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Solothurn Verwaltungsgericht 06.12.2017 VWBES.2017.388

6 décembre 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·5,224 mots·~26 min·4

Résumé

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil vom 13. April 2017 wurde A.___ (geb. am [...] 1993, von Rumänien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und qualifiziertem Raub zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, abzüglich 767 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug, verurteilt.

2. Mit Verfügung vom 19. September 2017 verweigerte das Departement des Innern die vorzeitige Entlassung nach 2/3 der Vollzugsdauer per 27. September 2017 und verfügte, vor Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Entscheid aufzuheben, und die sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsbeistands zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege teilweise bewilligt und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

5. Das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.

6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich am 15. November 2017 erneut vernehmen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 16).

3. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor.

4. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf folgende Grundlagen:

5.1 Zum Vorleben des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dieser sei in Rumänien bei seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Im Alter von 18 Jahren habe er zusammen mit seinem Vater als Bauarbeiter im Ausland gearbeitet. Er habe dann angefangen, als Call-Boy in verschiedenen Ländern zu arbeiten und habe richtig gut verdient. Diese Tätigkeit habe er seit fünf Jahren ausgeübt (Angabe vom 16. August 2016). Er weise keine Vorstrafen auf.

5.2 Zum Tathergang wurde angegeben, das spätere Opfer habe den Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 über den Chat kontaktiert und ihn als Call-Boy für den 10. Mai 2014, kurz nach Mitternacht, zu sich in das von ihm geführte Restaurant bestellt. Es sei abgemacht gewesen, dass der Beschwerdeführer das spätere Opfer im Restaurant abhole und mit seinem Auto nach Hause fahre, um dort gegen einen Preis von CHF 230.00 für eine Stunde Sex zu haben. Als der Beschwerdeführer um 1:00 Uhr im Restaurant eingetroffen sei, hätten sich noch zwei Gäste am Stammtisch befunden, zu welchen er sich gesetzt und gewartet habe. Beim späteren Wegfahren vom Gelände habe sich der Beschwerdeführer spontan dazu entschlossen, die Gunst der Stunde und den hohen Grad der Angetrunkenheit des späteren Opfers zu nutzen und dieses auszurauben. Er habe zu diesem Zweck den Verlust seines Mobiltelefons vorgetäuscht und damit die Rückkehr in die Räumlichkeiten des Restaurants bewirkt. Er habe dort dann das Opfer mit Flaschen auf den Kopf geschlagen und ein Couvert mit CHF 3'356.70 an sich genommen. Das Opfer habe er bewusstlos liegen lassen, dessen Schlüsselbund behändigt, das Mobiltelefon des Opfers auseinandergenommen, um dieses funktionsunfähig zu machen und das Gelände mit dem Auto verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde 10 Monate nach der Tatbegehung, am 7. März 2015, in Deutschland verhaftet.

5.3 Zur Deliktsdynamik wurde gestützt auf das Gerichtsurteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich aus rein eigennützigen Motiven und aufgrund reiner Geldgier dazu entschieden, das arglose und ihm gegenüber aufgrund des Überraschungsmoments und der ihm klar erkennbaren starken Angetrunkenheit, im massgeblichen Moment physisch und psychisch klar unterlegene Opfer, auszurauben und zu diesem Zweck gegen dieses massive Gewalt durch Schläge mit Flaschen auszuüben, welche lediglich aufgrund blossen Zufalls nicht zu einer schweren körperlichen Schädigung des Opfers geführt hätten. Die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern der Beschwerdeführer habe sich kurzfristig dazu entschlossen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – überrascht von der Tatsache, dass das Opfer nach dem ersten Schlag immer noch relativ aufrecht gestanden und sich immer noch aktiv verteidigt bzw. den Beschwerdeführer nach dessen Wahrnehmung sogar seinerseits noch hätte angreifen können – in Panik geraten sei und aus Angst um die eigene Sicherheit weiter zugeschlagen habe, bis das Opfer am Boden gelegen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn das Opfer zum Drogenkonsum angehalten und gegen seinen Willen im Restaurant habe zu Sex zwingen wollen, seien vom Gericht als Schutzbehauptungen gewertet worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Gericht bestätigt, dass es ihm leidtue und das Delikt sein grösster Fehler gewesen sei, weil er für nichts zwei Jahre seines Lebens verloren habe.

