Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Sutter,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
A.___ (geb. […] 1957, geborene […], thailändische Staatsangehörige) verheiratete sich am 2. Juni 1995 in Thailand mit dem Schweizer D.___ (geb. […] 1954). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste sie am 4. November 1996 erstmals in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 18. Dezember 2000 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit D.___ wurde am 13. Dezember 2005 geschieden.
A.___ hat sich in der Schweiz wiederholt strafbar gemacht und wurde wie folgt verurteilt:
- Am 15. Oktober 1999 durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn mittels Strafverfügung wegen Stellenantritts ohne Bewilligung zu einer Busse von CHF 100.00.
- Am 14. April 2000 durch das Richteramt Solothurn-Lebern wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.
- Am 5. August 2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mittels Strafbefehl wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 200.00.
- Am 3. Mai 2016 durch das Richteramt Solothurn-Lebern (im abgekürzten Verfahren) wegen mehrfachen Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 22 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00.
A.___ verbüsste den unbedingten Teil ihrer Freiheitsstrafe vom 28. November 2015 bis zum 1. August 2016. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Solothurn ist A.___ mit 72 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 166'174.75 verzeichnet (Stand: 13. Juli 2017) und seit Juni 2016 wird sie monatlich mit CHF 1'536.00 sozialhilferechtlich unterstützt, wobei ein Saldo von CHF 29'395.95 (Stand: 10. Oktober 2017; gemäss telefonischer Auskunft) entstanden ist.
Bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2001 war A.___ von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute Migrationsamt Solothurn) ermahnt und darauf aufmerksam gemacht worden, dass Ausländerinnen und Ausländer, die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen werden können.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn (DdI) am 24. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung und wies A.___ mit Ausreisefrist bis 31. Oktober 2017 aus der Schweiz weg.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin S. Sutter, mit Schreiben vom 7. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, eventualiter im Sinne einer Ausnahme den Aufenthalt zur medizinischen Weiterbehandlung auf Zusehen hin. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich zwar strafbar gemacht, aber sei einsichtig und reuig und habe mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Durch den in der Haft erlittenen Hirnschlag sei sie gesundheitlich schwer angeschlagen und deshalb arbeitsunfähig und sozialhilfeabhängig. Wegen ihrer schlechten Schulbildung sei es ihr nicht möglich gewesen, Deutsch zu lernen. Sie sei aber viel besser integriert als dies vom Migrationsamt dargestellt werde. In Thailand habe sie keine Wurzeln mehr und sei in den letzten 20 Jahren bloss dreimal dort gewesen. Zudem habe sie in ihrer Heimat durch den Prostituierten-Händlerring mit Repressalien zu rechnen. Von ihrem geschiedenen Mann, der schwer krank sei, lebe sie zwar getrennt, aber im selben Haus und bilde quasi eine symbiotische Beziehung. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig.
4. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn liess sich namens des DdI am 27. September 2017 vernehmen und beantragte mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin hat den Beizug von Strafakten einer Drittperson und die Parteibefragung als weitere Beweismittel beantragt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse aus diesen zusätzlichen Beweismassnahmen gezogen werden könnten. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen. Es ist aufgrund der Akten zu entscheiden, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Fällung des vorliegenden Urteils erübrigt sich der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, dieses Gesuch wird gegenstandslos.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile 2C_368/2015 des Bundesgerichts vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass nach dem Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a Bundesverfassung (BV [SR 101]) - im Rahmen der praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts (vgl. BGE 139 I 16 ff.) - namentlich Gewaltdelikte zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. seit 1. Oktober 2016 Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).
Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei soll die Prognose über das Wohlverhalten in jener Abwägung nach der Rechtsprechung nicht den Ausschlag geben (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110 mit Hinweisen).
