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Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2018 VWBES.2018.10

21 juin 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·4,072 mots·~20 min·2

Résumé

Opferhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

X.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, Brunner Aebi Partner,    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,    

Beschwerdegegner

betreffend     Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurde X.___ in [...] auf dem Hausplatz der Familie O.___ von B.T.___ durch einen Schuss aus einem Sturmgewehr 90 angeschossen und am linken Oberschenkel und der linken Hand verletzt. H.O.___ und sein Sohn S.O.___ wurden von B.T.___ und dessen Vater V.T.___ erschossen.

Der Tötung vorausgegangen war ein Streit zwischen den Familien O.___ und T.___, der schon länger geschwelt hatte, und der wegen innerfamiliären Streitigkeiten und Gewalt von S.O.___ gegenüber dessen Ehefrau entstanden war. X.___, Freund der Familie O.___, war dort zu Besuch und versuchte, S.O.___ davon abzuhalten, sich in den tätlichen Streit auf dem Hausplatz einzumischen.

2. Am 4. September 2013 erhielt X.___ (Gesuchsteller) auf sein Begehren von der Opferhilfestelle einen Entschädigungsvorschuss zugesprochen. Am 29. Juni 2017 liess er ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 120'000.00 und einer Genugtuung von CHF 70'000.00 nach Opferhilfegesetz (OHG) einreichen, das am 30. Oktober 2017 mit medizinischen und andern Unterlagen innert Frist ergänzt wurde.

3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hiess das Amt für soziale Sicherheit (ASO) im Namen des Departements des Innern das Gesuch teilweise gut und legte die Genugtuung unter Abweisung der Mehrforderung auf CHF 6'000.00 fest (Ziff. 8.1), sistierte das Entschädigungsgesuch vereinbarungsgemäss (Ziff. 8.2), stellte den Übergang der Ansprüche von X.___ gegenüber dem Täter B.T.___ im Umfang des festgesetzten Betrages fest (Ziff. 8.3) und verzichtete auf das Erheben von Verfahrenskosten (Ziff. 8.4).

4. Gegen diese Verfügung erhob X.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, die Verfügung des Departementes sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme nach dem Opferhilfegesetz von CHF 70'000.00 auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wurde Rechtsanwalt Aebi als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Beschwerdebegründung vom 25. Januar 2018 reduzierte der Beschwerdeführer seine Genugtuungsforderung auf den Betrag von CHF 60'000.00.

5. Die Vorinstanz stellte am 16. Februar 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer nahm am 26. März 2018 nochmals Stellung und reichte am 11. Juni 2018 die Kostennote ein.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialhilfegesetz, SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). X.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, in welchem über die von ihm verlangte Genugtuung befunden wurde, besonders berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Beschwerdegegenstand ist nach den gestellten Rechtsbegehren einzig die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung, obschon die Aufhebung der ganzen Verfügung verlangt wird. Die Sistierung der Entschädigungsforderung wird in der Beschwerde nicht thematisiert und ist blosser Zwischenentscheid (vgl. § 66 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11), der Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten belastet den Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig wie die Feststellung der gesetzlichen Subrogation.

2. Die Voraussetzungen für das Gewähren von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung durch den Kanton Solothurn an den Beschwerdeführer liegen grundsätzlich vor, was nicht umstritten ist. Der Beschwerdeführer ist durch den Schuss aus dem Sturmgewehr in seiner körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung ist erheblich im Sinne des OHG und eine Genugtuung ist nach Art. 2 lit. e von der Opferhilfe umfasst. Der Kanton Solothurn ist als Tatortkanton zuständig, die Verwirkungsfrist von fünf Jahren für das Einreichen des Gesuchs ist eingehalten. Die zivilrechtlich im Strafverfahren zugesprochene Genugtuungsleistung ist zumindest auf absehbare Zeit beim Täter nicht einbringlich, von Dritten sind keine entsprechenden Leistungen zu erwarten.

3. Umstritten sind die Höhe der Genugtuungssumme sowie die Zulässigkeit einer Kürzung wegen günstigerer Lebenshaltungskosten am Wohnort.

Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme von total CHF 6'000.00 zu, wobei sie von einer Basisgenugtuung von CHF 10'000.00 für die erlittenen Verletzungen ausging und den Betrag um 40% kürzte, weil die Lebenshaltungskosten in Frankreich um 40 % tiefer lägen.

Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuungssumme von total CHF 60'000.00 und macht geltend, die Vorinstanz hätte einen falschen Rahmen (bis maximal CHF 20'000.00), entsprechend einem 1. Schweregrad einer Beeinträchtigung angenommen; es läge vielmehr eine Einschränkung im Bereich des 2. Grades vor. Zudem handle es sich vorwiegend um eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität, welche nicht in ein Schema gepresst werden könne. Die beiden in der Verfügung vorgebrachten Vergleichsfälle seien völlig ungeeignet. Die Basisgenugtuung sei mindestens auf CHF 50'000.00 zu erhöhen und eine Kürzung um 40 % wegen des Wohnsitzes in Frankreich unzulässig.

4.1 Anlässlich der Revision des Opferhilfegesetzes im Jahr 2007 wurde die Genugtuung neu geregelt. Sie wurde als Anspruch ausgestaltet, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertige, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar seien (Art. 23 Abs. 1). Zugleich wurde die Höhe in Art. 23 Abs. 2 limitiert auf CHF 70'000.00 für das Opfer (lit. a) und auf CHF 35'000.00 für Angehörige (lit. b). Art. 27 Abs. 3 OHG sieht vor, dass eine Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre.

4.2 Das Bundesamt für Justiz erstellte im Oktober 2008 gestützt auf das neue Gesetz einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden. Darin sind als Bandbreiten für Opfer mit Beeinträchtigung in der physischen Integrität 4 Schweregrade unterschieden. Beim Schweregrad 1 mit mässig schwerer Beeinträchtigung (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) beträgt die Bandbreite CHF 0.00 - 20'000.00, beim Schweregrad 2 mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht) CHF 20'000.00 – 40'000.00, beim Schweregrad 3 mit starker Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) CHF 40'000.00 – 55'000.00. Die Bandbreite beträgt CHF 55'000.00 – 70'000.00 bei sehr starker Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Tetraplegie). Bei Opfern mit Beeinträchtigung der psychischen Integrität, die einher geht mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, ist massgebend für die Bemessung der Genugtuung die «ursprüngliche» Beeinträchtigung. An den Leitfaden halten sich in der Praxis die zuständigen Opferhilfeinstanzen in der Schweiz.

4.3 Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid für die Genugtuungssumme auf den Leitfaden: Auch der Beschwerdeführer hält sich in seiner Argumentation an diese Grundlage, bemängelt aber deren Anwendung.

5.1 Die Vorinstanz hat den tiefsten Schweregrad der Beeinträchtigung und damit einen Rahmen von CHF 0.00 – 20'000.00 angenommen und sich dafür auf Ziff. 1 und Ziff. 3 des Anhanges zum Leitfaden gestützt, wonach bei einer kombinierten Integritätsverletzung vom Ausmass der körperlichen Integritätsbeeinträchtigung auszugehen ist. Das entspricht dem Vorgehen gemäss Leitfaden.

5.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit einer Kugel der Oberschenkel vom Gesäss her durchschossen; ein Teil des Projektils traf anschliessend noch seine Hand. Nach dem ärztlichen Austrittsbericht in den Akten konnte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2012 nach 8 Tagen Spitalaufenthalt in einem guten Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen aus dem Krankenhaus entlassen werden. Als Nachbehandlung war eine befristete Weiterbehandlung mit Schmerzmitteln (Dafalgan und Optifen) vorgesehen, ebenso regelmässige Wundkontrollen und Mobilisation mit Stockentlastung.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 bestätigte ein Psychiater am Wohnort, dass der Gesuchsteller seit der Tat aufgrund von psychischen Problemen arbeitsunfähig war.

Am 3. April 2017 bestätigte Psychiater P.___, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 behandle, wobei insgesamt 20 Sitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Umstandes, dass er Zeuge der Tötung gewesen sei. Diese äussere sich in einer Depression mit Traurigkeit, fehlender Lebensfreude, Schlafstörungen, fehlendem Appetit und Vorstellungen von Unfähigkeit und Unheilbarkeit. Dazu kämen Albträume, in welchen er das traumatische Erlebnis wiedererlebe. Die Symptome eines 2012 bereits bestehenden posttraumatischen Belastungssyndroms, welches auf lange zurückliegenden Tatsachen gründe, hätten sich stark zurückgebildet gehabt, soweit er informiert sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei wegen des Vorfalls [von 2012] bis 80 % reduziert. Die Prognose sei wegen der Sprachschwierigkeiten und der ungeregelten Situation schlecht, die Depression chronisch geworden. Der Zustand sei seit 2014 praktisch unverändert.

