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Solothurn Verwaltungsgericht 25.06.2018 VWBES.2017.368

25 juin 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,677 mots·~18 min·3

Résumé

Rückschnitt Einfriedung / Sichtzone

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller   

Oberrichter Stöckli    

Rechtspraktikant Burri

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann,   Grenchen

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    Solothurn,

2.    Werkund Umweltkommission,   

3.    Baukommission , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,    Olten

Beschwerdegegner

betreffend     Rückschnitt Einfriedung / Sichtzone

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ reichten am 19. Dezember 2011 ein Baugesuch für den Neubau ihres Einfamilienhauses am [...] in [...] ein. Im Plan «Umgebung Erdgeschoss» war auch die Umgebungsgestaltung dargestellt. Daraus ging hervor, dass rund um die Parzelle eine Bepflanzung, bezeichnet mit «Hecke», geplant war. In den Auflagen zur Baubewilligung vom 29. Februar 2012 wurde einzig eine Auflage zum Baum auf der Nordwestseite gemacht, der einen Abstand von 3 m gegenüber der Grundstücksgrenze und der öffentlichen Strasse einzuhalten habe. Anlässlich der Bauabnahme vom 3. Juli 2014 wurde nichts beanstandet.

Zuvor hatten die Grundeigentümer am 22. August 2012 einer Flächenabtretung von 8 m2 an die Gemeinde zugestimmt, um den Einlenkradius [...] zu vergrössern.

2. Im Februar 2015 war die Werk- und Umweltkommission schriftlich an A.___ gelangt, weil aus Sicht der Behörde die Mindestanforderungen betreffend Sichtzonen bei Strasseneinmündungen auf GB [...] Nr. [...] nicht erfüllt waren. Im Anzeiger der Woche 41 und im Infoblatt der Gemeinde vom Dezember 2015 rief die Werk- und Umweltkommission die Grundeigentümer der Gemeinde dazu auf, alle Bäume, Sträucher und Hecken entlang der öffentlichen Strassen laufend zu schneiden. Dieselbe Kommission forderte A.___ am 25. Februar 2016 wiederum auf, bis am 31. März 2016 die Hecke im Strassenbereich zurückzuschneiden, da diese den Sichtwinkel verdecke.

3. Am 10. März 2016 veröffentlichte die Werk- und Umweltkommission im Anzeiger wiederum ein Inserat mit der Aufforderung zum Aufschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Strassenbereich.

4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 verpflichteten die Werk- und Umweltkommission sowie die Baukommission der Einwohnergemeinde [...] A.___, die Bäume, Hecken und Sträucher im Strassenbereich bis 19. August 2016 zurückzuschneiden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.

5. Dagegen gelangten A.___ mit Schreiben vom 28. Juli 2016 ans Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und der angedrohte Vollzug nicht durchzuführen. Die Hecke werde belassen, wie sie von der Baukommission abgenommen und bewilligt worden sei. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite sei ein Verkehrsspiegel auf Kosten der Gemeinde anzubringen. Alternativ müsse die Hecke auf Kosten der Gemeinde um das notwendige Mass nach hinten versetzt oder allenfalls neu angepflanzt werden.

6. Das BJD setzte nach Eingang der kommunalen Vernehmlassung einen Augenschein für den 21. November 2016 an. Am 18. November 2016 liessen die Beschwerdeführer die Mandatsübernahme durch Rechtanwältin Clivia Wullimann mitteilen. Aufgrund der kurzfristigen Mandatierung wurde der Augenscheintermin verschoben.

7. Nachdem beim BJD laut dessen Angaben weder die schriftliche Mandatsanzeige eingereicht worden noch eine Reaktion auf vorgeschlagene Ersatztermine für die Besichtigung erfolgt war, wurde am 11. September 2017 aufgrund der Akten entschieden. Das BJD wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es wies die Beschwerdeführer an, die Einfriedigung an der Strassenmündung [...] gemäss roter Schraffur in der Abbildung 1 vom 28. April 2016 bis spätestens 31. Oktober 2017 auf die Höhe von 50 cm zurückzuschneiden. Nach Ablauf dieser Frist könne die Vorinstanz die Verfügung durch das Oberamt vollstrecken lassen.

