Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikant Stanisavljevic
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Wiederaushändigung des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 12. Juni 2017 nahm die Kantonspolizei Solothurn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis ab. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 03. Juni 2017 in Büsserach die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 88 km/h überschritten zu haben.
2. Mit Email vom 13. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) um Wiederaushändigung des Führerausweises.
3. Mit Antwortemail vom 14. Juni 2017 liess die MFK verlauten, sie sei noch nicht im Besitze des Führerausweises. Sobald Führerausweis und Polizeibericht bei der MFK eingetroffen seien, würde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaushändigung des Führerausweises bearbeitet werden.
4. Mit Verfügung vom 31. August 2017 wies die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (BJD), das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaushändigung des Führerausweises ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 88 km/h rufe ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervor. Es sei daher beabsichtigt, den Führerausweis des Beschwerdeführers bis zur Abklärung der Fahreignung gestützt auf Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) vorsorglich zu entziehen und den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) einer verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen.
5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die umgehende Aushändigung seines Führerausweises. Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Verweigerung der Wiederaushändigung komme nur in Frage, wenn die Voraussetzungen für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug gegeben seien. Der Beschwerdeführer nahm dabei irrtümlich an, «88 km/h» sei die gemessene Geschwindigkeit und die Geschwindigkeitsüberschreitung daher «nur» 38 km/h. Eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h könne keine Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufen. Die Voraussetzungen für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug seien nicht gegeben und der Führerausweis dem Beschwerdeführer zurückzugeben. In der Nebensache beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung mit der Begründung, der Führerausweis sei ihm seit dem 12. Juni 2017 gestützt auf Art. 54 Abs. 5 SVG abgenommen worden, ohne dass die Vorinstanz einen Entscheid über den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises gefällt und eine entsprechende Verfügung erlassen habe.
6. Am 5. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung zur Beschwerde vom 15. September 2017 ein. Der Irrtum bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bemerkt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass mit der Sachverhaltswürdigung in der Verfügung vom 31. August 2017 und dem beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug die Unschuldsvermutung durchbrochen werde. Weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach wie vor pendent sei, käme dies einer Vorverurteilung gleich.
7. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führte aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten sich ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen ergeben. Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung könne unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertige. Weiter brachte die Vorinstanz vor, sie habe keine Verfügung über den vorsorglichen Sicherungsentzug und die verkehrspsychologische Untersuchung mehr erlassen können, weil mit der Anfechtung der Verfügung vom 31. August 2017 die Herrschaft über das Verfahren von der Vorinstanz auf das Verwaltungsgericht übergegangen sei.
8. Mit Stellungnahme vom 17. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.
II.
1. Die Verweigerung der Wiederaushändigung des Führerausweises schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2. Hauptgegenstand der Beschwerde ist die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2017 und die Rückgabe des Führerausweises an den Beschwerdeführer. Hinzutretend wird die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung erhoben. Die Abnahme durch die Polizei an sich bzw. das Verhalten der Polizei ist nicht Gegenstand der Beschwerde.
2.1 Aufgrund des Beschwerdebegehrens ist als Hauptfrage zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschwerde die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug gemäss Art. 30 VZV erfüllt waren. Wären sie nicht erfüllt, müsste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Ausweis zurückgeben.
2.2 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG sind Führerausweise mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen, wenn der Lenker aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (siehe auch Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen die auf Rücksichtslosigkeit des Lenkers schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG).
2.3 Der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, d.h. bereits vor dem Abschluss eines Administrativmassnahmeverfahrens betreffend Sicherungsentzug, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Der Sicherungsentzug hat die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Das heisst, der Führerausweis bleibt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativmassnahmeverfahrens vorsorglich entzogen bzw. der Lenker erhält ihn nicht wieder. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen).
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen, die einen vorsorglichen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen (sog. «Raserdelikte») ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen).
2.5 Die strafprozessuale Unschuldsvermutung steht dem administrativmassnahmenrechtlichen (vorsorglichen) Sicherungsentzug nicht entgegen. Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug hat polizeilichen und keinen strafenden Charakter. Die besonderen Minimalgarantien für strafrechtliche Anklagen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und insbesondere die Unschuldsvermutung finden keine Anwendung. Weder die polizeiliche Abnahme noch der (vorsorgliche) Sicherungsentzug führen zu einer unzulässigen Vorverurteilung des Betroffenen (Bernhard Waldmann, Simon Henseler: Die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei (Art. 54 SVG), in: recht 2016, S. 61, mit Hinweisen; BGE 140 II 334 E. 6). Der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c; Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2).
2.6 Gemäss den Polizei- / Administrativakten hat der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um mindestens 88 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) überschritten, mithin um fast das Dreifache. Strafrechtlich gesehen handelt es sich um den Vorwurf des «Raserdeliktes» (qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 lib. b SVG). Eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch nicht vor. Laut Zusatzblatt zum Radarprotokoll wurde der Beschwerdeführer um 19.55 Uhr geblitzt. Gemäss Strafanzeige vom 16. August 2017 herrschte Dämmerung, und es war bedeckt. Die Strassenverhältnisse werden mit «nass, geringes Verkehrsaufkommen» und die örtlichen Verhältnisse mit «beidseitig bebaut» angegeben. In Anbetracht der Gesamtumstände handelt sich um ein besonders rücksichtsloses und hochgefährliches Fahrverhalten, welches die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in höchstem Mass gefährdete.