5.3 Die Vorinstanz ist von dieser im Arztzeugnis geschilderten Situation ausgegangen und hat daraus geschlossen, dass eine gewichtige Beeinträchtigung insbesondere wegen der anhaltenden Belastungsstörung vorliege, sodass ein Anspruch auf Genugtuung grundsätzlich zu bejahen sei. Sie hat also nicht bloss die körperlichen Verletzungen berücksichtigt, welche schon lange weitestgehend und ohne wesentliche Folgen bzw. Beeinträchtigung verheilt sind, hätte sie doch sonst eine Genugtuung verweigern müssen. Eine anhaltende Einschränkung der Beweglichkeit des Oberschenkels wegen der erlittenen Weichteilverletzungen ist entgegen der Behauptung in der Beschwerdebegründung nicht erstellt. Sogar wenn eine solche Beeinträchtigung nachgewiesen wäre, entspräche sie höchstens einem Schweregrad 1 nach der Einteilung im Leitfaden. Eine körperliche Beeinträchtigung mit einem Schweregrad 2, die z.B. dem Verlust eines Armes oder eines Beines entspricht, liegt auf keinen Fall vor, ebenso wenig wie eine sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule oder eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung. Wenn die zugrundeliegende körperliche Beeinträchtigung bei dadurch ausgelösten psychischen Beeinträchtigungen massgebend ist – entsprechend dem Leitfaden –, ist der von der Vorinstanz festgelegte Rahmen für die Genugtuungssumme entsprechend der Praxis vorgenommen worden und nicht zu beanstanden. Die Summe von CHF 10'000.00 entspricht dem Mittelwert nach dem im Leitfaden dargestellten Rahmen und geht selbstverständlich bereits davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, andernfalls gar keine Genugtuung geschuldet wäre (Art. 22 OHG).

5.4.1 Da auch der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass im vorliegenden Fall die im Vordergrund stehenden psychischen Beeinträchtigungen massgebend sind und deshalb primär auf Vergleichsfälle abzustellen ist, sind diese zu überprüfen.

Die Vorinstanz stützt sich primär auf einen Vergleichsfall aus dem Kanton Luzern, wo einem Opfer CHF 10'000.00 als Genugtuung zugesprochen wurden für Schusswunden an Kopf und Knie, die zwar ausgeheilt waren, deren Narben aber noch zu schaffen machten. Mehr als ein Jahr nach der Straftat habe das Opfer immer noch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, mit schlechtem Schlaf, erhöhter Wachsamkeit, Neigung zu panischen Reaktionen und Verunsicherung. Die Arbeitsfähigkeit war immer noch stark reduziert (siehe auch Meret Baumann / Blanca Anabitarte / Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in Jusletter 1. Juni 2015, Vergleichsfall Nr. 52, LU 2013, S. 25). Die Vorinstanz erwog, es handle sich um vergleichbare Beeinträchtigungen, wenn auch die Verletzung am Kopf einen sensibleren Körperteil betreffe. In beiden Fällen hätten jedoch die Opfer bleibende Beeinträchtigungen, welche mit der posttraumatischen Belastungsstörung zusammenhingen.

Im zweiten beigezogenen Vergleichsfall aus dem Kanton Solothurn (Nr. 57, SO 2006), in welchem der Täter dem Opfer mit der Pistole zunächst zwei Schläge ins Gesicht verpasste und ihm dann in Brust und Hals schoss, wurde die Genugtuung auf CHF 20'000.00 festgelegt. Das Opfer verlor 3 Zähne und erlitt eine dauerhafte Beeinträchtigung der Stimmbänder, ständige Schmerzen in der Schulter und Albträume. Diese Beeinträchtigungen, so die Vorinstanz, wögen deutlich schwerer, zumal das Opfer in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt habe. Bei der Summe sei zudem zu berücksichtigen, dass diese nach altem OHG festgesetzt worden sei, als noch keine Limite bestanden hätte; es seien davon 30 – 40 % abzuziehen.

