Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...] August 1981, von der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 9. August 2017 mit dem Zug aus Deutschland kommend in die Schweiz ein. Im Zug zwischen Basel und Olten wurde der Beschwerdeführer von einer Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass der Aufenthaltstitel für Italien abgelaufen war. Die Carta d’Identità der italienischen Gemeinde [...] sowie die türkische Identitätskarte waren gültig. Ein Reisedokument, das die Einreise in die Schweiz erlaubt hätte, besass der Beschwerdeführer aber nicht.
2. In der Folge ordnete das Migrationsamt (nachfolgend MISA genannt) am 10. August 2017 gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gleichentags verfügte das MISA die Ausschaffungshaft für drei Monate und beantragte dem Haftgericht deren Bestätigung. Mit Verfügung vom 11. August 2017 bestätigte das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte sie antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 8. November 2017.
3. Am 24. August 2017 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM genannt) ein Asylgesuch.
4. Gemäss Schreiben vom 29. August 2017 der zuständigen Bundesbehörde an das MISA lehnten die italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab, da dessen Aufenthaltserlaubnis für Italien am 18. März 2016 nicht weiter verlängert worden sei.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA am 25. September 2017 gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG die Vorbereitungshaft bis 31. Oktober 2017 an und beantragte dem Haftgericht deren Bestätigung. Mit Verfügung vom 26. September 2017 bestätigte das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Vorbereitungshaft und genehmigte sie antragsgemäss bis 31. Oktober 2017. Die mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Posteingang) dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2017 ab.
6. Am 27. Oktober 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Gültigkeit bzw. die Rechtskraft der Wegweisung durch den Kanton Solothurn. Gleichentags ordnete das MISA erneut Ausschaffungshaft bis am 26. Januar 2018 an, welche vom Haftgericht am 31. Oktober 2017 genehmigt wurde.
7. Der Beschwerdeführer erhob am 27. November 2017 gegen den Asylentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 überwies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Haftentlassung an das Haftgericht zur Behandlung. Das Haftgericht trat auf das Gesuch nicht ein, weil es weniger als einen Monat nach der letzten Haftprüfung gestellt worden war.
8. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch. Am 22. Januar 2018 ordnete das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate an. Das Haftgericht genehmigte am 26. Januar 2018 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 16. April 2018.
9. Am 1. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Abweisung des Asylgesuchs ab, hiess sie betreffend den Vollzug der Wegweisung gut, hob den diesbezüglichen Entscheid des SEM auf und wies dieses an, die Frage der Wegweisung zu prüfen und zu klären, ob dem Vollzug der Wegweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen. Gestützt auf diesen Entscheid stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, am 12. Januar 2018 (recte: Anfang März 2018, Posteingang 9. März 2018) erneut ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 20. März 2018 wies das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch ab.
10. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, am 29. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Rechtsbegehren, es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Haftgerichts Solothurn vom 20. März 2018 Ziffer 1 aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge.
11. Mit Vernehmlassungen vom 4. und 5. April 2018 schlossen das Haftgericht und das MISA Namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
12. Am 13. April 2018 reichte das MISA eine E-Mail inkl. Anhang des SEM vom 13. April 2018 betreffend rechtliches Gehör bezüglich Wegweisungsvollzugshindernissen dem Gericht zur Kenntnis ein.
13. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
14. Das Migrationsamt ordnete mit Verfügung vom 25. April 2018 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 26. Juli 2018 an. Mit Verfügung vom 26. April 2018 bestätigte das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte sie antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 26. Juli 2018.
15. Der Beschwerdeführer reichte am 26. April 2018 seine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
16. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Haftdauer über sechs Monate hinaus nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer sei weder unkooperativ, noch gebe es Verzögerungen bei der Übermittlung der für die Reise erforderlichen Unterlagen. Vielmehr fehle es aktuell an einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung. Eine solche sei auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da das SEM nach wie vor die Wegweisungsfrage prüfe. Da eine Wegweisung in die Türkei drohe und der türkische Staat mannigfaltigen Anlass dazu gebe, aus völkerrechtlichen Gründen den Wegweisungsvollzug zu verweigern, könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Prüfung der Wegweisung durch das SEM bloss formaler Natur sei. Es seien vielmehr sämtliche in Aussicht stehenden Völkerrechtsverletzungen des türkischen Staates in Betracht zu ziehen. Mangels vollziehbarer Wegweisung bestehe auch keine rechtliche Grundlage, den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu behalten, weshalb dieser unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Die Ausschaffungshaft erweise sich aber auch als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor gesundheitlich sehr angeschlagen. Die andauernde Haft habe ihm sowohl psychisch als auch physisch sehr zugesetzt und es sei zu bezweifeln, dass er überhaupt reisefähig wäre. Während der Dauer des Verfahrens könne der Beschwerdeführer bei Bekannten in [...] wohnen und sich den Behörden zur Verfügung halten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau wieder stark angenähert, andererseits sei auch die Ehefrau psychisch angeschlagen und kaum mehr in der Lage, die beiden Kinder adäquat zu versorgen. Der Beschwerdeführer möchte sehr gerne seinen Anteil an der Betreuung seiner Kinder leisten. Die Ehefrau habe zwar vor einigen Wochen eine Scheidungsklage eingereicht, überlege es sich aber ernsthaft, diese wieder zurückzuziehen. Damit stehe die Anwendung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wieder im Raum, da es dem Beschwerdeführer möglich sein müsse, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen leben zu können. Andererseits sei er darauf angewiesen, am allenfalls noch weiterlaufenden Scheidungsverfahren teilnehmen und sich gehörig einbringen zu können. Dies sei aus der Haftsituation nicht möglich.
