Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialdienst Wasseramt Ost,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe / Auflage Programmteilnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. am [...]1992, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit dem 1. November 2016 durch den Sozialhilfedienst Wasseramt Ost (SDWO) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung des SDWO vom 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, an einem Programm der Solothurnischen Vereinigung für Erwachsenenbildung (SOVE 18-25) teilzunehmen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den fehlenden Berufsperspektiven sowie der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers. Im Fall der Weigerung wurde diesem folgende Sanktionen angedroht: als erster Schritt die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für eine Dauer von drei Monaten, als zweiter Schritt die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % für eine Dauer von drei bis sechs Monaten und als dritter Schritt die Kürzung der Sozialhilfe auf Nothilfe.
2. Die mit Schreiben vom 21. Juli 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Verfügung vom 23. August 2017 ab. Die verfügte Auflage entspreche dem Ziel der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, ziele das Programm doch darauf ab, die unterstützten Personen schnellstmöglich in den ersten Arbeitsmarkt integrieren zu können und dadurch die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu ermöglichen. Auch sei die Teilnahme an diesem Programm verhältnismässig.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung vom 23. August 2017 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, er habe mehrmals darauf hingewiesen, dass er nicht bereit sei, am Programm SOVE teilzunehmen, da er für sich dort keine Zukunft sehe. Er wolle keine Lehre mehr beginnen, sondern einen Job im ersten Arbeitsmarkt.
4. Mit Vernehmlassung vom 13. und 15. September 2017 beantragten sowohl das DdI als auch der SDWO die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 25. September 2017 abschliessende Bemerkungen ein.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach § 148 Abs. 1 SG setzt Sozialhilfe aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere darauf, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen und an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a und b SG). Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sind verpflichtet, Auflagen und Weisungen zu befolgen (§ 17 Abs. 1 lit. d SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung sind zu beachten. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu kommunizieren, entsprechend den kantonalen verfahrensrechtlichen Vorgaben in einfacher Schrift- oder in Verfügungsform. Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht. Sie muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.1).
2.2 Dem Beschwerdeführer wurde die Auflage in Verfügungsform klar kommuniziert, die Konsequenzen bei Nichterfüllung der Auflage aufgezeigt und der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern. Es ist somit zu prüfen, ob die Auflage zielführend und verhältnismässig ist.
2.3.1 Das Programm SOVE 18-25 richtet sich an junge Erwachsene, welche im Kanton Solothurn von der Sozialhilfe oder der Invalidenversicherung unterstützt werden, keine Ausbildung haben und in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Ziel des Programms ist nach einer abgeschlossenen Ausbildung die dauerhafte Unabhängigkeit von finanziellen Leistungen des Staates. Nach einer umfassenden Abklärungsphase sind die zuständigen Personen bemüht, die Teilnehmenden möglichst rasch in den ersten Arbeitsmarkt (Schnuppereinsatz, Praktikum, Arbeitseinsatz) zu integrieren. Dabei werden die Fähigkeiten und Kompetenzen der jungen Erwachsenen berücksichtigt. Um die Wirkung zu erhöhen, arbeiten die zuständigen Personen mit einem Netz von Fachleuten zusammen. Die jungen Erwachsenen werden, um die Chancen für die Zielerreichung zu erhöhen, bis zum Abschluss der Ausbildung und der anschliessenden Suche nach einer festen Arbeitsstelle unterstützt (vgl. www.sove.ch).
2.3.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer am 11. August 2017 zwar schon 25 Jahre alt, jedoch richtet sich das Programm gemäss deren Abklärungen nicht ausschliesslich an junge Erwachsene bis 25 Jahre, sondern auch an unterstützte Personen, die ein wenig älter sind, weshalb der Beschwerdeführer durchaus noch am SOVE 18-25-Programm teilnehmen kann. Der Beschwerdeführer wünscht sich eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Obwohl er gemäss eigenen Angaben seit Anfang 2015 keinen Job mehr hat und unbestrittenermassen jeden Monat Bewerbungen schreibt, konnte er bis heute keine Anstellung finden. Mit der Teilnahme am SOVE-Programm wird die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers gefördert, weshalb es realistisch ist, dass dieser gemäss seinem Wunsch dadurch schliesslich eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finden wird. Auch sprechen keine Gründe gegen eine solche Teilnahme am Programm und das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. Das Vorgehen des SDWO, den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Programm der SOVE 18-25 zu verpflichten, war somit korrekt und die Vorinstanz hat zu Recht die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_861/2018 vom 13. Dezember 2017 bestätigt.