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Solothurn Verwaltungsgericht 02.07.2018 VWBES.2017.290

2 juillet 2018·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·6,906 mots·~35 min·3

Résumé

Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___    vertreten durch Advokat Dieter Thommen,    

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,   

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. am [...] 1980 in [...], Mazedonien) heiratete am 25. März 2002 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.___ (geb. [...] 1981). Am 6. April 2002 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und am 4. Juni 2002 erhielt sie erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entstammen die in der Schweiz geborenen C.___ (geb. [...] 2003) und D.___ (geb. [...] 2006). Beide Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.

2. Am 25. Juni 2007 stellte A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2007 mit der Begründung, die finanzielle Situation sei nicht gesichert und ein künftiges Fürsorgerisiko könne nicht ausgeschlossen werden, abgelehnt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde für ein Jahr verlängert und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, bei der erneuten Prüfung in einem Jahr werde von Belang sein, ob sie eine gefestigte Arbeitsstelle nachweisen könne und ob die bestehenden Schulden zurückbezahlt würden (Aktenseite [AS] 52). Am 17. August 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 14. September 2011 wurde das Gesuch wiederum abgelehnt und die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug bestünden 12 Verlustscheine in der Höhe von CHF 14'544.80 und der Auszug ihres Ehemannes weise 58 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 80'526.59 aus. Im Jahr 2011 sei zudem gegen ihn eine Grundpfandbetreibung über CHF 480'000.00 eingeleitet worden. Ebenso beziehe ihre Familie seit dem Jahr 2005 Sozialhilfe und der Saldo der ausbezahlten Fürsorgegelder betrage CHF 237'798.30. Offenbar habe sie Mühe, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (AS 118).

3. Am 20. September 2011 überwies die Migrationsbehörde den Fall dem Amt für Soziale Sicherheit (ASO) zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit dem Ziel, möglichst schnell Deutsch zu lernen und eventuell eine Teilzeitbeschäftigung zu finden (AS 120). Dieses teilte daraufhin dem Migrationsamt mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 mit, die Beschwerdeführerin sei auch nach mehrmaliger Einladung und zusätzlicher Vorladung nicht zum Termin betreffend Prüfung des Abschlusses einer Integrationsvereinbarung erschienen. Sie habe sich mehrmals mit unterschiedlich nachvollziehbaren Entschuldigungen schriftlich abgemeldet und sei dem Termin vom 22. Oktober 2012, zu dem sie vorgeladen worden sei, unentschuldigt ferngeblieben. Dies müsse als mangelnde Integrationsbereitschaft bezeichnet werden. Die Einladungen seien immer rechtzeitig, d.h. 2 – 6 Wochen im Voraus erfolgt (AS 131).

4. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwarnt, weil sich die finanzielle Situation nicht verändert und sie Mühe habe, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es werde erwartet, dass sie keine weiteren Schulden anhäufe, bzw. die vorhandenen Schulden abgebaut würden (AS 140).

5. Anlässlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im März 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Kicevo vom 1. April 2014 ein, wonach die Ehe geschieden sei. Die Ehegatten hätten sich am 1. Juni 2013 getrennt und das Sorgerecht über die beiden Kinder sei der Mutter zugeteilt worden. Der Vater sei aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, Unterhalt zu bezahlen. Das Migrationsamt tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen und gewährte schliesslich der Beschwerdeführerin am 12. April 2016 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (AS 206).

6. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Ehe sei in Mazedonien nicht rechtskräftig geschieden worden, da die Parteirechte seiner Mandantin verletzt worden seien. Mit Verfügung vom 3. September 2013 habe der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein der Beschwerdeführerin die elterliche Obhut übertragen und die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Vaters festgehalten. Auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen sei aber aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation verzichtet worden. Der Ehemann behaupte, auf Arbeitssuche zu sein. Dies stimme aber nicht, er werde seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt, da er ausgesteuert sei und sein Antrag auf eine IV-Rente abgewiesen worden sei. Auch habe er seine Frau isoliert und gezwungen, Verträge zu unterschreiben, obwohl sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Seit der Trennung im Juni 2013 bemühe sie sich, Deutsch zu lernen und wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen. Dies sei aber angesichts des Alters der beiden Kinder nicht ohne weiteres möglich. Sämtliche Schulden seien vom Ehemann verursacht, seit der Trennung seien keine neuen Schulden entstanden. Sie bemühe sich, als Putzfrau mehr arbeiten zu können als die momentan sechs Stunden pro Woche (AS 240 ff).

7. Zwischen Februar und Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin mehrfach mit­geteilt, dass sie trotz (noch) nicht verlängerter Aufenthaltsbewilligung arbeiten dürfe (z.B. AS 310). Diese Mitteilung erhielten auch die Einwohnergemeinde [...] und eine Reini­gungsfirma, bei der die Beschwerdeführerin temporär angestellt war (oder immer noch ist).

8. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dorneck vom 18. Juli 2017 (AS 319) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit einer Betreibung im Betrag von CHF 1‘632.60 sowie mit fünfzehn Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 18‘460.70 verzeichnet ist. Ihr Ehemann hat während der Ehegemeinschaft sechzig Verlustscheine über total CHF 81‘157.89 angehäuft (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dorneck vom 21. Oktober 2015, AS 174-178). Dabei handelt es sich sowohl um öffentlich-rechtliche als auch um privatrechtliche Forderungen. Während der Ehedauer wurde die Beschwerdeführerin, resp. ihre Familie, mit Sozialhilfe im Betrag von CHF 303‘152.60 unterstützt (AS 158). Der Saldo der ausbezahlten Sozialhilfe nach der Trennung im Juni 2013 betrug per Mai 2017 CHF 133‘508.45 (AS 308). Insgesamt wurde die Gesuchstellerin somit (per Juli 2017) mit Sozialhilfe von total CHF 436‘661.05 unterstützt. Per Ende Juni 2018 beträgt der Saldo der Sozialhilfeunterstützung für die Beschwerdeführerin CHF 161'503.00. Im vergangenen Jahr (1. Juli 2017 bis 11. Juni 2018) wurden ihr CHF 33'184.00 ausbezahlt. Insgesamt CHF 9'713.60 sind beim Sozialdienst – mehrheitlich aus Arbeitserlös -  eingegangen, so dass für das vergangene Jahr netto ein Betrag an Sozialhilfe von CHF 23'470.40 resultiert. Im Strafregister ist die Beschwerdeführerin nicht verzeichnet.

9. Am 21. Juli 2017 erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) folgende Verfügung:

1.    Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.

2.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz — unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall — bis am 31. Oktober 2017 zu verlassen.

3.    A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

4.    Das Gesuch vom 06. Juni 2016 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

5.    (Kosten)

6.    (Entschädigung)

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Ehe habe zwar mit elf Jahren bis zur Trennung mehr als die vom Gesetz verlangten drei Jahre gedauert, hingegen könne die Integration der Beschwerdeführerin nicht als erfolgreich bezeichnet werden. Sie suche die Verantwortlichkeit dafür nur bei andern, sei selbst aber seit 2006 ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen und vermöge seit über 10 Jahren kein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, das ihren Konsum decke. Spätestens nach der zweimaligen Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und der Verwarnung hätte ihr klar sein müssen, dass entweder sie oder ihr Ehemann sich um eine bezahlte Erwerbstätigkeit kümmern müssten. Für eine sprachliche und berufliche Integration sei ihr genügend Zeit zur Verfügung gestellt worden. Sie hätte über 15 Jahre Zeit dafür gehabt. Auch wenn ihr Ehemann dies verhindert hätte, habe sie seit der Trennung 2013 dennoch zu wenig unternommen. Den Abschluss einer Integrationsvereinbarung habe sie verpasst und damit dokumentiert, dass sie sich gar nicht wirklich integrieren wolle. Ihr Verhalten wecke im Gegenteil den Anschein, dass sie sich gar nicht mit allen Mitteln von der Sozialhilfe ablösen wolle. Um eine Erhöhung des bescheidenen Arbeitspensums habe sie sich erst bemüht, als der Entzug der Aufenthaltsbewilligung im Raum gestanden habe. Zudem wolle sie wegen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht mehr als 50 % arbeiten. Auch ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sei nicht ersichtlich. Sie besitze das Sorge- und Obhutsrecht über die beiden hier geborenen und aufgewachsenen 11 und 14 Jahre alten Söhne, welche beide ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hätten. Grundsätzlich hätten sie der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu folgen. Was das Besuchsrecht des Vaters anbelange, so nehme er dieses wahr, jedoch trage er in finanzieller Hinsicht nichts zum Unterhalt der Kinder bei. In affektiver Hinsicht könne von einer engen Vater-Kinder-Beziehung gesprochen werden, während in wirtschaftlicher Hinsicht keine Beziehung vorliege. Zudem weise die Beschwerdeführerin aufgrund des langjährigen Sozialhilfebezugs in beträchtlichem Umfang und der Schuldenwirtschaft selber kein tadelloses Verhalten vor. Das Besuchsrecht könne durch Anpassung der Modalitäten auch von Mazedonien aus wahrgenommen werden, zumal auch der Kindsvater seit 2006 sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse bzw. seither nicht längerfristig eine Arbeitsstelle innegehabt hätte. Andere besondere Umstände, die der Gesuchstellerin ausnahmsweise einen Anspruch auf Bewilligungserteilung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vermitteln würde, lägen nicht vor. Ebenso liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Lebens- und Daseinsberechtigung der Beschwerdeführerin sei gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, die wieder in ihr Heimatland zurückkehren müssten, nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Der blosse Umstand, dass sie in Lebensverhältnisse zurückkehren müsse, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich seien, stelle keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft seien als diejenigen in der Schweiz. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Anspruch nach Art. 50 AuG hätte, würde dieser aufgrund des erfüllten Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit erlöschen, weil sie Sozialhilfe in beträchtlichem Umfang bezogen habe und nach wie vor eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar sei.

10. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Juli 2017 erhoben A.___, C.___ und D.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt D. Thommen am 2. August 2017 frist- und formgerecht Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung des Migrationsamtes Solothurn vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer seien um mindestens ein Jahr zu verlängern.

2.    Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

3.    Dem Unterzeichnenden sei für das erstinstanzliche Verfahren ein ungekürztes Honorar zuzusprechen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge.

In verfahrensmässiger Hinsicht wurde ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eine Fristerstreckung zur detaillierten Begründung gestellt. Innert erstreckter Frist teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, es sei beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren eingeleitet worden, in dem u.a. die Festsetzung angemessener Unterhaltsbeiträge gefordert würden, nachdem B.___ offenbar wieder arbeite. Da die Frage der Unterhaltszahlungen entscheidend sei, werde ersucht, das Verfahren zu sistieren, bis darüber entschieden sei. Nachdem das Migrationsamt zum Sistierungsbegehren Stellung genommen hatte, wurde der Sistierungsantrag mit Verfügung vom 13. September 2017 abgewiesen und der Beschwerdeführerin bis 4. Oktober 2017 Gelegenheit gegeben, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 29. September 2017 teilte der Vertreter mit, die Ehegatten hätten sich an der gestrigen Eheschutzverhandlung geeinigt, die Obhut für ihre beiden Kinder aufzuteilen, um die Erwerbschancen beider Eltern möglichst zu verbessern, ohne die Betreuung der Kinder zu vernachlässigen. Mit der konkreten Ausarbeitung sei ein Mediator beauftragt und gleichzeitig Frist bis 17. November 2017 gesetzt worden. Deshalb werde erneut eine Sistierung des Verfahrens, allenfalls eine angemessene Fristerstreckung beantragt. Am 3. Oktober 2017 wurde das Verfahren einmalig für die Dauer von 3 Monaten sistiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, bis 3. Januar 2018 sollte es möglich sein, die Kinderbetreuung zu regeln und sich so einzurichten, dass keine Sozialhilfe mehr nötig sei. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 beantragte der Vertreter eine Verlängerung der Sistierung um drei Monate, da bisher keine Einigung habe erzielt werden können. Der Ehemann beharre darauf, die Kinder zu mindestens fünfzig Prozent zu betreuen und weigere sich, für die Ehefrau und Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Überdies habe er sich nicht ernsthaft um Arbeit bemüht, obwohl er eine Ausbildung im Pflegebereich und aufgrund seiner sprachlichen und beruflichen Voraussetzungen weit bessere Chancen habe, ein Einkommen zu erzielen, das die Familie von der Sozialhilfeunterstützung lösen könnte. Das erneute Sistierungsbegehren wurde abgewiesen und der Beschwerdeführerin zur ergänzenden Begründung Frist gesetzt bis 26. Januar 2018. Fristgerecht traf diese ein, wobei folgende ergänzte Rechtsbegehren gestellt wurden:

1.    Die Verfügung des Migrationsamtes Solothurn vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin 1 sei um mindestens ein Jahr zu verlängern und den Beschwerdeführern 2 und 3 sei ihre Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.    …...

3.    Dem Unterzeichnenden sei für das erstinstanzliche Verfahren ein ungekürztes Honorar auf der Basis von CHF 180.00 pro Stunde zuzusprechen.

4.    ……

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die soziale und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin sei durch ihren Ehemann aktiv verhindert worden. Die entstandenen Schulden und die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie sei ausschliesslich auf das Verhalten des Ehemannes zurückzuführen. Dieser sei aber weder seitens der sozialen Dienste noch des Migrationsamtes unter Druck gesetzt worden. Demgegenüber sei der Beschwerdeführerin zweimal die Niederlassungsbewilligung wegen der vom Ehemann begründeten Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit verweigert und ihr vorgeworfen worden, nicht gleich nach der Geburt des zweiten Kindes eine Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben, obwohl ihr dies weder möglich noch zumutbar gewesen wäre. Auf längere Sicht sei nicht mit einer dauerhaften Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen zu rechnen. Der säumige Ehemann müsse nun gemäss Verfügung des Eheschutzrichters Unterhaltszahlungen leisten und die Beschwerdeführerin kümmere sich intensiv um eine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und um eine Erhöhung des Arbeitspensums. Im Rahmen einer Interessenabwägung müsse im Übrigen auch das Interesse und Wohl der beiden Kinder einbezogen werden. Diesen sei auf keinen Fall zuzumuten, nach Mazedonien ausreisen zu müssen. Auch für die Beschwerdeführerin wäre eine Rückkehr in ihr Heimatland persönlich und ökonomisch eine Katastrophe.

11. Am 1. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein einreichen, mit welcher der Kindsvater verpflichtet wurde, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 360.00 pro Kind, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen.