4.1 Unbestritten ist, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben ist. Ausschlaggebend ist hier die Verurteilung vom 3. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, u.a. wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Anlasstaten, welche seit 1. Oktober 2016 grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren führen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. g und h Strafgesetzbuch [StGB, SR 311]); dies unterstreicht die Schwere der Taten, auch wenn die entsprechende Bestimmung im Strafurteilszeitpunkt noch nicht anwendbar war. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des Täters zu beenden (E. 3.1 hiervor; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies ist hier grundsätzlich der Fall.
4.2 Da das massgebende Urteil im abgekürzten Verfahren erging und keine Begründung vorliegt, lässt sich bezüglich des Verschuldens der Beschwerdeführerin dem Urteil nichts entnehmen. Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 14. Januar 2016 (AS [Aktenseite]171 ff) und der ergänzenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2016 (AS 192 ff) ergibt sich, dass insgesamt von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin hat über längere Zeit mehrere ihr von einer Landsfrau vermittelte thailändische Sexarbeiterinnen in ihrem Salon in Solothurn beschäftigt und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung betrieben. Dabei hat sie durch die von ihr aufgestellten Regeln und die finanzielle Ausbeutung die Freiheitsrechte und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Thailänderinnen massiv eingeschränkt, um sich ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei wusste sie oder musste gewusst haben, dass die Sexarbeiterinnen zwar vordergründig mit ihrer Tätigkeit einverstanden waren, sich durch die abzuarbeitenden Schulden aber in einer ausweg- und hoffnungslosen Situation befanden. Dadurch, dass sie von den Einnahmen die Hälfte abnahm und weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung verlangte, handelte sie skrupellos und stellte ihren eigenen finanziellen Vorteil ohne Bedenken in den Vordergrund. Auch bezüglich des sexuellen Selbstbestimmungsrechtes handelte sie skrupel- und rücksichtslos, mussten die Sexarbeiterinnen doch weit mehr als die Hälfte ihres Verdienstes abgeben, konnten kein oder wenig Geld für ihre Familien in die Heimat schicken, hatten die strengen Regeln der «Arbeitgeberin» einzuhalten, mussten 7 Tage rund um die Uhr für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung stehen und im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen alle Vorgaben (Zeit, Preis, Art des Verkehrs, etc.) der Beschwerdeführerin akzeptieren. Dadurch, dass diese hier seit längerer Zeit beheimatet war, über eine Niederlassungsbewilligung verfügte und sich in der Rotlicht-Szene auskannte, nützte sie ihre soziale und wirtschaftliche Machtposition schamlos aus. Aufgrund ihres Alters und ihrer sozialen Stellung schuldeten ihr die Sexarbeiterinnen kulturell bedingt Respekt, Gehorsam und Dankbarkeit. Dies nutzte die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihren Gunsten aus. Für die Beschwerdeführerin spricht auf der anderen Seite, dass sie sich einsichtig und reuig zeigte und mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte. Sie hat ihren Salon aus eigenem Antrieb geschlossen und sich seit Entlassung aus dem Strafvollzug auch wohl verhalten. Sie war auch nicht in der oberen Hierarchiestufe des Menschenhändlerrings tätig, denn sie hat die Organisation mit falschen Papieren, Anwerben, Schulden generieren, etc. nicht selbst auf die Beine gestellt oder weiter betrieben, sondern nur – aber immerhin – davon profitiert, indem sie Teil der Abnehmer-Organisation in der Schweiz war. Insgesamt ist aber dennoch von einem schweren Verschulden auszugehen und das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist gewichtig.
