Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Burri
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweis / Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) hatte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nach durchgeführter Kontrolluntersuchung mit ungenügendem Ergebnis (Sehvermögen Gruppe 2) mit Verfügung vom 14. Februar 2018 den Führerausweis für die Kategorien C, C1, C1E und D1 vorsorglich entzogen.
2 Nach einem Sehtest bei der Augenärztin, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer mit einer Brille die Anforderungen auch für die 2. Gruppe erfüllte, verfügte die MFK namens des Bauund Justizdepartementes (BJD) am 7. März 2018 die Aufhebung des vorsorglichen Entzuges, verknüpft mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer beim Führen von Fahrzeugen eine Brille oder Kontaktschalen zu tragen habe, was im Führer-ausweis einzutragen sei.
Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seinen altrechtlichen blauen Führerausweis auf seine Kosten gegen einen neuen Führerausweis mit der Auflage 01 «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschale» umzutauschen habe, wozu ihm das entsprechende Antragsformular zugestellt werde.
3. Mit Beschwerde vom 19. März 2018 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe einen lebenslänglich gültigen Führerausweis, weshalb die Kosten für die Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat vom Staat zu übernehmen seien.
II.
1.1 Die Beschwerde ist innert Frist und formgerecht schriftlich erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 38 Abs. 2 Verordnung über den Strassenverkehr, BGS 733.11; § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).
1.2 Damit dem Beschwerdeführer die Beschwerdeberechtigung (Legitimation) zuerkannt wird, ist erforderlich, dass er von der angefochtenen Verfügung besonders berührt oder betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, Rz. 1150).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer von der Verfügung vom 7. März 2018 als Adressat besonders berührt. In der Verfügung wird zum einen die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises angeordnet und zum anderen die Auflage 01 «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschalen» verfügt. Durch die Aufhebung des vorsorglichen Entzuges ist der Beschwerdeführer nicht belastet, sondern im Gegenteil begünstigt, also nicht beschwert. Beschwert ist er einzig durch die neu verfügte Auflage, dass er beim Führen eines Fahrzeuges eine Sehhilfe zu tragen habe
In seiner Begründung zur Beschwerde vom 19. März 2018 äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht zu der verfügten Auflage 01, sondern verlangt vielmehr, dass ihm die Kosten für die Ausstellung des neuen Führerausweises erlassen werden. Der Entscheid über die anfallenden Kosten ist jedoch nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung, sondern wird von der MFK in einem späteren Zeitpunkt mittels Rechnung verfügt, falls der Beschwerdeführer überhaupt noch einen Führerausweis will. Das erforderliche schützenswerte Interesse an der Aufhebung der Verfügung kann dem Beschwerdeführer somit nur hinsichtlich der verfügten Auflage 01 zugesprochen werden. Auf die beantragte Übernahme der Kosten für den neuen Führerausweis durch den Staat kann nicht eingetreten werden, da darüber (noch) keine Verfügung vorliegt.
2. Wie dargelegt, wird gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BJD vom 7. März 2018 die Auflage 01 «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschale» verfügt. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern die Auflage 01 nicht rechtmässig verfügt worden sein soll und stellt das Zeugnis der Augenärztin in keiner Weise in Frage. Aus den Akten geht hervor, dass der am 26. Februar 2018 von Frau Dr. med. durchgeführte Sehtest festhält, der Beschwerdeführer erfülle die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) nur mit Sehhilfe. Demnach wurde die Auflage rechtmässig verfügt.
3. Nach Art. 24 f der VZV ist bei einer Einschränkung der Fahrberechtigung, z.B. durch eine Auflage, ein neuer Führerausweis auszustellen und der bisherige Ausweis verliert seine Gültigkeit. Dadurch wird der Grundsatz, dass der einmal ausgestellte Führerausweis grundsätzlich unbefristet gilt (Art. 15c Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01), relativiert. Der entsprechende Hinweis der MFK in der angefochtenen Verfügung entspricht also den gesetzlichen Vorschriften.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Burri