5.4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert beim Vergleich mit dem ersten Fall, dass dort die körperlichen Folgen ausgeheilt seien. Wie schon erwähnt, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer nicht, dass dessen körperliche Verletzungen nicht ebenfalls längst ausgeheilt sind. Im Arztzeugnis vom 4. April 2017 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen und eine Unempfindlichkeit im linken Schenkel klage, ohne tatsächliche Systematisierung, und dass das Röntgenbild viele kleine Metallteile zeige, welche die Schmerzen des Patienten erklären könnten. Objektiver Befund ist einzig, dass sich noch kleine Metallteile im Oberschenkel befinden. Metallteile im Körper verursachen allerdings nicht per se Schmerzen, wie allgemein bekannt ist, werden doch bei Knochenbrüchen regelmässig Metallplatten und Schrauben verwendet, die nicht in jedem Fall wieder entfernt werden. Im Weitern gibt das Zeugnis nur Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Soweit noch Schmerzen bestehen, hängen diese möglicherweise mit dem nicht verarbeiteten Belastungstrauma zusammen, welches den Beschwerdeführer nach wie vor beeinträchtigt.

Falsch ist auch die Behauptung in der Beschwerdebegründung, im Unterschied zum Vergleichsfall bestehe beim Beschwerdeführer neben dem posttraumatischen Belastungssyndrom eine durch das Ereignis verursachte Depression. Im ärztlichen Zeugnis des Psychiaters steht, es liege ein posttraumatisches Belastungssyndrom vor, welches sich charakterisiere durch einen depressiven Zustand mit Traurigkeit etc. (vgl. oben Erw. 5.2). In beiden Fällen wurde also ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert. Der depressive Zustand ist eine Folge bzw. ein Ausdruck dieses Syndroms, nicht eine zusätzliche Beeinträchtigung.

Ein Vergleich mit dem Luzerner Fall ist somit nicht völlig ungeeignet, wie der Beschwerdeführer schreibt, sondern durchaus der Situation angemessen, insoweit in beiden Fällen eine körperliche Beeinträchtigung mit einer erheblichen Verletzung der psychischen Integrität einhergeht.

5.4.3 Beim Vergleich mit dem Solothurner Fall kritisiert der Beschwerdeführer, dass Kopf und Knie sensiblere Körperteile sein sollten als der Oberschenkel. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Dass ein Schuss in den Kopf, zumal wenn dadurch Zähne herausgeschossen und die Stimmbänder dauerhaft verletzt werden, grösseres Gefahrenpotential birgt und eine grössere Beeinträchtigung mit sich bringt als ein Oberschenkeldurchschuss, braucht keine weitere Begründung. Und dass ein Schuss ins Knie im allgemeinen schwerere Folgen hat für die Fortbewegungsmöglichkeit als ein Durchschuss des Oberschenkels, der weder Knochen noch zentrale Blutgefässe trifft, leuchtet auch ohne weiteres ein, ist also entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar.

5.4.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, ist allerdings im vorliegenden Fall primär auf die psychischen Langzeitfolgen und damit auf die Beeinträchtigung in der psychischen Integrität abzustellen. Dazu können die Vergleichsfälle unter Ziffer 4 in der Studie «Genugtuungspraxis Opferhilfe» (Erw. 5.4.1) herangezogen werden. Dort sind zahlreiche Fälle mit posttraumatischer Belastungsstörung dokumentiert, welche zu Genugtuungssummen zwischen einigen Hundert und ein paar Tausend Franken führten, auch bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit und Psychotherapie (z.B. Nr. 7, BE 2011, und Nr. 8, BE 2013, wo in beiden Fällen je CHF 700.00 zugesprochen wurden, bei einer adhäsionsweise festgesetzten Genugtuungssumme von CHF 5'000.00; Nr. 21, BS 2012, CHF 1'400.00 bei mehr als einem Jahr Psychotherapie; Nr. 29, ZH 2012, CHF 3'000.00 bei 3 Jahren Psychotherapie und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Im Vergleichsfall Nr. 36, ZH 2014, wurden CHF 6'000.00 zugesprochen bei schwerer Anpassungsstörung nach einer Schiesserei mit massiver Todesangst, 4 Jahren therapeutischer Behandlung und einer langedauernden teilweisen Arbeitsunfähigkeit. CHF 10'000.00 wurden einem Opfer zugesprochen, das nach einem brutalen Raubüberfall in einem Nachtclub an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung benötigte, ein Jahr 100% arbeitsunfähig war und dann den Beruf wechseln musste (Nr. 40, ZH 2013). Höhere Genugtuungssummen (von je CHF 15'000.00) wurden einzig in drei Fällen zugesprochen. Alle diese drei Fälle betrafen Kinder oder Jugendliche. Zusammenfassend wird im Zwischenfazit festgehalten, dass bei besonders drastischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit der Straftat mit schwerwiegenden Folgen wie z.B. lange Psychotherapie oder lange Arbeitsunfähigkeit von den Opferhilfebehörden Genugtuungssummen von CHF 2'500.00 bis CHF 7'500.00 zugesprochen wurden, im Extremfall sogar bis CHF 10'000.00.

