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Solothurn Verwaltungsgericht 11.02.2019 VWBES.2018.185

11 février 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,379 mots·~7 min·2

Résumé

Sozialhilfe / unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,    

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe / unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1972), nachfolgend Beschwerdeführer, wird seit dem 1. März 2015 durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu sozialhilferechtlich unterstützt.

2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, bei der Sozialregion Thal-Gäu um subsidiäre Kostengutsprache für Anwaltskosten infolge Neuanmeldungsverfahren bei der Invalidenversicherung (IV) im vorläufigen Umfang von CHF 2'500.00.

3. Mit Verfügung vom 11. April 2018 lehnte die Sozialregion Thal-Gäu das Gesuch für Kostengutsprache ab. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Beschwerde vom 23. April 2018 an das Departement des Innern und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 11. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   a. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Anwaltskosten im laufenden IV-Vorbescheidverfahren Kostengutsprache im vorläufigen Umfang von maximal CHF 2'500.00 zu gewähren.

b. Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zurückzuweisen.

3.    Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei infolge kurzfristiger Mandatierung und Besitz der angefochtenen Verfügung eine Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

5.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer 3.1).

5. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1.    Ziff. 3.1 der Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 26. April 2018 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei für das vor dem Departement des Innern hängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3.    Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten des Beschwerdeverfahrens «Autobenutzung» auszuhändigen und es sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung ab Erhalt derselben Akten durch das Gericht anzusetzen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Der Beschwerdeführer machte von der Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis 22. Juni 2018 keinen Gebrauch.

7. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend SRTG) hielt mit Eingabe vom 12. Juli 2018 an seiner Verfügung fest und das Departement des Innern (nachfolgend DdI) schloss mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

8. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um baldmöglichen Entscheid in der Angelegenheit.

9. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert zweimalig erstreckter Frist zur Sache nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt ist Ziffer 3.1 der Verfügung des DdI vom 26. April 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI abgewiesen wird.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.1 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1.).

2.2 Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.)

3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss bestehender Praxis im Verfahren vor dem DdI im Bereich der Sozialhilfe würden grundsätzlich keine Kosten erhoben. Entsprechend wurde vom Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss verlangt. Die Anhandnahme des Rechtsmittels wurde demnach nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht sogleich in der Sache entschieden hat. Unklar ist sodann, weshalb bis heute noch kein Entscheid in der längst spruchreifen Sache ergangen ist. Da der Beschwerdeführer dies nicht rügt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der Rechtsvertreter hat vor dem DdI eine 11-seitige Beschwerdeschrift eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Beschwerdeergänzung gestellt. Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 verzichtete er allerdings ausdrücklich auf ergänzende Bemerkungen. Damit steht fest, dass der Rechtsvertreter alle nötigen Eingaben in der Angelegenheit verfasst hat. Bei der vorliegenden, konkreten Sachlage ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern der Zwischenentscheid betreffend das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege einen erheblichen Nachteil bewirken könnte oder präjudizierlich sein soll. Die Voraussetzungen von § 66 VRG sind nicht erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Zwischenentscheid nicht direkt anfechtbar ist. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.1 Bei diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das bewilligte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos.

4.2 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht mit Eingabe vom 6. Februar 2018 eine Entschädigung von total CHF 2'109.85 (7.59 Stunden à CHF 240.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte Stundenansatz von CHF 240.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 1'619.40 (CHF 1’366.20 Honorar, CHF 137.40 Auslagen, CHF 115.80 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Claude Wyssmann im Umfang von CHF 455.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘619.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Claude Wyssmann im Umfang von CHF 455.40 zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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