8. Diesen Entscheid liessen A.___ mit Eingabe vom 22. September 2017 beim Verwaltungsgericht anfechten. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten sie die Gutheissung der Anträge in der Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2016 ans BJD. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Im Wesentlichen und sinngemäss begründeten sie ihre Anträge innert erstreckter Frist damit, dass das BJD den Sachverhalt falsch und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe. Sie bemängeln insbesondere den Verzicht auf den Augenschein mit Parteiverhandlung und fordern deswegen die Aufhebung der streitigen Verfügung. Sodann erachten sie den Sachverhalt als falsch festgestellt, weil das BJD in Erwägung gezogen hatte, es könne nicht von einer umfassenden Bewilligung der Einfriedung ausgegangen werden und die Höhe der Einfriedung sei nicht Gegenstand der Bauabnahme gewesen. Nach Meinung der Beschwerdeführer seien bei der Bau- und Umgebungsabnahme vom 14. Juni 2014 sowohl die Einfriedung als auch deren Höhe vollumfänglich von der Baukommission abgenommen worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Hecke bereits 1.2 m hoch gewesen. Überdies stellen die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Verkehrssicherheit in Abrede und rügen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen das Willkürverbot. Und schliesslich verstosse der Entscheid der Vorinstanz nach ihrer Meinung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Ein Kahlschlag auf eine Höhe von 50 cm ab Strasse sei unverhältnismässig. Wenn schon käme eine Versetzung der Einfriedung entlang des [...] in Frage. Auch eine solche Massnahme würde wegen der Kostenfolgen und der Verkleinerung der Grundstücksfläche einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei die Installation eines Verkehrsspiegels mit Stopp-Signal die mildeste Massnahme.

9. Das BJD schloss am 16. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Am 7. Dezember 2017 liessen die Werkund Umweltkommission sowie die Baukommission der B.___ die Abweisung der Beschwerde beantragen. U.a. machen die kommunalen Behörden geltend, aus den Baugesuchsplänen sei wohl die örtliche Lage einer Einfriedung ersichtlich, nicht jedoch deren Höhe. Die Höhe der Einfriedung sei gar nicht Gegenstand der Baubewilligung gewesen. Die Bauabnahme könne nicht als rechtsgültige Bewilligung eines rechtswidrigen Zustands qualifiziert werden. Sollte die Höhe der Hecke bei der Bauabnahme tatsächlich nicht beanstandet worden sein, möge dies ungeschickt gewesen sein. Den Beschwerdeführern entstehe dadurch aber kein Nachteil, hätten sie doch bei einem (damaligen) Intervenieren der Baukommission die Einfriedung schon damals mit den von ihnen dargestellten Umtrieben und Kosten zurückschneiden müssen.

10. In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2018 hielten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

11. Das Verwaltungsgericht führte am 8. Mai 2018 einen Augenschein mit Parteiverhandlung durch. Als Auskunftsperson beigezogen wurde der Bauingenieur Heinz Katzenstein. Für die Ausführungen der Parteien und des Sachverständigen wird auf das Protokoll verwiesen.

12. Im Rahmen des abschliessenden Schriftenwechsels zum Protokoll und den nachgereichten Beweisen der Beschwerdeführer hielten sämtliche Beteiligten sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind als Grundeigentümer, die zum Rückschnitt der Bepflanzung auf ihrer Parzelle verpflichtet wurden, durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das BJD auf den ursprünglich angekündigten Augenschein mit Parteiverhandlung verzichtet hat. Aus ihrer Sicht wäre das BJD dazu verpflichtet gewesen. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs, ist dieser Vorhalt vorab zu prüfen.

2.1 Die Parteien haben im verwaltungssowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht (oder eine Verwaltungsbehörde) auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September 2016, E. 2.2; 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3). 