5.4.5 Wenn die Vorinstanz also die Genugtuungsbasis auf CHF 10'000.00 festgesetzt hat, ist sie nach der dargelegten Praxis von einem Extremfall bei der Beeinträchtigung der psychischen Integrität ausgegangen und hat die psychischen Folgen der Tat nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, massiv zu tief angesetzt. Eine Basisgenugtuung von CHF 50'000.00, wie sie verlangt wird, sprengt ganz klar den in der Praxis festgelegten Rahmen, wurde doch noch nie eine auch nur annähernd so hohe Genugtuungssumme für eine psychische Integritätsverletzung festgesetzt und liegt keine derart aussergewöhnliche und einmalige Situation vor, welche eine Genugtuung in dieser Höhe rechtfertigte.

Mit der Festsetzung der Genugtuung in dieser Höhe ist auch den nach der Praxis zu berücksichtigenden Erhöhungsfaktoren Genüge getan, nämlich dem Verwenden einer Schusswaffe und der ausserordentlich schweren psychischen Beeinträchtigung. Beim Tatort handelt es sich nicht um einen geschützten Bereich des Opfers, wie z.B. dessen Wohnung oder Arbeitsplatz, sondern um einen Ort im Ausland, den das Opfer nicht (mehr) aufsuchen muss, und das Opfer befand sich auf Grund seiner Verletzungen nie in Lebensgefahr. Es handelte sich auch nicht um eine wiederholte oder über längere Zeit andauernde Tatbegehung, sondern um einen einmaligen Vorfall von wenigen Minuten Dauer (vgl. «Genugtuungspraxis Opferhilfe», Kriterien für die Bemessung, S. 33 f.). Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Basisgenugtuung wegen der Beeinträchtigung des Familienlebens durch die wirtschaftliche Misere infolge der Arbeitsunfähigkeit um CHF 10'000.00 zu erhöhen, zumal deren Ursache nicht einzig vom Vorfall von 2012 herrühren dürfte, bezog doch die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vorher eine Invalidenrente, wie aus den Akten hervorgeht.

5.5 Die Festsetzung der opferhilferechtlichen Genugtuung auf den Betrag von CHF 10'000.00 lässt sich also nicht beanstanden; sie ist vielmehr der Beeinträchtigung angemessen und entspricht auch im Quervergleich der schweizerischen Praxis im Opferhilferecht.

6.1 Die Vorinstanz hat diese Summe um 40 % gekürzt wegen der Lebenshaltungskosten, die in Frankreich um so viel tiefer lägen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das sei unzulässig, weil die Lebenshaltungskosten nicht dermassen tiefer lägen, dass überhaupt eine Kürzung zulässig sei. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Frankreich lebt und keine Absichten hegt, das zu ändern, ist unumstritten.

6.2 Nach Art. 27 Abs. 2 OHG kann die Genugtuung herabgesetzt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. Die Bestimmung wurde ins revidierte geltende OHG aufgenommen, nachdem das Bundesgericht bereits unter dem früheren Recht eine Kürzung ausnahmsweise als zulässig erachtet hatte, falls markante Kaufkraftunterschiede bestanden. In BGE 125 II 554 war eine Kürzung von 50 % für die in Ex-Jugoslawien lebenden Töchter geschützt worden, wobei diese erst nach dem Tod ihrer Mutter die Schweiz verlassen hatten und eine Rückkehr in die Schweiz zur Ausbildung bzw. Antritt einer Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen war. Jeweils um 75 % gekürzt wurde die Genugtuung für eine im Libanon und eine in Bosnien-Herzegowina lebende Witwe und die gemeinsamen Kinder (Urteile des Bundesgerichts 1A.251/1999 vom 30. März 2002 bzw. 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001). Hingegen hat das Bundesgericht eine von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von 20 % für die in Portugal lebende Mutter des Opfers aufgehoben und festgehalten, dass ein nach den Lebenskostenindices von OECD und UBS bestehender Unterschied von 30 % kein krasses Missverhältnis darstelle (1C_106/2008; alles zitiert nach Peter Gomm / Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage 2009, Art. 27 Rz. 20). In der Botschaft zum neuen OHG heisst es dazu, der Unterschied zwischen der Höhe der Lebenshaltungskosten im In- und Ausland müsse von erheblicher Grösse sein, damit eine Herabsetzung gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn die Anwendung der üblichen Bemessungsregeln zu einer unverhältnismässigen Genugtuung für im Ausland wohnhafte Begünstigte im Vergleich zu in der Schweiz wohnhaften Personen führen würde (BBl 2005, 7232).

6.3 Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung der Kürzung auf Daten des Bundesamtes für Statistik. Nach dem Preisniveauindex habe der tatsächliche Individualverbrauch (TIV) eines Schweizers im Jahr 2015 bei 172 Punkten gelegen, derjenige in Frankreich bei 103 Punkten. Auch nach dem Vergleich der Länderdaten lägen die Schweizer Lebenshaltungskosten bei 173,9 Punkten, diejenigen in Frankreich bei 109.9 Punkten. Derselbe Index zeigte für das Jahr 2016 einen TIV von CHF 1.83 für die Schweiz und von € 1.06 für Frankreich, was bei einem Umrechnungskurs von 1.15 umgerechnet CHF 1.22 oder ein Verhältnis von 67 % ergibt. Bei der Kaufkraftparität betrug der Unterschied im Jahr 2016 weniger: Ein bestimmter Warenkorb (mit identischem Nutzen) kostete in der Schweiz CHF 167.00, in Frankreich € 110.00 oder umgerechnet ca. CHF 127.00, was zu einem Verhältnis von 76 % führt. Nach der Zusammenstellung der Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich des Bundesamtes für Statistik vom 21. Dezember 2015, welches den Zeitraum 2011 betrifft (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/kaufkraftparitaeten.assetdetail.328723.html, abgerufen am 14. Juni 2018) lag der tatsächliche Individualverbrauch in der Schweiz bei 225 Punkten, in Frankreich bei 148 Punkten, in Portugal bei 115, in Brasilien bei 111 und in Thailand beispielsweise bei 49 Punkten. Das ergibt ein Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz von 67 %.

6.4 Das Verwaltungsgericht hat, wie vom Beschwerdeführer zitiert, 2017 in einem Entscheid (VWBES.2016.453) eine durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung der opferhilferechtlichen Genugtuung um 40 % für ein Opfer mit Wohnsitz in Thailand bestätigt. In Thailand lebt es sich nach den zitierten Statistiken etwa 4 – 5 Mal günstiger als in der Schweiz. Die Lebenshaltungskosten betragen also etwa 20 % derjenigen in der Schweiz. Wenn bei einem solchen Unterschied in den Lebenshaltungskosten eine Herabsetzung um 40 % angemessen ist, ist dieselbe Kürzung bei Lebenshaltungskosten, die bei knapp zwei Drittel derjenigen in der Schweiz liegen, jedenfalls nicht angemessen und sprengt den Rahmen eines Beurteilungsspielraums, in den das Gericht trotz Überprüfung der Angemessenheit nicht ohne Not eingreift.

Das Bundesgericht hat, wie schon dargelegt, unter dem alten OHG eine Kürzung um 50 % vorgenommen bei 18 Mal tieferen Lebenshaltungskosten (125 II 254) und eine Kürzung von 20 % als unzulässig erachtet bei Lebenshaltungskosten (in Portugal) von (damals) 70 % derjenigen in der Schweiz. Bei Lebenshaltungskosten in Frankreich, die nach den zitierten Indizes bei etwa zwei Drittel derjenigen in der Schweiz liegen, wäre also eine Herabsetzung wegen Unverhältnismässigkeit auch nur um 20 % nicht am Platz, auch wenn im aktuellen OHG eine Herabsetzung – als Kann-Vorschrift – nun ausdrücklich vorgesehen ist und nicht mehr eine Ausnahmesituation zur Begründung zurückgegriffen werden muss. Aus der Botschaft zur Revision des Opferhilfegesetztes ergibt sich nämlich mit keinem Wort, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht eine Verschärfung anstrebte (Botschaft zur Totalrevision OHG, BBl 2005, 7166 f., 7178, 7182). Es sollte bloss die gesetzliche Grundlage für die Kürzung sowohl von Entschädigungs- wie von Genungtuungsansprüchen geschaffen und damit die bisherige Praxis ins Gesetz überführt werden.

In Betracht käme also bei Berücksichtigung der bisherigen spärlichen publizierten Rechtsprechung eine Kürzung im Umfang von maximal 10 %, wenn das Verhältnis in Bezug auf die Höhe der Lebenshaltungskosten gewahrt werden soll. Eine Herabsetzung wäre zudem dann in praktisch jedem Fall eines Opfers mit Wohnsitz im Ausland vorzunehmen, da die Lebenshaltungskosten in der Schweiz auch im Verhältnis zum europäischen Umfeld (mit Ausnahme von Norwegen) nach den angeführten Statistiken immer und zum Teil wesentlich höher liegen. Dann wäre aber die Herabsetzung die Regel und nicht mehr eine Ausnahme, welche ein unverhältnismässiges Ergebnis verhindern soll.

Entscheidend ist jedenfalls letztlich immer der Einzelfall, d.h. die konkrete Situation des Opfers. Der Beschwerdeführer lebt im Elsass in unmittelbarer Nachbarschaft zur Schweiz und hat freundschaftliche Kontakte in die Schweiz. Die erheblichen Unterschiede in den Lebenshaltungskosten ergeben sich zu einem grossen Teil aus den teuren Aufwendungen für das Wohnen und die Gesundheitspflege in der Schweiz; in den restlichen Kosten der Lebenshaltung unterscheiden sich die beiden Länder weniger. Dass eine Herabsetzung im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, gilt umso mehr, als die zugesprochene Genugtuung sich nicht am oberen Ende der Bandbreite für Beeinträchtigungen in derselben Kategorie bewegt und auch in ihrer absoluten Höhe nicht einmal drei Durchschnittsmonatslöhne in Frankreich ausmacht (vgl. z.B. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, besucht am 14. Juni 2018). Das Zusprechen der ungekürzten Genugtuungssumme führt deshalb im vorliegenden Fall nicht zu einer unverhältnismässigen Höhe wegen der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, insoweit die richtig festgesetzte Genugtuungsentschädigung von CHF 10'000.00 von der Vorinstanz um 40 % gekürzt wird. Sie ist abzuweisen, soweit eine darüber hinausgehende Genugtuung verlangt wird.

7.2 Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer praktisch vollständig; vom ursprünglich im Streit liegenden Betrag von CHF 64'000.00 erhält er CHF 4'000.00. Gestützt auf Art. 30 OHG sind die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen, da trotz massiv übersetzter Forderung nicht von einer mutwilligen Prozessführung gesprochen werden kann. Eine Parteientschädigung kann allerdings bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist der Vertreter des Beschwerdeführers vom Kanton zu entschädigen. Gestützt auf seine Kostennote ist die Entschädigung bei einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde auf CHF 2'689.00 (13.1 Stunden [ohne Aufwand für Fristverlängerung], inkl. Auslagen von CHF 138.80 und MWSt) festzulegen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 655.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald X.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung von Ziff. 8.1 des Entscheides des Departements des Innern vom 20. Dezember 2017 die vom Kanton X.___ zu bezahlende Genugtuungssumme auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Der Kanton trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Marc Aebi als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 2’689.00 zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Marc Aebi von CHF 655.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald X.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2018.10 — Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2018 VWBES.2018.10 — Swissrulings