5.4 Bezüglich des Vollzugsverlaufs wurden verschiedene Führungsberichte zitiert. Nach dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 9. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer seine Arbeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht überdurchschnittlich gut verrichtet. Er habe Motivation und Eigeninitiative gezeigt. Er sei eher als stiller, unscheinbarer Gefangener zu beschreiben. Bei der Betreuung und anderen Gefangenen gegenüber habe er sich stets korrekt verhalten. Zu Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer sei durch seine Hilfsbereitschaft und durch seinen freundlichen Umgang mit den Insassen und der Betreuung aufgefallen.

Gemäss dem Führungsbericht der IKS Bostadel vom 13. März 2017 arbeite der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt am 5. Januar 2016 in der Malerei. Seine Arbeitsleistungen seien in qualitativer und quantitativer Hinsicht sehr gut. Sein Verhalten gegenüber den Vorgesetzten sei korrekt und auch im Verhalten gegenüber den Mitgefangenen am Arbeitsplatz gebe es keine Beanstandungen. Von Februar bis August 2016 habe der Beschwerdeführer die BiSt-Allgemeinbildung besucht, habe sich dann aber vom Unterricht abgemeldet. Bei aufkommenden Fragen hole er sich Rat und Unterstützung beim Sozialdienst. Gespräche würden in englischer Sprache stattfinden, wobei anzumerken sei, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seit dessen Eintritt in die IKS Bostadel stark verbessert hätten. Aufgrund seiner androgyn anmutenden Erscheinung habe es unter Mitgefangenen schon Bemerkungen betreffend seine allfällige sexuelle Ausrichtung gegeben. Der Beschwerdeführer wolle sich zu diesem Thema jedoch nicht äussern. Seit Eintritt sei es zu zwei Verstössen gegen die Hausordnung gekommen. Einmalig habe er beim Kochen versehentlich einen Brandalarm ausgelöst. Im Januar 2017 sei es zu einem Regelverstoss wegen Besitzes von PC-Spielen ohne Altersfreigabe gekommen. Ansonsten halte sich der Beschwerdeführer an die geltenden Regeln in der Strafanstalt. Eine Routinekontrolle auf gängige Suchtmittel habe einen negativen Befund ergeben. Seine Freizeit verbringe der Beschwerdeführer mit anderen Mitgefangenen, vorzugsweise gleicher Nation. Er treibe regelmässig Sport, nehme an Sportangeboten teil und sei regelmässig an den Kraftsportgeräten anzutreffen. Den Kontakt zu seiner Familie pflege er telefonisch. Der Beschwerdeführer gebe an, sein Delikt zu bereuen, dies sei der grösste Fehler seines noch jungen Lebens gewesen. Er wolle in Zukunft nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Eine vertiefte Tataufarbeitung habe aufgrund des ausstehenden Urteils noch keine stattgefunden. Wiedergutmachungszahlungen leiste der Beschwerdeführer keine.

Laut einem Vollzugsbericht der IKS Bostadel vom 30. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 ein weiteres Mal diszipliniert worden, da bei einer Routinekontrolle aller Garderobenschränke bei ihm CHF 1'300.00 sichergestellt worden seien. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert werden. Sofern die Rückführung in sein Heimatland sichergestellt sei und er weiterhin ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise, sei gegen eine bedingte Entlassung nichts einzuwenden.

5.5 In seinem Gesuch um bedingte Entlassung habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, nach seiner Entlassung werde er in sein Heimatland Rumänien zurückkehren, dort bei seiner Familie leben und die Schulausbildung beenden.

5.6 Die Bewährungshilfe habe in ihrem Bericht vom 19. Juli 2017 ausgeführt, der Beschwerdeführer werde die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen. Austrittsvorbereitungen im Sinn einer Reintegration seien nicht angezeigt. Gegenüber der Bewährungshilfe habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, mit einer Wegweisung nach Rumänien einverstanden zu sein.

