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Solothurn Verwaltungsgericht 01.05.2017 VWBES.2017.52

1 mai 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,091 mots·~15 min·3

Résumé

Familiennachzug / Wegweisung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1983) stammt aus Eritrea. Sie reiste am 3. Oktober 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses wurde ihr am 14. November 2011 gewährt. Am 26. März 2016 gebar A.___ eine Tochter. Der Kindsvater ist B.___ (geb. 1974), welcher ebenfalls aus Eritrea stammt. B.___ reiste am 7. August 2016 in die Schweiz ein, wo er am 8. August 2016 A.___ heiratete.

2. Am 18. August 2016 stellte A.___ zugunsten ihres Ehemannes ein Familiennachzugsgesuch, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Januar 2017 abwies.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2017 Beschwerde beim Migrationsamt, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuchs.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.3 Mit Replik vom 22. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin ist anerkannter eritreischer Flüchtling, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 49 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Asylrechtlich werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände hiergegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

2.2 Ist die Familie des asylberechtigten Flüchtlings - wie hier - nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst danach eingegangen worden, haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche  ausländerrechtlich in Anwendung von Art. 43 f. des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) oder 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu prüfen. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge richtet sich in diesem Fall - mangels besonderer asylrechtlicher Bestimmungen - nach den normalen, für die ausländischen Personen geltenden Regeln (Art. 58 AsylG).

2.3 Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. ohne Weiteres zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Der Anspruch gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.5 In Fällen, die – wie hier – sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Entscheidend erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihre familiären Beziehungen künftig im Konventionsstaat leben zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.1 Die Vorinstanz wies das Nachzugsgesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz in erheblichem Masse von der Sozialhilfe gelebt und verfüge nicht über die nötigen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Sie führte dazu zusammengefasst aus, was folgt: Seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 sei die Gesuchstellerin noch nie erwerbstätig gewesen. Gemäss den Abklärungen im Rahmen des Familiennachzugsgesuches habe sie bis zum 12. Dezember 2016 Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 100‘348.65 bezogen. Ein Ende der Unterstützung zeichne sich nicht ab. Der Ehemann sei zur Heirat von Italien herkommend in die Schweiz eingereist. Die Gesuchstellerin sei aufgefordert worden mitzuteilen, ob sich der Ehemann noch in der Schweiz aufhalte. In ihren Antworten sei die Gesuchstellerin vage geblieben. Es sei unklar, ob der Ehemann noch in der Schweiz lebe. In Italien sei der Ehemann jedenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl er, wie die Gesuchstellerin selbst ausführe, gut italienisch spreche. Wenn der Ehemann in Italien keine Stelle habe antreten können, obwohl er der Landessprache mächtig sei, dürfte es für ihn hier in der Deutschschweiz um ein Vielfaches schwieriger sein, eine Stelle zu finden. Der Nachzug des Ehemannes hätte eine erhöhte, nicht in absehbarer Weise ausgleichbare Fürsorgeabhängigkeit zur Folge. Die Gesuchstellerin behaupte, dass sie an schwerem Asthma leide und ein Herzproblem habe. Einen Nachweis hierfür in Form eines Arztzeugnisses habe sie jedoch nicht eingereicht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann ihre Beziehung auch in Italien leben könnten. Ausserdem habe die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Heirat nicht davon ausgehen dürfen, dass ihr Ehemann in der Schweiz voraussetzungslos zugelassen werde.

3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerdeschrift, die nochmalige Überprüfung des Familiennachzugsgesuchs. Sie habe ein Arztzeugnis ihrer Ärztin eingereicht. Darin seien ihr Asthma und ihre Herzprobleme erwähnt. Sie sei auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen. Es könne nicht sein, dass eine Familie nur des Geldes wegen nicht zusammengeführt werden könne. Ihr Ehemann weile derzeit in Italien. Bei einem Nachzug in die Schweiz könnte ihr dieser bei der Kindererziehung helfen, während sie einer Arbeit nachgehe. Sie sei integriert und spreche ein annehmbares Deutsch. Auch ihre Wohnsituation habe sich gebessert. Sie wohne jetzt mit ihrer Tochter in einer grösseren 2 ½-Zimmerwohnung, die auch für den Ehemann genügend Platz bieten würde. Sie habe einen Deutschkurs bei der Volkshochschule […] angefangen. Sie beabsichtige, die Aufnahmeprüfung beim Schweizerischen Roten Kreuz zu machen. Wenn ihre familiäre Situation geregelt sei, könnte sie mit einem Pflegekurs beginnen. Eine Bekannte aus der Schweiz habe ihr finanzielle Unterstützung für den Pflegekurs zugesichert. Da sie bereits in Eritrea als Pflegehelferin gearbeitet habe, seien ihre Aussichten gut, den Kurs zu bestehen. Sie sei auch zuversichtlich, dass sie anschliessend Arbeit in ihrem Beruf finden werde. Sie wolle sich dann um eine Stelle in einem Altersheim bemühen. Um die Ausbildung zu beginnen, müsse sie aber sicher sein, dass sich der Ehemann zeitweise um das Kind kümmern könne. Infolge des extrem angespannten Arbeitsmarktes könne ihr Mann in Italien keine Anstellung finden. Seine Lebenssituation sei sehr schwierig und unsicher. Bisher habe er keinen festen Wohnsitz gefunden. Zum Wohle des Kindes könne sie deshalb nicht zu ihm nach Italien ziehen. Ihrem Mann sei vom […] verbindlich eine Stelle in Aussicht gestellt worden. Durch die Arbeit ihres Ehemannes werde sich die gesamte wirtschaftliche Situation ihrer Familie verbessern. Seine Anwesenheit werde ihr zudem die Möglichkeit geben, ebenfalls teilzeit zu arbeiten.

4.1 Die Beschwerdeführerin ist im Oktober 2011 in die Schweiz gekommen. Am 14. November 2011 wurde ihr Asyl gewährt. Erst nach der Flucht heiratete sie am 8. August 2016 ihren heutigen Gatten, mit dem sie bereits vorher ein Kind zeugte. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hat in dem Sinne als gesichert zu gelten, als sie selber nur noch unter besonderen Umständen ausgewiesen oder in ihre Heimat zurückgeschafft werden kann (vgl. Art. 63 bzw. Art. 65 AsylG und BGE 135 II 110 ff.; 139 II 65 E. 4 u. 5). Ihre Beziehungen zur Schweiz als Asylland sind relativ eng (BGE 122 II 1 E. 3d): Sozialhilferechtliche Probleme können ihr persönlich flüchtlingsund asylrechtlich nicht entgegengehalten und ihre ausländerrechtliche Anwesenheit darf nicht aus diesem Grund beendet werden; auf ihre eigene finanzielle Situation kommt es beim umstrittenen Familiennachzug somit nicht unmittelbar an (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c).

4.2 Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt. Dabei müssen aber auch die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit Asyl mitberücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus Art. 74 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), wonach der «besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen [...] beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung» getragen wird, was umso mehr für anerkannte Flüchtlinge zu gelten hat, denen die Schweiz Asyl gewährt und die damit über eine bessere Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.3 Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungsoder Fernhaltegründe bestehen. Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz die Anspruchssituationen im Vergleich zur früheren Rechtslage (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, BS 1 121) detaillierter umschrieben und neu konzipiert hat. Die gesetzliche Regelung schliesst eine konventions- und verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nicht aus, wenn eine Person wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ernstlich in Betracht fällt, um dort das nachträglich begründete Familienleben pflegen zu können (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Eritreer und hält sich nach Angaben der Beschwerdeführerin derzeit in Italien auf, wo er weder festen Wohnsitz habe noch einer Arbeit nachgehe. Die Frage, ob es der Beschwerdeführerin – wie von ihr selbst vorgebracht – wirklich unzumutbar ist, zu ihrem Ehemann nach Italien zu ziehen, kann unbeantwortet gelassen bleiben, da der Nachzug des Ehemannes in die Schweiz – zumindest zurzeit noch – eine erhöhte, nicht in absehbarer Weise ausgleichbare Fürsorgeabhängigkeit zur Folge hätte.

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Diese Praxis gilt unter dem neuen Recht fort. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung diesbezüglich hätte korrigieren wollen: Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastungen zu bewahren, rechtfertigt eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl bloss dann, wenn die Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu bewerten ist. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen. Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, falls er – trotz dieser Bemühungen – innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und dieser in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.4).

5.4.1 Bis heute war die Beschwerdeführerin nicht (wirklich) um ihre berufliche Integration bemüht und ist bisher in der Schweiz keiner Arbeit nachgegangen. Seit ihrer Einreise in die Schweiz wird sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo per Ende Dezember 2015 hat CHF 100‘348.65 betragen. Aufgrund der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin hat sich dieser Betrag in der Zwischenzeit erhöht. Bis heute konnte sie sich nicht von der Sozialhilfe ablösen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie leide an Asthma und habe Herzprobleme, was durch ein Arztzeugnis von Dr. med.C.___, [...], vom 12. August 2016 bestätigt wird. Inwiefern diese Leiden die Arbeitsintegration der Beschwerdeführerin erschwert haben oder ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin selbst aus, sie habe einen Deutschkurs begonnen und beabsichtige, nach Absolvierung eines entsprechenden Kurses beim Schweizerischen Roten Kreuz wieder als Pflegerin zu arbeiten. Warum sie bisher, und vor allem vor der Geburt ihres Kindes, als sie noch keine Herzprobleme hatte (vgl. Eingabe vom 22. März 2017), nicht um eine berufliche Integration bemüht gewesen ist, wird von ihr nicht dargelegt.

5.4.2 Beim Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen 43-jährigen eritreischen Staatsangehörigen, welcher kein Deutsch spricht. Die Integration dürfte ihm deshalb nicht leicht fallen. Die berufliche Eingliederung von eritreischen Flüchtlingen fällt selbst bei entsprechenden Integrationsbemühungen erfahrungsgemäss nicht immer leicht (vgl. Philipp Eyer/Régine Schweizer, Die somalische und die eritreische Diaspora in der Schweiz, 2010, S. 65). Die Beschwerdeführerin legt den Akten ein Arbeitsversprechen des […] in […] vor. Demnach wird ihrem Ehemann eine 50 %-Stelle (Umgebungsarbeiten, Gartenunterhalt, Reinigung etc.) mit «einem Jahresgehalt gemäss den kantonal üblichen Lohnvorgaben» in Aussicht gestellt. Auch wenn der konkrete Monatslohn nicht genannt wird, so muss ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser Arbeit nicht genügend verdienen würde, um den durch seinen Nachzug erhöhten Bedarf der Familie längerfristig bestreiten zu können (die sozialen Dienste […] gingen per 24. August 2016 für einen 2-Personenhaushalt von einem Grundbedarf von CHF 1‘509.00 aus, wozu noch die Wohn- und Gesundheitskosten zu addieren sind).

5.4.3 Als die Beschwerdeführerin mit ihrem heutigen Gatten ein Kind zeugte und diesen einen Tag nach seiner Einreise in die Schweiz heiratete, konnte sie nicht davon ausgehen, dass dieser in der Schweiz voraussetzungslos zugelassen würde.

5.4.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer Gesamtabwägung angenommen hat, dass die bisherigen Integrationsanstrengungen und die konkrete finanzielle Situation im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (noch) nicht genügen, um davon ausgehen zu können, die Fürsorgeabhängigkeit werde trotz oder wegen des Nachzugs nicht  fortgesetzt und erheblich weiter bestehen bzw. durch den Nachzug nicht wesentlich erhöht werden. Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration der sich hier mit Asyl aufhaltenden Person  auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine  Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit  ernstlich absehbar gelten kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht der Fall.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

6.2 Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerdeführerin wird nachweislich von der Sozialhilfe unterstützt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.

6.3. Infolgedessen trägt der Kanton Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_508/2017 vom 5. April 2018 bestätigt.

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