3.1 Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt, oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs- und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).
3.2 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist dann unverhältnismässig und damit auch unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Es genügt nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder momentan unmöglich oder unsicher ist (BGE 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verhält er sich in keinster Weise kooperativ: Der Beschwerdeführer weigert sich weiterhin, in sein Heimatland Türkei zurückzukehren und will stattdessen in der Schweiz bei seiner Familie bleiben, was er letztmals am 25. April 2018 bei der Einvernahme betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft auch bestätigte (vgl. auch Aktum 18, 75, 81, 138, 177 und 187). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er während der Dauer des Verfahrens bei Bekannten in [...] wohnen könne und sich den Behörden zur Verfügung halten werde. Da sich der Beschwerdeführer, wie soeben erwähnt, strikte weigert in die Türkei auszureisen, ist davon auszugehen, dass er alles versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern und – einmal in Freiheit – sich nicht für einen Rückflug in die Türkei bereithalten, sondern untertauchen würde. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG über die sechs Monaten hinaus sind demnach erfüllt.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist mit dem Entscheid des SEM betreffend Wegweisungshindernissen in ein bis zwei Wochen zu rechnen (vgl. E-Mail des SEM vom 24. April 2018), falls der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht eine weitere Fristerstreckung verlangt. Das SEM hat nämlich umgehend nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers abgeklärt und dem Rechtsbeistand am 13. April 2018 Frist bis am 20. April 2018 für das Einreichen einer Stellungnahme gesetzt (vgl. Schreiben des SEM betreffend rechtliches Gehör in Sachen Asylgesuch vom 13. April 2018). Aufgrund des Schreibens des SEM ist davon auszugehen, dass es das Bestehen von Wegweisungshindernissen verneinen wird und das MISA daraufhin in Kürze die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren kann, verfügt doch dieser über gültige Reisepapiere (türkischer Identitätsausweis und Reisepass, Aktum 46 ff.), so dass ein Rückflug in seine Heimat gebucht werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit absehbar. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 2C_260/2018 vom 9. April 2018 Erwägung 4.2 zudem fest, dass die Fortsetzung der Haft auch zulässig ist, wenn eine Person während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch stellt, und wenn mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Weshalb der türkische Staat mannigfaltigen Anlass dazu geben soll, aus völkerrechtlichen Gründen den Wegweisungsvollzug zu verweigern, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Ob und wie solche «völkerrechtliche Gründe» den Beschwerdeführer besonders treffen könnten, wird nicht ausgeführt.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Ehefrau überlege sich ernsthaft, die Scheidungsklage zurückzuziehen, weshalb ihm ein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK zustehe. Dazu ist festzuhalten, dass diese Behauptung ebenfalls nicht weiter substantiiert ist. Am 22. März 2018 fand in Basel die Scheidungsverhandlung statt, welche jedoch zu keinem Ergebnis geführt hat. Zurzeit sind weder Besuchs- noch Sorgerecht geregelt und der Beschwerdeführer leistet weder seiner Ehefrau noch seinen Kindern Unterhaltszahlungen (vgl. Schreiben SEM vom 13. April 2018). Der Beschwerdeführer hat vor seiner Verhaftung auch nicht mit seiner Familie zusammengelebt, sondern reiste illegal in den letzten Jahren in die Schweiz ein und besuchte seine Ehefrau und Kinder gelegentlich. Vorher lebte er aufgrund seiner italienischen Identitätskarte offenbar in Italien. Obwohl er jahrelang Gelegenheit hatte, ein Asylgesuch in Italien oder in der Schweiz zu stellen, tat er dies erst zwei Wochen nach seiner Verhaftung. Der Einwand, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, während der Haft am noch laufenden Scheidungsverfahren teilnehmen und sich gehörig einbringen zu können, kann nicht gehört werden, wurde für die Scheidungsverhandlung vom 22. März 2018 doch extra ein Transport des Beschwerdeführers nach Basel organisiert (Aktum 253 ff.). Auch ist der Beschwerdeführer gemäss den Arztberichten vom 18. Januar 2018 (Aktum 199) und 19. März 2018 hafterstehungsfähig. Aus dem Gesagten ist der Haftzweck weiterhin gegeben und die Haftverlängerung verhältnismässig.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
6. Rechtsanwalt Dieter Roth macht einen Aufwand von insgesamt CHF 1'167.05 geltend (5.25 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 33.60 plus MWST). Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt jedoch CHF 180.00 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Die Entschädigung für Rechtsanwalt Dieter Roth ist insgesamt somit auf CHF 1'053.95 (5.25 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 33.60, MWST CHF 75.35) festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Dieter Roth, wird auf CHF 1‘053.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser