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Solothurn Verwaltungsgericht 28.09.2017 VWBES.2017.303

28 septembre 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,744 mots·~9 min·5

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. September 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Daniel Riner,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Gemäss Unfallaufnahmerapport der Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, fuhr A.___ am 28. März 2017, 7:53 Uhr, mit einem Personenwagen in [Ort 1] auf der [Strasse] in Richtung [Ort 2]. In der ersten Linkskurve nach dem Dorfende kollidierte sie infolge ungenügenden Rechtsfahrens frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen.

2. Am 20. Juni 2017 erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. A.___ wurde wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt.

3. Gestützt auf den Unfallrapport entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ den Führerausweis mit Verfügung vom 28. Juli 2017 für die Dauer von drei Monaten. Sie stufte das Verhalten von A.___ (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse, Mangel an Aufmerksamkeit, ungenügendes Rechtsfahren) als schwere Verkehrswiderhandlung ein.

4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Daniel Riner, am 9. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.      Es sei die Verfügung vom 28. Juli 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

2.      Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.      Alles unter o/e Kostenfolge.

5. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz SVG, SR 741.01). Die Geschwindigkeit ist stets an die Umstände, namentlich an die Strassenverhältnisse, anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren; sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.

3. Dem Polizeirapport der Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Personenwagen auf der [Strasse] von [Ort 1] herkommend in Richtung [Ort 2] fuhr. In der ersten Linkskurve nach dem Dorfende kollidierte sie infolge ungenügenden Rechtsfahrens frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen. Die Beschwerdeführerin anerkannte diesen Sachverhalt.

4.1 Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem massnahmenauslösenden Ereignis um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b bzw. 16c SVG handelt. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist.

4.2.1 Die Vorinstanz ging von einer schweren Widerhandlung aus. Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt zunächst voraus, dass eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet worden ist.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin geriet mit ihrem Fahrzeug zufolge ungenügendem Rechtsfahrens in einer Linkskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Mit diesem Verhalten verletzte sie wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise. Die durch ihr Verhalten geschaffene Gefahr hat sich verwirklicht. Die Vorinstanz ist bei diesen Gegebenheiten in objektiver Hinsicht zu Recht von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen.

4.3.1 Weiter setzt die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände verlangt werden konnte, namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen Gegebenheiten, der Tageszeit, der Sichtverhältnisse, der voraussehbaren Gefahrenquellen, der besonderen und/oder sich wiederholenden Signalisation etc.. Anders gesagt ist zu fragen, ob die besonderen Umstände den Lenker zum Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet haben oder ob sie im Gegenteil seine Aufmerksamkeit besonders auf sich hätten ziehen müssen. Andererseits muss die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsregel geprüft werden, d.h., je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Von der kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen Elemente hängt die Qualifikation der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 124/2006 S. 31).

4.3.2 Dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass zum Unfallzeitpunkt ein schwaches Verkehrsaufkommen herrschte. Das Wetter war schön und die Strasse trocken. Der Unfall ereignete sich in einer Linkskurve. Die Sichtverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus der polizeilichen Fotodokumentation, die unmittelbar nach dem Unfall bei einem etwas höheren Sonnenstand aufgenommen worden ist. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die vor ihr liegende Linkskurve nicht genügend einsehen konnte. Entsprechend wird auch im Polizeirapport zu den Sichtverhältnissen «Sichtbehinderung» vermerkt.

4.3.3 Gegenüber der Polizei sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in der Linkskurve stark von der Sonne geblendet worden, weshalb sie die Sonnenblende habe herunterklappen wollen. In diesem Moment sei es bereits zur Kollision gekommen. Das entgegenkommende Auto habe sie wegen der Sonne nicht sehen können. Möglicherweise sei sie beim Herunterklappen der Sonnenblende auf die Gegenfahrbahn gekommen. Sie sei vor dem Unfall langsam gefahren, weil der kurvige Strassenverlauf ein schnelles Fahren gar nicht zulasse.

4.3.4 Der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin von der Sonne geblendet worden ist, vermag sie nicht zu entlasten, denn in einer solchen Situation wird von einem Fahrzeuglenker gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteil des BGer 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hätten die zum fraglichen Zeitpunkt herrschenden Sichtverhältnisse (Kurve und tiefer Sonnenstand) von der Beschwerdeführerin eine besonders langsame Fahrweise erfordert. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei sehr langsam gefahren. In der fraglichen Kurve könne gar nicht schnell gefahren werden. Hinweise, welche dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erscheinen liessen, sind keine gegeben. Auch wenn im Polizeirapport festgehalten wird, es seien im Bereich der Unfallstelle keine unfallrelevanten Brems- oder Blockierspuren festgestellt worden, kann daraus nicht einfach geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe trotz der fehlenden Sicht ihre Fahrt einfach ungebremst fortgesetzt. Insgesamt kann die Fahrweise der Beschwerde­führerin nicht als geradezu rücksichtslos bezeichnet werden. Es ist vorliegend eine andere Konstellation gegeben als dem Urteil des BGer vom 21. Dezember 2009 (1C_355/2009) zu Grunde lag. Dort wurde dem Beschwerdeführer eine schweres Verschulden zur Last gelegt, weil er seine Fahrt trotz schmaler, schlecht einsehbarer Linkskurve ungebremst und in der Mitte der Strasse fortgesetzt hatte.

4.4 Der Beschwerdeführerin ist somit vorzuwerfen, die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht qualifiziert gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihr aber in administrativrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände als mittelschwer i.S.v. Art. 16b SVG zu qualifizieren.

5. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung des BJD vom 28. Juli 2017 sind aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monate (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

6.2 Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche durch ihr Verhalten das Administrativverfahren ausgelöst hat. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung bleibt somit bestehen.

6.3 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist der Beschwerdeführerin - ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 VRG) – eine Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 2'570.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 bis 4 der Verfügung des BJD vom 28. Juli 2017 aufgehoben.

2.    A.___ wird der Führerausweis infolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b SVG) für die Dauer von einem Monat entzogen.

3.    Der Führerausweis ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

5.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 2'570.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2017.303 — Solothurn Verwaltungsgericht 28.09.2017 VWBES.2017.303 — Swissrulings