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Solothurn Verwaltungsgericht 27.03.2017 VWBES.2017.65

27 mars 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,199 mots·~6 min·3

Résumé

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Nach dem Tod des Vaters von B.___ und C.___ (beide geb. am [...] November 2000) ersuchte das Erbschaftsamt Thal-Gäu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Einsetzung einer Vertretung im Erbschaftsverfahren für die minderjährigen Töchter.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte die KESB mit Entscheid vom 24. Januar 2017 Rechtsanwalt Thomas Fürst als Vertreter ein.

3. Die Mutter der beiden Jugendlichen, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erhob am 13. Februar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. Sie sei nicht einverstanden, dass man einen Anwalt mit einem hohen Honorar einsetze. Sie wolle lieber, dass eine Privatperson aus ihrem Umfeld eingesetzt werde, oder falls dies nicht möglich sei, ein Berufsbeistand. Sie habe sich bei der KESB telefonisch erkundigt, ob sie nicht eine Privatperson wählen könnte. Man habe sie diesbezüglich zurückrufen wollen. Als sich jemand bei ihr gemeldet habe, habe es geheissen, der Entscheid sei nun inzwischen schon gefällt und sie habe sich ja nicht gewehrt. Es sei ihr klar, dass ihre Töchter vertreten werden müssten, doch habe sie drei Töchter in der Ausbildung und könne das Geld, das der Anwalt kosten würde, für anderes brauchen. Die KESB entscheide nicht familienfreundlich und lasse Verständnis und Menschlichkeit vermissen. Der Beschwerde wurde eine Kopie des Testaments des verstorbenen Ehemanns beigelegt, mit welchem er seiner Ehefrau gemäss Art. 473 ZGB die Nutzniessung am Erbteil seiner Nachkommen übertrug.

4. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der KESB einen Vertretungsbeistand für ihre minderjährigen Töchter vorzuschlagen.

5. Rechtsanwalt Thomas Fürst teilte am 22. Februar 2017 telefonisch unter anderem mit, er bestehe nicht auf dem Mandat.

6. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 16. Februar 2017 den Lebenspartner ihrer Mutter, ehemaligen Arbeitskollegen des Verstorbenen und Götti der ältesten, volljährigen Tochter, D.___ als Mandatsperson vorgeschlagen. Dieser sei jedoch als Vertreter nicht geeignet, da er ein engeres faktisches Familienmitglied mütterlicherseits sei und ein sehr enges Verhältnis zur Familie pflege. Auch sei davon auszugehen, dass dieser nicht über die notwendigen rechtlichen Kenntnisse verfüge. Er habe angegeben, seine Kenntnisse im Erbrecht basierten allein darauf, dass er selbst Erbe gewesen sei, als seine Eltern verstorben seien. Auch sein beruflicher Werdegang vom Mechaniker zum Landmaschinenmechaniker und schlussendlich zum Verkaufsberater lasse keine Folgerung auf fundierte Kenntnisse im Erbrecht zu. Rechtsanwalt Fürst verfüge hingegen über die geforderten Qualitäten. Eine allfällige Kostenfolge sei kein Kriterium, welches die KESB bei der Überprüfung der Eignung einer Mandatsperson zu berücksichtigen habe. Im Übrigen könnte auch D.___ eine Mandatsentschädigung geltend machen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als nahestehende Person von B.___ und C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 306 Abs. 2 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Abs. 3). Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2).

3. Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse sehr einfach. In die Erbmasse fallen neben Sparguthaben insbesondere eine Liegenschaft und eine Lebensversicherungssumme. Es handelt sich dabei um keine besonders grossen Beträge. Insbesondere hatte aber der Verstorbene ein eigenhändiges Testament verfasst, mit welchem er seiner Ehefrau die Nutzniessung am Erbteil der Nachkommen übertrug, sodass der Erbteil der Nachkommen zurzeit nur zahlenmässig ausgeschieden wird. Eine Erbteilung erfolgt zurzeit nicht. Somit liegt die Aufgabe des Vertreters der minderjährigen Erben einzig darin, das durch die Fachpersonen der Amtschreiberei erstellte Erbschaftsinventar, in welchem die Aktiven und Passiven festgestellt und die Erbquoten zahlenmässig festgehalten werden, zu prüfen und zu genehmigen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Mutter der Minderjährigen noch vor Erreichen ihrer Volljährigkeit (am [...] November 2018) wieder heiraten wird, was zum Wegfall der Nutzniessung am Pflichtteil der Nachkommen führen würde und ein allfälliges weiteres Tätigwerden des Vertreters nötig machen könnte. Nach dem Gesagten sind keine Anzeichen ersichtlich, die das Einsetzen eines Vertreters mit besonderen Fachkenntnissen zwingend notwendig machen würde. Vielmehr ist die Einsetzung eines Rechtsanwalts in einem solch einfachen Verfahren eher übertrieben, könnte doch ein Behördenmitglied der KESB – welche gar im selben Gebäude wie das Erbschaftsamt untergebracht ist – diese Aufgabe auch gleich selbst wahrnehmen (Art. 306 Abs. 2 ZGB).

4. Die Vorinstanz erachtet den von der Beschwerdeführerin als Mandatsperson vorgeschlagenen D.___ als nicht geeignet, da dieser von der Kindsmutter als Miterbin nicht unabhängig sei, sondern faktisch als Lebenspartner ihrer Mutter ein engeres Familienmitglied darstelle. Auch verfüge er als gelernter Mechaniker und heutiger Verkaufsberater nicht über die notwendigen Fachkenntnisse im Erbrecht. Er habe erklärt, seine erbrechtlichen Kenntnisse fundierten einzig darauf, dass er beim Tod seiner Eltern selbst einmal Erbe gewesen sei.

Auch wenn die Argumentationsweise der KESB bezüglich mangelnder Unabhängigkeit nicht ganz unbegründet sein mag, so besteht doch das Näheverhältnis von D.___ nicht nur zur Kindsmutter, sondern als ehemaliger Arbeitskollege des Verstorbenen und Götti der älteren Tochter zur ganzen Familie, zu welcher er angibt, teilweise fast täglich Kontakt zu haben. Nachdem für den Vertreter aufgrund des vorhandenen Testaments kaum ein Handlungsspielraum besteht und die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durch den Beistand ohnehin der Zustimmung der KESB bedarf (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), besteht kein Grund D.___ deswegen nicht als Vertreter der beiden minderjährigen Erbinnen zuzulassen. Fundierte erb- oder steuerrechtliche Kenntnisse sind für dieses Geschäft im konkreten Fall nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass die beiden Töchter heute 16½-jährig und damit urteilsfähig sind. Sie können ihre eigene Meinung gegenüber dem Beistand und allenfalls auch gegenüber Erbschaftsamt und KESB ohne weiteres äussern und einbringen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: In Ziffer 3.2 des Entscheids vom 24. Januar 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu ist anstelle von Rechtsanwalt Thomas Fürst D.___ als Mandatsperson einzusetzen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: In Ziffer 3.2 des Entscheids vom 24. Januar 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird anstelle von Rechtsanwalt Thomas Fürst D.___ als Mandatsperson eingesetzt.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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