die Kindsmutter B.___ schlossen am 5. respektive 20. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch abgewiesen. Das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bewilligt und Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
7. Am 18. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zu den beiden Stellungnahmen ein.
8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB).
Voraussetzung für jede Kindesschutzmassnahme ist demnach eine Kindeswohlgefährdung. Der Begriff des Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und entzieht sich einer abschliessenden Definition. Der Kernbereich umschreibt Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung. Bei der Konkretisierung des Begriffs des Kindeswohls sind die Erkenntnisse der Humanwissenschaft beizuziehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 301 N 4 ff.). Der Eingriff muss weiter den Grundsätzen der Prävention, Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität entsprechen, die letztendlich das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Das bedeutet einerseits, dass staatliche Massnahmen nicht an Stelle elterlicher Bemühungen treten, sondern allfällige elterliche Defizite kompensieren sollen. Rechtfertigt sich eine behördliche Intervention, so ist die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen, «so schwach als möglich, aber auch so stark als nötig» (vgl. Peter Breitschmid in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 307 N 4 ff.).
Weisungen sind rechtlich verbindliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Kann-Vorschrift in Art. 307 ZGB räumt der Kindesschutzbehörde einen grossen Ermessensspielraum ein, weshalb alle Massnahmen angeordnet werden können, die geeignet sind, die Kindeswohlgefährdung zu beheben, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird (vgl. Andrea Büchler/Margot Michel: Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra.ch 2011 S. 536).
3.1.1 Die Vorinstanz begründet ihre Weisung an den Kindsvater bezüglich Gewalttherapie damit, dass sich im Rahmen der Abklärung keine Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung von C.___ ergeben hätten. Das physische Wohl desselben werde aktuell als gewährleistet eingeschätzt. Das emotionale und geistige Kindswohl hingegen werde – in Anlehnung an die Einschätzung der Abklärungsperson – als gefährdet erachtet, sofern keine Massnahmen im Zusammenhang mit den Themenbereichen häusliche Gewalt sowie Elternkonflikte angeordnet würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kindsvater dazu tendiere, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Das Risiko von weiteren Gewalttaten zum Nachteil der Kindsmutter und folglich des Kindes werde aus fachlicher Sicht als erheblich eingeschätzt. Dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass die Akzeptanz von häuslicher Gewalt als Mittel der Konfliktlösung durch den Kindsvater als kulturell bedingte gesellschaftliche Haltung gegenüber Frauen gedeutet werde, an der sich der Kindsvater laut eigenen Aussagen zu orientieren scheine. Gemäss Sachverhaltsschilderung existierten ferner unterschiedliche Risikofaktoren, welche die Ausübung häuslicher Gewalt durch den Kindsvater zweifellos begünstigten. Weiter gelte es zu beachten, dass nicht zuletzt auch der teilweise übermässige Alkoholkonsum des Kindsvaters und die damit zusammenhängende Gewaltanwendung in dieser Hinsicht problematisch sei. In Anbetracht dessen, dass das Miterleben von häuslicher Gewalt erwiesenermassen negative Einflüsse auf die kindliche Entwicklung haben könne, sowie zur Verminderung der genannten Risikofaktoren, erscheine es deshalb sinnvoll, notwendig und verhältnismässig, den Kindsvater mittels Weisung eine Gewaltberatung besuchen zu lassen. Es sei von grosser Relevanz, dass sich der Kindsvater mit seinem Verhalten, insbesondere mit seiner Art, Konflikte zu lösen, auseinandersetze, um Rückfälle in alte Verhaltensmuster zu vermeiden. Der Kindsvater habe anlässlich der Anhörung eingewilligt, das genannte Lernprogramm zu besuchen.
3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die KESB Region Solothurn habe den Sachverhalt hinsichtlich Vorliegen von häuslicher Gewalt falsch und unvollständig festgestellt, da sie einseitig auf die Aussagen der Kindsmutter abgestellt habe. Der Vorwurf der Kindsmutter, dass sie Opfer von häuslicher Gewalt gewesen sei, sei weder aktenkundig noch sei der Beschwerdeführer diesbezüglich rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Vorwurf werde durch die Ehefrau bewusst konstruiert, um das Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. Es würden konkrete Beweismittel (WhatsApp-Sprachnachrichten der Ehefrau) vorliegen, welche die Anschuldigungen der Ehefrau entkräften würden. Anlässlich des Vorfalls vom 13. August 2018 (recte 2017) hätten die anwesenden Polizisten weder Spuren am Körper der Ehefrau noch eine Auseinandersetzung feststellen können. Zudem habe die Ehefrau ausdrücklich gewünscht, dass die Beamten den Ehemann nicht aus der Wohnung wegwiesen. Dieses Verhalten sei sehr untypisch für eine Person, welche offenbar seit längerer Zeit Opfer von häuslicher Gewalt gewesen sein soll. Auch habe die Ehefrau ihre Zustimmung nicht widerrufen, als die Staatsanwaltschaft das Verfahren provisorisch eingestellt habe. Mithin könnten die Aussagen der Ehefrau keine Entscheidgrundlage bilden. Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihr Ermessen überschritten. Die häusliche Gewalt sei, wie soeben erwähnt, frei erfunden und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer inskünftig Gewalt anwenden könnte, zumal er von sich aus eine neue Wohnung gesucht und ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, sowie inzwischen sein Besuchsrecht wahrnehme. Der Ehefrau gehe er freiwillig aus dem Weg und wolle schnellstmöglichst die Scheidung einreichen. Vor diesem Hintergrund sei die Anweisung für eine Gewalttherapie unbegründet und unverhältnismässig. Es treffe zu, dass die Ehegatten keine harmonische Beziehung geführt hätten und auch mehrmals verbal aneinandergeraten seien. Um diese Problematik zu entschärfen, habe die KESB Region Solothurn zu Recht die Kindseltern verpflichtet, die Elternberatung zu besuchen. Diese Anweisung sei korrekt, verhältnismässig und eine geeignete Massnahme, um die Probleme zwischen den Kindseltern zu entschärfen.