5.7 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. August 2017 habe der Beschwerdeführer unter Beizug eines Dolmetschers im Wesentlichen ausgesagt, zum Tatzeitpunkt 19-/20-jährig gewesen zu sein. Es sei sehr spät gewesen und alles sehr schnell gegangen. Bei vorherigen Treffen mit dem Opfer sei nie etwas passiert. Er sei sehr müde gewesen und das Opfer sehr betrunken. Er habe schon mit dem Richter und dem Staatsanwalt darüber gesprochen. Er sei gezwungen worden, genötigt, und sei auch selbst schuld gewesen. Beide hätten eine Mitschuld. Er habe damals eine andere Einstellung gehabt und wisse, dass er einen Fehler gemacht habe, was er danach realisiert habe. Er habe genug Zeit gehabt, darüber nachzudenken und wolle nur nach Hause zu seiner Familie. Er habe andere Pläne, wenn er zu Hause sei, wolle er die Schule beenden und den Führerausweis für alle Kategorien machen. Er könne versprechen, dass er es nicht wieder tue. Er wisse jetzt, womit er rechnen müsse, wenn man so etwas tue. Nach einer Entlassung würde er bei seinen Eltern wohnen, die Schule beenden und vorerst bei seinem Vater arbeiten. Den weiteren beruflichen Weg habe er sich noch nicht überlegt. Seit er sein Land verlassen habe, habe er es bitter bereut, in diesem Bereich (Anm. als Call-Boy) zu arbeiten. Er sei mit einer Rückführung in sein Heimatland einverstanden.

5.8 Die Vollzugsbehörde führte im Wesentlichen aus, bei Geldgier als handlungsleitendem Motiv falle speziell der Verstoss gegen die Hausordnung, bei welchem eine grosse Bargeldmenge gefunden worden sei, deren Herkunft unklar sei, negativ ins Gewicht. In den Akten fänden sich keine Einschätzungen zum Rückfallrisiko. Das Vorleben sei legalprognostisch neutral zu werten. Als legalprognostisch positiv erscheine, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Strafempfindlichkeit aufweise, was sich als Motivation für ein zukünftiges, deliktfreies Leben auswirken könne. Was sich allerdings nicht feststellen lasse, sei eine echte Reue. Dazu würde auch das Leisten von finanzieller Wiedergutmachung gehören, was der Beschwerdeführer nicht tue. Bei der Einvernahme durch das Gericht habe sich die geäusserte Reue auf seine eigene Situation bezogen, nicht auf diejenige des Opfers. Eine Verantwortungsübernahme für das begangene Gewaltdelikt lasse sich nicht erkennen. Das Gewaltdelikt falle durch seine Heftigkeit und Hinterhältigkeit auf. Der Beschwerdeführer sei zwar vor und nach der Tat nicht mit Gewalthandlungen aufgefallen. Deliktbegünstigende Persönlichkeitszüge wie Geldgier, niedrige Frustrationstoleranz und Impulsivität sowie situationsspezifische Faktoren wie das Milieu, in welchem der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Call-Boy verkehrt habe, würden in rückfallpräventiver Hinsicht negativ ins Gewicht fallen. Die Legalprognose – vor allem bei Fortsetzung der Prostitution – für die Begehung von erneuten Gewaltdelikten sei nach Ansicht der Vollzugsbehörde moderat belastet. Durch eine Tatbearbeitung und eine Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen würde sich die Legalprognose verbessern lassen. Beides habe jedoch nicht stattgefunden und entsprechend fehle auch ein tragfähiges Risikomanagement. Der Beschwerdeführer sage zwar, dass er nicht mehr straffällig werden wolle, doch gebe es keine Hinweise darauf, dass er über die nötigen rückfallpräventiven Strategien verfüge, um diesen Vorsatz umsetzen zu können. Was es für die Verbesserung der Legalprognose dringend auch brauchen würde, sei eine Distanzierung von der Prostitution. Speziell in diesem Milieu bestehe viel Raum für Frustration und würden sich Gelegenheiten zur finanziellen Bereicherung bieten. Entsprechend stufe die Vollzugsbehörde die Rückfallgefahr für Vermögensdelikte als mittel ein. Bei der gegebenen Persönlichkeitsdisposition des Beschwerdeführers gehe die Vollzugsbehörde davon aus, dass er eine sich bietende Gelegenheit auch in Zukunft zur eigenen Bereicherung nutzen würde und erneute Gewalthandlungen (v.a. aus Angst um die eigene Sicherheit wie beim Anlassdelikt) drohen würden. Der Bargeldfund in der Strafanstalt lasse daran zweifeln, dass es sich für den Beschwerdeführer um eine realistische, attraktive Lebensperspektive handle, ohne Einkommen bei seinen Eltern zu wohnen und die Schule abzuschliessen. Der Beschwerdeführer habe ein Gewaltdelikt begangen, bei welchem hohe Rechtsgüter betroffen seien, weshalb an die Handlungssicherheit bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Aktuell erscheine die Legalprognose noch als deutlich belastet und es bestehe Aussicht, dass sich diese bei einer Fortsetzung des Strafvollzugs durch eine Tatbearbeitung, Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen, dem Erarbeiten von rückfallpräventiven Strategien und dem Aufbau eines realistischen und deliktfernen Entlassungssettings verbessern lassen würde. Da der Beschwerdeführer die Schweiz bei Entlassung aus dem Strafvollzug werde verlassen müssen, bestehe keine Aussicht, dass sich die Bewährungsrisiken durch flankierende Massnahmen wie die Anordnung von Bewährungshilfe senken liessen. Eine Entlassung auf den zwei Drittel Termin erscheine unter den dargelegten Gesichtspunkten legalprognostisch nicht vertretbar. Legalprognostische Unsicherheiten, welche eine Fallvorlage an die «KoFaKo» erforderlich machen würden, würden keine bestehen. Bei dieser Ausgangslage werde dem Departement empfohlen, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf die Minimalfrist zu verweigern.

5.9 Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Vollzugsbehörde, welcher nachvollziehbar, schlüssig und konsistent sei. Es müsse vom Fortbestehen der Risikofaktoren, auch zur Begehung von erneuten schweren Gewaltdelikten, ausgegangen werden. Die auch heute fehlende Verantwortungsübernahme in Bezug auf die Anlasstat sowie die erhaltenen Disziplinierungen, vor allem der Bargeldfund, stützten diese Einschätzung. Es bestehe Aussicht, dass sich beim Beschwerdeführer die Legalprognose bei Fortsetzung des Strafvollzugs verbessern lasse, indem er Angebote zur Tataufarbeitung, zur persönlichen Auseinandersetzung und zum Aufbau von deliktpräventiv wirkenden Strategien wahrnehme und ein realistisches Entlassungssetting präsentiere. Die bedinge Entlassung möge die Regel darstellen. Weil hohe Rechtsgüter betroffen seien, sei von dieser Regel abzuweichen, d.h. der Empfehlung der Vollzugsbehörde auf Verweigerung der bedingten Entlassung zu folgen.

6. Der Beschwerdeführer liess dagegen vorbringen, ein Strafgefangener habe einen Rechtsanspruch auf bedingte Entlassung, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt seien. Die bedingte Entlassung bilde die letzte Stufe des Strafvollzugs und es handle sich um ein Instrument der Spezialprävention, auf welche der Verurteilte ein Recht habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die bedingte Entlassung weitgehend zur Regel geworden, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei durch die Vollzugsanstalten ein tadelloses Führungszeugnis bezüglich Umgang mit dem Anstaltspersonal und den Mitgefangenen ausgestellt worden. Auch bezüglich Arbeitsqualität und -quantität werde er gelobt. Negativ fielen einzig die drei Disziplinierungen ins Gewicht, wobei die ersten beiden wegen versehentlichen Auslösens des Brandalarms und wegen Besitzes eines PC-Games ohne Altersfreigabe für die Beurteilung der bedingten Entlassung wohl vernachlässigbar sein dürften. Der letzte Verweis sei wegen des Auffindens einer grösseren Bargeldmenge erfolgt. In disziplinarrechtlicher Hinsicht möge der Besitz des Bargeldes wohl relevant sein, doch sei zu Recht nicht behauptet worden, der Beschwerdeführer sei illegal in den Besitz des Geldes gelangt. Der Beschwerdeführer sage dazu, er habe dieses Geld angespart, was angesichts der Aufenthaltsdauer in der IKS Bostadel und der bescheidenen Art des Beschwerdeführers durchaus plausibel erscheine. Er habe ausgesagt, das Geld seiner Familie zukommen lassen zu wollen, doch erlaube die Anstalt keine Transaktionen ins Ausland. Die Vorinstanz unterstelle dem Beschwerdeführer gestützt auf den Bargeldfund eine deliktsähnliche Geldgier, was jeglicher vernünftigen Grundlage entbehre. Der Herkunft des Geldes sei seitens der Anstaltsleitung nicht weiter nachgegangen worden und es sei auf das Konto des Beschwerdeführers eingezahlt worden. Eine negative Prognose auf den Bargeldfund stützen zu wollen, scheine schlicht haltlos und völlig unverhältnismässig.

Es liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte feststellen, welche günstigere Legalprognose durch die Verbüssung der Gesamtstrafe genau erzielt werden solle. Bis anhin sei diesem Thema seitens der Vollzugsbehörde nur wenig Beachtung geschenkt worden, weshalb es seltsam anmute, dass nun plötzlich solche Massnahmen relevant werden sollen. Der Deutlichkeit halber müsse festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer in einem Straf- und nicht in einem Massnahmenvollzug befinde. Primärer Zweck sei deshalb die Verbüssung der Strafe. Bezüglich Legalprognose werde auch mit keinem Wort erwähnt, dass es sich um einen Ersttäter handle, der zur Zeit der Tat 20 ½-jährig gewesen sei. Die negative Legalprognose werde ausdrücklich auf die mögliche Fortsetzung der Prostitution zurückgeführt. Es gebe jedoch keinen Anlass, von einer Fortsetzung der Prostitution auszugehen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich mehrerer Gespräche selbst ausgesagt, aus dem Milieu aussteigen zu wollen sowie zu seiner Familie nach Rumänien zurückkehren und die Schule beenden zu wollen. Bildung sei wohl das geeignetste Mittel, um aus dem Milieu der Prostitution aussteigen zu können. Wie sich das Herauszögern dieser Schulausbildung durch die Verbüssung der vollen Strafe positiv auf seine Legalprognose auswirken solle, habe bis jetzt nicht hergeleitet werden können. Die Vorinstanz weiche ohne ersichtlichen Grund von den Aussagen des Beschwerdeführers ab und gehe ohne Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Freilassung wieder im Bereich der Prostitution tätig sein wolle. Für diese Annahme gebe es absolut keine Grundlage. Legalprognostisch positiv zu werten sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug. Am Tag seiner Entlassung werde er freiwillig, kontrolliert und organisiert durch die Ausländerbehörde aus der Schweiz ausreisen. Ihm könne sodann auch nicht mangelnde Verantwortungsübernahme vorgeworfen werden. Er habe die Strafe akzeptiert und sich dieser nicht widersetzt. Er habe den nachvollziehbaren Wunsch, zu seiner Familie zurückzukehren und die Schulbildung abzuschliessen. Er könne bei der Familie wohnen und allenfalls auch im Baugeschäft des Vaters arbeiten. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer keine Reue zeige. Er habe mehrmals zu Protokoll gegeben, sich beim Opfer entschuldigt zu haben und dass der Vorfall der grösste Fehler seines noch jungen Lebens gewesen sei. Er bereue auch, in diesem Gebiet tätig gewesen zu sein. Der Vorfall sei eine impulsive Kurzschlussreaktion gewesen. Es handle sich um keinen «Berufskriminellen», sondern um einen dem jugendlichen Alter erst Entwachsenen. Er habe sich vor und nach der Tat nie etwas zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr in die Prostitution zurückkehren und die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Rückkehr in die Prostitution schienen aus der Luft gegriffen. Es werde auch nicht ausgeführt, inwiefern das Risiko der Rückkehr in die Prostitution durch die Verweigerung der bedingten Entlassung vermindert werden soll. Die Vorinstanz lasse eine ernsthafte Begründung für die Verweigerung der bedingten Entlassung vermissen. Ihr einziges Argument sei, dass Aussicht bestehe, die Legalprognose des Beschwerdeführers noch zu verbessern. Man könne sich dabei des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Vorinstanz in moralisierender Art und Weise profiliere. Es brauche gewichtige Gründe, um die bedingte Entlassung zu verweigern, doch stütze sich die Vorinstanz nur auf Hypothesen ohne wirkliche Grundlage.

7. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, Anlasstat und Tatbegehung rechtfertigten beim Beschwerdeführer ein Abweichen von der bedingten Entlassung als Regel. Bei einem Rückfall seien hohe Rechtsgüter bedroht, weshalb die Anforderungen an das zukünftige Wohlverhalten bei bedingter Entlassung hoch zu halten sei. Nach dem Bundesgericht sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen und die Bedeutung des Verhaltens im Strafvollzug trete in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Bargeldfund gemacht. Zuerst habe er angegeben, es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, das angesparte Geld auf ein Sparkonto einzuzahlen. Später habe er dann erklärt, er habe das Geld seiner Familie zukommen lassen wollen. Da eine Banküberweisung nicht möglich gewesen sei, habe er es ihnen auf andere Weise zukommen lassen wollen. Das Gericht habe bei der Deliktsbegehung Geldgier als handlungsleitendes Motiv gesehen. Der Bargeldfund im Garderobeschrank sei deshalb als prognoserelevanter Vorfall zu erachten. Es lasse sich nicht durch Fakten belegen, dass der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt haben wolle. Im persönlichen Gespräch entstehe eher der Eindruck, dass er sich selbst leidtue. Opferempathie sei nicht zu erkennen. Wiedergutmachung leiste er keine. Zu seinen Zukunftsplänen gebe der Beschwerdeführer den Abschluss der Schulbildung an, was erfahrungsgemäss eine finanzielle Unterstützung voraussetze, doch sei offenbar eher die Familie auf finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen. Im Widerspruch zur geltend gemachten Motivation stehe auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bildung im Strafvollzug (BiSt) abgebrochen habe. Auch die geltend gemachte Arbeitsmöglichkeit beim Vater sei nicht durch Fakten belegt. Es gelte ein grosses Fragezeichen zu setzen, weshalb sich der Beschwerdeführer nun plötzlich mit viel weniger Geld zufriedengeben sollte als während seiner Arbeit als Escort-Boy. Seine Zukunftspläne schienen wenig ausgereift und deshalb kaum tauglich, eine zukünftige strafrechtliche Bewährung daraus abzuleiten. Viele Faktoren würden dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer rasch wieder in das Milieu der Prostitution zurückkehren könnte. Nicht die Tätigkeit als Call-Boy, sondern die Rückkehr in das Milieu der Prostitution, welches schnell zu mit der Anlasstat vergleichbaren Konstellationen führen könne, habe vorliegend eine hohe legalprognostische Relevanz. Der Beschwerdeführer sei im Strafvollzug dazu verpflichtet, sich aktiv um eine verbesserte Legalprognose zu bemühen. Das Bundesgericht bezeichne fehlende Tatbearbeitung als prognostisch relevant.

8. In seiner abschliessenden Stellungnahme liess der Beschwerdeführer geltend machen, seine Aussagen zum Bargeldfund würden sich nicht widersprechen, sondern handle es sich bei der zweiten Aussage lediglich um eine Präzisierung der ersten. Die Sparsamkeit des Beschwerdeführers könne ihm nicht zu seinen Ungunsten angerechnet werden. Zudem könne nicht auf irgendwelche «läppischen» Notizen abgestellt werden, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können. Der Beschwerdeführer habe zudem sehr wohl Reue gezeigt, indem er die Tat anlässlich der Gerichtsverhandlung gestanden und auch gesagt habe, er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe. Es sei nicht einleuchtend, weshalb einem extrem jungen Ersttäter eine ungünstige Prognose gestellt werden sollte. Der drohende Strafrest bei bedingter Entlassung könne durchaus deliktpräventiven Charakter entfalten, während die Verbüssung des Strafrests für den jungen Täter im Umfeld einer geschlossenen Anstalt wohl kaum förderlich sein dürfte. In der Strafanstalt habe der Beschwerdeführer von Januar bis August 2016 eine Weiterbildung in der deutschen Sprache besucht, welche er aufgrund der Belastung durch die bevorstehende Gerichtsverhandlung abgebrochen habe. Seit Januar 2017 besuche er in seiner Freizeit wöchentlich einmal einen Englischkurs, welcher kostenpflichtig sei. Die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers seien durchaus realistisch, indem er auch den Führerausweis aller Kategorien machen wolle. Ihm seien die Risiken im Beruf des Call-Boys bewusst und er wolle auch nicht mehr in diesem Bereich tätig sein. Bezüglich Tatbearbeitung stelle sich die Frage, wie ein Strafgefangener, dazu fremdsprachiger Ausländer, ohne Aufenthalt in der Schweiz, entsprechende Angebote erhalte, oder darauf hingewiesen werde, dass er sich aktiv um eine verbesserte Legalprognose zu bemühen habe. Den Vollzugsplänen sei jedenfalls nichts Derartiges zu entnehmen. Erst jetzt, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren sei die Therapiefrage mit dem Beschwerdeführer thematisiert worden und es habe nun bereits ein erstes Gespräch stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer aktiv darauf hingewirkt habe. Es werde beantragt, einen Bericht beim forensischen Institut Zentralschweiz, wo die Gespräche stattfänden, einzuholen.

9. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist stärker auf die Bewährungsprognose abzustellen und das Verhalten im Strafvollzug ist weniger stark zu gewichten. Nachdem sich die Straftat des Beschwerdeführers gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben richtete, sind erhöhte Anforderungen an seine Bewährungsprognose zu stellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug wurde in sämtlichen Berichten der Vollzugsanstalten positiv beurteilt, indem er sowohl qualitativ als auch quantitativ sehr gute Arbeitsleistungen gezeigt habe und sein Verhalten sowohl Mitgefangenen als auch dem Anstaltspersonal gegenüber stets korrekt gewesen sei. Von den drei erfolgten Disziplinierungen fallen die ersten beiden (versehentliches Auslösen eines Brandalarms und unerlaubter Besitz eines PC-Games ohne Altersfreigabe) nicht ins Gewicht, was auch die Vorinstanz so sah. Für die Vorinstanz ist hingegen die dritte Disziplinierung wegen des Funds von CHF 1'300.00 Bargeld beim Beschwerdeführer stark relevant und wird mit dem Motiv der Anlasstat, welche aus Geldgier begangen worden sei, in Zusammenhang gebracht. Auch sieht die Vorinstanz in Zusammenhang mit den zu wenig ausgereiften Zukunftsplänen des Beschwerdeführers ein grosses Risiko, dass sich dieser nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin prostituieren könnte. Dabei schwingt wohl auch die Vermutung mit – wenn auch nicht explizit erwähnt – dass der Beschwerdeführer das Geld durch Prostitution in der Strafanstalt erlangt haben könnte. Nachdem der Beschwerdeführer keine Wiedergutmachungszahlungen an das Opfer geleistet hat und er auch kaum Opferempathie zeige, sondern nur sich selbst leidtue, sieht die Vorinstanz kombiniert mit dem hohen Risiko der Rückkehr in die Prostitution ein erhöhtes Risiko für weitere Vermögensdelikte und Gewalttaten, weshalb dem Beschwerdeführer keine ausreichend gute Bewährungsprognose gestellt wurde, um ihn vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen zu können.

