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Solothurn Verwaltungsgericht 14.08.2017 VWBES.2017.268

14 août 2017·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,580 mots·~8 min·5

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ fuhr am 15. April 2017, 13:29 Uhr, mit einem Personenwagen auf der Autobahn A6 auf dem Gemeindegebiet Münsingen in Richtung Kiesen. Dabei hielt er den geforderten Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Wagen nicht ein.

1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. Mai 2017 wurde A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und ihm eine Busse von CHF 500.00 auferlegt.

2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde A.___ der Führerausweis von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei zu verwarnen, eventuell sei ihm der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen, u.K.u.E.F. Zur Begründung führte er aus, er habe sich letztlich nur so verhalten, wie alle anderen (Verkehrsteilnehmer) auch. Es habe auf beiden Fahrstreifen reger, aber lockerer und ruhiger Verkehr geherrscht. Die Strasse sei trocken gewesen und die Sicht frei. In seinem [Auto] sei er etwas erhöht gesessen und habe so das Verkehrsgeschehen weit vor ihm überblicken können. Er, wie offensichtlich auch sein Vordermann, sei mit dem Tempomaten gefahren, wobei er nur wenige Korrekturen habe vornehmen müssen. Unter diesen Umständen könne nicht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen werden.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

3.1 Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 10. Mai 2017 wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG gewürdigt. Die Verwaltungsbehörden sind nur an die Tatsachenfeststellungen gebunden. Sie können für die Administrativmassnahme ihre eigene rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen (vgl. BGE 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/bb). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht aufgrund des Sachverhalts von einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgehen durfte.

3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil sich zahlreiche Unfälle dadurch ereignen, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhält (vgl. BGE 126 II 358 E. 1.a mit Hinweis auf BGE 115 IV 248 E. 3a).

3.3 Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des BGer 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis).

3.4 Im Entscheid SOG 2007 Nr. 20 hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Problematik des zeitlichen Abstands und der Qualifikation der Widerhandlung auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass bei einem zeitlichen Abstand zwischen 0,6 und 0,8 Sekunden eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. Es liess jedoch offen, ob ein schwerer Fall bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,5 oder 0,6 Sekunden gegeben sei. Es kann denn auch nicht schematisch festgelegt werden, welcher zeitliche Abstand als schwer und welcher als mittelschwer gelten soll. Gerade für den Grenzbereich sind sämtliche Umstände, wie das Verkehrsaufkommen, die Witterungsverhältnisse, der Zustand des Lenkers usw. zu berücksichtigen (Urteile des BGer 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010; 6B_700/2010 vom 16. November 2010; BGE 131 IV 133).

3.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke von 498 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 119 km/h (bei erlaubten 120 km/h) einen Abstand von 0.46 und 0.53 Sekunden zum Vorderfahrzeug hatte. Der grösste Abstand zum Vorwagen betrug dabei 17.42 Meter (siehe ViDistA-Auswertungsbericht vom 16. April 2017 sowie Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. April 2017). Nach der Faustregel halber Tacho hätte der Beschwerdeführer aber einen Abstand von mindestens 59.5 Metern einhalten müssen. Gemäss Anzeigerapport ereignete sich die Widerhandlung an einem Samstagnachmittag auf einer richtungsgetrennten zweispurigen Autobahn (mit Pannenstreifen), bei trockener Fahrbahn und guten Sichtverhältnissen. Das Verkehrsaufkommen wurde als rege beschrieben. Es ist zwar davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Lenker bekannt war, welchen Abstand er auf den Vordermann hätte einhalten müssen, und dass er diese Regel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit missachtete. Allerdings ist notorisch, dass gerade die auf Autobahnen den gefahrenen hohen Tempi entsprechenden grossen Sicherheitsabstände häufig unterschätzt werden. Es ist gerade bei regem Verkehr nicht immer einfach, diese stets zu wahren, werden sie von anderen Verkehrsteilnehmern doch gerne für Spurwechsel ge- bzw. missbraucht und dadurch verkleinert. Diese Umstände entschuldigen den Beschwerdeführer zwar keineswegs, lassen aber sein Verschulden in einem etwas milderen Licht erscheinen. Insgesamt kann seine Fahrweise nicht als geradezu grob fahrlässig bzw. rücksichtslos qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hätte aber – trotz seiner erhöhten Sitzposition – bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs einen Auffahrunfall kaum vermeiden können. Die Gefährdung Dritter, welche der Beschwerdeführer mit dem ungenügenden Sicherheitsabstand schuf, ist nicht mehr als gering zu betrachten. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren.

3.6 Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers ist ihm daher der Ausweis für einen Monat zu entziehen, was der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG und Art. 16 Abs. 3 SVG). Die berufliche Notwendigkeit ein Fahrzeug zu führen, kann nicht berücksichtigt werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 7. Juli 2017 sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 1'300.00 zur Hälfte, d.h. zu CHF 650.00, zu auferlegen und ihm die Hälfte der verlangten Parteientschädigung, d.h. CHF 1'576.25 (inkl. MwSt. und Auslagen), zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Verfahren ausgelöst hat.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 7. Juli 2017 des BJD aufgehoben.

2.    A.___ wird der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen.

3.    Der Führerausweis ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 650.00 zu bezahlen.

5.    A.___ wird vom Staat eine Parteientschädigung von CHF 1'576.25 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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