3.2 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Kinder, die in einem Umfeld aufwachsen, welches von häuslicher Gewalt geprägt ist, grundsätzlich in ihrer Entwicklung massgeblich benachteiligt sind. Bei Vorkommnissen in der Art von häuslicher Gewalt wird das Kindswohl daher beeinträchtigt bzw. gefährdet. Als der Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] am 25. Januar 2018 verfasst wurde, auf welchen sich der Entscheid der KESB Region Solothurn stützt, wohnten die Kindseltern von C.___ noch in einer gemeinsamen Wohnung, weshalb die damalige Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, zu diesem Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit angezeigt gewesen sein wird. Der Beschwerdeführer ist jedoch unterdessen, d.h. Ende Februar 2018 (vgl. Anhörung Kindseltern vom 27. Februar 2018), aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und die Kindseltern sind nun getrennt (vgl. Urteil Richteramt Solothurn-Lebern betreffend Eheschutzmassnahmen vom 2. Mai 2018). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass sich die Situation bezüglich häuslicher Gewalt dadurch entschärft hat, zumal den Akten keine Dokumentation weiterer derartiger Vorfälle entnommen werden kann. Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Kindseltern aufgrund ihres gemeinsamen Sohnes regelmässigen Kontakt miteinander haben werden respektive in den kommenden Jahren immer wieder Einigungen über Kinderbelange werden treffen müssen, jedoch kann dem mit der verfügten Elternberatung genügend Abhilfe geschaffen werden. Durch die verfügte Elternberatung sollen die Kindseltern einen von gegenseitigen Respekt geprägten Umgang und eine ebensolche Kommunikation finden, gegenseitige Erwartungen klären, Umgangsregeln definieren sowie gemeinsame Erziehungsmethoden erarbeiten. Diese Weisung erging unter anderem gestützt darauf, dass die Wahrnehmung der Kindseltern, was die gemeinsame Beziehungsgestaltung betraf, diametral auseinanderging, dass aufgrund der starren Rollenbilder (patriarchalisches Frauenbild des Kindsvaters) ein Machtgefälle in der Beziehung herrschte und Dominanz und Kontrollverhalten durch den Ehemann die Beziehung prägte (vgl. Entscheid der KESB Region Solothurn vom 15. März 2018 S. 4 E. 2.6). Soweit den Akten entnommen werden kann, wird diese Elternberatung auch von den Kindseltern wahrgenommen (vgl. Aktennotiz der KESB Region Solothurn vom 27. März 2018, Schreiben Paartherapeut vom 16. April 2018). Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 15. März 2018 sind aufzuheben.
4.1 Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten, zu welchen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zählen (§ 76bis VRG), in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann nach Art. 107 Abs. 1 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn es u.a. um familienrechtliche Verfahren geht (lit. c) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f).
4.2.1 Allein aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hätte grundsätzliche die Kindsmutter die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da es sich jedoch um ein familienrechtliches Verfahren handelt und dieses Ergebnis unbillig wäre – kommt es doch primär wegen der durch den Auszug des Ehemanns und die entsprechende Anordnung des Zivilgerichts verursachten veränderten neuen Ausgangslage zur Gutheissung und erwies sich der Beizug eines Rechtsanwalts als unnötig – sind die Parteikosten wettzuschlagen und die Gerichtskosten vom Staat Solothurn zu tragen.
4.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Simon Bloch, macht als unentgeltlicher Rechtsbeistand einen Aufwand von insgesamt CHF 1'563.05 geltend (5.77 Stunden à CHF 240.00, Auslagen CHF 66.50 plus MWST). Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt jedoch CHF 180.00 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Entschädigung für Rechtsanwalt Simon Bloch ist insgesamt somit auf CHF 1'190.20 (5.77 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 66.50, MWST CHF 85.10) festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon Bloch im Umfang von CHF 372.85 (Honorardifferenz von CHF 60.00 für 5.77 Stunden plus MWST), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 15. März 2018 werden aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'190.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon Bloch im Umfang von CHF 372.85 (Honorardifferenz von CHF 60.00 für 5.77 Stunden plus MWST), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser