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Solothurn Verwaltungsgericht 13.06.2018 VWBES.2018.111

13 juin 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,365 mots·~7 min·2

Résumé

Niederlassungsbewilligung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,  

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus [...] stammende A.___ (geb. 1997) reiste am 5. Februar 1999 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein. Er ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung.

2.1 Am 17. Februar 2017 ersuchte A.___ erstmals um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt teilte A.___ mit Schreiben vom 14. März 2017 mit, sein Lehrlingslohn reiche nicht aus, damit er seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. Das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung werde erneut geprüft, wenn er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

2.2 Am 25. Januar 2018 ersuchte A.___ das Migrationsamt erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

2.3 Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2018 ab.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Am 12. April 2018 stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 16. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolgen.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog, im Sinne der gefestigten kantonalen Praxis würden Niederlassungsbewilligungen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AuG nur erteilt, wenn der Gesuchsteller seit zwei Jahren keine Sozialhilfe bezogen habe, keine Schulden angehäuft habe und in einem gefestigten Arbeitsverhältnis stehe und mit dem Einkommen den Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. Der Gesuchsteller absolviere zwar ein dreimonatiges Praktikum, um in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Eine gefestigte Arbeitsstelle habe der Gesuchsteller aber nicht.

2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt habe seine Integration zu wenig beachtet. Er wohne seit 19 Jahren in der Schweiz und sei seit elf Jahren im Besitze der Aufenthaltsbewilligung. Widerrufsgründe würden keine bestehen. Er habe neun obligatorische Schuljahre und drei Berufsschuljahre absolviert. Er sei dabei, ein Berufspraktikum im kaufmännischen Bereich zu absolvieren. Nebenbei besuche er einen Französischkurs. Er sei willens sich zu bemühen und sich weiterzubilden.

2.3 Die Migrationsbehörde führt in ihrer Stellungnahme aus, es sei unbestritten, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen würden und sich der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen in der Schweiz gut integriert habe. Nach ihrem Ermessen benötige es jedoch in allen Bereichen einer erfolgreichen Integration, um die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, da es sich hierbei um den höchsten Aufenthaltstitel in der Schweiz handle, welcher unbefristet und ohne Bedingungen erteilt werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründe eine Ausbildung mit einem guten Abschluss keine Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE, sondern lediglich den Erwerb von Bildung. Jedoch müssten beide Erfordernisse von lit. c erfüllt sein. Der Beschwerdeführer sei bisher nie im Stande gewesen, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sondern sei immer auf Unterstützung, seitens der Familie oder wie aktuell der Arbeitslosenversicherung, angewiesen gewesen. Seit dem Abschluss seiner Lehre per 31. Juli 2017 habe er keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nachgehen können, sondern er absolviere aktuell vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 ein Berufspraktikum. Ob eine spätere Anstellung in Aussicht sei, sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Eine gefestigte Teilnahme am Wirtschaftsleben und die damit verbundene selbständige Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts seien somit aktuell nicht erfüllt. Dementsprechend sei die Integration des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht ausreichend.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Nach einem kürzeren Aufenthalt kann eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 AuG erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Abs. 3). Bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, kann die Niederlassungsbewilligung nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden (Abs. 4).

3.2 Auf die Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch. Ihre Erteilung ist ein Ermessensentscheid der Behörden, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 34 N. 3 AuG). Aus diesem Grund ist vor ihrer Erteilung insbesondere auch der Grad der Integrierung des Gesuchstellenden zu prüfen (Art. 60 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).

Bezüglich des Begriffs der erfolgreichen Integration kann grundsätzlich auf Art. 34 Abs. 4 AuG verwiesen werden (Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 34 N 32). Massgebend ist unter anderem die berufliche Integration. Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE fordert in dieser Hinsicht, dass der Ausländer «den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet». In der Praxis wird die Vorlage eines aktuellen Arbeitsvertrages verlangt, doch muss auch dem vorübergehenden Erwerbslosen, der seine Suchbemühungen nachweist, der Weg zur Erteilung der Niederlassung offen bleiben (Peter Bolzli, a.a.O., Art. 34 N 7).

3.3 Der Beschwerdeführer schloss am 31. Juli 2017 eine dreijährige Lehre zum Kaufmann ab. Vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 konnte er ein Berufspraktikum absolvieren. Während der Zeit des Praktikums bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Einen festen Arbeitsvertrag kann der Beschwerdeführer ebenso wenig vorweisen, wie entsprechende Suchbemühungen. Unbestritten und von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, war der Beschwerdeführer noch nie im Stande, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sondern er war immer auf Unterstützung (seitens der Familie oder seitens der Arbeitslosenversicherung) angewiesen. Der Beschwerdeführer, welcher seine Erstausbildung unbestritten abgeschlossen hat, hat gegenüber seinen Eltern keinen Anspruch auf Unterhalt mehr (vgl. dazu Urteil des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 21. Mai 2014; LGVE 2014 VI Nr. 1). Eine gefestigte Teilnahme am Wirtschaftsleben und die damit verbundene selbständige Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sind somit aktuell nicht erfüllt.

4. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung (zurzeit) zu Recht nicht erteilt. Sobald der Beschwerdeführer eine Festanstellung vorweisen kann, dürfte der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hingegen nichts mehr entgegenstehen, was dem Beschwerdeführer auch von der Vorinstanz bereits so in Aussicht gestellt worden ist (vgl. AS 114).

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

5.2 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich nicht über genügend Mittel für die Prozessführung. Von Aussichtslosigkeit des Prozesses kann nicht ausgegangen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.

5.3 Infolgedessen trägt der Kanton Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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