2.2 Das BJD hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb letztendlich – trotz vorheriger Ankündigung – auf den Augenschein mit Parteiverhandlung verzichtet wurde. Aus Sicht der Vorinstanz war der Sachverhalt aufgrund der eingereichten Akten klar: Es lag ein Situationsplan vor, der Einbiegeradius war ebenfalls ersichtlich und aufgrund der eingereichten Fotos war auch nicht bestritten, dass die Sträucher eine Höhe erreicht hatten, die gegen § 23 der Verordnung über den Strassenverkehr (SVV, BGS 733.11) und die kommunalen Bestimmungen betreffend Sichtweite verstossen. Nach vertretbarer Meinung des BJD stellten sich nur noch Rechtsfragen, für deren Klärung eine Begehung vor Ort und eine zusätzliche Befragung der involvierten Personen nicht unbedingt notwendig war. § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) macht denn auch keine weitergehenden Vorgaben als die verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder die zitierte Rechtsprechung: Demnach sind die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sieht § 53 VRG vor, dass der Beweis durch Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige, Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet wird. Die Aufzählung ist exemplarisch. Es steht im Ermessen der Behörde oder des Gerichts, ob sie sich vor Ort einen Eindruck der Situation verschaffen wollen oder in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung treffend darlegt, wird ein Augenschein mit Parteiverhandlung bisweilen auch durchgeführt, wenn sich eine Möglichkeit abzeichnet, eine Einigung der Parteien herbeizuführen oder das Rechtsverständnis der privaten Parteien zu fördern. Im vorliegenden Fall fand departementsintern ein Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters statt. Wenn der neu zuständige Jurist weitere Abklärungen für unnötig erachtete, ist dies nicht zu beanstanden.

2.3 Als zumindest missglückt ist der Umstand zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführer nicht über den Verzicht auf den Augenschein informiert wurden. Grundsätzlich hatten sie ihre Anliegen bereits zuvor in rechtsgenüglicher Weise dargetan. Eine etwaige Gehörsverletzung in dieser Hinsicht wurde jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt. Eine Rückweisung aus formellen Gründen würde zu einem prozessualen Leerlauf führen (vgl. dazu etwa BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.).

3.1 Vorab ist festzuhalten, dass hier nicht von einer Hecke im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (vgl. § 20 der Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV, BGS 435.141) die Rede ist. Bei der strittigen Pflanzung handelt es sich um Sträucher der Lorbeerkirsche, auch Kirschlorbeer genannt. Der Kirschlorbeer ist in Asien beheimatet und wird in Gärten sehr häufig als Hecken- und Zierpflanze angepflanzt.

3.2 Die Beschwerdeführer stützen ihre Argumentation massgeblich darauf, dass die Höhe der Kirschlorbeeren bei der Bauabnahme im Juni 2014 nicht beanstandet worden sei. Sie stellen sich auf den Standpunkt, die Begrünung sei von der Baubehörde so bewilligt worden, da die «Hecke» bereits in den Baugesuchsplänen eingezeichnet gewesen sei. Damit verkennen sie, dass es nicht in erster Linie um baupolizeiliche Belange, sondern um die Verkehrssicherheit geht (zu den gesetzlichen Grundlagen sogleich E. 4 ff.). Zunächst ist den kommunalen Behörden und dem BJD darin zuzustimmen, dass die Baubewilligung keinen Bezug auf die Höhe des Kirschlorbeers nimmt. In den bewilligten Plänen findet sich denn auch keinerlei Vermassung. Was die Umgebungsgestaltung anbelangt, hat die «Hecke» im eingereichten Plan rein illustratorischen Charakter. Entsprechend wurden auch keine Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen. Eine Aufklärung der Bauherrschaft von Seiten der Baukommission über die Rechtslage bereits im damaligen Zeitpunkt wäre zwar empfehlenswert gewesen; eine Verpflichtung dazu bestand aber nicht, zumal es sich bei den Sträuchern um keine bauliche Vorrichtung handelt. Gesetzliche Vorgaben sind jedenfalls zu beachten, unabhängig davon, ob bereits vorgängig darauf hingewiesen wurde oder nicht.

3.2 Hinzu kommt, dass einer Bauabnahme nie die Bedeutung einer rechtskräftigen Baubewilligung zukommt. Wie sich aus den eingereichten Fotos (einerseits eines von Google Streetview vom November 2013, eines vom Juni 2014, also dem Monat der Bauabnahme) ergibt, war der Pflanzenwuchs zwar im damaligen Zeitpunkt schon zu hoch, aber bei Weitem nicht so augenfällig wie heute. Und selbst wenn die Höhe des Kirschlorbeers am 14. Juni 2014 von der Baukommission nicht bemängelt wurde, können die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Implizite Bewilligungen gibt es nicht. Einen Anspruch aus Treu und Glauben können die Beschwerdeführer mangels verbindlicher Zusicherung von Seiten der zuständigen Behörden nicht geltend machen. Ebenso wenig haben die kommunalen Instanzen den rechtswidrigen Zustand durch längerfristige Duldung toleriert. Bereits im Februar 2015 war die Werk- und Umweltkommission schriftlich an die Beschwerdeführer gelangt, weil die Mindestanforderungen betreffend Sichtzonen bei Strasseneinmündungen nach Meinung der Kommission nicht erfüllt waren.

4.1 Was den nötigen Freihaltebereich und die gesetzlichen Grundlagen anbelangt, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Die kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sieht in § 50 vor, dass der Kanton und die Gemeinden in ihren Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen können, um bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu gewährleisten (Abs. 1). In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.50 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein (Abs. 2). Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr (SVV) bleiben vorbehalten (Abs. 3).  

4.2 Nach § 18 SVV sind alle Handlungen und Vorrichtungen, welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen gefährden, verboten. Einschlägig ist hier § 23 SVV: Bei Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die Übersicht beeinträchtigen. § 5 des kommunalen Baureglements (nachfolgend BR, genehmigt am 1. März 2016 mit RRB Nr. 340/2016) legt unter dem Titel bzw. der Marginalie «Bäume, Sträucher und Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen» in Abs. 3 fest, dass bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen bei Gemeinde- und Privatstrassen die Sichtverhältnisse und Radien den gültigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleuten (VSS-Normen) entsprechen müssen. Nach Abs. 4 der zitierten Norm müssen die Sichtverhältnisse bei Kreuzungen bei Gemeinde- und Privatstrassen mit Rechtsvortritt und Tempo 50 mindestens 25 m betragen. Die freie Sicht darf in der Höhe von 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt werden (§ 5 Abs. 5 BR). Die Abs. 6-11 von § 5 BR enthalten weitere Regelungen zum Strassenabstand und zur zulässigen Höhe von Einfriedigungen.

4.3 Genauer definiert werden die notwendigen Sichtfelder in der entsprechenden VSS-Norm 640 273a. Diese gilt nach ihrem Geltungsbereich für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1). Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3). Das notwendige freie Sichtfeld ist die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der vortrittsbelasteten Fahrstreifen (B 7). Die Sichtlinien sind Geraden, welche den Beobachtungspunkt mit den herannahenden Fahrzeugen verbinden. Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bezeichnet (B 5). Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen bezeichnet. Sie ist abhängig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit gemäss Ziff. 12 oder 15 (B 4).

4.4 Sowohl in den Akten wie im angefochtenen Entscheid (dort mit erläuternder Legende) findet sich eine Skizze, in welcher sämtliche massgeblichen Sichtlinien, Beobachtungspunkte und Beobachtungsdistanzen eingezeichnet sind und aus deren Zusammenspiel sich derjenige Bereich ergibt, der für die Gewährung des notwendigen Sichtfeldes eben frei sein muss (rot schraffiert). Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Vom Experten wurde am Augenschein die Korrektheit der Skizze bestätigt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf beiden Strassen ([...] wie [...]) beträgt 50 km/h. Gemäss VSS-Norm (Ziff. 12) würde die erforderliche Knotensichtweite bei einer solchen Geschwindigkeit 50–70 m betragen. Die Beobachtungsdistanz beträgt innerorts grundsätzlich 3 m. Sie soll 2.5 m nicht unterschreiten (VSS-Norm 11). Nach der Ergänzungsrichtlinie des Amts für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn ist im Normalfall gegenüber einer vortrittsberechtigten Strasse bei einer Knotenzufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h von einer Knotensichtweite von 60 m und einer Beobachtungsdistanz von mindestens 2.5 m bei bestehenden Anlagen auszugehen (Richtlinien Strassenverkehrsanlagen, Sichtverhältnisse in Knoten, Ergänzung zur Norm SN 640 273a, Ausgabe Februar 2012). Gemäss VSS-Norm Ziff. 15 wird die minimale Knotensichtweite bei Strassen mit Rechtsvortritt und guter Wahrnehmbarkeit in Anbetracht der Baulinien und bei einer minimalen Beobachtungsdistanz von 5 m auf 15 m festgelegt. Das kommunale Baureglement berücksichtigt diese Bestimmungen und verlangt in § 5 Abs. 4 bei Kreuzungen bei Gemeinde- und Privatstrassen mit Rechtsvortritt und Tempo 50 eine Knotensichtweite von mindestens 25 m. Aber auch letztere Vorgabe ist bei Weitem nicht eingehalten, dies hat der Augenschein deutlich gemacht. Freie Sicht besteht erst direkt ab der Einmündung des [...]wegs auf den [...], wenn man sich eigentlich schon auf dem [...] befindet. Daran ändert nichts, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Quartierverhältnisse wohl kaum je ausgeschöpft wird. Ausgehend vom Beobachtungspunkt D1 auf der Skizze, der sich 2.5 m hinter dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten [...]wegs liegt, muss ein Autofahrer nach dem kommunalen Baureglement 25 m weit auf den [...]weg sehen können (S 1). Dies verhindert heute der Kirschlorbeer ganz klar. Will die Autofahrerin vom [...]weg links abbiegen, muss auch bei dieser Situation vom Beobachtungspunkt D2 (2.5 m hinter dem Rand des [...]) eine Sichtweite von 25 m gewährleistet sein. Auch in diesem Bereich führt die Sichtlinie S2 durch die dichte Kirschlorbeerhecke. Die Gemeinde ging bei ihrer Skizzierung von einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m, einem Abstand von der Mitte des Fahrzeugs zum rechten Fahrbahnrand von 1.5 m (vgl. VSS-Norm Ziff. 9) und einer Geschwindigkeit von 50 km/h aus. Wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt, hätte die Gemeinde gestützt auf VSS-Norm 15 (Sichtweite bei Knoten mit Rechtsvortritt) gar eine minimale Beobachtungsdistanz von 5 m voraussetzen können. Dann wäre die freizuhaltende Sichtberme noch grösser gewesen als von den Gemeindebehörden verlangt. Mit dem BJD ist nun aber von der im angefochtenen Entscheid rot schraffierten Fläche auszugehen, in deren Bereich der Kirschlorbeer zurückzuschneiden ist. Wie sich am Augenschein ergeben hat, lohnt sich ein Rückschnitt auf 50 cm aufgrund der vorhandenen leichten Böschung wohl kaum, eher dürfte die Hecke in diesem Bereich ganz zu entfernen bzw. zurückzusetzen sein.  

5. Nicht durchzudringen vermögen die Beschwerdeführer mit ihrer Forderung nach einem durch die Gemeinde zu finanzierenden Spiegel. Bei bestehenden Strassen oder Grundstückszufahrten, bei denen auch bei einer Beobachtungsdistanz von 1.5 m die Sichtweite ungenügend ist und diese baulich nicht verbessert werden können, sind gemäss VSS-Norm Ziff. 13.2 zunächst andere Massnahmen (einzeln oder in Kombination) in Betracht zu ziehen (insb. Vorverlegen der Haltelinie, Senkung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit unter Vorbehalt einer Expertise etc.). Das Aufstellen eines Spiegels kommt nur als Notbehelf in Frage und unter folgenden Bedingungen (VSS-Norm Ziff. 13.2):

-        Nur zusammen mit einem Stop-Signal oder bei Grundstückszufahrten

-        Abstand zwischen Haltelinie und Spiegel kleiner als 15 m

-        Schwacher Verkehr auf vortrittsbelasteter Strasse

-        Zulässige Höchstgeschwindigkeit auf vortrittsberechtigter Strasse ≤ 60 km . h-1

-        Standort des Spiegels rechtlich gesichert

-        Beheizter Spiegel

Abgesehen davon, dass diese Voraussetzungen in keiner Weise erfüllt sind, käme der Idealstandort des Spiegels gemäss den nachvollziehbaren Aussagen des Experten am Augenschein auf den privaten Hausplatz eines Nachbarn am [...] zu liegen. Alle andern von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Standorte würden der Verkehrssicherheit von vornherein nicht gerecht. Zudem kann es nicht angehen, dass private Eigentümer ihre Grundstücke nach Belieben und ohne Rücksicht auf die Sichtverhältnisse umzäunen bzw. umpflanzen können und die Gemeinde dann mittels Spiegeln für Abhilfe schaffen muss. Ein Wildwuchs an Spiegeln und unübersichtlichen Situationen wäre absehbar.

Nicht einschlägig ist schliesslich das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil 1C_276/2017 des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018. Im dort zu beurteilenden Fall ging es um eine von den örtlichen Behörden als übersichtlich eingeschätzte Situation in einer Tempo-30-Zone. Das Bundesgericht hielt in E. 2.4.1 ausdrücklich fest, eine Abweichung von den Richtwerten der VSS-Norm sei im konkreten Einzelfall aufgrund der örtlichen Begebenheiten gerechtfertigt. Im Weiteren könne mit dem Verkehrsspiegel auf der Liegenschaft KTN 1322 als flankierende Massnahme eine deutliche Verbesserung erzielt werden. Daraus können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, im Gegenteil: Im vorliegenden Fall kann von einer übersichtlichen Situation nicht die Rede sein, und ein Spiegel bringt – auch an den von ihnen vorgeschlagenen Stellen – keine deutliche Verbesserung.

6. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und damit eines übersichtlichen Knotens im Grundstückbereich der Beschwerdeführer überwiegt deren privates Interesse an der Beibehaltung der gepflanzten Kirschlorbeerhecke ganz offensichtlich.

7. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich denn auch als verhältnismässig. Der Rückschnitt ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um die notwendige Verkehrssicherheit im Bereich des Knotens [...]weg/[...] zu gewährleisten. Was die zu erwartenden Kosten anbelangt, haben die Beschwerdeführer eine Offerte «Gartensanierung wegen Sichtberme» vom 7. März 2017 eingereicht, welche von insgesamt CHF 5'388.25 ausgeht. Darin enthalten wäre auch der Ausbau des bestehenden Schachts, dessen Versetzung und der Neuanschluss inkl. Verlegung von Leitungen. Ob letzteres tatsächlich nötig ist, scheint zweifelhaft. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde auch am Augenschein nicht klar, weshalb der Schacht, der sich im Bereich der nun freizuhaltenden Sichtberme befindet, versetzt werden muss. Selbst wenn noch Kosten dazu kommen sollten (ev. für die Verlegung des Begrenzungsdrahts in Zusammenhang mit dem Rasenmäherroboter), bewegt sich die zu erwartende Summe in einem verhältnismässigen Rahmen, gerade mit Blick auf das angestrebte Resultat.

8. Damit erweist sich der verfügte Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführer als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und dem Honorar für den Experten von CHF 323.10 (2 Std. à CHF 150.00 zuzügl. MWST) auf CHF 1'823.10 festzusetzen sind.

Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20). Eine solche Ausnahme liegt hier insofern vor, als die Beschwerdeführer Ersatzforderungen wegen angeblichen Unterlassens der zuständigen Behörden in Aussicht stellen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die Bau- sowie die Werk- und Umweltkommission anwaltlich beraten liessen. Ihnen ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entsprechend der von Rechtsanwalt Daniel von Arx am 7. Juni 2018 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'866.95 (6.75 Std. à CHF 250.00, zuzügl. CHF 44.00 Auslagen und korrekt nach 2017 und 2018 aufgeteilter MWST von insgesamt CHF 135.45) festzusetzen und von den Beschwerdeführern zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1' 823.10 zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftbarkeit.

3.    A.___ haben der Werk- und Umweltkommission sowie der Baukommission der Einwohnergemeinde [...] für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'866.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten, dies unter solidarischer Haftbarkeit.

4.    Die Eingabe von A.___ vom 21. Juni 2018 geht zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Burri

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