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Solothurn Verwaltungsgericht 22.06.2018 VWBES.2018.188

22 juin 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,215 mots·~6 min·2

Résumé

auswärtiger Schulbesuch

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller   

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___  

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement für Bidlung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt

2.    D.___   

Beschwerdegegner

betreffend     auswärtiger Schulbesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. D.___ lebt seit April 2018 mit ihren beiden Kindern auf einem Berghof, der zur politischen Gemeinde A.___ gehört, postalisch aber von der Nachbargemeinde E.___ aus bedient wird. Sie stellte am 1. März 2018 das Gesuch, ihre Kinder in die Schule in E.___ schicken zu dürfen. Das Departement für Bildung und Kultur bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2018.

2. Am 4. Mai 2018 wandte sich A.___ dagegen an das Volksschulamt. Das Amt hat die Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen. Der Gemeinderat A.___ beschloss am 17. Mai 2018, an der Beschwerde festzuhalten. Die Gemeinde E.___ werde profitieren, weil sie nicht die ganze Schülergeldpauschale benötige, um die Kosten für die Kinder zu decken. Immerhin müssten die Eltern selber für die Bewältigung des Schulwegs aufkommen. A.___ sei in der Gemeindeautonomie übergangen worden. A.___ entgehe die Schülerpauschale, dafür dürfe die Gemeinde für allfällige Sonderschulungsmassnahmen aufkommen. Man befürchte ein Präjudiz für künftige Kinder aus anderen Berghöfen.

3. Das Volksschulamt beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. D.___ liess wissen, sie seien nach E.___ ausgerichtet. Der Weg dorthin sei kürzer und einfacher. Das Wohl ihrer Kinder stehe im Vordergrund.

II.

1.1 Die Legitimationsvoraussetzungen nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11), wonach Gemeinden zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, entsprechen denjenigen des Bundesrechts. Zumindest im Umfang von letzterem muss die Beschwerdemöglichkeit auch auf kantonaler Stufe bestehen.

1.2 Nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V 328 E. 4.1 S. 329 f.; 138 I 143 E. 1.3.1 S. 149; 137 IV 269 E. 1.4 S. 273; 136 I 265 E. 1.4 S. 268). Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 136 II 274 E. 4.2 S. 279).  

1.3 Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die Beschwerde führenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015).

2.1 Nach § 40 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) sind die Einwohnergemeinden, die Schulkreise und der Kanton Schulträger. Es gibt jedoch fachliche Leistungsvereinbarungen und einen Leistungsauftrag (§ 5bis f. VSG). Entscheide über den Besuch eines anderen Schulorts trifft das Departement (vgl. § 20ter Abs. 2 VSG). Nach Art. 105 Abs. 4 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) stehen alle öffentlichen Schulen unter der Aufsicht des Kantons. Es besteht keine weitergehende Gemeindeautonomie, jedenfalls soweit es um den Besuch auswärtiger Schulen geht.

2.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die in der Nachbargemeinde eingeschulten Kinder keine Pauschale vom Kanton erhält, begründet kein schutzwürdiges kommunales Interesse. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45; Kölz/Häner/Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz 972). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

3. Wenn die Beschwerde materiell behandelt werden könnte, wäre sie abzuweisen.

3.1 Die Vorinstanz führt korrekt aus, dass die Schulpflicht grundsätzlich beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen ist (§ 20ter Abs. 1 VSG) und die kantonale Aufsichtsbehörde namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten kann (§ 20ter Abs. 2 VSG). Gemäss § 56 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes vor, wenn

a)    der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist

b)    die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist

c)    gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen

Zur Weite und Beschwerlichkeit des Weges führt die Vollzugsverordnung selber auch Beurteilungskriterien auf (§ 59 Abs. 1 VV VSG), nämlich:

a)    Alter des Kindes und die von ihm besuchte Schulart

b)    geistige und körperliche Gesundheit des Kindes

c)    Distanzen und Höhendifferenzen

d)    Verkehrsdichte

e)    Strassenbreite und -zustand, Kreuzungen und Einmündungen

f)     Vorhandensein von Trottoirs, Radwegen und Radstreifen

g)    Zahl der Kinder, die gleichzeitig auf dem gleichen Schulweg sind

h)    Zumutbarkeit, ein Fahrrad zu benützen

i)      Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen

3.2 Die beiden Kinder sind noch klein (8 und 6 ½ Jahre alt). Der Schulweg (Fussweg) nach A.___ ist ca. 6.2 km lang. Es sind ca. 650 Höhenmeter zu überwinden. Zu Fuss benötigt man gut zwei Stunden talwärts und 2 3/4 Stunden bergwärts. Mit dem Velo sind 13.4 km zu bewältigen. Man benötigt talwärts 40 min und bergwärts 1h 20 min. Mit dem Auto ist man 26 min unterwegs und fährt via E.___. Ein Bus fährt nur am Sonntag im Sommerhalbjahr.

Der Schulweg (Fussweg) nach E.___ ist mit 3.1 km halb so lang. Es sind 490 Höhenmeter zu überwinden. Zu Fuss benötigt man talwärts eine Stunde und bergwärts 1 3/4. Mit dem Velo sind 5 km bzw. 9 km zu bewältigen. Man benötigt talwärts ca. 20 min. und bergwärts ca. eine Stunde. Mit dem Auto ist man 24 min. unterwegs.

Diese (gerundeten) Zahlen wurden dem Internetportal https://map.search.ch entnommen. Benützt man einen anderen Routenplaner, ergeben sich leicht andere Resultate. Schon ein kurzer Blick auf die Karte zeigt aber, dass bereits der Weg nach E.___ beschwerlich genug ist. Der Weg nach A.___ ist zu weit und zu beschwerlich. In einer Verfügung des Erziehungs-Departements vom 29. November 1984 wurde festgehalten, die Kinder vom [….]berg würden seit jeher die Schule in E.___ besuchen. Das Schulinspektorat habe sich an einem Augenschein von der Zweckmässigkeit dieser Lösung überzeugt. An dieser Einschätzung hat sich seither nichts geändert.

4. Auf die Beschwerde ist also nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 600.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist keine auszurichten, da D.___ durch keinen Anwalt vertreten war.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde der A.___ wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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