4.3 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass weitere Verurteilungen vorliegen und die strafrechtliche Rückfallgefahr nicht unbeträchtlich ist, denn der Beschwerdeführerin gelang es seit ihrer Haftentlassung nicht, wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen. Ihre gesundheitliche Verfassung mag dabei eine gewisse Rolle spielen (dazu E. 7 hiernach). Fakt ist jedoch, dass sie seit Juni 2016 von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Analphabetin ist, schlecht bis gar nicht Deutsch spricht und über keine eigentliche Berufsausbildung verfügt. Seit sie mit 39 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat sie, soweit bekannt, immer im thailändischen Rotlichtmilieu und selbständig (teilweise mit ihrem Ex-Ehemann) gearbeitet. Eine andere Beschäftigung zu finden, dürfte sehr schwierig sein. Und damit steigt das Risiko einer erneuten künftigen deliktischen Tätigkeit.
5. Im Register des Betreibungsamtes Solothurn ist die Beschwerdeführerin mit 72 Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt CHF 166'154.75 verzeichnet (Stand: 13. Juli 2017, AS 270). Seit Juni 2016 wird sie monatlich mit CHF 1'536.00 sozialhilferechtlich unterstützt, wobei ein Saldo von CHF 29'395.95 (Stand: 10. Oktober 2017; gemäss telefonischer Auskunft) entstanden ist. Damit ist klar, dass sie sich wirtschaftlich in der Schweiz nicht integrieren konnte. Im Gegenteil: Es ist damit zu rechnen, dass sie auch weiterhin sozialhilfeabhängig sein wird. Damit dürfte auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (dauerhafte und erhebliche Angewiesenheit auf Sozialhilfe) gegeben sein. Eine nähere Prüfung erübrigt sich angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen.
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie pflege mit ihrem geschiedenen Ehemann ein liebevolles und freundschaftliches Verhältnis, sei in schweizerischen Freundeskreisen integriert und sei «Ersatzoma» eines 11-jährigen Knaben. Sie sei weit besser integriert, als dies die Vorinstanz angenommen habe. Zu den abgebrochenen Deutschkursen sei es gekommen, weil sie Analphabetin sei und «etwas in ihrem Kopf nicht stimme».
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Sprache wichtigste Voraussetzung einer Integration in einer fremden Gesellschaft ist. Es ist aktenkundig und wird auch gar nicht bestritten, dass sie mehrere Deutschkurse abgebrochen hat und in Beachtung ihrer über 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz schlecht bis sehr schlecht deutsch spricht. Beispielsweise hielt die behandelnde Neurologin in einem Bericht an die Hausärztin vom 10. Oktober 2016 (AS 238) unter der Überschrift «Aktuelle Anamnese» fest: «Kommunikation schwierig, da die Patientin kaum Deutsch spricht». Im Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 30. Dezember 2016 steht sogar: «A.___ stammt aus Thailand und spricht nur wenig Englisch». Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mehrheitlich in thailändischen Kreisen bewegt und ist in der hiesigen Gesellschaft nicht integriert. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, es sei der Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer nicht gelungen, in der Schweiz deliktsfrei zu leben, sich hierzulande ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz aufzubauen und sich in sprachlicher oder beruflicher Hinsicht nachhaltig und gesetzeskonform zu integrieren. Daran ändern die drei eingereichten Erklärungen zur Ausweisung von Bekannten, resp. ihrem Ex-Ehemann nichts. Sie sind wenig aussagekräftig, haben primär Gefälligkeitscharakter und daher wenig Beweiswert.
7. Die Beschwerdeführerin stellt eventualiter den Antrag, es sei im Sinne einer Ausnahme der Aufenthalt zur medizinischen Weiterbehandlung auf Zusehen hin zu dulden. Dieser Antrag ist neu (vgl. AS 231) und widerspricht § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), welcher festhält, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Ob darauf nicht eingetreten wird, kann offenbleiben, denn die Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören.