12. Das Migrationsamt liess sich mit Schreiben vom 16. Februar 2018 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Es sei nicht einzusehen, was die Entwicklung der Beschwerdeführerin seit Verfügungserlass vom 21. Juli 2017 für einen Einfluss auf die Einschätzung haben sollte. Bestenfalls hätte sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe ablösen können. Dies hätte aber an der Einschätzung der nicht erfolgreichen Integration nichts geändert und sei auch gar nicht eingetroffen. Wäre es zu einer Änderung der zivilrechtlichen Verhältnisse gekommen, wären diese bewilligungsrechtlich allenfalls wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend zu machen und zu prüfen gewesen. Dies sei aber ebenfalls nicht erfolgt. Für die ganz allgemein und wenig fundiert gehaltene Behauptung, der Ehemann habe die Integration der Beschwerdeführerin während Jahren aktiv verhindert, würden keine Belege vorgelegt und ergäben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise, wie Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, etc. Dagegen spräche auch, dass die Ehe über 11 Jahre gedauert habe und die Trennung schliesslich vom Ehemann ausgegangen sei. Zudem lasse auch die nach der Trennung während über 4 ½ Jahren weiterbestehende Sozialhilfeabhängigkeit nicht darauf schliessen, dass die nicht erfolgte Integration auf eine Unterdrückung durch den Ehemann zurückzuführen sei. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelingen sollte, sich von der Sozialhilfe zu lösen, liege angesichts der seit nunmehr über 12 Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, der geringen Deutschkenntnisse und der angehäuften Schulden keine erfolgreiche Integration vor. Und selbst wenn der Ehemann die im März 2018 verfügten Unterhaltsbeiträge von je CHF 360.00 bezahlen würde, läge gemäss dem aktuellen Sozialhilfebudget und einem eigenen Einkommen von ca. CHF 1'500.00 weiterhin ein Fehlbetrag von ca. CHF 1'000.00 pro Monat vor, so dass auch die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben seien. Bezüglich der Kürzung der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes könnten die geltend gemachten Aufwendungen von 2013 bis 2015 nicht im Zusammenhang mit dem im April 2016 initiierten ausländerrechtlichen Verfahren gestanden haben.

13. Mit Schreiben vom 9. April 2018 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals Stellung und machte geltend, gemäss kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht könnten neue Tatsachen, die den angefochtenen Entscheid nachträglich als unangemessen erscheinen liessen, durchaus noch eingebracht und berücksichtigt werden. Das Migrationsamt habe zahlreiche Kriterien, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprächen, z.B., dass sie zwei Kinder ohne jegliche Unterstützung ihres Ehemannes grossgezogen habe, einfach ausgeblendet. Dass die Unterdrückung von Frauen – namentlich in muslimischen Länder – eine Tatsache sei, auch wenn in der Regel weder Ärzte noch Justizbehörden mit den betreffenden physischen oder psychischen Übergriffen befasst seien, blende es geflissentlich aus. Auch werde negiert, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile den zweiten Deutsch-Kompaktkurs absolviert und das Niveau A2.2 erreicht habe. Seit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens habe es eine positive Entwicklung gegeben, welche zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei. Die Familie müsse aktuell nur noch mit CHF 900.00 pro Monat von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die Aufenthaltsbewilligung sei deshalb um mindestens ein Jahr zu verlängern. Die anfänglich in Aussicht genommene geteilte Obhut werde nun vom Kindsvater abgelehnt. Er beantrage das alleinige Obhutsrecht. Für eine Umteilung der Obhut bestehe aber kein Anlass.

14. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Soweit die Beschwerde auch im Namen der beiden Kinder C.___ und D.___ erhoben wurde, ist nicht darauf einzutreten. Zwar werden sie unter dem Titel «Personalien» in der angefochtenen Verfügung aufgeführt, aber aus der effektiven Verfügung («verfügt») geht klar hervor, dass (einzige) Adressatin allein ihre Mutter ist. Die beiden Kinder verfügen seit Geburt über die Niederlassungsbewilligung, welche ihnen nicht entzogen wird und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Diese wird ihnen nicht entzogen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung zwar direkt betroffen, jedoch nicht Adressat derselben und haben damit keine Parteistellung im Sinne von §11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).

2. Zunächst stellt sich die formelle Frage, inwiefern das vom Ehemann mit Schreiben vom 8. August 2017 (AS 345) eingeleitete Abänderungsverfahren beim Richteramt Dorneck-Thierstein und die Entwicklung der Verhältnisse und deren Beurteilung seit Erlass der angefochtenen Verfügung Einfluss auf vorliegendes Urteil haben.

2.1 Bezüglich des Abänderungsverfahrens bemerkt das Migrationsamt zu Recht, dass ausländerrechtlich grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der Migrationsbehörden bestehen und tatsächlich gelebt werden (Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Eine allfällige zivilrechtliche Anpassung des Sorge- bzw. Betreuungsrechts (vgl. Art. 176 Abs. 3 i.V. mit Art. 298 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) ist bewilligungsrechtlich allenfalls wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend zu machen und zu prüfen (BGE 143 I 21, E. 5.4 in fine). Im vorliegenden Fall hat der Eheschutzrichter im Jahre 2013 die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Das Abänderungsverfahren ist noch hängig. Damit hat sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung rechtlich nichts verändert.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu ihren Gunsten müsse berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung stark verändert hätten, indem sie nun viel besser Deutsch spreche, ihre Erwerbstätigkeit ausgeweitet habe und der Ehemann im März 2018 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Sie bezieht sich dabei auf das VRG, nach dem sonstige Umstände, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung zu begründen, jederzeit geltend gemacht werden können (§ 30 Abs. 1 VRG). Dies ist grundsätzlich richtig, jedoch ohne weitergehende Bedeutung, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung und des Beweiswerts zu berücksichtigen. Das Migrationsamt bemerkt zu Recht, dass selbst bei einer vollständigen Ablösung von der Sozialhilfe seit Juli 2017 die vorgängige langjährige und umfangreiche Sozialhilfeabhängigkeit, die mangelnden Deutschkenntnisse und die Schulden, und damit die nicht erfolgreiche Integration, nicht ausgeblendet werden könnten. Selbst wenn der Ehemann die im März 2018 verfügten Unterhaltsbeiträge von je CHF 360.00 bezahle, was nicht bekannt ist, ergebe sich aus dem Sozialhilfebudget noch immer ein Fehlbetrag von CHF 1'000.00 pro Monat. Seit April 2016 weiss die Beschwerdeführerin, dass die Behörde ihr die Aufenthaltsbewilligung entziehen will und dass es in ihrem eigenen Interesse wäre, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Das ist ihr bis jetzt, auch während der deswegen gewährten Sistierung dieses Verfahrens, nicht gelungen und es ist auch nicht zu erwarten, dass dies in absehbarer Zukunft geschehen wird. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das Verfahren wegen Fristerstreckungen und einer Sistierung länger als üblich gedauert hat und der Beschwerdeführerin damit «überdurchschnittlich» viel Zeit zur Verfügung gestanden hätte, neue Tatsachen zu schaffen und diese vorzubringen.

3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich (lit. a) die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und (lit. b) den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet. Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Laut Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 und 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (lit. b). Ein solcher Widerrufsgrund liegt unter anderen vor, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG).

3.2 Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher, ausgehend von den aktuellen Verhältnissen, auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Zu bejahen ist die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko – auch unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, aber auch der Unterstützungsbedürftigkeit aller Familienmitglieder – aller Voraussicht nach bestehen bleibt. Eine bereits länger dauernde und hohe Verschuldung wirkt sich dabei verständlicherweise negativ auf die Prognose aus. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten ist (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni / Gächter / Thurnheer [Hrsg.], AuG, Bern 2010, Art. 62 N 49). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich, und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, E. 2.2 f. und 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1, E. 3c, S. 8; Urteile 2C_780/2013 vom 02. Mai 2014, E. 3.3.1; 2C_1 228/2012 vom 20. Juni 2013, E. 2.3). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Mass» vorliegt (Urteil 2C_834/2016, E. 2.1, in fine).