Nicht oder jedenfalls kaum gewichtet hat die Vorinstanz den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handelt, der keine weiteren Verzeigungen aufweist und der im Zeitpunkt der Tat gerade einmal 20 ½-jährig war. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den jungen Beschwerdeführer hat, der es jedenfalls sehr bedauert, aufgrund seiner Kurzschlusstat mehrere Jahre im Strafvollzug verbracht haben zu müssen. Nicht nachvollzogen werden kann, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus dem Bargeldfund in seiner Garderobe Geldgier vorwirft und daraus eine erhöhte Rückfallgefahr für weitere Straftaten ableitet, nachdem gar nicht abgeklärt wurde, woher das Geld stammt. Es wird nicht einmal vermutet, dass der Beschwerdeführer das Geld illegal oder unter Ausnutzung einer Notlage erlangt haben könnte, weshalb auch der Vorwurf der Geldgier nicht angehen kann. Der Beschwerdeführer gab an, das Geld für seine Familie gespart zu haben. Da eine Banküberweisung nicht möglich sei, habe er es bar bei sich aufbewahrt. Diese Aussage steht nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – im Widerspruch zur ersten Aussage, wonach es ihm nicht in den Sinn gekommen sei, das Geld auf ein Konto einzuzahlen. Im Gegenteil, sie erscheint durchaus nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer daraus keine Geldgier vorgeworfen werden kann und auch nicht auf eine erhöhte Rückfallgefahr geschlossen werden kann. Ebenfalls zu wenig berücksichtigt wurde, dass sich differenzialprognostisch das Risiko des Rückfalls in die Prostitution durch die Vollverbüssung der Strafe kaum senken lässt. Es kann einzig versucht werden, wie dies nun offenbar getan wird, die Tat mit dem Beschwerdeführer durch eine Gesprächstherapie aufzuarbeiten und mit ihm deliktpräventiv wirkende Strategien zu erarbeiten, um seine Legalprognose noch weiter zu verbessern. Nachdem aber die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es unverhältnismässig, ihm die bedingte Entlassung hauptsächlich aus dem Grund zu verweigern, weil er sich mit der Tat zu wenig auseinandergesetzt habe und zu wenig Reue zeige. Beim Beschwerdeführer wurde gerichtlich keine Therapie angeordnet und es handelt sich auch nicht um einen Massnahmenvollzug. Im Vordergrund steht die Verbüssung der Strafe, von welcher 2/3 nun vollzogen sind. Von einem fremdsprachigen Straftäter ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz kann kaum erwartet werden, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot bemüht, um seine Legalprognose zu verbessern. Die Vollzugsbehörde hat dem Beschwerdeführer kein entsprechendes Angebot unterbreitet, weshalb ihm die fehlende Tataufarbeitung auch nicht vorgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer wird nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend und freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Der Wunsch des noch sehr jungen Beschwerdeführers auf Rückkehr zu seiner Familie erscheint nachvollziehbar. Auch wenn seine Zukunftspläne noch nicht ganz ausgereift sind, bestehen keine genügend wichtigen Gründe, die es erlauben würden, von der Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

Künftiges Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann. (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

Wenn dies für einen einschlägig vorbestraften Täter gilt, muss diese Überlegung vorliegend erst recht zu berücksichtigen sein, da keine Vorstrafen verzeichnet sind.

10. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 19. September 2017 des Departements des Innern ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt zu entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um mit dem Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Rumänien zu organisieren.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwalt Alexander Kunz eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 2'282.30 (8.83 Stunden à CHF 180.00 sowie 5 Stunden à CHF 90.00 zuzügl. CHF 73.20 Auslagen + 8 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 19. September 2017 wird aufgehoben.

2.    Die Sache wird an das Departement des Innern zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___, verbunden mit der Organisation der Ausschaffung nach Rumänien in Absprache mit dem Migrationsamt des Kantons Solothurn.

3.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteienschädigung von CHF 2'282.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2017.388 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.12.2017 VWBES.2017.388 — Swissrulings