Die Beschwerdeführerin hat am 15. Dezember 2015 in Hindelbank einen Hirnschlag erlitten, weshalb sie zufolge rechtsseitiger Lähmungserscheinungen nur erschwert gehen konnte. Durch Physiotherapie konnte aber schon während des Strafvollzugs eine wesentliche Besserung erreicht werden, so dass bei ihrem Austritt nur eine leichte Schwäche im rechten Bein persistierte (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juli 2016, AS 235). Dem Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 30. Dezember 2016 kann schliesslich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin noch eine leichte Berührungs- und Drucksensibilität im Bereich der rechtsseitigen Extremitäten sowie eine leicht eingeschränkte Stand- und Gangsicherheit aufwies, die vor allem auf ein muskuläres Defizit im Bereich des Kniegelenks zurück zu führen war (siehe AS 241). Der behandelnde Arzt empfahl Physiotherapie und das konsequente Tragen einer Kniemanschette zur Behandlung. Neuere Arztberichte liegen keine vor und wurden von der Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Ankündigung in diesem Verfahren - auch nicht eingereicht.
Sollte sich die Beschwerdeführerin dem Sinne nach auf Art. 29 AuG, wonach Ausländern und Ausländerinnen zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden können, sofern Finanzierung und Wiederausreise gesichert sind, beziehen, braucht nicht näher ausgeführt zu werden, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Eine Aufenthaltsbewilligung auf Zusehen, wie sie beantragt wird, existiert nicht. Was die Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Thailand betrifft, kann vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid (S. 9) verwiesen werden. Die medizinische Versorgung in Thailand ist gewährleistet und zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin mit Sicherheit geeignet.
8. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Rückkehr nach Thailand könne ihr nicht zugemutet werden. Sie sei in den letzten 20 Jahren bloss zweimal dort gewesen und müsse wegen ihres kooperativen Verhaltens im Strafverfahren mit Repressalien rechnen. Sie verkennt, dass sie erst im Alter von 39 Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich auch hier mehrheitlich in thailändischen Kreisen bewegt hat. Sprache, Kultur und Gepflogenheiten ihres Heimatlandes sind ihr bestens bekannt. Sie ist Mutter von vier Kindern, welche, soweit bekannt, alle in Thailand leben. Auch ihre Geschwister leben in Thailand, eine Schwester sogar im Haus, das im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Auch wenn die Angehörigen «verstreut» sind und nicht mit ihr in Kontakt treten wollen – was zumindest bezüglich des Sohnes, der sich im Jahr 2000 zwecks Heiratsvorbereitung mit einer Schweizerin längere Zeit bei seiner Mutter in der Schweiz aufhielt, unwahrscheinlich ist (vgl. AS 67) -, bestehen eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten, so dass die über 20 Jahre dauernde Anwesenheit in der Schweiz stark relativiert wird. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Repressalien ausgesetzt sein könnte, ist eine Behauptung, für die es keine erhärteten Indizien gibt. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist verhältnismässig und der Beschwerdeführerin zuzumuten.
9. Zusammenfassend ist ein gesetzlich vorgesehener Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin wiegt aufgrund deren strafrechtlichen Verhaltens, deren Schulden und der Sozialhilfeabhängigkeit schwerer als deren private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die fehlende wirtschaftliche und soziale Integration und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist und keine Familie in der Schweiz hat, erweist sich die Wegweisung in ihr Heimatland, zu dem sie immer noch eine gewisse Bindung hat, als verhältnismässig.
Eine Wegweisung, resp. Ausreise bis Ende Oktober 2017 hingegen wäre unverhältnismässig. Es ist deshalb eine neue Ausreisefrist bis 31. Januar 2018 zu setzen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis zu diesem Zeitpunkt zu verlassen, sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte bestätigen zu lassen.
10. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwältin Sabrina Sutter hat mit Kostennote vom 13. Oktober 2017 einen Aufwand von 5.16 Stunden zuzüglich Auslagen geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Somit ist die durch den Kanton Solothurn zu bezahlende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf CHF 950.10 (Aufwand: CHF 928.80, Auslagen: CHF 21.30) festzusetzen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 258.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00), sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz bis am 31. Januar 2018 zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Sutter, wird auf CHF 950.10 (inkl. Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Sabrina Sutter von CHF 258.00 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann