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Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2017 VWBES.2017.36

6 avril 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·4,164 mots·~21 min·4

Résumé

Windkraft Grenchen / Beschwerdelegitimation

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. April 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli 

Gerichtsschreiber Schaad   

In Sachen

A.___ und 151 Mitbeteiligte vertreten durch Fürsprecherin Lehmann-Schoop,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2.    Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Grenchen,

3.    SWG,

Beschwerdegegner

betreffend     Windkraft Grenchen / Beschwerdelegitimation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Die städtischen Werke Grenchen (SWG), eine selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung der Stadt Grenchen, möchten auf dem Grenchenberg einen Windpark unter dem Titel «Projekt Windkraft Grenchen» errichten. Das Projekt sieht die Errichtung von total sechs Windenergieanlagen (WEA) der 2 - 3 MW-Klasse auf dem Grenchenberg vor. Je drei Anlagen sollen auf dem Bergrücken nordöstlich des Restaurants Untergrenchenberg sowie westlich des Obergrenchenbergs an der Grenze zum Kanton Bern erstellt werden. Die erforderlichen Leitungen werden unterirdisch verlegt. Neben dem Restaurant Untergrenchenberg ist vorgesehen, eine Unterstation zu bauen. Es wird eine erdverlegte 50 kV-Leitung nach Grenchen geführt. Die Windenergieanlagen haben eine Masthöhe von maximal 99 m und einen Rotordurchmesser vom maximal 120 m (UVB-Hauptuntersuchung, Version vom 28. Juli 2015, S. 12).

1.2 Dem Regierungsrat liegen entsprechende kommunale Teilzonen- und Gestaltungspläne sowie vier Erschliessungspläne zur Genehmigung vor. Gegen die Planbeschlüsse der Stadt gingen zwei Beschwerden ein, darunter die vorliegende von A.___. Mit Beschluss Nr. 2017/58 vom 10. Januar 2017 trat der Regierungsrat auf diese Beschwerde nicht ein. Die andere Beschwerde ist noch beim Regierungsrat anhängig. Sie wird materiell behandelt.

1.3 Der Regierungsrat stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführer alle mindestens 2‘300 m von der Anlage entfernt wohnen. Die Beschwerdelegitimation werde bis zu einem Umkreis von rund 100 Metern bejaht. Bei grösseren Entfernungen bedürfe der Nachweis der besonderen Betroffenheit einer näheren Begründung. Vorliegend sei nicht zu ersehen, weshalb zumindest einzelne der Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen erfüllen sollten. Wahrnehmbare Lärmeinwirkungen könnten ausgeschlossen werden. Das gelte auch für den Infraschall. Der von den Beschwerdeführern befürchtete Bergsturz sei realitätsfremd. Nicht anders verhalte es sich mit der geltend gemachten Gefährdung des Grundwassers. Die Beschwerdeführer könnten auch nicht durch Eis- und Schattenwurf beeinträchtigt werden. Ideelle Immissionen (Beeinträchtigung des Landschaftsbilds) könnten wohl eher von noch weiter entfernt wohnenden Menschen geltend gemacht werden.

2.1 Gegen den Nichteintretensentscheid wurde am 23. Januar 2017 frist- und formgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Der Hauptantrag lautete, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde wurde, zusammengefasst, namentlich wie folgt begründet:

2.2 Der Gemeinderat habe einen Teil der Einsprecher für legitimiert gehalten; dies wegen der Sichtbeziehung. Es gebe keinen Grund, die Legitimation im Beschwerdeverfahren enger zu ziehen. Die Legitimation ergebe sich nicht allein aus der räumlichen Nähe. Das Bundesgericht anerkenne das Beschwerderecht in der Regel, wenn der Bau oder Betrieb einer Anlage mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führe und ein Beschwerdeführer durch diese betroffen werde. In dicht besiedelten Gebieten könnten viele legitimiert sein. Dritte seien auch legitimiert, wenn eine Anlage einen besonderen Gefahrenherd schaffe wie beispielsweise ein Kernkraftwerk oder eine biotechnische Anlage. Die grosse Anzahl betroffener Personen ändere nichts an der Beschwerdebefugnis. Das Projekt Windpark sei immens. Die Beschwerdeführer seien mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit in mehrfacher Hinsicht von Immissionen betroffen; dies mehr als die Allgemeinheit, oder ein beliebiger Dritter.

