Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Der aus dem Kosovo stammende A.___ (geb. 30. August 1981, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. September 1998 erstmals in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration) mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 abgelehnt, und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Nach der Heirat am 29. Dezember 2003 in Podujeve / Kosovo mit der in der Schweiz niedergelassenen D.___ wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2004 im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz bewilligt. Er erhielt in der Folge am 6. April 2004 die Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 5. Mai 2010 ist der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
1.2 Aus der Ehe mit D.___ gingen die beiden Kinder E.___ (geb. 22. August 2004) und F.___ (geb. 23. Januar 2007) hervor. Am 8. Mai 2014 wurde die Ehe mit D.___ geschieden. Das Sorgerecht der Kinder E.___ und F.___ wurde der Kindsmutter zugeteilt.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wie folgt strafrechtlich sanktioniert:
- 6 Monate Freiheitsstrafe bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen bandenmässigen Diebstahls und Sachbeschädigung (Urteil des Bezirksgerichtes I Courtelary-Moutier-La Neuville vom 10. Dezember 2004).
- CHF 300.00 Busse wegen Widerhandlung gegen die Fremdenpolizeivorschriften durch Stellenantritt bzw. Stellenwechsel ohne Bewilligung (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 14. September 2005).
- CHF 650.00 Busse wegen Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis und Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer (Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 14. September 2005).
- CHF 400.00 Busse wegen Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2008).
- 150 Tagessätze zu je CHF 60.00 Geldstrafe bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 1'000.00 Busse wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2010).
- 25 Tagessätze zu je CHF 80.00 Geldstrafe bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 250.00 Busse wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Hehlerei und Missachten eines richterlichen Verbots (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. April 2011).
- 20 Tagessätze zu je CHF 60.00 Geldstrafe bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und CHF 600.00 Busse wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises. Der mit Urteil vom 29. Januar 2010 bedingt gewährte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch verwarnt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2012).
- 60 Tagessätze zu je CHF 40.00 Geldstrafe und CHF 200.00 Busse wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens und Unterlassung der Buchführung (Urteil des Tribunal de première instance du Jura Porrentury vom 11. März 2015)
- CHF 150.00 Busse wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2016).
- 38 Monate Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz und Tragen einer «Co»-Pistole als kosovarischer Staatsangehöriger (Urteil des Amtsgerichtes von Dorneck-Thierstein vom 9. Februar 2017).
Aufgrund der letztgenannten Strafe befand sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2015 in Haft. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wurde er per 30. Juni 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Für die Dauer der Probezeit wurde ihm Bewährungshilfe angeordnet.
Bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2005 sowie vom 19. Januar 2006 war der Beschwerdeführer vom Migrationsamt darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz weg- bzw. ausgewiesen werden kann.
3. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 3. März 2017 ist der Beschwerdeführer mit fünf Betreibungen in der Höhe von CHF 2'148.40 und 58 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 259'322.01 verzeichnet. Die Alimente für die beiden Kinder E.___und F.___ werden laut dem Oberamt Olten-Gösgen seit Juni 2014 bevorschusst. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Unterhaltszahlungen geleistet.
4. Mit Schreiben vom 21. März 2017 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Alexander Kunz, dazu Stellung. Er beantragte, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen, es sei auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Stattdessen sei der Beschwerdeführer zu verwarnen.
5. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte Rechtsanwalt Alexander Kunz eine Zuschrift von E.___und F.___ ein. Darin beteuern die Kinder, sie hätten zum Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis, dürften ihn jederzeit sehen und würden ihn auch in Zukunft gerne in der Nähe haben.
6. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt im Namen des Departementes des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen an, die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen. Der objektive Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei vorliegend erfüllt, da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt worden sei, wobei den Beschwerdeführer ein sehr schweres Verschulden treffe. Die Schwere der begangenen Straftaten, die wiederholte Delinquenz sowie die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr würden trotz der 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz und der Beziehung zu den Kindern ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz begründen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung, würden die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz überwiegen. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich, auch würden keine solchen geltend gemacht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unter den gegebenen Umständen verhältnismässig und würde vor Art. 8 EMRK standhalten.
7. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des Innern vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben;
2. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern;
3. Der Beschwerde sei i.S. von § 70 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen;
4. Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei der Unterzeichnende dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beizuordnen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 beantragte das Migrationsamt im Namen des DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, wobei es zur Begründung auf die Verfügung vom 7. Juni 2017 sowie die Akten verwies und einige Ergänzungen machte.
10. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den ergänzenden Bemerkungen des Migrationsamtes Stellung und reichte weitere Beweismittel ein.
11. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht zu kumulieren sind (vgl. BGE 135 II 377, E. 4.2 und 4.5). Unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 2.1). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein vom 9. Februar 2017 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, liegt unbestrittenermassen der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor.
3. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit a AuG) mangelt (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, E. 2.1).
4.1 Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig bzw. mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) unvereinbar ist.
4.2 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145, E. 2.4; BGE 135 II 377, E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat («Ausländer der zweiten Generation»). Bei schweren Straftaten wie Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet das Recht auf Achtung des Familienlebens. Darauf kann sich in erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt wird. Das Recht auf Schutz des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Es kann aus den in Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgesehenen Gründen eingeschränkt werden. Danach darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 96 AuG verhältnismässige Wegweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010, E. 6). Die nach Art. 8 EMRK anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 2.3).
5.1 Ausgangspunkt der Interessenabwägung bildet das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet. Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Wird ein Strafurteil nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren. Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat – vor allem das deliktsfreie untadelige Verhalten ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt – zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen, die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Fremdenpolizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 11 f. zu Art. 63).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde zu 38 Monaten Freiheitsstrafe wegen seiner Beteiligung an zwei Bankeinbrüchen, Vergehen gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein stufte dabei das Verschulden des Beschwerdeführers in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 als hoch ein. Das Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und nur gerade zwei Monate vor dem Einbruch in die Bank in Breitenbach unter anderem wegen bandenmässigem Diebstahl, des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung verurteilt worden sei. Der Beschuldigte zeige durch das erneute Delinquieren auf dem gleichen Gebiet, dass er besonders unbelehrbar und uneinsichtig sei. Der Beschwerdeführer habe durch das Verfahren hinweg keine Einsicht und Reue gezeigt. Er habe seine Beteiligung an den kriminellen Taten lange abgestritten und sie auch zuletzt nur teilweise eingestanden. Der Beschuldigte sei nicht nur Mittäter gewesen, sondern auch einer der Drahtzieher bei den Einbrüchen. Von einem bedingten Vollzug sah das Amtsgericht aufgrund der Strafhöhe, aber auch wegen der fehlenden guten Prognose des Beschwerdeführers ab.
5.3 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten, bereue sein bisheriges Verhalten und habe im Strafvollzug einen Gesinnungswandel durchgemacht, der sich durch sein absolut klagloses Verhalten zeige. Der Führungsbericht der JVA Grosshof sei in dieser Form geradezu einmalig und zeuge davon, dass bei ihm eine Wende zum Guten stattgefunden habe. Eine positive Entwicklung aus Sicht des Massnahmenvollzugs oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen indes eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 137 II 233, E. 5.2.2). Zudem kommt dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zu. Eine gute Führung im Strafvollzug wird vom Strafgefangenen generell erwartet und lässt angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_331/2010 vom 16. September 2010, E. 3.3.) Der positive Führungsbericht der JVA Grosshof kann demnach in diesem Verfahren nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe Delikte gegen das Vermögen begangen, die er bedauere. Hingegen habe er nie Delikte gegen die körperliche Integrität, die Freiheit etc. begangen und durch seine Delikte auch keine Menschenleben in Gefahr gebracht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein schweres Verschulden aber auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen (BGE 134 II 25, E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011, E. 2.3). Der Beschwerdeführer entwendete als Mittäter bei den beiden Einbrüchen beachtliche Summen an Geld und verursachte hohe Sachschäden. Es liegen hier sicherlich Vermögensdelikte von einem gewissen Gewicht vor (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012, E. 3.1). Mit seiner wiederholten Straffälligkeit seit Anbeginn seines Aufenthaltes in der Schweiz hat der Beschwerdeführer verschiedenste Delikte über einen langen Zeitraum begangen und damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Weder frühere Verurteilungen noch die beiden Schreiben des Migrationsamtes, in denen er vor einer Aus- bzw. Wegweisung gewarnt wurde, beeindruckten den Beschwerdeführer.
Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
6.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weit vorangeschritten auf dem Weg zur Integration. Er spreche die deutsche Sprache nahezu perfekt und habe einen Wandel vollzogen, der nur dann möglich sei, wenn jemand über entsprechende Integrationsvoraussetzungen verfüge und ein Integrationsinteresse bekunde. Der Beschwerdeführer sei gewillt, künftig ein ehrenhaftes Leben zu führen, für die Kinder da zu sein, einem Erwerb nachzugehen und seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er führt weiter aus, der Hauptgrund für den Verbleib in der Schweiz sei familiärer Natur. Er pflege einen engen Kontakt zu seinen Kindern und die gute und wichtige Beziehung sei umgekehrt auch für seine Kinder wichtig. Diese äusserten sich entsprechend in einer Zuschrift zu Handen der Migrationsbehörde. In einem Schreiben, eingegangen am 24. Juli 2017, nahm auch D.___ erneut Stellung und setzte sich dafür ein, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben kann. Sie beteuerte, dass das Verhältnis vom Vater zu den Kindern sehr gut sei. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die Wegweisung aus der Schweiz unweigerlich zur Folge hätte, dass die Kinder ohne deren Vater aufwachsen würden. Besuche, auch wenn nicht ausgeschlossen, wären auf ein absolutes Minimum beschränkt, nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen Gründen.
6.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vorneherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses Verhalten», vgl. BGE 139 I 315, E. 2.2.). Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird.
Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung, noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2 und 4.3). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete» Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.1). Gemäss der strengen Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das Kriterium «tadelloses Verhalten» wiegt der nicht untergeordnete Verstoss gegen die öffentliche Ordnung die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) von vornherein auf (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.1; vgl. Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Juli 2017, E. 5.6.2).
6.3 Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht sicherlich eine gelebte Beziehung, welche auch während seiner Inhaftierung so gut es ging aufrechterhalten wurde. Trotz der Kinder delinquierte er indes immer wieder. Zudem besteht in wirtschaftlicher Hinsicht zu diesem Zeitpunkt keine besonders enge Beziehung. Seinen Unterhaltspflichten ist der Beschwerdeführer bis anhin nicht nachgekommen. Somit kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seinen Kindern aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. DRITT 1 zeigte den Beschwerdeführer im Juni 2016 wegen Drohung an. So habe der Beschwerdeführer ihr aus dem Gefängnis Briefe geschrieben, in denen er ihr mit schwerer Körperverletzung und sogar dem Tod drohte. Aufgrund dieser Anzeige und angesichts des vorliegenden Verfahrens und der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers, ist die positive Aussagekraft des Schreibens vom 24. Juli 2017 wiederum zu relativieren.
6.4 Der Beschwerdeführer lebt seit 13 Jahren in der Schweiz und nahm im Alter von 22 Jahren hier Wohnsitz. Er hat es jedoch bis anhin nicht geschafft, sich sozial oder wirtschaftlich zu integrieren. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er unregelmässig gearbeitet und war zwischendurch arbeitslos. Er hat mehrere Betreibungen und offene Verlustscheine in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken. Im Kosovo hat der Beschwerdeführer seine Kindheit und die Jugendjahre verbracht sowie die Schulen besucht. Er spricht die dortige Sprache und ist sowohl mit der Kultur wie auch den Gepflogenheiten vertraut. Einer Wiedereingliederung im Kosovo stehen keine unüberwindbaren Hindernisse im Weg, auch werden keine geltend gemacht.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Schwere des Delikts, das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf erweist sich auch trotz seiner familiären Beziehungen als bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.
8. Damit der Beschwerdeführer seine Ausreise planen und Vorbereitungen für die Rückkehr treffen kann, ist eine neue Ausreisefrist bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu setzen.
9. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten vom Staat zu übernehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
10. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Alexander Kunz, ist entsprechend der am 30. Oktober 2017 eingereichten Honorarnote, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'041.50 (9.92 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ist zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt das gesetzliche Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 2'041.50 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1045/2017 vom 19. Februar 2018 bestätigt.