2.7 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 15. September 2017 unter Ziffer 12 selbst aus, dass eine qualifiziert grobe Verkehrsverletzung praxisgemäss geeignet wäre, um eine Abklärung der Fahreignung zu indizieren und somit Zweifel an der Fahreignung begründen würde.
2.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Grund für die polizeiliche Abnahme – die massive Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts («Raserdelikt») – der Entzugsbehörde berechtigten Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers gab. Die Vorinstanz erwog darum zu Recht, dass die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufe. Die am 31. August 2017 verfügte Nicht-Rückgabe des Führerausweises war somit rechtens. Da es sich beim Entzug um einen (beabsichtigten) vorsorglichen Sicherungsentzug handelt, laufen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unschuldsvermutung ins Leere. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe es unterlassen, einen Entscheid über den vorsorglichen Sicherungsentzug zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Damit verzögere die Vorinstanz das Administrativmassnahmeverfahren und verunmögliche einen zeitnahen wirksamen Rechtsschutz gegen den vollzogenen faktischen Führerausweisentzug.
3.1 Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, weil der angeblich verzögerte bzw. verweigerte Entscheid in der Zwischenzeit noch nicht ergangen ist.
3.2 Aufgrund des Beschwerdebegehrens ist zu prüfen, ob die Zeitdauer zwischen dem Datum des Führerausweisentzuges (12. Juni 2017) und dem Datum der Beschwerde (der Post übergeben am 15. September 2017) als zu lang und damit als Rechtsverzögerung zu qualifizieren ist.
3.3 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln übergebührlich hinauszögert, obwohl die Behörde zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde nicht sofort handelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 227 f., N 1045, 1046). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie beispielsweise wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2654/2016 E. 4.2, mit Hinweisen). Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt.
3.4 Art. 54 Abs. 5 SVG bestimmt, dass von der Polizei abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln sind, welche unverzüglich über den Entzug zu entscheiden hat.
3.5 Eine Definition der beiden Begriffe «sofort» und «unverzüglich» erweist sich als schwierig und muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Art. 39 aVZV hatte noch eine Ordnungsfrist von fünf Tagen vorgesehen, innerhalb welcher der abgenommene Führerausweis inkl. Polizeibericht der Entzugsbehörde zu übermitteln war. Der Bundesrat hat die Regelung von Art. 39 aVZV in Art. 33 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) überführt, ohne die Gründe für die Nichtübernahme der Ordnungsfrist zu erläutern. In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, eine Übermittlung müsse spätestens am nächsten Tag erfolgen (Bernhard Waldmann, Simon Henseler: Die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei (Art. 54 SVG), in: recht 2016, S. 57, mit Hinweisen). «Unverzüglich» wird im Basler Kommentar zum SVG mit «innert weniger Tage» kommentiert (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 54 N 200). Wie viele Tage noch als angemessen erscheinen, kann indessen offen gelassen werden.
3.6 Zwischen der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei am 12. Juni 2017 und der Beschwerde vom 15. September 2017 sind 95 Tage verstrichen, also mehr als drei Monate. Mit der Verfügung vom 31. August 2017 verlängerte/bestätigte zwar die Vorinstanz gleichsam die Wirkung der polizeilichen Abnahme des Ausweises und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei die Wirkung eines Entzuges habe und dem Beschwerdeführer das Führen von Fahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien bis zum Wiedererhalt des Führerausweises untersagt sei. Eine anfechtbare Verfügung über den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises erliess die Vorinstanz aber nicht.
3.7 Es ist klar ersichtlich, dass die Vorinstanz nicht innert Frist gehandelt hat. Spätestens mit Eintreffen des Polizeiberichtes am 24. August 2017 wäre sie verpflichtet gewesen, «unverzüglich» über den (vorsorglichen) Entzug zu entscheiden. Dies wäre ihr auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens möglich gewesen bzw. es hätte gleich in der vorliegend angefochtenen Verfügung darüber entschieden werden können. Bis heute liegt kein entsprechender Entscheid vor, womit die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot klar verletzt hat.
3.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen – soweit darauf einzutreten ist – und das Bau- und Justizdepartement, v.d. Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen ist anzuweisen, das Administrativmassnahmeverfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
4.1 Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 800.00 festgelegt. Sie sind gemäss Art. 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten auf die Parteien im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen verteilt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag unterlegen bzw. mit seinen Anträgen zu ca. 1/3 durchgedrungen und hat demzufolge die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht im Umfang von etwa 2/3 oder CHF 530.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten sind vom Staat zu tragen.
4.2 In Anwendung von § 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt das Gericht die Parteientschädigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der mit der Kostennote vom 17. November 2017 geltend gemachte Aufwand von 10.25 Stunden erscheint als angemessen, die Auslagen für Kopien im Betrag von CHF 242.00 jedoch massiv überhöht, zumal für Kopien lediglich eine Entschädigung von CHF 0.50 geltend gemacht werden kann (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Das Kopieren der gesamten Verfahrensakten war zudem nicht notwendig. Eine Auslagenentschädigung von pauschal CHF 100.00 erscheint angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen zu rund 1/3) führt dies zu einer Entschädigung von CHF 958.50 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche vom Kanton Solothurn zu übernehmen ist (§ 77 VRG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Sie wird angewiesen, das Administrativmassnahmeverfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 530.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 958.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Scherrer Reber Stanisavljevic
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_90/2018 vom 6. Juli 2018 bestätigt.