4.1 Wie sich aus den Akten und den obigen Erwägungen, resp. der Zusammenfassung des Sachverhalts (vgl. I.) ergibt, ist die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin eklatant. Sie, resp. ihre Familie, wird seit 2006 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt, dies auch nach der Trennung vom Ehemann im Juni 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die der ganzen Familie gewährte Unterstützung rund CHF 300'000.00. Nach der Trennung bezog die Beschwerdeführerin bis im Juni 2018 insgesamt CHF 161'503.00 an Sozialhilfe. Die Gesamtunterstützung beläuft sich heute auf rund CHF 460‘000.00. Die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG entwickelt hat (vgl. Urteile 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1; 2C_79/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3) und die erst recht im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG ins Gewicht fällt (Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2), wird klarerweise erreicht. Dabei kann die Beschwerdeführerin die Verantwortung dafür nicht einfach ihrem Ehemann zuschieben. Bereits im Jahre 2007 wurde das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der finanziellen Situation (Sozialhilfe und Schulden) abgelehnt. Spätestens nach dem zweiten, aufgrund erheblicher Schulden abgelehnten Gesuch im Jahr 2011 hätte ihr klar sein müssen, dass sie alles ihr Zumutbare unternehmen muss, ihren Lebensunterhalt selbständig und mit selbst erarbeiteten Mitteln zu bestreiten. Auch nach der Trennung hätte sie diesbezügliche Anstrengungen unternehmen müssen, zumal ihr aufgrund des Trennungsurteils klar war, dass sie von ihrem Ehemann keine Unterstützung erwarten konnte. Dabei kann sie sich auch nicht darauf berufen, ihre beiden Söhne seien damals erst 7 und 10 Jahre alt gewesen, denn für die Auslegung von Art. 62 lit. e AuG ist nicht die scheidungsrechtliche Praxis massgebend, welche nach einer lebensprägenden Ehe bei einer Mutter, die sich bisher dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet hat, als Richtlinie die Neu-Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes als zumutbar erachtet (BGE 138 III 97 E. 3.2 S. 102; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; 115 II 6 E. 3c S. 6). Ausländerrechtlich ist vielmehr die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise beizuziehen, wonach auch einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, E. 5.4; vgl. auch BGE 121 III 441 E. 3b S. 443, SKOS-Richtlinien Bern 2010, Ziff. C.1.3; Miryam Meile, Alleinerziehung im Familien- und Sozialrecht, 2005, S. 291 f.). Die Ehegatten hätten im Lichte von Art. 163 Abs. 1 ZGB (die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie) eine andere Aufgabenteilung vornehmen können, spätestens wohl ab dem Zeitpunkt, als der Ehemann ausgesteuert war und die Familie Sozialhilfe beziehen musste. Im April 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es werde beabsichtigt, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Seither hatte sie über zwei Jahre Zeit, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Zwar hat sie ihre Erwerbstätigkeit gesteigert und erzielt momentan mit Putzarbeiten ein Einkommen von ca. CHF 1'500.00, von einer effektiven Ablösung von der staatlichen Fürsorge kann aber keine Rede sein. Seit dem 1. Juli 2017 hat sie CHF 9'713.60 verdient (und dem Sozialdienst zur Verrechnung überweisen lassen), gleichzeitig wurden ihr aber CHF 33'184.00 ausbezahlt. Sie musste demnach weiterhin mit ca. CHF 2'000.00 monatlich vom Staat unterstützt werden. Damit ist auch zukünftig und längerfristig nicht mit einer Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Auch von Seiten des Ehemannes ist nicht mit Unterstützung zu rechnen. Der Ehemann arbeitet seit längerem nicht, obwohl er offenbar arbeitsfähig wäre und über eine Ausbildung im Pflegebereich verfügt. Der Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung wurde schon vor längerer Zeit abgewiesen. Im März 2018 wurde er vom Eheschutzrichter verpflichtet, für die beiden Söhne je CHF 360.00 monatlich Unterhalt zu bezahlen. Ob diese Verpflichtung auf einem tatsächlichen oder hypothetischen Einkommen beruht, ist nicht bekannt. Dass der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung tatsächlich nachkommt, ist in Berücksichtigung der gesamten Umstände höchst unwahrscheinlich, nachdem er offenbar der Meinung ist, er könne nur zu 50 % arbeiten, er müsse auch noch seine Söhne betreuen. Und sogar wenn die Unterhaltsbeiträge effektiv bezahlt würden: Das Migrationsamt legt in seiner Vernehmlassung überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unterstützt werden müsste. Sie ist seit 12 Jahren andauernd von der Sozialhilfe abhängig und es ist nicht damit zu rechnen, dass sie ihren Lebensunterhalt (und den ihrer beiden Kinder; unabhängig von der Zuteilung des Sorgerechts) je alleine wird bestreiten können.

4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit über 16 Jahren in der Schweiz. Sie lebt aber offenbar seit jeher im Familienverband ihres Ehemannes oder ihrer eigenen Familie und bewegt sich im Kreis ihrer Landsleute. Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor und ist auch nicht geltend gemacht. Das wichtigste Element der Integration ist bekanntermassen die Sprache. Nach Ablehnung des zweiten Antrags betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde versucht, mit der Beschwerdeführerin eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und die Aufnahme einer (substantiellen) Teilzeiterwerbstätigkeit zu erreichen. Dies gelang nicht. Dass der Ehemann dies bewusst verhindert hätte, ist angesichts der mehrmaligen Versuche des ASO und des unentschuldigten Fernbleibens der Beschwerdeführerin nichts als eine blosse Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin hat damit gezeigt, dass sie über keinen bis wenig Integrationswillen verfügt. Dasselbe gilt in etwas abgeschwächter Form auch für das Deutschlernen. Erst nach der Trennung und unter dem Druck des Sozialdienstes und der drohenden Wegweisung hat die Beschwerdeführerin Deutschkurse belegt. Dabei scheint sie nicht sehr erfolgreich zu sein. Nach mehreren Kursen erreicht sie das zweite Niveau von fünf. In Bezug auf die Erwerbstätigkeit bleibt noch zu ergänzen, dass Putzarbeiten, die in der Regel im Alleingang und ohne detaillierte Arbeitsanweisungen erfolgen, gut auch ohne bessere Deutschkenntnisse ausgeübt werden können.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Ehemann habe die Integration aktiv verhindert und die erheblichen Schulden bis zur Trennung seien allein vom Ehemann verursacht worden, indem dieser sie gezwungen habe, Verträge zu unterzeichnen, obwohl sie sie gar nicht verstanden habe. Seit der Trennung seien keine weiteren Schulden entstanden. Letzteres ist nicht richtig. Wie sich aus den beiden Betreibungsregisterauszügen vom 18. Juli 2017 (AS 319/320) und 5. Januar 2017 (AS 243-245) ergibt, sind sowohl offene Betreibungen als auch 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 18'460.70 verzeichnet. Dabei fällt auf, dass, nebst öffentlich-rechtlichen Forderungen einige Verlustscheine von Versandhäusern dabei sind. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht verstanden haben will, was sie für sich und ihre Familie bestellt (und dann nicht bezahlt). Im Übrigen handelt es sich bei den (privatrechtlichen) Gläubigern um solche, die ihre Leistung dem Ehepaar, also beiden Schuldnern, erbracht haben. Die Beschwerdeführerin hat mit Sicherheit davon auch profitiert. Bezüglich der Gewaltausübung und Unterdrückung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann bemerkt das Migrationsamt zu Recht, dass weder die Systematik der geltend gemachten Kontroll- und Machtausübung noch deren Intensität oder zeitliches Andauern dargelegt bzw. belegt werde. Zudem könnten auch den Akten keine Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, strafrechtliche Verurteilungen oder anderweitige Hinweise, welche auf eheliche Gewalt, resp. häusliche Unterdrückung deuten würden, entnommen werden. Es gibt in den Akten tatsächlich keine Hinweise auf die geltend gemachte Gewalt- und Druckausübung durch den Ehemann. Zudem ging die Trennung und (ungültige) Scheidung in Mazedonien vom Ehemann und nicht von der Ehefrau aus. Selbst wenn die Ehefrau tatsächlich unterdrückt worden wäre, hätte sie seit der Trennung im Jahre 2013 genügend Zeit gehabt, ihre Integration voranzutreiben.

4.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung muss zugunsten der Beschwerdeführerin auch erwähnt werden, dass sie sich um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht, sich um die Erziehung der beiden Kinder gekümmert hat und nicht straffällig geworden ist. Von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kann im Lichte der obigen Ausführungen trotzdem keine Rede sein.

5.1 Wichtige persönliche Gründe zu einem Verbleib in der Schweiz können nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dies ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem 22. Lebensjahr in ihrem Heimatstaat, ist also mit den Sitten, Gepflogenheiten und Lebensumständen in Mazedonien vertraut. Sie hielt sich in der Schweiz in erster Linie unter Landsleuten auf und hat sich offenbar, nebst der sprachlichen, auch um eine soziale Integration nicht speziell bemüht. Zwar ist sie mittlerweile 16 Jahre – und damit eine lange Zeit – in der Schweiz. Den grösseren und prägenden Teil ihres Lebens hat sie jedoch in Mazedonien verbracht. Ob dort auch heute noch familiäre Anknüpfungspunkte bestehen (Besuch des Vaters im Oktober 2015), ist nicht bekannt. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin sicher nicht einfach, es ist aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, an frühere Bekanntschaften und familiäre oder schulische/berufliche Bindungen anzuknüpfen. Und da sie mit den Verhältnissen in Mazedonien nach wie vor vertraut ist, erscheint eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat ohne weiteres möglich. Ein persönlicher Härtefall liegt in dieser Hinsicht nicht vor.

5.2 Im Rahmen von Art. 50 AuG ist auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz gut integriert erscheinen. Art. 50 AuG bezweckt auch, das Familienleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu schützen und dem Kindesinteresse angemessen Rechnung zu tragen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die nacheheliche Härtefallregelung reicht nicht weniger weit als die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Ansprüche. Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146, 129 II 11 E. 2 S. 14). Das Recht auf Achtung des Familienlebens bezieht sich v.a. auf das Zusammenleben der Familienangehörigen. Das (ausländische) unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung befindet), liegt kein Eingriff in das Familienleben vor (Urteile 2C_792/2013 vom 11. Februar 2014, E. 5.1; 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013, E. 2.1.4 und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013, E. 4.4.4, auch zum Folgenden). Etwas anderes gilt, wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht besitzt, weil es dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat; es bedarf in diesem Fall besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen. Für Kinder ohne schweizerisches Bürgerrecht gilt dies nicht; bei diesen sind keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Es genügt hier die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00438 vom 19. November 2014, E. 5.4). Das Migrationsamt ist davon ausgegangen, dass die beiden Söhne der sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdeführerin ins Heimatland zu folgen haben und dies zumutbar sei. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zwar sind beide hier geboren und aufgewachsen und eine Rückkehr dürfte ihnen schwerer fallen als ihrer Mutter. Doch erscheint sie unter Berücksichtigung der Umstände und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_190/2008, E. 2.3.4) insgesamt als zumutbar. Der ältere Sohn ist 15 Jahre alt und ein Wechsel des Kulturkreises ist noch möglich. Die hier erworbenen schulischen Kenntnisse, insbesondere die deutsche Sprache, werden sicherlich von Vorteil sein und wie die Abklärungen des Migrationsamtes ergaben ist der allfällige Nachteil, dass die beiden Söhne nur Albanisch und nicht die mazedonische Landessprache schreiben und sprechen, nicht derart gravierend, dass er eine sprachliche Integration komplett verunmöglichen würde, da Albanisch gebietsweise offizielle Sprache ist und von 25 % der Gesamtbevölkerung gesprochen wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen (IV., S. 10) in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Mittlerweile hat der Vater beim Zivilgericht ein Verfahren um Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge eingeleitet. Sollte diesem Begehren entsprochen werden, würde sich der Aufenthaltstitel der Kinder nach demjenigen des Vaters richten; wie dies schon bei der Geburt der Fall war, indem die beiden Söhne eine Niederlassungsbewilligung erhielten. Wie schon erwähnt, verfügen daher alle drei über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Allerdings könnte dieses angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Ehemannes mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit) durchaus in Frage gestellt und letztendlich widerrufen werden.

Sollte die Beschwerdeführerin sich dem Begehren des Ehemannes unterziehen und ihm die alleinige elterliche Sorge abtreten, wäre es ihr angesichts des Alters der beiden Kinder und der heutigen (technischen) Möglichkeiten zumutbar, den persönlichen Kontakt auch von Mazedonien aus wahrzunehmen. Dasselbe gilt für den Vater und Ehemann, sofern die beiden Kinder mit der Beschwerdeführerin ausreisen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nach der Auflösung der Familiengemeinschaft kein Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach Art. 50 Abs. 1 AuG mehr zusteht, da sie sich nicht erfolgreich integriert hat und kein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt besteht. Selbst wenn, würde ihr Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erlöschen. Die Beschwerdeführerin hat über einen langen Zeitraum in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe bezogen und eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht zu erwarten.

7. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensaus-übung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung angesichts der Dauer und der Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe, sowie der Prognose der künftigen Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung gross und überwiegt das private Interesse an einem Verbleib deutlich. Damit erweist sich die Massnahme als verhältnismässig.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die verfügte Ausreisefrist ist längst abgelaufen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und um den Vollzug zu beschleunigen, ist deshalb durch das Gericht eine neue Ausreisefrist zu setzen. Die vom Migrationsamt üblicherweise gewährte Frist von drei Monaten scheint auch hier angemessen.

9. Der als unentgeltliche Rechtsbeistand eingesetzte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerdeeinreichung den Antrag gestellt, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren ein ungekürztes Honorar zuzusprechen. Das Migrationsamt hatte ihm die Kostennote um einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden und Auslagen von CHF 44.80 gekürzt, mit der Begründung, dieser Aufwand sei im Zeitraum 2013-2015, also vor dem im April 2016 initiierten ausländerrechtlichen Verfahren entstanden und könne daher nicht entschädigt werden. Entschädigt wurden ihm 8,5 Stunden Aufwand und Auslagen von CHF 185.90. Der Vertreter macht geltend, bei den nicht entschädigten Bemühungen sei es sehr wohl um das Aufenthaltsverhältnis der Beschwerdeführerin gegangen, habe doch der Ehemann damals mit dem erwirkten mazedonischen Scheidungsurteil, das er beim Migrationsamt eingereicht habe, versucht, das Sozialamt zu beeinflussen. Seine Mandantin habe sich dagegen wehren müssen und sei auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen.

Zunächst ist festzuhalten, dass das bewusste Scheidungsurteil am 24. März 2015 mit dem Verlängerungsgesuch von der Beschwerdeführerin selbst, und nicht vom Ehemann, dem Migrationsamt zur Kenntnis gebracht wurde. Der Vertreter hat erst am 22. April 2016 dem Migrationsamt mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin vertrete und um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme ersucht, «da ich den Fall erst heute übernommen habe» (AS 218). Nach mehrfacher Fristverlängerung hat er dann am 6. Juni 2016 seine Stellungnahme eingereicht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es kann nicht angehen, dass das Migrationsamt dem Vertreter Aufwendungen entschädigt, die er (möglicherweise) in einem andern Verfahren vor einer anderen Behörde getätigt hat. Falls der Vertreter tatsächlich für die Beschwerdeführerin beim Sozialdienst tätig gewesen war, hätte er dort de lege artis ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Advokat Dieter Thommen, macht einen Aufwand von 24,5 Stunden à CHF 220.00 und Auslagen von CHF 153.40 plus Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Der Aufwand scheint angemessen, hingegen beträgt der Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) für unentgeltliche Rechtsbeistände CHF 180.00, so dass sich eine gesamte Entschädigung von CHF 4'914.80 (24,5 x CHF 180.00 plus 153.40 Auslagen plus Mehrwertsteuer) ergibt, zahlbar durch den Staat zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem Rechtsbeistand. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang der Differenz zum vollen Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 220.00, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Advokat D. Thommen, wird auf CHF 4'914.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 980.00 (Differenz zu vollem Honorar) zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 bestätigt.

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