2.3 Es bestehe eine Gefahr der Trinkwasserverschmutzung. Die Kalke des Grenchenbergs seien verkarstet. Die Zufahrt und die Standorte befänden sich in der Grundwasserschutzzone S3, zum Teil sogar in der S2. Die Kalke würden gute Grundwasserleiter bilden. Es könnten Quellen in einem grösseren Umfeld des Projektgebiets tangiert sein. Die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Karststrukturen könnten verstopft oder verunreinigt werden. Es sei absolut unberechenbar, welche Folgen durch Bau und Betrieb der Anlage entstünden. Die Vorinstanz verneine die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Grundwasserverschmutzung mit einer Selbstverständlichkeit, die keine Grundlage habe. Schliesslich habe man auf der Zufahrtsstrasse ein Schild aufgestellt, das vor der Gefahr einer Trinkwasserverschmutzung warne. Jeder Verlust von trinkwasserverschmutzenden Flüssigkeiten führe zu einer Verschmutzung der Grenchner Quellen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass eine Anlage brenne. Das Löschwasser könnte nicht aufgefangen werden. Verschiedene Beschwerdeführer seien nicht an das Leitungsnetz angeschlossen. Sie würden über eine eigene Quelle im Grenchenberg verfügen. Das theoretische Schädigungspotenzial reiche aus, um die Legitimation zu begründen. Alle Bezüger des Wassers aus dem Grenchenberg seien mehr betroffen als die Allgemeinheit. Schliesslich wolle das Amt für Umwelt die Quellen ja während der Bauphase verwerfen.

2.4 Am Augenschein habe der Geologe des Kantons die Gefahr eines Bergsturzes pauschal verneint, ohne dies zu begründen. Man habe den Beschwerdeführern kein Protokoll des Augenscheins zugestellt und damit deren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Anlagen würden gewaltige Kräfte auf den Mast, das Fundament und den Boden ausüben. Drei Anlagen befänden sich südlich der Fortsetzung der Bruchlinien Wandfluh. Dieses Gebiet sei bereits heute absturzgefährdet. Die Wandfluh sei bereits einmal abgestürzt; auf dem Schuttkegel liege heute das Dorf Bettlach. Die Wandfluh stürze immer in geringen Mengen ab, vor allem im Frühling. Beim Standort 3 müsse damit gerechnet werden, dass der ganze Sporn samt der Ängloch-Hütte und des Bauernhofes Bützen ins Rutschen gerate. Die Unmengen von Felsmassen würden Gebäude und Land in Bettlach und Grenchen zerstören. Wenn die WEA 3 umstürze, würden Teile des Flügels über die Felswand ins Tal stürzen und einen Bergrutsch auslösen. Standort 1 befinde sich auf einer Bruchlinie. Hohlräume im Untergrund würden aufgebrochen. Folge wäre der gesamte Absturz des Hochplateaus Untergrenchenberg. Standort 2 befinde sich in einer Störungs- und Bruchzone. Der Untergrund von Standort 6 sei sehr verwitterungsanfällig und von einer hohen Lehmschicht bedeckt. Die Karstrisiken seien sehr hoch. Im anhängigen Baubewilligungsverfahren seien bautechnische Untersuchungen gemacht worden, die aufzeigten, dass der Grenchenberg ungeeignet sei für die Errichtung eines Windparks. Die geologischen Risiken seien realistisch. Der Geologe habe geraten, zwei Standorte zu verschieben.

2.5 Die Rotoren würden bedeutende Mengen an Infraschall produzieren. Es entstehe eine beträchtliche Menge an akustischer Energie. Schwingungen würden durch den Untergrund über mehrere Kilometer geleitet und wieder austreten. Der Immissionspegel mehrerer sichtbarer Anlagen liege in einer Distanz von 2-5 km immer im Bereich von über 75 dB. Bei der vorgenommenen «A-Bewertung» würden tieffrequente Geräusche zu wenig gewichtet. Infraschall sei gesundheitsschädigend. Er könne namentlich Angst, Appetitlosigkeit, Benommenheit, Konzentrationsminderung, Kopfschmerz, Lethargie, Magenbeschwerden, Ohrendruck und Schlafstörungen hervorrufen. Die Norm, mit der die Berechnungen vorgenommen worden seien, sei veraltet. Die Windanlagen würden heute grösser gebaut, und die Bodendämmung werde überschätzt. Die Immis­sionen seien höher als berechnet. Aufgrund des weiten Wirkungskreises dieser Immissionen seien alle Beschwerdeführer betroffen. Es stelle sich die Frage, ob die Immis­sionen nach heutigem Kenntnisstand überhaupt beurteilt werden könnten.

2.6 Die Beschwerdeführer genössen aktuell einen unverbauten Ausblick auf den Grenchenberg. Durch den Windpark werde das Landschaftsbild drastisch verändert. Die Beschwerdeführer seien besonders betroffen.

2.7 Als Steuerzahler trügen die Beschwerdeführer ein Kostenrisiko. Wenn das Projekt die SWG finanziell in Schieflage bringe, müssten sie durch die Stadt Grenchen und damit durch den Steuerzahler gerettet werden.

3.1 Das Bau- und Justizdepartement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es existiere kein Protokoll der Verhandlung. Wie damals vor Ort in Aussicht gestellt, seien die gemachten Notizen unmittelbar in die Erwägungen des Entscheids eingeflossen. Dies sei nach § 13ter VRG zulässig.

3.2. Die SWG beantragten ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Man habe das Projekt mit Fachspezialisten sorgfältig ausgearbeitet. Das eidg. Energiegesetz schreibe den Ausbau erneuerbarer Energien vor. Man rechne mit einer Produktion von 30 GWh pro Jahr. Das Bundesgericht fordere für die Legitimation selbst bei Kernenergieanlagen eine qualifizierte räumliche Nähe. Man sei sich der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen bewusst. Markierversuche hätten gezeigt, dass keine sehr schnellen Verbindungen bestünden. Im Fall eines Ereignisses bliebe genug Reaktionszeit. Die geologischen und tektonischen Strukturen seien untersucht worden. Ein Bergsturz als Folge der Errichtung des Windparks sei reine Spekulation. Wenn es sich um ein akut abbruchgefährdetes Gebiet handeln würde, wären die heute vorhandenen Nutzungen unmöglich. Bei den bereits bestehenden Windparks in der Schweiz seien keine negativen Auswirkungen durch Infraschall bekannt geworden. Der Windpark werde deutlich sichtbar sein; dies lasse sich nicht verhindern. Die Wirtschaftlichkeit des Windparks sei vertieft geprüft worden. Die Rendite sei attraktiv.

3.3 Die Stadt Grenchen beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Beschwerdeführer würden mehr als 2.3 km von der nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt wohnen. Es sei keine räumliche Nähe gegeben. Der praktische Nutzen eines allfälligen Obsiegens fehle. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Trinkwasserverschmutzung betroffen wären. Die Anlagen seien weniger hoch als von den Beschwerdeführern angenommen. Damit sei auch die Verankerung im Gestein weniger belastend. Die Beschwerdeführer könnten nicht behaupten, es werde mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Bergsturz erfolgen. Das Projekt emittiere keinen schädlichen oder lästigen Infraschall. Selbst wenn einige der Beschwerdeführer bei gutem Wetter und klarer Sicht eine oder zwei Mastspitzen auszumachen vermöchten, bestehe keine besondere Betroffenheit, was das Landschaftsbild anbelange. Die Städtischen Werke seien verselbständigt. Für den Steuerzahler bestehe kein Kostenrisiko.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gegenstand des Verfahrens ist jedoch bloss die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten und sie materiell behandeln müssen.

1.2 Keine Ansprüche ableiten können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Stadt ihre Einsprachen (zum Teil) materiell behandelt hat, die Regierung indessen gar nicht erst auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Rechtsmittelinstanz prüft die Legitimation von Amtes wegen und ist nicht an den Vorentscheid gebunden (§ 14 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 124.11]).

1.3 Die Beschwerdeführer sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Geologe des Kantons am Augenschein der Vorinstanz seine Auffassung nicht begründet hat und dadurch, dass sie kein Protokoll zugestellt erhalten haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Es besteht auch eine Aktenerstellungspflicht. Führt die Verwaltung in einem Verfahren ein Gespräch, ist zumindest dessen wesentlicher Inhalt festzuhalten (Müller/Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 877 f.). Zu einem Augenschein gehören grundsätzlich Fotos und ein Protokoll. Indessen lässt § 13ter VRG zu, keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen, wenn die rechtlich erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Dies war vorliegend der Fall.

1.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.).

Selbst wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von Planbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, kommt ihm in Bezug auf die Rechtsfrage der Legitimation volle Kognition zu (§ 67bis VRG).

Der angefochtene Entscheid umfasst neun Seiten. Er enthält die wesentlichen Argumente. Die Begründungsdichte ist ausreichend. Die Fachleute des Kantons (Geologie und Lärmschutz) haben nun einen Mitbericht erstellt. Die Beschwerdeführer konnten sich dazu äussern. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist geheilt, zumal es hier um eine rein formelle Rechtsfrage geht. Eine Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich, hat doch die Vorinstanz hinreichend kundgetan, dass sie die Beschwerdeführer als nicht legitimiert erachtet. Eine Rückweisung ist mit dem Interesse der Bauherrschaft an einem beförderlichen Entscheid nicht zu vereinbaren.

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Entsprechend ist nach § 12 VRG zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2.2 Das Bundesgericht verlangt gestützt auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

2.3 Diese Grundsätze sind auch im kantonalen Verfahren massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).

2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen: Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse, Diese Elemente sind zur Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG). Man möchte meinen, die Beschwerdeführer würden öffentliche Interessen verfolgen, wenn sie sich für den Erhalt der Qualität des Trinkwassers einsetzen und einen Bergsturz verhindern wollen. Sie haben keinen aktuellen eigenen persönlichen und praktischen Nutzen, wenn der Bau des Windparks verhindert wird.

3.1 Ein Windkraftwerk ist keine per se wassergefährdende Anlage. Gewässer, Grundwasser und Quellen wurden in der UVP-Hauptuntersuchung abgehandelt, ohne hier eine umfassende materielle Prüfung vorwegzunehmen. Der dennoch allenfalls nötige zusätzliche Schutz gehört primär in das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren.

3.2 Wohl stammt der grösste Teil des Grenchner Wassers aus der Quelle im Eisenbahntunnel und damit aus dem Karstgebiet auf dem Berg. Darauf mochte sich die Stadt aber nicht verlassen. Am 21. Dezember 1955 genehmigten die Stimmberechtigten an der Urne einen Kredit von zehn Mio. Franken zum Bau der Grundwasserfassungen in Recherswil und Obergerlafingen, den Ausbau des örtlichen Wasserleitungsnetzes und schliesslich den Bau eines neuen Werkgebäudes für das Gas- und Wasserwerk. Verschiedene Gemeinden des Wasseramtes und des Bucheggberges schlossen sich der Gruppenwasserversorgung an. 1966 bewilligte die Gemeindeversammlung die Kredite für den Landkauf und den Bau eines weiteren Pumpwerkes in Kyburg. Dieses Werk wurde am 15. Dezember 1975 in Betrieb genommen (http://wiki.stadt­geschichte-grenchen.ch/). Bettlach verfügt über eine Grundwasserpumpstation im «Erlimoos» und kann bei Bedarf Wasser von Grenchen beziehen (www.bettlach.ch). Die Wasserversorgung ist auch dann noch gewährleistet, wenn das Wasser aus dem Tunnel je wegen Verschmutzung im Karst wegfallen sollte.

3.3 Wie der Geologe, Dr. Müller, in seinem Mitbericht ausführte, werden die Tunnelquellen während der Bauphase verworfen und überwacht. Auch die restlichen Quellen werden überwacht. Auf der Baustelle werden beim Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Auffangvorrichtungen eingesetzt. An den Standorten der Anlagen seien keine grösseren Karsthohlräume zu erwarten. Kleinere Hohlräume würden trocken hinterfüllt. Die Bauarbeiten würden überwacht. Nach Bauabschluss würden die Quellen erst nach einer Qualitätsprüfung freigegeben. Bei Unterhaltsarbeiten würden Sicherungsmassnahmen getroffen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung könne als sehr gering bezeichnet werden.

4.1 Der UVP-Hauptbericht enthält ein Bodenschutzkonzept. Die weitere Sicherung des Baugrunds gehört in das Baubewilligungsverfahren. Der Grenchenberg und der Bettlacherberg weisen zahlreiche Steinschlaggebiete und Rutschgebiete auf, wie sich der Naturgefahrenkarte entnehmen lässt (http://geoweb.so.ch/map/naturgefahren). Der Geologe führte dazu in seinem Mitbericht aus, bei einem Bergsturz handle es sich um einen grossräumigen Naturgefahrenprozess, der nur äusserst selten auftrete. Das letzte grössere Ereignis im Raum Grenchen/Bettlach sei durch den Rückzug des Rhonegletschers verursacht worden, liege also mehr als 10‘000 Jahre zurück. In historischer Zeit habe kein Bergsturz stattgefunden. Die Windräder würden die Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes nicht erhöhen. Die Lage der Windräder sei nicht relevant. Die Auswirkungen der Windräder auf die grossräumige Stabilität des Untergrunds seien vernachlässigbar. Für die kleinräumigen Auswirkungen seien die Standfestigkeitsnachweise erbracht worden.

5.1 Der Mitbericht der Abteilung Lärm/Luft des kantonalen Amts für Umwelt geht nach dem Entwurf des UVP-Handbuchs Modul 7 davon aus, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infra- oder Ultraschall zu erwarten sind, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhalten. Messungen in Deutschland hätten gezeigt, dass der Infraschall der Anlage in Abständen von 600, 700 und 1‘200 Metern kaum noch vom Hintergrundrauschen zu unterscheiden sei. Schon in Abständen von 150 bis 300 Metern unterschreite der Infraschall die menschliche Wahrnehmungsschwelle. Die Beschwerdeführer seien alle noch weiter entfernt und könnten den Infraschall deshalb nicht wahrnehmen. Der Infraschall der Anlage sei niedriger als das allgemeine Hintergrundrauschen. Hilfreich mag ein Blick auf neuere ausländische Studien sein:

5.2 Das hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat im Mai 2015 ein Faktenpapier «Windenergie und Infraschall» herausgegeben. Dem lässt sich namentlich Folgendes entnehmen. Es existiert eine Vielzahl von Infraschallquellen: Meeresrauschen, Gewitter, Föhnwinde, Erdbeben, Wärmepumpen, Kompressoren, Kraftfahrzeuge, Bahnen oder eben Windenergieanlagen. Bei hohen Schalldruckpegeln oberhalb der Wahrnehmungsschwelle kann Infraschall grundsätzlich negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben (S. 4 und 7). Aufgrund seiner grossen Wellenlänge nimmt Infraschall hauptsächlich über die Entfernung und relativ unabhängig von der Umgebung ab (S. 13). Es ist unstrittig, dass Infraschall bei sehr hohen Schalldruckpegeln schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann (S. 14). Schon im Nahbereich einer Windenergieanlage liegt in 150 oder 300 m Entfernung deutlich unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Ab bestimmten Entfernungen (700 m) ist der Infraschall einer Windenergieanlage nicht mehr vom Hintergrundschall zu unterscheiden. Bei weiteren Messungen im Abstand von 600 oder 1‘200 m Entfernung konnte kein nennenswerter Unterschied zwischen an- und ausgeschalteter Anlage festgestellt werden (S. 16). Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Infraschall durch Windenergieanlagen und gesundheitlichen Belastungen ist bei der derzeitigen Befundlage nicht herstellbar (S. 18). Auch eine dreijährige dänische Studie sei zum Schluss gekommen, es gebe keinen Beleg dafür, dass Windräder Auswirkungen auf die Gesundheit haben (S. 20). In Dänemark müsse man zu einer Windenergieanlage den vierfachen Abstand ihrer Höhe einhalten (S. 21). In Hessen müssen Windenergieanlagen einen Mindestabstand von 1‘000 m zum Siedlungsrand einhalten (S. 25).

5.3 Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hat im Jahr 2016 die Ergebnisse einer zweijährigen Studie veröffentlicht, die weitgehend mit den Ergebnissen aus Hessen übereinstimmen: Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen. In 700 m Abstand von den Windenergieanlagen war zu beobachten, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert oder nur in geringem Umfang erhöht. Der Infraschall wurde im Wesentlichen durch den Wind erzeugt und nicht von den Windanlagen. Die von der Windkraftanlage ausgehenden Erschütterungen waren bereits in weniger als 300 m Abstand sehr gering (S. 57).

5.4 Das Bayrische Landesamt für Umwelt und das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit haben im Jahr 2016 ebenfalls eine Studie veröffentlicht: Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Bei sehr hohen Pegeln (140 dB) könne Infraschall zu Gehörschäden führen. Effekte auf das Herz-Kreislaufsystem würden diskutiert. Namentlich werde auch über Ermüdung, Benommenheit und Beeinträchtigung des Schlafs berichtet. Unterhalb der Hörschwelle seien bisher keine Wirkungen auf den Menschen beobachtet worden. Die bisherigen Daten würden darauf hinweisen, dass gesundheitliche Wirkungen von Infraschall erst im hörbaren Bereich aufträten. Infraschall, der in der Nähe von Windenergieanlagen gemessen werde, liege jedoch deutlich unter der Hör- und Wahrnehmungsschwelle (S. 4). Bei einer Messung am Windpark «Hohen Pritz» habe im Abstand von 600 m zwischen dem Betriebszustand (Windenergieanlage an) und den Hintergrundgeräuschen bei ausgeschalteter Anlage kein nennenswerter Unterschied festgestellt werden können. Eine dänische Studie über 48 kleine und grosse Windenergieanlagen sei zum Schluss gekommen, selbst dicht an den Anlagen liege der Schalldruckpegel unter der normalen Hörschwelle. Infraschall werde nicht als Problem angesehen. Die Studie schliesst, nach heutigem Stand der Wissenschaft könnten Windenergieanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen.

5.5 In den Tagungsunterlagen der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Akustik (DAGA) 2016 Aachen findet sich der Artikel Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen (Ab S. 681). Es wurden im ländlichen Bereich Messungen von Infraschall ohne Windkraftanlagen im Umfeld durchgeführt. Die gemessenen Werte lagen in einem vergleichbaren Bereich wie bei Messungen in der unmittelbaren Nähe von Windkraftanlagen. Im Haushalt ergaben Waschmaschine, Ölbrenner und Gasheizung Anlass zu einem Vergleich mit Infraschall aus Windkraftanlagen. Fazit der Untersuchungen war, dass Infraschall von einer Grosszahl unterschiedlicher technischer und natürlicher Quellen hervorgerufen wird. Er ist ein alltäglicher und überall anzutreffender Bestandteil der Umwelt. Windkraftanlagen leisten dazu keinen wesentlichen Beitrag.

5.6 Eine australische Studie schliesst, in der Stadt Adelaide (mit ca. 17‘000 Einwohnern) seien die mindestens 70 Meter von jeder Hauptstrasse entfernt gemessenen Pegel höher als die nahe der Windturbinen gemessenen. Dasselbe gelte an der Meeresküste 25 m vom Hochwasserspiegel entfernt. Infraschall sei in städtischen und küstennahen Gebieten vorherrschend; dies mit vergleichbaren Pegeln, die an einer Windturbine gemessen würden. Der Pegel nehme um jeweils 6 dB ab, wenn man den Messabstand zur Turbine verdopple (Turnbull/Turner/Walsh: Measurement and level of infrasound from wind farms an other sources, in: Acoustics Australia, Vol. 40, No 1, April 2012, S. 479).

5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass jedenfalls bei Beschwerdeführern, die weitaus mehr als 1‘000 m von der Anlage entfernt wohnen, keine besondere Beziehungsnähe mehr besteht. Aufgrund der heutigen Erkenntnisse besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von den Einschätzungen der kantonalen Fachstelle abzuweichen. Der Baubehörde ist es übrigens unbenommen, Abnahmemessungen in Grenchen anzuordnen.

6. Eine Windkraftanlage ist eine Infrastrukturanlage wie eine Mobilfunkantenne, eine Strassenlaterne oder eine Hochspannungsleitung. Infrastrukturanlagen sind kaum je von besonderer Schönheit und Eigenart. Dies ist hinzunehmen. Eine Windenergieanlage ist per se sichtbar. Allein aus dieser Tatsache kann jedoch noch keine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne einer erheblichen Störung abgeleitet werden. §§ 7 und 8 der Sonderbauvorschriften regeln die Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die Integration in das Landschaftsbild aufgrund einer summarischen Prüfung ausreichend. Zu verhindern, dass in der Ferne, auf dem Berg weithin sichtbare Windräder drehen, bringt keinen eigenen persönlichen praktischen Nutzen.

7. Was den Einwand anbelangt, die Beschwerdeführer seien potenziell als Steuerzahler betroffen, wenn das Projekt scheitere, ist auf die Beurteilung der städtischen Finanzverwaltung abzustellen: Das schlimmste Szenario ist, dass der Windpark gebaut wird, aber nicht in Betrieb geht und keinen Restwert hat. Die SWG könnten den Verlust beim heutigen Geschäftsgang selber tragen: Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der Steuerzahler zur Kasse gebeten werden muss (Städtische Risikoanalyse zum Projekt, vom 2. November 2015, S. 3). Zur Begründung der Beschwerdelegitimation genügt dieses Argument jedenfalls nicht, wären doch die Beschwerdeführer nicht stärker als andere Einwohner Grenchens betroffen.

8. Die Beschwerdeführer versuchen, ihre Legitimation aus höchst unwahrscheinlichen Risiken herzuleiten (Bergsturz, Trinkwasserverschmutzung, schädlicher Infraschall trotz grosser Entfernung, drohender Konkurs der SWG). Dies ist nicht angängig. Es ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3‘800.00, festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3‘800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_263/2017, 1C_677/2017 vom 20. April 2018 bestätigt.

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