Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2012) sind die Kinder von B.___ und A.___. B.___ ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.
2. Am 16. März 2018 fällte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein folgenden Entscheid:
3.1 Auf die Einholung eines Verlaufsgutachtens sowie eines Erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens wird vorläufig verzichtet.
3.2 Der Antrag des Kindsvaters, einen unabhängigen Psychologen einzubeziehen, wird abgewiesen.
3.3 Die Möglichkeit zur Wahrnehmung begleiteter Besuche zwischen A.___ und den Kindern D.___ und C.___ von monatlich drei Stunden bei [...] wird für weitere 6 Monate aufrechterhalten.
3.4 Auf Antrag einer Partei wird die KESB nach vier erfolgten begleiteten Besuchen die Regelung des Besuchsrechts neu prüfen.
3.4.1 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein behält sich vor, nur auf Anträge einzutreten, welche im Sinne des Kindswohls konkret auf einen schrittweisen Aufbau der Besuchskontakte hinwirken.
3.4.2 Die Mandatsperson wird ersucht, nach vier erfolgten begleiteten Besuchen und spätestens mit der ordentlichen Berichterstattung, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu berichten und eine Empfehlung für die weitere Besuchsregelung einzureichen.
3.4.3 A.___ wird darauf hingewiesen, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. [...] vom 07.05.2015 der Besuch einer Therapie und eine Anpassung des Verhaltens wesentlich zu einem schrittweisen Aufbau der Besuchskontakte beitragen würde.
3.5 Im Weiteren gilt der rechtskräftige Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2017.
3.6 Weitere Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.7 Als neue Mandatsperson wird per 01.01.2019 [...] eingesetzt, unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereiches.
3.8 Die neue Mandatsperson wird ersucht,
· nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
· der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erstmals per 31.12.2019 den periodeischen Rechenschaftsbericht zur Genehmigung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.
3.9 Die bisherige Mandatsperson, [...], wird per 31. Dezember 2018 mit bestem Dank für die geleisteten Dienste aus ihrem Amt entlassen.
3.10 Die bisherige Mandatsperson, [...], wird aufgefordert, den Schlussbericht für die Periode vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Sozialregion [...] zur Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen. Die Entlassung der Mandatsperson wird mit Genehmigung des Schlussberichts durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erfolgen.
3.11 Die Entschädigung wird auf Antrag der Mandatsperson durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit der Berichtsprüfung festgelegt.
3.12 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.13 Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.00 festgesetzt und werden vollständig dem Kindsvater A.___ auferlegt.
3. Mit Schreiben vom 23. März 2018 forderte der Kindsvater, A.___, die KESB auf, diesen Entscheid zurückzunehmen, da er eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht und ein Strafverfahren eingeleitet habe.
4. Der Präsident der KESB wies diesen Antrag mit Verfügung vom 27. März 2018 mit der Begründung ab, dass keine Widerrufsgründe vorlägen.
5. Mit Schreiben vom 17. April 2018 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid der KESB vom 16.03.2018 und die KESB-Verfügung vom 27.03.2018 sind aus wichtigen Gründen zurückzuweisen:
1.1 Die in der Aufsichtsbeschwerde vom 17.02.2018 gerügten administrativen und organisatorischen Mängel der KESB sind zu begründen und zu beheben. Alle angeforderten Stellungnahmen sind zu leisten und umgehend zuzustellen.
1.2 Es ist eine Untersuchung zur Klärung der Sachverhalte bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzuleiten. Hierzu ist ein unabhängiger Gutachter einzubeziehen.
Ein umfassendes rechtliches Gehör ist dem Beschwerdeführer zu gewähren. Das Gericht kann nicht ohne Willkür annehmen, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen deshalb nicht verzichten.
1.3 Eine Neubeurteilung des Besuchsrechts ist vorzunehmen. Von begleiteten Besuchen ist abzusehen, da sie auf einer Falschbeurteilung beruhen und der Einbezug der Betroffenen fehlt.
1.4 Das Verwaltungsgericht wird aufgefordert, die Anhörung der Kinder sofort durch eine unabhängige Fachperson zu veranlassen und den Kindsvater entsprechend zu orientieren.
1.5 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist sofort wiederherzustellen.
2. Die festgesetzten Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind dem Kindsvater nicht aufzuerlegen. Kosten- und Entschädigungsfolgen sind von der Vorinstanz zu tragen.
6. Mit Verfügung vom 19. April 2018 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe konkret anzugeben, welche Entscheidziffern (3.1 bis 3.13) beanstandet würden und wie diese geändert oder allenfalls aufgehoben werden sollen. Die Anträge seien zu begründen. Insbesondere sei vorliegend anzugeben, wie das beantragte Besuchsrecht konkret ausgestaltet werden solle. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der KESB sei, weshalb auf aufsichtsrechtliche Rügen nicht eingetreten werden könne. Über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne erst entschieden werden, wenn klar sei, was der Beschwerdeführer überhaupt beantrage.
7. Mit Schreiben vom 28. April 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits konkrete Anträge gestellt (siehe Ziffern 1 bzw. 1.1 bis 1.5 und 2 auf Seiten 1 und 2) und diese begründet (siehe Ziffern 1 bis 12 auf Seiten 2 bis 6). Falls das Verwaltungsgericht formell an der Beschwerde etwas zu bemängeln habe, sei ihm dies detailliert mitzuteilen. Es sei zu konkretisieren, was mit «Verbesserung» gemeint sei.
II.
1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Mit der Beschwerde kann laut Art. 450a ZGB Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
Aufsichtsbehörde der KESB ist das Departement des Innern und nicht das Verwaltungsgericht (vgl. § 129 EG ZGB). Das Departement stellt unter anderem das Funktionieren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher (§ 129 Abs. 2 lit. b EG ZGB).
1.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 1.1 und 1.2 beantragt, die in der Aufsichtsbeschwerde vom 17. Februar 2018 gerügten administrativen und organisatorischen Mängel der KESB seien zu begründen und zu beheben, alle angeforderten Stellungnahmen seien zu leisten und umgehend zuzustellen, sowie es sei eine Untersuchung zur Klärung der Sachverhalte bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzuleiten, wozu ein unabhängiger Gutachter einzubeziehen sei, handelt es sich um aufsichtsrechtliche Rügen, welche sich auf das Funktionieren der Behörde an sich beziehen. Diesbezüglich ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter Ziffer 1.3 eine Neubeurteilung des Besuchsrechts, wobei von begleiteten Besuchen abzusehen sei, konkretisierte aber diesen Antrag auch auf Aufforderung des Gerichts nicht weiter. Da der Beschwerdeführer gar nicht angibt, wie denn die Besuche seiner Meinung nach aussehen sollten und zur Begründung auch nur angibt, es sei eine Falschbeurteilung vorgenommen worden und der Einbezug der Betroffenen fehle, aber nicht ausführt, was denn die richtige Beurteilung wäre, kann auf diesen Antrag nur beschränkt eingetreten werden.
Bereits mit Urteil vom 22. Dezember 2017 hatte das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Begleitung der Besuche aufzuheben sei, und kam zum Schluss, es liege kein positiver Verlauf vor, weshalb die Begleitung der Besuche beizubehalten sei. Kurz davor hatte das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2017 die Anordnung der begleiteten Besuche ab 1. Januar 2017 bestätigt. Seit Juli 2017 hat der Beschwerdeführer das Besuchsrecht nicht mehr wahrgenommen, wodurch sich die Situation der Kinder betreffend Bindung zum Vater erneut verschlechtert hat. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass sich die Situation nicht verbessert hat, und gestützt auf das Gutachten von Dr. […] vom 7. Mai 2015 für weitere sechs Monate eine Begleitung der Besuche angeordnet. Der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Begleitung der Besuche erweist sich damit als aussichtslos und ist ohne weitere Beweismassnahmen abzuweisen.
1.3 Unter Ziffer 1.4 fordert der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht auf, die Anhörung der Kinder sofort durch eine unabhängige Fachperson zu veranlassen. Da aber die vorliegende Beschwerde aussichtslos ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ist eine Anhörung der Kinder nicht erforderlich und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen.
1.4 Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit vorliegendem Urteil.
1.5 Letztlich beantragt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 im vorinstanzlichen Verfahren seien nicht ihm aufzuerlegen, sondern die Behörde habe diese selbst zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag mit keinem Wort begründet, ist darauf nicht einzutreten. Ohnehin wäre er aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens abzuweisen.
2. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 400.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann